Außer es existiert ein ordnungsgemäßer Bescheid einer Behörde. Dieser ist, sofern juristisch nicht erfolgreich angefochten, 30 Jahre vollstreckbar.
Dazu muß dem Schuldner der korrekte Titel vor Ablauf der Verjährungsfrist nachweislich zugegangen sein und Rechtsmittel nicht oder erfolglos eingelegt worden sein.
Gerichtsverfahren hemmen im allgemeinen die Verjährung, ebenso dürfte dies für das Widerspruchsverfahren gelten, da dieses Teil des Verwaltungs-Behördenprocederes sind.
Aber solange kein Titel für den von der Verjährung betroffenen Zeitraum vorliegt, läuft die Verjährungsfrist und endet zum Tag X.
Ein Titel, der z.B. per Verwaltungsakt dem falschen Beitragsschuldner zugegangen ist und dann aufgehoben wird, weil der Betroffene zum Beispiel Zweitwohnungsbesitzer, Hartz4- oder BAFÖG-Empfänger ist, kann nur unter der Berücksichtigung der Verjährungsfristen einem anderen Mitbewohner aufgedrückt werden. Für den wäre ein neuer Verwaltungsakt vonnöten, der natürlich nur Zeiträume betreffen darf, die noch nicht verjährt sind, andernfalls könnte sich dieser regelmäßig auif die Einrede der Verjährung berufen. Die Einrede der Verjährung erfordert immer das Handeln des Betroffenen, die Forderung als solche verjährt nicht automatisch, sondern ist erst mit der Einrede der Verjährung obsolet.
Da jeder, der sich juristisch beraten ließe, diese Tatsache wüßte, wird im Allgemeinen nicht versucht, eine solche Forderung beizutreiben, weil der Fordernde spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung dieser Forderung auf die Nase fallen würde.
Im Vorfeld kann man es natürlich versuchen...