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Autor Thema: Selbsttitulierung  (Gelesen 15253 mal)

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Selbsttitulierung
Autor: 21. September 2017, 08:47
Das Bundesverwaltungsgericht folgte in 2013 nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2012.

Von beiden Gerichten hat es je eine Entscheidung, die den Begriff "Selbsttitulierung" enthält.

Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013
 - Beschluss vom 18. Dezember 2012 1 BvL 8/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html;jsessionid=FBB453D25854D84A048CD2A61EA0B058.1_cid394

Zitat
Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

BVerwG 10 C 10.12 Urteil vom 18.04.2013
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180413U10C10.12.0

Rn 30
Zitat
[...]um die Inanspruchnahme des Garantiegebers im Wege behördlicher Selbsttitulierung durch Verwaltungsakt und das Instrumentarium der Verwaltungsvollstreckung effektiver auszugestalten[...]

Seitens des BGH hat es mehrere Entscheidungen, u.a. auch eine Leitsatzentscheidung, die sich auf den oben genannten Fall bezieht, in dem das BVerfG entschieden hat.

- VII ZB 61/14 -
BESCHLUSS vom 27. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2e07a2a77d6f01e73f73aebb2f3e8d45&nr=74968&pos=0&anz=8

Rn. 14
Zitat
[...]  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  nach  der  Zivilprozessordnung bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels nichtig [...]

Rn. 19
Zitat
[...]der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund eines [...] selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt"  (BVerfGE 132,  372  Rn. 1).

Am EuGH hat es keine Entscheidung zum Begriff "Selbstitulierung".


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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H
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Re: Selbsttitulierung
#1: 21. September 2017, 11:24
Im Urteil BVerwG 10 C 10.12 Urteil vom 18.04.2013
geht es um Behörden, die ein Recht auf Selbsttitulierug haben (sollen).

in Rz 30:
[..]dass die zuständigen Behörden ihre Aufwendungen ggf. im Wege der Festsetzung des Erstattungsanspruchs gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG gegenüber einem Garantiegeber durchsetzen müssen.
[..]
um die Inanspruchnahme des Garantiegebers im Wege behördlicher Selbsttitulierung durch Verwaltungsakt und das Instrumentarium der Verwaltungsvollstreckung effektiver auszugestalten[..]


Beim  Beschluss vom 18. Dezember 2012  - 1 BvL 8/11 -  des BVerfG

ging es dagegen um Anstalten öffentlichen Rechts, Landesbanken in Niedersachsen, die im Wettbewerb zu anderen Bankinstituten stehen.

In soweit ist das neuerliche Gutachten von Prof. Kirchhof wertvoll, denn es bescheinigt ja, dass der ÖRR im Wettbewerb zu andern Rundfunkanstalten steht, somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nach vorgenanntem Beschluss vor. Die ö.r. Rundfunkanstalten (und erst recht der BS) sind keine Behörden, denn dann wären sie staatliche Einrichtungen. Auch sind sie in BW und anderen Bundesländern von den VwVfG ausgeschlossen.

Zitat
LVwVfG  BW

§ 1 (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Also sollte damit doch feststehen, dass kein Selbsttitulierungsrecht besteht :  keine Behörde und im Wettbewerb zu anderen Anbietern, weil sonst eine Wettbewerbsvorteil vorläge , damit ein Verstoß gegen Art. 3 GG laut obigen Beschluss des BVerfG


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Re: Selbsttitulierung
#2: 21. September 2017, 12:41
@Herr U.

Wenn das Bundesverfassungsgericht hier in dieser Pressemitteilung als Überschrift formuliert, daß das Selbsttitulierungsrecht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, darf man doch auf Grund dieser pauschalen Aussage zur Kenntnis gelangen, daß auch Behörden selbst nicht zur Selbsttitulierung befugt sind?


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Re: Selbsttitulierung
#3: 21. September 2017, 16:21
...
Wenn das Bundesverfassungsgericht hier in dieser Pressemitteilung als Überschrift formuliert, daß das Selbsttitulierungsrecht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, darf man doch auf Grund dieser pauschalen Aussage zur Kenntnis gelangen, daß auch Behörden selbst nicht zur Selbsttitulierung befugt sind?
Das wird das Finanzamt freuen, dass es nicht selbst sich Titel ausstellen darf, weil das Selbsttitulierungsrecht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Vielleicht ist die Pressemitteilung unvollständig oder es gibt Ausnahmen, alternativ müsste wohl der Weg gegen das Finanzamt offen stehen und neu gegangen werden. Das dürfte zu einiger Überraschung führen. Leiten die doch Ihre Ansprüche aus einer AO ab. Vielleicht ist diese in Teilen auch nicht mit dem GG vereinbar.


