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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: TheVoice am 02. August 2018, 03:08

Titel: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: TheVoice am 02. August 2018, 03:08
Legen Sie gegen das aktuelle Urteil fristgerecht eine neuerliche Verfassungsbeschwerde ein. Weisen Sie als Gebührenzahler Ihre persönliche Betroffenheit nach. Beachten Sie die formalen Erfordernisse. Die Verfassungsbeschwerde ist für Sie kostenlos.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html

Begründung:

Im aktuellen Urteil des Ersten Senats hat das Bundesverfassungsgericht seine Pflicht versäumt, das Grundrecht des Bürgers gegen einen unverhältnismäßigen Eingriff des Staates in das individuelle Grundrecht zu verteidigen. Der Eingriff ist unverhältnismäßig, weil seit über 60 Jahren nach Art. 2 GG Vertragsfreiheit im Rundfunkmarkt besteht. Diese Vertragsfreiheit bestand bereits, als es noch aufgrund von mangelndem Wettbewerb durch Frequenzknappheit ein öffentlich-rechtliches Rundfunkmonopol gab. Auch beim Übergang zum Dualen System ist die Vertragsfreiheit aufrecht erhalten worden. Der Vertrag kam zustande durch Anmeldung eines Gerätes zur Nutzung als Empfänger. Mit Anmeldung wurde der Bürger zahlungspflichtig. Ohne Vertrag war die Nutzung missbräuchlich. Gemäß Subsidiaritätsprinzip sind die Sender verpflichtet, sich selbst gegen Missbrauch zu schützen. Das ist ihnen heute aufgrund der Digitalisierung technisch möglich. Auf jedem Gerät können per Apps individuell Verträge abgeschlossen und abgerechnet werden. Für Sonderfälle sind Übergangsregelungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat schwerwiegend versäumt, die Unverhältnismäßigkeit zu prüfen und zu erkennen, die Sender auf Selbstschutz durch Apps zu verpflichten, die rückwirkende Entschädigung der Bürger und der Sender per Staatshaftung der Länder zu regeln sowie Übergangsregelungen zu treffen.

Da der vorsitzende Richter Kirchhof befangen dem Gutachten seines Bruder in der Hauptsache kritiklos folgte, ist Vorsatz zu vermuten. Bei der Ermäßigungsregelung ist auf persönliche Vorteilsnahme durch Besitz mehrerer Wohnungen zum Zeitpunkt des Urteils zu prüfen. Der Verdacht auf Rechtsbeugung liegt nahe. Entsprechend ist Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft zu erstatten.

https://www.generalbundesanwalt.de/de/adressen.php
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: Nichtgucker am 02. August 2018, 07:35
Ich finde den ersten Absatz der Begründung gut.

Der zweite Absatz ist problematisch, da richterliche Befangenheit allein aufgrund von einem Verwandschaftsverhältnis nicht nachgewiesen werden kann. Es wäre in diesem Fall allerdings wünschenswert gewesen, dass Herr Kirchhof sich selbst für befangen erklärt und so dem Ansehen des Bundesverfassungsgerichtes gedient hätte.

Der Vorwurf der Vorteilsnahme ist zu streichen, auch wenn ein Richter tatsächlich eine Zweitwohnung hat. Systembedingt sind Richter, die in einem Staat leben, grundsätzlich immer auch selbst von ihren Urteilen betroffen - im Positiven wie im Negativen.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: Adeline am 02. August 2018, 08:14
@ TheVoice

Danke!!! Meine innere Stimme jubelt der äußeren zu!
Da kann ich doch noch einmal getreu meinem Motto AUS LIEBE ZUM LEBEN UND ZUR WELT NEIN-SAGEN.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: Cali am 02. August 2018, 08:55
Hallo Zusammen,

wenn man gegen das Urteil vom Bundesverfassungsgericht eine neuerliche Verfassungsbeschwerde einlegt, kann man da nicht auf die mangelnde Berücksichtigung der EuGH Vorlagepflicht aufgreifen ?

Können alle darauf eine neue Verfassungsbeschwerde einreichen, oder nur die, die bereits beim Bundesverfassungsgericht angekommen sind?

Viele Grüße

Cali
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: 907 am 02. August 2018, 09:22
Ich bin der Meinung, dass man da noch was drehen kann.
Ist jetzt Art. 9 I GG anwendbar?

Es dürfe dem Staat nicht erlaubt sein, durch die Schöpfung öffentlich-rechtlicher Vereinigungen bestimmte Bürger zu einer Mitgliedschaft in diesen zu zwingen. Dadurch könne der Staat selbst den Schutzbereich des Grundrechts definieren, was dem Wesen der Grundrechte zuwiderlaufe: Die Grundrechte der Bürger sollen gerade nicht der Verfügungsgewalt des Staates ausgesetzt sein.

