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Autor Thema: Urteil VG Freiburg vom 24.09.2019 Az.: 8 K 5267/17  (Gelesen 1748 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Edit "Bürger"/ "Markus KA":
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Etwaige Zielrichtung des Threads wird geprüft. Bitte etwas Geduld.
Spezielle Schwerpunkte des vorliegenden Urteils bitte in einem eigenständigen Thread diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



Urteil VG Freiburg vom 24.09.2019 Az.: 8 K 5267/17

Zitat
VERWALTUNGSGERICHT  FREIBURG
Im Namen des Volkes
Urteil

In der Verwaltungsrechtssache
-  Kläger  -

gegen

Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen  Rechts
- Referat Beitragsrecht -
vertreten  durch  den  Intendanten,
Neckarstr. 230,  70190 Stuttgart, Az:
-  Beklagter  -

wegen  Rundfunkbeitrags

hat das Verwaltungsgericht  Freiburg - 8.  Kammer - durch  die  Richterin A. als Berichterstatterin auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2019 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
Mit Bescheid vom 03.01.2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für die Monate 10/2013 bis 12/2013 in Höhe von 61,94 EUR fest; in diesem Betrag war ein Säumniszuschlag von 8,- EUR enthalten. In selber Höhe setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2014 Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger  mit Schreiben vom 12.02.2014 und vom 01.06.2014 Widerspruch.


Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014, zugestellt am 08.08.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück und stützte sich zu dessen Begründung auf die Unzulässigkeit der Widersprüche.
Der Kläger hat am 05.09.2014  Klage erhoben  und zu deren Begründung  im wesentlichen vorgetragen:  Der Rundfunkbeitrag  verstoße gegen  die  im  Grundgesetz zugesicherte Informationsfreiheit. Sein Medienbudget sei beschränkt, sodass der Beitrag zur Folge habe, dass er mindestens eines seiner zwei Tageszeitungsabonnements kündigen müsse.


Die Kläger beantragt, die  Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 3.  Januar 2014  und 2.  Mai
2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 aufzuheben.


Der Beklagte hat schriftsätzlich  beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Verfassungsmäßtigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Mit  Beschluss  des  Verwaltungsgerichts  Freiburg  vom  04.11.2014  - 2  K 2031/14 - wurde  im  Einverständnis  der  Beteiligten  das  Ruhen  des  Verfahrens  angeordnet.  Der Beklagte  hat  mit  Schriftsatz 23.06.2017  das zum  Ruhen  gebrachte Verfahren  wieder angerufen.
Das Gericht hat den  Kläger mit Verfügungen vom 06.09.2018 bzw. 09.10.2018 auf die Entscheidung  des  Bundesverfassungsgerichtes  (Urteil  vom  18.07.2018 - 1  BvR 1675/16 - juris)  und mit Verfügung  vom 05.12.2018 auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 26.09.2018 - C-492/17 - hingewiesen.


Nach  Anhörung  der  Beteiligten  wies  die  Berichterstatterin  mit Gerichtsbescheid  vom 03.06.2019 - dem  Kläger zugestellt am 06.06.2019 - die Klage ab.  Mit Schriftsatz vom 03.07.2019  -  eingegangen  am  04.07.2019  -  beantragte  der  Kläger die  Durchführung einer mündlichen Verhandlung.  Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sinngemäß und im Wesentlichen gerügt,  die Verfassungswidrigkeit der  Rundfunkbeitragspflicht ergebe sich aus einem Verstoß der gesetzlichen  Regelung gegen Art. 5 Abs. 1 GG. Der Rundfunkstaatsvertrag sei kein allgemeines Gesetz.  Der Kläger
könne einen einzelnen Euro nur einmal ausgegeben,  sodass durch den  Rundfunkbeitrag  das  zur Verfügung  stehende  Medienbudget  begrenzt werde.  Zudem  bestünden keine  Möglichkeiten  die  Informationen  auszuwählen. Die passive Informationsfreiheit werde nicht in den Blick genommen. 
Weiter werde  von  Art.  11  der Charta  der Grundrechte der Europäischen  Union  (GrCh) die  Informationsfreiheit gewahrt.  Dem  Europarecht komme gegenüber dem  Bundesrecht Vorrang zu.  Auch  greife der Rundfunkbeitrag  umfassend  in  den  privaten  Bereich  ein  und  verstoße  deshalb  gegen Art.  2 Abs.  1  GG.  Der Wesensgehalt des Grundrechts dürfe gemäß Art.  19 Abs. 2 GG nicht  angetastet werden. 
Des Weiteren  werde  in  den  23.  Rundfunkänderungsstaatsvertrag  die  Autorisierung  der  automatischen  Bearbeitung  von  Daten  aufgenommen. Aus dem bisherigen  Fehlen ergebe sich,  dass für den automatisierten  Bescheiderlass keine  Rechtsgrundlage  bestehe. 
Schließlich  unterdrücke  der  öffentlich-rechtliche Rundfunk Meinungen und  Kritik.  Nach  dem  Bericht des  Beitragsservice 2018  bestehe eine  hohe  Anzahl  von  Beitragspflichtigen,  die  sich  in  der  Mahnstufe  befanden  (3,5 Mio.).  Dies werde beispielsweise  nicht von  den  Medien  hervorgehoben.
 