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Re: Selbsttitulierung
#4: 21. September 2017, 17:00
@PersonX

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes bestimmt,

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
[...]
2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Rundfunkrecht ist Landesrecht, kommt also auch hier alleine Landesrecht zur Anwendung.

Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929

bestimmt

... das hatten wir doch schon einmal ...

Interessanter ist folgender §:

Zitat
§ 17
Vollstreckungsbehörden

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), werden durch Beitreibung vollstreckt.
Ein Leistungsbescheid ist also auch hier zwingende Voraussetzung.

Zitat
(2) Die Beitreibung ist eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

    des Landes durch
        die Behörden der Finanzverwaltung, wenn es sich um Steuern und steuerliche Nebenleistungen handelt,
Rundfunkbeitrag ist offiziell keine Steuer, ist also nicht anzuwenden;

Zitat
        die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht die Beitreibung nach Buchstabe a oder Buchstabe b erfolgt,
Meine Stadt ist nicht kreisfrei, ist damit zur Vollstreckung gar nicht befugt;

Zitat
    der Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter,
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat kraft RBB-Staatsvertrag seinen Sitz im Land Berlin; dieser Weg funzt also auch erst einmal nicht.

Selbst wenn die Selbsttitulierung echten Behörden erlaubt sein sollte, unterliegt diese auch vollumfänglich sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen?

Der Rundfunkbeitrag ist keine Forderung des Landes Brandenburg, sondern eine der Anstalt öffentlichen Rechts namens Rundfunk Berlin-Brandenburg, eines in medialem Wettbewerb zu anderen Unternehmen der gleichen Medien-Branchen stehenden Unternehmens.


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Re: Selbsttitulierung
#5: 21. September 2017, 17:18
Ergänzung / Korrektur zu:

[...] Rundfunk Berlin-Brandenburg hat kraft RBB-Staatsvertrag seinen Sitz im Land Berlin [...]

"RBB-Staatsvertrag"
Richtige Bezeichnung: Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1f43/page/bsbeprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-GemRdFunkABBErStVtrBErahmen&documentnumber=3&numberofresults=3&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint

Zitat
§ 2
Sitz und Regionalstudios

(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.


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Re: Selbsttitulierung
#6: 21. September 2017, 17:41
Ein fiktiver Bekannter ist bzgl. des Beschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2012  der Meinung, dass der nicht allgemein für jede Behörde gilt, sondern nur für Anstalten des öffentlichen Rechts, die im Wettbewerb stehen. Also es wird Gleiches mit Gleichem verglichen. Das zeigt sich in den folgenden Auszügen/Rn.

Es geht um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
Zitat
Rn 44
Die vorgelegten Regelungen verletzen jedoch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Was ist schon einem Finanzamt gleich? Dafür also wohl eher nicht anwendbar:
Zitat
Rn 45
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

Es geht um die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Einrichtungen, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind. Hier könnte Kreditinstitut durch Rundfunkanstalt ersetzt werden:
Zitat
Rn 47
a) Die begünstigten Kreditinstitute - die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg - werden im Vergleich zu anderen Kreditinstituten, die in demselben Geschäftsfeld tätig sind und denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht, ungleich behandelt.

Das gilt auch für den ÖRR:
Zitat
Rn 50
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.

Auch die fehlende allgemeine Staatsaufsicht ist ein Argument, den sie unterstehen gerade nicht einer staatlichen Aufsicht, da sind per Definition staatsfern zu sein haben:
Zitat
Rn 57
dd) Ebenso wenig lässt sich das Selbsttitulierungsrecht darauf stützen, dass die Bremer Landesbank und die Landessparkasse zu Oldenburg im Vergleich zu den Privatbanken, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Bundesbank kontrolliert werden, einer zusätzlichen Staatsaufsicht unterstehen. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften räumen den Kreditinstituten gerade das Recht ein, ihre Ansprüche eigenständig zu titulieren. Die Aufsicht könnte allenfalls kontrollieren, ob die Voraussetzungen der Selbsttitulierung (zum Beispiel die Antragstellung durch den Vorstand) ordnungsgemäß gehandhabt werden. Dass der titulierte Anspruch im Einzelfall tatsächlich besteht, kann von der allgemeinen Staatsaufsicht im Rahmen der ihr obliegenden Rechtmäßigkeitskontrolle nicht gewährleistet werden.