ÖRR ist zwar keine Vereinigung aber die Mitgliedschaft zur Förderung des Rundfunks ist vorhanden.
Die negative Vereinigungsfreiheit schütze den Einzelnen auch vor dem staatlichen Zwang, einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung beizutreten oder ihr fernzubleiben.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: noGez99 am 02. August 2018, 10:26
Siehe

Beispiel-Verfassungsbeschwerde (Kurz-Version, auf verschiedene Rechtsakte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27840.0.html

Person N steht noch am Anfang - Fall ist vielleicht noch einfach?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26487.msg166743.html#msg166743

Und unser Wiki:
http://de.rundfunkbeitrag.wikia.com/wiki/Verfassungsbeschwerde
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: KlarSchiff am 02. August 2018, 11:19
Es gibt einige in diesem Forum deren Obsession es offenbar ist den noch vorhandenen Demokratiegläubigen weis machen zu wollen, dass es sich bei der "nationalen" Gerichtsbarkeit um eine Einrichtung zum Wohl des Staatsbürgers handelte. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, den Beweis liefern die Gerichte in ihren Urteilen am Band.

Die EU und ihre Gerichtsbarkeit schwimmen auf der selben Welle. Auch auf dieser Ebene wird die Zwangsgebühr nicht gekippt werden. Grund ist ganz einfach, dass der ÖRR durch und durch pro Europa eingestellt ist und man dieses Propagandainstrument auch dort zum Überleben braucht.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: Viktor7 am 02. August 2018, 11:44
Wo besteht bei gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) eine Vertragsfreiheit?
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: 907 am 02. August 2018, 12:34
Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (BVerfGE 10, 89 [99])
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: volkuhl am 02. August 2018, 14:05
Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (BVerfGE 10, 89 [99])

Und genau DAS wird dann das Ergebnis der "Neuerlichen Verfassungsbeschwerde" sein: die Rundfunkanstalten sind eben keine unnötigen Körperschaften, sondern für die Demokratie essentiell. (ergibt sich ja bereits aus dem letzten Urteil...)

Das letzte Urteil hat unmissverständlich klar gemacht, dass eher der Rechtsstaat aufgegeben wird, als die derzeitige Rundfunkfinanzierung. Propaganda und Sedativum sind eben wichtiger für unser Gemeinwesen, als eine funktionierende und verlässliche Rechtsprechung.

Die Alarmglocken sind kaum noch zu überhören!

Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: art18GG am 02. August 2018, 14:12
Generell ist eigentlich auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits die ersten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung hätte annehmen müssen. Denn die Voraussetzungen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde waren erfüllt. Hierzu schreibt das Bundesverfassungsgericht folgendes auf seiner Webseite:
Zitat
Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Mit der sogenannten Rechtssatzverfassungsbeschwerde können ausnahmsweise auch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen unmittelbar angegriffen werden. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die die betroffene Person zunächst den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen daher erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig.
Die Rechtsnorm muss die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbar ist die Rechtsbeeinträchtigung, wenn kein Vollzugsakt notwendig ist.
In Ausnahmefällen kann sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten, die noch vollzogen werden muss, wenn ein Rechtsweg nicht existiert oder wenn das Durchschreiten des Rechtsweges unzumutbar wäre. Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html

Genau der letzte Abschnitt ist eben zutreffend, weil durch den § 12 RBStV die Gefahr eines Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht.
https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv/

Alle Menschen, die vorher nicht bei der GEZ gemeldet waren, hatten auch keine andere Möglichkeit sich gegen das Unrecht des Rundfunkbeitrages zur Wehr zu setzen, da sie eben nicht die Möglichkeit hatten, durch Einstellung der Zahlungen einen Festsetzungsbescheid zu provozieren. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass Prof. Dr. Kirchhof als vorsitzender Richter der 3. Kammer des Ersten Senats bei solchen Entscheidung in der ersten Reihe saß, wie z.B. im Verfahren 1 BvR 2550/12.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

Da in den Entscheidungen vom 18. Juli an allen Ecken und Enden durchsickert, dass die erheblichen Kosten, die bei einer Verfassungswidrigkeit der neuen Abgabeform für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entstanden wären, ein entscheidendes Kriterium war, die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen, kann man den ganzen Verfahrensablauf nur als Frechheit bezeichnen, wobei natürlich auch der Eindruck entsteht, dass man die Kläger absichtlich über die Fachgerichte geschickt hat, um vollendete Tatsachen zu schaffen. 
Neue Verfassungsbeschwerden müssen diese vielen Ungereimtheit vielleicht auch einmal schärfer auf den Punkt bringen.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: TVFranz am 02. August 2018, 14:24
Mir geht es wie @Klarschiff und @Vollkuhl,

wie kann ich von einem Gericht, das diesen Bockmist verzapft hat, eine Revision nach einer Bockmistbeschwerde erwarten? Ist das nicht etwas naiv?

Diese Seuche ist sehr wahrscheinlich auch auf EU Ebene angekommen, bzw ging von dort aus. Also keine übertriebenen Erwartungen a la , die EU wirds schon richten, steht doch alles schwarz auf weiß in den schönen Gesetzblättern.