Wegen derweiteren  Einzelheiten des  Sachverhalts  und des Vorbringens der Beteiligten  wird  auf die  gewechselten  Schriftsatze  nebst Anlagen,  den  vorgelegten  Verwaltungsvorgang  des  Beklagten  (1  Heft),  den  Gerichtsbescheid  vom 03.06.2019  und  die Sitzungsniederschrift vom 24.09.2019  Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die  Entscheidung  ergeht  im  Einverständnis  der  Beteiligten  gemäß § 87a Abs. 2 und  3 VwGO durch die Berichterstatterin.
Die  zulässige  Klage  ist  unbegründet. 
Die  Rundfunkbeitragsbescheide  des  Beklagten vom  03.01.2014 und 02.05.2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 sind  rechtmäßig  und  verletzen  den  Kläger  daher  nicht  in seinen  Rechten (§  113 Abs.  1  Satz 1  VwGO).

Zunächst verweist die Berichterstatterin zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 03.06.2019. Aber auch das weitere Vorbringen in  der mündlichen Verhandlung vermag der Klage  nicht zum  Erfolg verhelfen.

1.  Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23.  Rundfunkänderungsstaatsvertrags  stützt, teilt das  Gericht nicht dessen Auffassung,  dass  die  gegenständlichen  Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.

a.  Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung.  Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den  Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5  LVwVfG nicht erforderlich.  Die streitgegenständlichen  Bescheide enthalten den  Hinweis,  dass  sie maschinell erstellt  und  ohne  Unterschrift gültig  sind.

Der Hinweis durfte auch  angebracht werden, da der Bescheid tatsachlich  mit Hilfe automatischer Einrichtungen  im  Sinne  des  §  37  Abs.  5  LVwVfG  erlassen  wurde.  Dass dieser  Hinweis  „nur"  hellgrau  und  am  unteren  Rand  der ersten  Seite  des  Bescheids gedruckt  ist,  widerspricht keinen  gesetzlichen  Vorgaben.  An  der ausreichenden  Lesbarkeit des in hellerem Grauton gedruckten  Hinweises hat das Gericht keinen Zweifel.

Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt,  die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat ( § 79 Abs.  1  Nr.  1  VwGO);  der Widerspruchsbescheid  vom  25.07.2014  ist jedoch  unterschrieben.


b.  Darüber hinaus soll  mit dem 23.  Rundfunkänderungsstaatsvertrag  nunmehr ein  regelmäßiger  vollständiger  Meldedatenabgleich  alle  vier  Jahre  eingeführt  werden.  Der Meldedatenabgleich  dient  der  Sicherstellung  der Aktualität  des  Datenbestandes  der Beitragszahlerinnen  und  Beitragszahler  (https://www.stk.niedersachsen.de/start seite/presseinformationen/dreiundzwanzigster-rundfunkanderungsstaatsvertrag- setzt-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-um-und-befreit-inhaber-von-zweitwohnungen-vom-rundfunkbeitrag-179058.html  [zuletzt  abgerufen  am  30.10.2019]).  Der geplanten  staatsvertraglichen  Verankerung  eines  dauerhaften  automatischen  Meldedatenabgleichs ging  eine  Evaluierung des zuvor bereits zweimal  gesondert angeordneten  Meldedatenabgleichs  voraus  (https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.838900.php  [zuletzt  abgerufen  am  30.10.2019]).