Dass der ÖRR in Konkurrenz mit den privaten Anbietern steht, das lässt sich u.a. anhand des neuen Gutachtens von Prof. Kirchhof wohl gerichtsfest belegen.


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Re: Selbsttitulierung
#7: 21. September 2017, 20:18
@Schluss-mit-lustig

Zum einen weiß ich, wie dieser Vertrag korrekt heißt, und zum anderen ist der rechtlich maßgebliche Sitz Berlin; der "Sitz" Potsdam hat keine rechtliche Relevanz.

Zitat
§ 2
Sitz und Regionalstudios
[...]
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
[...]
Es ist Unfug mit dem Sitz "Potsdam" zu argumentieren, wenn das Unternehmen "RBB" dort nicht verklagt werden kann, weil sein Gerichtsstand Berlin ist.

und

Zitat
§ 35
Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Und der Vertrag bestimmt nichts anderes.

Hatten wir doch alles längst durchgekaut.

Zudem wäre dann auch zu beachten, daß die Satzung des RBB nur innerbetriebliche Anwendung finden darf.

Zitat
§ 32
Satzungsrecht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.

@Herr U.
Zitat
Dass der ÖRR in Konkurrenz mit den privaten Anbietern steht, das lässt sich u.a. anhand des neuen Gutachtens von Prof. Kirchhof wohl gerichtsfest belegen.
Gerichtsfester als durch den BGH geht doch gar nicht?

Bspw.:
URTEIL I ZR 207/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a0a3aac655a3b68aee6b157a334022e4&nr=77624&pos=1&anz=20


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Re: Selbsttitulierung
#8: 22. September 2017, 08:55
Nochmal was zu "Sitz", "Nebensitz", "Hauptsitz"

Ausnahmsweise mal lt. Wiki:

Sitz (juristische Person)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sitz_%28juristische_Person%29

Demnach wird mit dem Sitz auch der Gerichtsstand festgelegt. Gerichtsstand für den RBB ist Berlin und damit ist Berlin auch maßgeblicher Sitz des RBB.

Hier haben wir dann allerdings mal wieder eine evtl. Kollission mit EU-Recht, denn danach wird der "Sitz" in der Satzung festgelegt und nicht vom Gesetzgeber bestimmt.

Mit dem Begriff "Sitz" sind wir übrigens im Zivilrecht; hat mit Verwaltungsrecht also nichts zu tun.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 24 Sitz

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__24.html

Zitat
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


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Re: Selbsttitulierung
#9: 22. September 2017, 11:49
@Pinguin  danke für den Hinweis

Zitat
Gerichtsfester als durch den BGH geht doch gar nicht?

Bspw.:
URTEIL I ZR 207/14

Allerdings: Ist es sicher, dass ein Verlag vergleichbar mit einer Rundfunkanstalt im Sinne der BVerfG gesehen werden kann? Es geht doch um das Magazin ARD BUFETT, einem gedruckten Heft, und das ist im Kern keine Rundfunkveranstaltung.
Zitat
Rn 45
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.[...]

Es geht im BGH Urteil um Printmedien, da hat der SWR/ÖRR mit seinem uferlosen "Grundversorgungsanspruch" mal wieder über den Zaun gefressen.

Man könnte auch die Meinung vertreten, dass Printmedien und Rundfunk im Kern nicht in Konkurrenz zueinander stehen, also wesentlich ungleich sind, bis eben auf Überschneidungen in Teilgebieten. In dieser Hinsicht wäre die Aussage im Gutachten Kirchhof eindeutiger zuzuordnen.


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Re: Selbsttitulierung
#10: 22. September 2017, 12:00
Siehe:
Zitat
  Streik beim WDR - Moderatoren im Radio bleiben stumm 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24539.msg155654.html#msg155654

Bei einer 'angeblichen Behörde' wird gestreikt? Wie geht denn das? Und dann Selbsttitulierung?


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Re: Selbsttitulierung
#11: 22. September 2017, 12:03
Allerdings: Ist es sicher, dass ein Verlag vergleichbar mit einer Rundfunkanstalt im Sinne der BVerfG gesehen werden kann?[...]Man könnte auch die Meinung vertreten, dass Printmedien und Rundfunk im Kern nicht in Konkurrenz zueinander stehen,
Beide sind in der Medienbranche tätig, buhlen jeweils um eine hohe Quote, also um viele Kunden und nehmen sich u. U. Kunden gegenseitig weg. Hier wären sie als gleich im anzusehen?