Papier ist geduldig!!

Wir haben es hier mit notorischen Falschspielern zu tun. Da hilft nur eines. Der komplette Apparat muß neu erfunden werden. Mit brav sein und deren Regeln zu befolgen wird das nicht gelingen.  ;)
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: Spark am 02. August 2018, 14:53
Hierzu schreibt das Bundesverfassungsgericht folgendes auf seiner Webseite:
Zitat
Sonderfall Rechtssatzverfassungsbeschwerde
[...]
Im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht ist dies regelmäßig der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.

Das bestätigt doch geradezu die Unzulässigkeit der sogenannten "Säumniszuschläge". Man wird quasi erst zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit genötigt, bevor einem der Rechtsweg eröffnet ist. Dasselbe hatte auch schon das Landgericht Tübingen in ähnlicher Form ausgeführt.
Bei einem ordnungsgemäßen Grundlagenbescheid wäre das nicht der Fall.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: art18GG am 02. August 2018, 15:34
Der ordentliche Rechtsweg bei den Menschen, die noch nicht bei der GEZ gemeldet waren, wäre ein Verwaltungszwangverfahren nach verweigerter Auskunft gewesen, so wie es zumindest in NRW durch §9 RBStV angedeutet wird.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407051
Angesichts der hohen Zahl der verweigerten Auskünfte wird dies wohl der Grund dafür gewesen sein, dass man die Direktanmeldung eingeführt hat, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diese Verfahren dann hätte einleiten müssen.
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: Shuzi am 02. August 2018, 18:17
[...]
Angesichts der hohen Zahl der verweigerten Auskünfte wird dies wohl der Grund dafür gewesen sein, dass man die Direktanmeldung eingeführt hat, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten diese Verfahren dann hätte einleiten müssen.

Eine fiktive Person S hat bzgl. der Erfindung der Direktanmeldung eine etwas andere Theorie. Dabei geht es weniger um die Anzahl von verweigerten Auskünften. Eine fiktive Person S geht vielmehr davon aus, dass die Verfolgung der möglichen Ordnungswidrigkeit sehr wahrscheinlich ins Leere gelaufen wäre, da die Betroffenen weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln, weil die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt nicht im Gesetz geregelt ist, die Anmedlung jedoch bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt erfolgen soll (mangelnde Normenklarheit des RBStV).

Siehe hierzu u.a. auch unter
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg169693.html#msg169693
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: pinguin am 02. August 2018, 18:46
[...] wird dies wohl der Grund dafür gewesen sein, dass man die Direktanmeldung eingeführt hat, [...]
Die aber vom Gesetzgeber nun einmal nicht vorgesehen ist, weil nur der melde- bzw. schickpflichtig sein kann, der auch Rundfunk für sich als Informationsmedium nutzt. (Wobei es da freilich egal ist, ob ÖRR oder Privat).
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: drboe am 02. August 2018, 20:05
Es ist wohl ziemlich unwahrscheinlich, dass alte Männer in Frauenkleidern, die dem Kardinalsrot sehr nahe sind, von einmal verkündeten Unsinn lassen werden. Jede noch anhängige Verfassungsbeschwerde wird in Kürze mit Verweis auf das Urteil erledigt werden. Eine neue Beschwerde müsste völlig neue Gesichtspunkte einbringen, - welche wären das? - hätte aber dennoch nur eine sehr geringe Chance. M. E. ist der nationale jurustische Weg ausgelutscht. Ich bin nicht damit zufrieden, dass sich meine Prognose zum BVerfG sich bewahrheitet hat. Genau weil man keinerlei Scham zeigt ein hanebüchenes, politisch motiviertes Urteil zu fällen, muss man davon ausgehen, dass dieser Weg nicht gangbar ist. Vermutlich wird sich demnächst noch zeigen, dass auch auf europäischer Ebene Systemerhaltung vor Recht geht.

M. Boettcher
Titel: Re: Neuerliche Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: cecil am 02. August 2018, 22:55
Ich hoffe zwar auf den EuGH, befürchte jedoch auch, dass deutsche Einflussnahme auch dort bereits den Weg für eine (für uns) ungünstige Entscheidung geebnet hat.

Eine Hoffnung habe ich noch: Die sog. Rundfunkkommission sollte doch bis Ende diesen Jahres (2018) neue Vorschläge für die Gestaltung der Rundfunkfinanzierung vorlegen? Womöglich haben wir juristisch nichts erreicht, politische Änderungen sind jedoch möglich (siehe meine Signatur). Es ist daher sicherlich sinnvoll, entsprechende Stellen mit kurzen, knappen Appellen anzuschreiben...

Um zurück zum Thema zu kommen: Ich würde es begrüßen, wenn Betroffene sich weiterhin an das BVerfG wendeten oder/und zumindest ihre Energie in politische Aktionen bzw. Einflussnahme fließen ließen.