Dass  sich  hieraus  im  Umkehrschluss  eine  fehlende  Rechtsgrundlage  für  bislang  erfolgte  Abgleiche  der  Meldedaten  ergibt,  ist  nicht  angezeigt.  Nach  der  zum  Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach-und  Rechtslage beruht der durchgeführte  Meldedatenabgleich  auf §  14 Abs.  9  RBStV.  Mit dem  Meldedatenabgleich  soll eine  möglichst  vollständige  Erfassung  der  Rundfunkbeitragsschuldner  sichergestellt werden.  Er dient der Vermeidung von Vollzugsdefiziten  und einer größtmöglichen  Beitragsgerechtigkeit (vgl. zum  Meldedatenabgleich 2018: VerfGH Berlin,  Beschluss vom 16.05.2018  -  185 A/17 - juris,  Rn.  16).  Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits  und  Herstellung  größerer Beitragsgerechtigkeit  sind  legitime Zwecke,  die  einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung  rechtfertigen können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs.  9 RBStV geeignet, erforderlich  und verhältnismäßig  im  engeren  Sinn.  Wiederum  sind  die Beeinträchtigungen  für  die  Betroffenen gering.  Im  Regelfall  handelt es  sich  um  Beitragsschuldner,  die  bereits  als  Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt  durch  den  Meldedatenabgleich  nichts  wesentlich  Neues  erfahrt.  Soweit  Beitragsschuldner  ihrer Anzeigepflicht  noch  nicht nachgekommen  sind, verdient ihr Interesse,  ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen  zu  müssen,  keinen  Schutz.  Sie sollen  gerade  im  Interesse  einer  gleichmäßigen Beitragserhebung  ermittelt  werden.  Sind  schließlich Personen  vom  Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner  herangezogen  werden,  so  hat  der  Eingriff  ihnen  gegenüber  geringes  Gewicht.  Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung  und  lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu.  Die Daten sind zudem auch insoweit durch eine  strikte  Zweckbindung  und  strenge  Löschungspflichten  (§  14  Abs.  9  Satz  2  und Satz 5  RBStV in  Verbindung  mit  §  11  Abs.  5  Satz  2  und  Satz  3  RBStV)  hinreichend abgesichert.  Der  Meldedatenabgleich  des  §  14 Abs.  9  RBStV stellt  sich  somit insgesamt  als  grundrechtskonform  dar  (vgl.  OVG  Nordrhein-Westfalen,  Urteil  vom 25.09.2017-2 A 2286/15-juris, Rn.  189ff. m.w.N.; BayerischerVerfGH, Entscheidung vom 20.11.2018 - Vf.  1-VII-18 - juris).

2.  Die vom Kläger gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags  (RBStV) vorgebrachten  Bedenken erweisen sich nicht als durchgreifend. Die  angefochtenen  Beitragsbescheide  des  Beklagten finden  ihre  Rechtsgrundlage  in § 2 Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  10  Abs.  5  Satz  1  RBStV  in  der  ab  dem  01.01.2013 geltenden  Fassung.  Der zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  stellt  entgegen der von  Klägerseite vertretenen Ansicht eine  materiell  rechtmäßige,  wirksame gesetzliche  Ermächtigungsgrundlage dar.
Die  aufgeworfenen  verfassungsrechtlichen  Fragen  sind  bereits  geklärt  durch  die Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts  (BVerfG,  Urteil vom  18.07.2018  -  1 BvR 1675/16-, -1  BvR 745/17 -, -  1  BvR 836/17-,  1  BvR 981/17-, juris),  des Bundesverwaltungsgerichts  (vgl.  grundlegend:  BVerwG,  Urteil  vom  18.03.2016  -  6  C  6.15  - und  Urteil vom  28.02.2018 - 6  C 48/16  - sowie  Urteil  vom  05.01.2017 -  6  C  15.16 -  ; zudem  Beschluss vom 28.02.2017 - 6  B  19.17 - und  Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 35/17  -,  jeweils  juris),  aber  auch  des  Verwaitungsgerichtshofs  Baden-Württemberg
(vgl. VGH Baden-Württemberg,  Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, vom 06.09.2016 - 2  S 2168/14 -  ,  vom  04.11.2016 - 2  S  548/16 -,  vom  25.11.2016  - 2  S  146/16 -  und vom  13.02.2017 - 2 S  1610/15 - sowie  Beschluss vom  19.02.2018 - 2  S  131/18 - und vom  28.02.2018  -  2  S  259/18  jeweils  juris  und  Beschluss  vom  17.05.2018  -  2  S 622/18  -  sowie  Beschluss  vom  30.08.2018  -  2  S  1447/18  -  und  Beschluss  vom- 7 -14.09.2018  -  2  S  1815/18  -),  des Verwaltungsgerichts  Freiburg  (VG  Freiburg,  Urteil vom 24.05.2018 - 9 K 8560/17  juris  und  Urteil vom  02.04.2014 - 2 K  1446/13 - sowie vom 24.06.2015 - 2  K 588/14  jeweils juris),  und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe  (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz,  Urteil  vom  13.05.2014 - VGH  B  35/12 Bayerischer Verfassungsgerichtshof,  Urteil vom  15.05.2014 - Vf.  8-VII-12 Vf. 24-VII- 12-, jeweils juris).

