Generell ist eigentlich auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits die ersten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung hätte annehmen müssen. Denn die Voraussetzungen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde waren erfüllt. Hierzu schreibt das Bundesverfassungsgericht folgendes auf seiner Webseite:
Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.
Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.
In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.htmlGenau der letzte Abschnitt ist eben zutreffend, weil durch den § 12 RBStV die Gefahr eines Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht.
https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv/Alle Menschen, die vorher nicht bei der GEZ gemeldet waren, hatten auch keine andere Möglichkeit sich gegen das Unrecht des Rundfunkbeitrages zur Wehr zu setzen, da sie eben nicht die Möglichkeit hatten, durch Einstellung der Zahlungen einen Festsetzungsbescheid zu provozieren. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass Prof. Dr. Kirchhof als vorsitzender Richter der 3. Kammer des Ersten Senats bei solchen Entscheidung in der ersten Reihe saß, wie z.B. im Verfahren 1 BvR 2550/12.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.htmlDa in den Entscheidungen vom 18. Juli an allen Ecken und Enden durchsickert, dass die erheblichen Kosten, die bei einer Verfassungswidrigkeit der neuen Abgabeform für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entstanden wären, ein entscheidendes Kriterium war, die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen, kann man den ganzen Verfahrensablauf nur als Frechheit bezeichnen, wobei natürlich auch der Eindruck entsteht, dass man die Kläger absichtlich über die Fachgerichte geschickt hat, um vollendete Tatsachen zu schaffen.
Neue Verfassungsbeschwerden müssen diese vielen Ungereimtheit vielleicht auch einmal schärfer auf den Punkt bringen.