Ungleich behandelt werden sie dort, wo die einen am gleichen Markt der Medien staatlich gestützt werden, (Rundfunk), sich die anderen ihre Mittel aber hart erarbeiten müssen, (Printpresse).

@gerechte Lösung

Streikverbot haben nur Beamte.


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Re: Selbsttitulierung
#12: 22. September 2017, 13:03
@Pinguin
Danke.


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Re: Selbsttitulierung
#13: 22. September 2017, 14:08
@ Pinguin

könnte man das nicht auch so sehen: Unser Grundgesetz unterscheidet das schon und zählt auf?
Zitat
Art. 5 (2) GG:
[...]Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.[...]

Aber müßig zu überlegen. Wichtig wird sein, wie es das BVerfG das sehen wird.


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Re: Selbsttitulierung
#14: 22. September 2017, 16:20
könnte man das nicht auch so sehen: Unser Grundgesetz unterscheidet das schon und zählt auf?
Ja, freilich; deswegen heißt es ja auch vom ehemaligen Präsidenten des BVerfG, Herrn Prof. Papier, in seinem den Linken vorliegenden, nicht publizierten Gutachten, daß auch die Zustellung von Zeitungen dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit unterliegt.

Das Problem einiger Personen scheint zu sein, Artikel 5 GG nur dem Rundfunk zugestehen zu wollen.

Diesen Artikel dürfen aber alle Unternehmen und natürlichen Personen für sich in Anspruch nehmen; lediglich juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen sich nicht auf die ersten Artikel des GG in eigener Sache berufen, haben sie deren Bestimmungen doch gegenüber anderen Personen zu gewährleisten.

Siehe auch:
Re: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg150467.html#msg150467

Bei der Printpresse ist alles klar, hat es doch hier alleine juristische Personen privaten Rechts, die sich ihrerseits allesamt auf das Grundgesetz berufen dürfen, sofern ihnen Grundgesetz, Bundesrecht und BVerfG diese Rechte zugestehen. (Landesrecht braucht hier nicht beachtet zu werden, da es keinen Verlag bspw. hat, der nur in einem einzigen Bundesland aktiv ist).

Beim Rundfunk ist alles anders, weil es sowohl privat-rechtlich als auch öffentlich-rechtlich organisierten Rundfunk hat.

Beide sind gleich zu behandeln; auch nach EU-Recht.

Für beide, wie für alle Unternehmen gilt, der Eigentümer bzw. Gründer des Unternehmens darf sein Unternehmen unterstützen!

Deswegen, und nur deswegen, wird es seitens der EU erlaubt, daß der Staat seinen ÖRR stützen darf, ist er doch Gründer desselben!

Ansonsten gilt, siehe weiter oben, daß alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, eu-weit.

Der ÖRR hat keine anderen Rechte, Befugnisse oder auch Pflichten, als seine privat-rechtlich organisierte Konkurrenz.

Auch das europäische Recht wird hier noch einen erheblichen Wandel zu vollziehen haben; siehe Werbung bei ÖRR.

Es gilt in allen Bereichen des europäischen Binnenmarktes, daß die Person/der Verbraucher/der Konsument vor dem Eingehen einer Verpflichtung die freie Entscheidung hat, ob er diese Verpflichtung auch tatsächlich eingehen möchte.

Der Staat darf erst dann handeln, wenn er vom Vertragspartner dieser Person darum "gebeten" wird, weil diese Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, die sich aus der freiwilligen Akzeptanz dieser Verpflichtung für ihn ergeben.

Nicht ohne Grund heißt es ja in der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des EuGH, daß es eines Vertrages zwischen Leistungserbringer und Leistungsnehmer bedarf, um den Inhalt des Begriffes "Gegenleistung" zu realisieren.

Wer im EU-Binnenmarkt etwas tut, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein, tut dieses aus absolut freien Stücken.

Ich darf hier allerdings auch daran erinnern, daß auch Steuern Folge eines Vertrages zwischen Leistungsnehmer und Leistungserbringer sind.

Das ist bei der Grunderwerbssteuer so, (Grundlage ein Kaufvertrag über ein Grundstück bspw.), bei der Kfz.-Steuer, (dito hinsichtlich Kfz.), bei der Hundesteuer, (dito bezüglich Hund), und auch bei der Lohnsteuer, wo ein Arbeitsvertrag zugrundeliegt.


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