In  diesen  Entscheidungen  wird  außerdem  dargelegt,  dass  die  Erhebung  des  Rundfunkbeitrags  auch  nicht  gegen  Rechtsvorschriften  der  Europäischen  Union  verstoßt  (vgl.  insbesondere  BVerwG,  Urteil  vom  18.03.2016,  -  6  C  6.15  - juris,  Rn.  51  f.;  VG Freiburg,  Urteil vom  24.06.2015 - 2  K 588/14 - juris;  OVG  Nordrhein-Westfalen,  Urteil vom 01.09.2016 - 2 A 791/15 - juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt,  wird  hiermit  ebenso  verwiesen  wie  (gemäß  §  117 Abs.  5  VwGO)  auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Im  Einzelnen  ergibt sich  die Verfassungsmäßigkeit  und  Europarechtskonformität  aus Folgendem:

Die  in  §  2  Abs.  1  RBStV  vorgesehene  Rundfunkbeitragspflicht  des  Inhabers  jeder Wohnung  verletzt nicht die von Art.  2 Abs.  1  GG geschützte,  unter dem Vorbehalt der Beschränkung  durch  die  verfassungsmäßige  Ordnung  stehende,  allgemeine  Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl.  BVerfG,  Beschluss vom 25.06.2014  -  1  BvR  668  und  2104/10  - juris,  Rn.  37;  Beschluss  vom  25.09.1992  -  2 BvL  5,8  und  14/91  - juris,  Rn.  64).  Dieser Eingriff ist jedoch  verfassungsrechtlich  gerechtfertigt,  weil  das  Landesgesetz über den  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  als  Teil der verfassungsmäßigen  Ordnung  die  allgemeine  Handlungsfreiheit  beschränkt  (vgl. BVerwG,  Urteil vom  18.03.2016 - 6 C 6.15 - juris).

