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Autor Thema: Klage ohne präjudiz. Wirkung/ Anerkennntn. einer Rechtspflicht zurückziehen?  (Gelesen 5996 mal)

H
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Ich habe leider nichts zu folgendem, fiktiven Fall finden können.***

Eine fiktive Person X hat Klage gegen die Festsetzungsbescheide beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Nach dem neuerlichen, unsäglichen Urteil des BVerfG erhält X einen Schrieb des VerwG, in dem um einen Kommentar gebeten und erfragt wird, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll.***

X entscheidet sich nun möglicherweise, die Klage tatsächlich zurückzuziehen, da X leider nicht die Kosten für ein Verfahren in der n-ten Instanz tragen kann.

Kann in der Antwort stehen dass X
"die Klage ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht" zurückzieht,
damit, da X bald umziehen wird, X erneut nach einem Meldedatenabgleich in der ersten Instanz klagen kann?


***Edit "Bürger":
Siehe Hinweise weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28476.msg179367.html#msg179367
einschl. bereits bestehender aktueller Diskussion unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html
Beispiel-Gedanken
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
Beispiel-Schreiben "kurz"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg178661.html#msg178661
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Nach jedem Widerspruchsbescheid kann erneut Klage erhoben werden. Neue Argumente wirst du hier im Forum finden.


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n
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Zitat
da X bald umziehen wird, X erneut nach einem Meldedatenabgleich in der ersten Instanz klagen kann?

Dazu ist kein Meldedatenabgleich erforderlich, X wird sofort nach dem Ummelden einen Brief bekommen.
Und die Schuld an der alten Adresse bleibt bestehen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wird beschriebene fiktive Klage gegen Festsetzungsbescheide zurückgezogen, werden genannte Festsetzungsbescheide rechtskräftig und bietet der zuständigen Rundfunkanstalt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
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Ja das ist X sicher theoretisch bekannt. Aber sehr wahrscheinlich wird die Klage von X ja ohnehin mit Verweis auf das BVerfG abgewiesen, womit der BS die Möglichkeit zur Vollstreckung hat, sofern X kein Geld hätte in die 2. Instanz zu gehen. Hat die die fiktive Formulierung zur Präjudiz negative Auswirkungen?


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g
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Mir ist unklar, wieso ich überhaupt bei einem VG klagen soll?

a) will der BS Geld von mir,
b) sind die meisten LRA oder öff-rech. explizit vom VerwVerfG ausgenommen.

Partner ist, wennschon die Anstalt des Landes, die LRA. Mit dem BS wird grundsätzlich nicht verhandelt.

Ich, z.B. würde zurückziehen, aber mit den Hinweisen, dass die LRA vom Verwaltungsrecht ausgenommen ist, da es sich nicht um Staatsverwaltung handelt und dass die LRA mal schön selber klagen soll, wenn die was von mir wollen.
Ein VG kommt für mich nicht infrage. Die LRA ist ein Unternehmen und keine Verwaltung.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Mir ist unklar, wieso ich überhaupt bei einem VG klagen soll?

Guggst du hier, wenn du nicht weisst, wo`s steht:
Zitat
§ 10 RBStV
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Quelle: http://sl.juris.de/sl/gesamt/RdFunkBeitrStVtr_SL.htm#RdFunkBeitrStVtr_SL_P4

Es erübrigt sich, hier nochmals das VG auszuschließen!


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Mir ist unklar, wieso ich überhaupt bei einem VG klagen soll?
Die Verwaltungsgerichte, bzw. ihre Richter der entsprechenden Kammer, sehen sich für das Thema Rundfunkbeitrag fragwürdigerweise zuständig.
Möglicherweise aus der Sicht heraus, dass der Gesetzgeber die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur kulturellen Selbstverwaltung legitimiert hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 18:58 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
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Vollkommen korrekt. Ich habe mich in der Beschreibung dieses fiktiven falls leider vertan und meinte anstatt BS auch LRA.
Nehmen wir für vorliegenden Fall an, die Landesrundfunkanstalt hätte einen Festsetzungsbescheid erlassen, gegen den Person X beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht hätte. Wenn X diese Klage nun zurückzöge, hieße das doch, der Bescheid würde rechtskräftig und vollstreckbar, oder?  Da müsste die Landesrundfunkanstalt doch nicht selbst Klage einreichen, oder?


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G
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Wenn X diese Klage nun zurückzöge, hieße das doch, der Bescheid würde rechtskräftig und vollstreckbar, oder?
So zumindest verstehe ich das Ganze auch.

Da müsste die Landesrundfunkanstalt doch nicht selbst Klage einreichen, oder?
Warum sollte die LRA Klage einreichen? Weil Person X die Klage zurückgezogen hat? Da komm ich nicht ganz mit. Die LRA sind doch darüber hinaus noch nie als Kläger aufgetreten und kassieren nur mit (Kostenfestsetzung).


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Ich habe leider nichts zu folgendem, fiktiven Fall finden können.