Die  Beschränkung  bedarf wegen  des  Gebots  der  Belastungsgleichheit  der Abgabepflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art.  105 ff. GG, nach Art. 3 Abs. 1  GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen  Zweck  des  Beitragsaufkommens  ergibt,  den verfassungsunmittelbaren  Anspruch der Rundfunkanstalten  auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu  erfüllen  und  dazu  die  Beitragspflicht  ohne  Rucksicht  auf die  Nutzungsgewohnheiten  auf alle  Rundfunkteilnehmer zu erstrecken,  d.h.  auf die  Personen, denen  die  Möglichkeit eröffnet ist,  Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art.  5 Abs.  1  Satz 2  GG gewährleisteten  „Freiheit  der  Berichterstattung  durch  Rundfunk"  folgt  nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts,  dass  der  öffentlich-rechtliche  Rundfunk,  als Träger  dieses  Grundrechts  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  die  Aufgaben  des  klassischen  Rundfunkauftrags  zu  erfüllen,  d.h.  unter  den  Bedingungen  der  dualen  Rundfunkordnung,  d.h.  des  Nebeneinanders  von  öffentlich-rechtlichen  und  privaten  Rundfunkveranstaltern,  einen  maßgebenden  Beitrag  in den  Bereichen der  Information,  der freien individuellen  und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu  liefern. Wegen  seiner Breitenwirkung,  Aktualität  und  Suggestivkraft  hat der  Rundfunk  herausragende  Bedeutung  für den  Prozess  der Meinungsbildung,  weshalb  die Rundfunkanstalten  in  besonderem  Maße gehalten sind,  umfassend  und wahrheitsgemäß zu informieren und  ein  Programm auszustrahlen,  das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen  und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg  ausstrahlen  (Programmfreiheit).  Art.  5  Abs.  1  Satz  2  GG  räumt  dem  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  der  dualen  Rundfunkordnung  insoweit  eine  Bestands-  und Entwicklungsgarantie  ein,  die  seine  Wettbewerbsfähigkeit  gegenüber  dem  privaten Rundfunk  gewährleistet.  Die  Sicherstellung  der  Programmfreiheit  und  -vielfalt  setzt nicht  nur  eine  institutionelle  Unabhängigkeit  des  öffentlichen  Rundfunks  gegenüber politischen  und  gesellschaftlichen  Kräften  voraus,  sondern  erfordert  laut  Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine  Finanzierungsgarantie,  um  zu  verhindern,  dass  er  unter den  Einfluss Außenstehender gerät.  Die  Rundfunkanstalten haben aus Art.  5 Abs.  1  Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung
mit  den  Finanzmitteln,  die  sie  unter  den  Bedingungen  der dualen  Rundfunkordnung dauerhaft  zur  eigenverantwortlichen  Weiterentwicklung  ihres  Programms  und  neuer Verbreitungsmöglichkeiten  befähigen  und  ihre  Programmfreiheit wahren.  Um  die  Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme  nicht zu gefährden,  dürfen  sie  nicht  darauf verwiesen  werden,  sich  die  erforderlichen  Finanzierung vorrangig  "auf  dem  Markt",  d.h.  von  der  werbenden  Wirtschaft,  zu  beschaffen,  weil eine Abhängigkeit von  Werbeeinnahmen  programm-  und  vielfaltverengende  Zwänge auslöst,  nämlich  tendenziell zu  einer Abhängigkeit von  Einschaltquoten  führt  und  die Neigung  fordert,  auf  Kosten  der  sicherzustellenden  Breite  und  Vielfalt  des  Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße  eine  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  durch  nur  für  tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV")  gegen  Art.  5  Abs.  1  Satz  2  GG. Andererseits  schließt die  in  Art.  5 Abs.  1 Satz 2  GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen  Rundfunks aus,  dass die Landesparlamente  die  Finanzausstattung  auf der Grundlage einer vertraglichen  Vereinbarung der Landesregierungen  oder nach  ihrem  Ermessen in den  Landeshaushalten festlegen.  Somit bleibt nur eine direkte  Finanzierung  durch  diejenigen,  denen zumindest die  Möglichkeit eines  Empfangs  seiner Programme  zugutekommt,  wobei die hierfür eingerichtete  „Kommission zur Überprüfung  und  Ermittlung des  Finanzbedarfs (KEF)“, als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im  Rahmen  des  Rundfunkauftrags halt,  im  Zusammenhang  mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und  der öffentlichen  Haushalte die  Grundsätze der Wirtschaftlichkeit  und  Sparsamkeit einhält  (§  14  RStV;  §§1, 3  RFinStV).  Dass  nach der Einschätzung des wissenschaftlichen  Beirats beim  Bundesministerium der Finanzen  vom  Oktober  2014  zum  Thema  „Öffentlich-rechtliche  Medien  - Aufgabe  und  Finanzierung"  auch  andere  Rundfunkmodelle  möglich  waren  und  vereinzelt  Kritik  am Finanzierungssystem  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  geübt wird,  ändert an  der Beurteilung  der  geltenden  Rechtslage  nichts  (vgl.  VGH  Baden- Württemberg,  Urteil vom  06.09.2016-2 S 2168/14-juris,  Rn.  35).

Soweit  gegenüber  der  Rechtmäßigkeit  der  Rundfunkbeitragserhebung  eingewandt wird,  die Berichterstattung sei nicht umfassend, sondern einzelne Aspekte wurden zurückgehalten,  ist  dagegen  zu  halten,  dass  es  nicht Aufgabe  der Verwaltungsgerichte ist,  im  Rahmen  der Rechtmäßigkeitsprüfung  „Fehlentwicklungen“  bei  der  Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im  Rahmen  geltenden  Rechts  bewegt.  Das  vorgesehene  dreistufige  Verfahren  zur Festsetzung  der  Beitragshöhe,  bestehend  aus  Bedarfsanmeldung  der  Rundfunkanstalten,  Prüfung  der Anmeldung  und  Bedarfsfeststellung  sowie  abschließender  Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber,  genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den  Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewahrt und  ihre Autonomie  gegenüber  privaten  wie  staatlichen  Einflussnahmen  auf die  Programmgestaltung wirksam  sichert (BVerfG,  Urteil  vom  11.09.2007 -  1  BvR  2270/05,  809,  830/06 -juris).  Zwar  wird  der  Rundfunkbeitrag  -  anders  als  die  Steuer  -  zu  einem  konkreten Zweck,  nämlich  der  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  erhoben.  Es steht aber nicht fest, für welche Programme und  Programminhalte der Beitrag des jeweiligen  Schuldners  verwendet wird.  Der  Beitragsschuldner  kann  daher  nicht davon ausgehen, dass sein  konkreter Beitrag für Ausstrahlungen  verwendet wird, die er begehrt. Im  vorliegenden  Verfahren  ist auch  nicht zu  prüfen  und  zu  entscheiden,  ob  etwaige Vorwurfe  hinsichtlich  fehlender  Unabhängigkeit  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks zutreffen,  da  dies  die  Rechtmäßigkeit  der  Rundfunkbeitragspflicht  selbst  unberührt lässt,  weil  es  vielmehr Aufgabe  der hierzu  berufenen  Programmkommission  und  der Rundfunkrate ist, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl.  hierzu sowie zum Folgenden: VG München,  Gerichtsbescheid  vom  21.03.2017  -  M 26  K  17.585  - juris)  und  -  sollten  diese Gremien  ihre  Kontrollpflichten  nicht oder ungenügend  erfüllen -  dem  Einzelnen  etwa ein  Beschwerderecht nach §  11  des Staatsvertrags über den  Sudwestrundfunk (in der ab 01.01.2014  gultigen  Fassung  [GVBI.  2013,  557],  zuletzt geändert durch  SWR-Änderungsstaatsvertrag  vom  01./09.  April  2015)  zusteht  und  ggf.  der Weg  zu  den  Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B.  BVerfG,  Urteil vom 25.03.2014 -  1  BvF  1/11, 1  BvF 4/11  - juris).

Die  Rundfunkbeitragspflicht  nach  §§  2 ff.  RBStV ist allerdings  nur dann  verfassungsgemäß,  wenn  sie  geeignet  ist,  den  individuell  zurechenbaren  Vorteil  der  Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der  Rundfunkbeitrag  als „Vorzugslast“, nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks  ausgestaltet  sein  muss,  also  nur von  denen  zu  leisten  ist,  denen  die  Leistung der öffentlichen  Hand zugutekommt.  Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil  entsteht dabei  nicht  nur,  wenn  eine  Leistung  der öffentlichen  Hand  in Anspruch  genommen,  also tatsachlich  genutzt wird,  sondern  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des Abgabenrechts  auch  schon  dann, wenn  die  bloße,  allerdings  realistische  Möglichkeit besteht,  ein  Leistungsangebot  rechtlich  und  tatsachlich  nutzen  zu  können  (BVerfG, Urteil vom  18.07.2018 -  1  BvR  1675/16  u.a.  - juris,  Rn.  67).

Die  Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach  §§  2 ff.  RBStV verstoßt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zuganglichen  Informationsquellen  ungehindert zu unterrichten  (Art. 5 Abs.  1  Satz 1  GG).  Soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht  als  Beschränkung  des  Zugangs  zu  anderen  Informationsquellen  auswirkt,  ist dies  hinzunehmen,  um  den  unmittelbar  durch  Art.  5  Abs.  1  Satz  2  GG  geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen  Rundfunks und dessen  Entwicklung zu  gewährleisten.  Der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit durch die Rundfunkbeitragspflicht wird  schon  nicht berührt wird.  Das  Recht der Beitragspflichtigen  zur Äußerung einer ablehnenden  Haltung gegenüber bestimmten  Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen  Informationsfreiheit  unterstellt wird,  wäre  dieser -  nicht  anders  als  der  Eingriff in  die  positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art.  5 Abs.  1  Satz 2 GG geschützten  Bestands  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  und  dessen  Entwicklung  gerechtfertigt (vgl.  BVerwG,  Beschluss vom 05.04.2017 - 6  B 48/16 - juris,  Rn.  9 m.w.N.).