Eine fiktive Person X hat Klage gegen die Festsetzungsbescheide beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Nach dem neuerlichen, unsäglichen Urteil des BVerfG erhält X einen Schrieb des VerwG in dem um einen Kommentar gebeten wird und erfragt wird, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll. X entscheidet sich nun möglicherweise, die Klage tatsächlich zurückzuziehen, da X leider nicht die Kosten für ein Verfahren in der n-ten Instanz tragen kann. Kann in der Antwort stehen dass X „ die Klage ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht“ zurückzieht, damit, da X bald umziehen wird, X erneut nach einem Meldedatenabgleich in der ersten Instanz klagen kann?
Vielleicht wäre es hier geschickter das Gericht zu bitten die Sache an das Verwaltungsgericht zu fragen, ob es die Sache an das Gericht überweisen kann, wo man hinzieht. Ich kenne aber selbst die Rechtslage dazu nicht. Das Gericht ist ja nur faul und will das Verfahren loswerden, vielleicht macht es ja mit...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

n
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Warum sollte die LRA Klage einreichen?
Die staatsferne LRA hat hoheitliche Gewalt uns schickt einfach den Gerichtsvollzieher. Das ganze heißt Selbstitulierung und steht auch auf dem Bescheid:
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben".
So sieht die Praxis aus, nix mit Klage der LRA.

Ob das auch alles recht­mä­ßig ist, ist eine ganz andere Sache.
Die Selbsttitulierung wurde vom BVerfG den Sparkassen untersagt, weil sie im Wettbewerb stehen:

Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580


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H
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Aber wie könnte das X in der fiktive Situation helfen? Könnte X die Klage zurückziehen aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Selbstitulierung für nicht rechtmäßig zu erklären ist?


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G
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X entscheidet sich nun möglicherweise, die Klage tatsächlich zurückzuziehen, da X leider nicht die Kosten für ein Verfahren in der n-ten Instanz tragen kann.
Verstehe ich auch nicht. Wenn X die Klage zurückzieht, warum sollten dann "Kosten für ein Verfahren in der n-ten Instanz" entstehen? 

Aber wie könnte das X in der fiktive Situation helfen? Könnte X die Klage zurückziehen aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Selbstitulierung für nicht rechtmäßig zu erklären ist?
In diesem fiktiven Fall würde eine andere Person das Verwaltungsgericht zunächst fragen, welche Kosten da nun für diese Person auf die empfohlene Abweisung zukommen. Wären diese überhaupt gerechtfertigt, da man ja somit dann gar keinen einstweiligen Rechtschutz gegen die Zwangsvollstreckung mehr hat? Und selbst wenn die Abweisung kostenfrei wäre, wäre man ja auch wieder absolut schutz - und rechtlos gestellt...


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
mglw. zur Abkürzung/ Erübrigung der hiesigen Diskussion - siehe bitte bereits bestehende aktuelle Diskussion unter

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
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Beispiel-Gedanken
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
Beispiel-Schreiben "kurz"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg178661.html#msg178661

Demgemäß könnte die Klage auch noch in der mündlichen Verhandlung kostenreduzierend zurückgezogen werden.

Da bei Rechtskraft der Bescheide (u.a. auch bei Klagerücknahme) diese - egal ob rechtmäßig oder nicht - prinzipiell erst einmal in die "Verwaltungsvollstreckung" wandern und der Versuch eines Ankommens dagegen ein verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Spießrutenlauf ist, erscheint es zweckmäßiger, so lange die Klage aufrechtzuerhalten, wie nur möglich, da solange die Klage aufrechterhalten wird, i.d.R. die Vollzugsmaßnahmen seitens "Landesrundfunkanstalt" stillschweigend und "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt bleiben.

X entscheidet sich nun möglicherweise, die Klage tatsächlich zurückzuziehen, da X leider nicht die Kosten für ein Verfahren in der n-ten Instanz tragen kann.
Es ist doch gar nicht gesagt, dass der Weg in nächsthöhere Instanzen mit erheblichem Geldeinsatz verbunden sein muss - siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

Die betreffenden Diskussionen bitte der Thementreue wegen in dortigen Threads fortführen.

Die noch offene Frage des Einstiegsbeitrags
Kann in der Antwort stehen dass X
"die Klage ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht" zurückzieht,
damit, da X bald umziehen wird, X erneut nach einem Meldedatenabgleich in der ersten Instanz klagen kann?
kann wohl nur dahingehend "beantwortet" werden, dass diese Floskel wohl keinerlei Auswirkungen auf die vorläufige formelle Rechtskraft der Bescheide und damit deren Abgabe in die Vollstreckung zur Folge hätte.
Auch auf etwaige zukünftige Rückerstattungsansprüche, welche wenn, dann vmtl. ebenfalls erst wieder über den Rechtsweg geltend gemacht werden müssten, bleibt die Wirkung der Floskel fraglich, wenngleich deren Verwendung wohl zumindest keine "negativen Folgen" haben dürfte.

Alles in allem erscheint aber der Sinn und Zweck einer - vorzeitigen - Rücknahme und später erneuten Klage eher fraglich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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