Zudem  ist  der  Einwand  des  Klägers - wie  im  Gerichtsbescheid  vom  03.06.2019 ausgeführt  -,  er  werde  in  seiner  Informationsfreiheit  dadurch  verletzt,  dass  durch  den zwangsweise erhobenen  Rundfunkbeitrag  sein  ihm für Mediennutzung  privat zur Verfügung  stehendes  „Budget  für  Mediennutzung"  gemindert  werde  und  infolgedessen weniger finanzielle  Mittel für die  Nutzung  anderer kostenpflichtiger Medien zur Verfügung  stünde,  die er sonst wählen  und  nutzen würde,  nicht durchgreifend.  (vgl.  hierzu auch VG  Freiburg,  Gerichtsbescheid vom 06.06.2018 - 9 K 2599/18 - juris,  Rn.  57).

Eine  Europarechtswidrigkeit des  Rundfunkbeitrags  ist für das  Gericht  ebenfalls  nicht ersichtlich. Keiner näheren Ausführungen Bedarf es dahingehend,  dass  Unionsrecht in  Deutschland anwendbar ist und dieses auch einen sogenannten „Anwendungsvorrang" vor nationalem  Recht  genießt.  Es  ist  bereits  wiederholt  gerichtlich  entschieden,  dass  der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  mit  all  seinen  Regelungsteilen  mit  höherrangigem Recht  in  Einklang  steht  und  damit auch  nicht gegen  unionsrechtliche Vorgaben  oder Vorgaben der EMRK verstoßt (vgl. VGH  Baden-Württemberg,  Urteil vom 03.03.2016 - 2  S  639.15  - juris;  OVG  Nordrhein-Westfalen,  Urteil  vom  27.08.2015  -  2  A  324.15  - juris).

Auch  ein  Verstoß  gegen  die  Charta  der  Grundrechte  der  Europäischen  Union  in  der Fassung vom  12.  Dezember 2007 (ABI.  C 303 S.  1), deren Art.  11  Abs.  1  die Informationsfreiheit gewährleistet,  liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht  erfolgenden  und  nicht  durch  Unionsrecht  geregelten  Rundfunkbeitragsrechts gemäß Art.  51  Abs.  1  S.  1  GrCh gar nicht anwendbar ist,  sondern  nur gilt,  soweit Mitgliedsstaaten  Unionsrecht  selbst  anwenden  (BVerwG,  Urteil  vom  25.01.2017-  6  C 15/16-juris,  Rn. 61,62).

Die  Kostenentscheidung  beruht auf §  154 Abs.  1  VwGO.  Das  Gericht  sieht  nach  Ermessen davon ab, diese  nach  §  167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


Edit "Bürger"/ "Markus KA":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2020, 02:27 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Gemäßg Auffassung von "pinguin" könnte
Zitat von: pinguin
[...] das

Auch  ein  Verstoß  gegen  die  Charta  der  Grundrechte  der  Europäischen  Union  in  der Fassung vom  12.  Dezember 2007 (ABI.  C 303 S.  1), deren Art.  11  Abs.  1  die Informationsfreiheit gewährleistet,  liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht  erfolgenden  und  nicht  durch  Unionsrecht  geregelten  Rundfunkbeitragsrechts gemäß Art.  51  Abs.  1  S.  1  GrCh gar nicht anwendbar ist, 

wegen
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.0.html

BVerwG 6 C 12.18 - "Gesetzl. Grundlage" f. Gr.-Eingr. fehlt b. entg. EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32811.0.html

und vor allem wegen
EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32486.0.html
Zitat
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.

u. U. eine Falschauskunft darstellen, wenn die landesrechtlichen Rundfunkstaatsverträge im Geltungsbereich des VG Freiburg in das von den europäischen Verträgen garantierte Datenschutz-Grundrecht eingreifen.


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