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Autor Thema: Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - FREDERIK FERREAU / JuWissBlog Nr. 70/2018  (Gelesen 9656 mal)

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Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.

JuWissBlog Nr. 70/2018 vom 19.7.2018

von FREDERIK FERREAU
Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - (fast) das Ende einer unendlichen  Geschichte

2013 hat der auf Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge erhobene Rundfunkbeitrag die gerätebezogene Rundfunkgebühr abgelöst. Und seitdem sind Legionen von Juristen damit beschäftigt, die Rechtmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu klären. Vier Urteilsverfassungsbeschwerden mündeten nun in einem Urteil des BVerfG über dessen Verfassungsmäßigkeit. Eine Prima facie-Würdigung.
Zitat
Zweitwohnungsbesitzer atmen (etwas) auf
Nicht mehr zu halten war dagegen die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen (vgl. Rn. 106 ff.). Denn wenn der Gesetzgeber schon die Beitragspflicht an die aus seiner Sicht typische Rundfunknutzung in der Wohnung abstellt, wird er eingestehen müssen, dass ein Inhaber zweier Wohnungen schwerlich in beiden Wohnungen gleichzeitig Rundfunkangebote rezipieren kann. Für den privaten Bereich gilt demnach: Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag.
Allerdings hat das Gericht § 2 Abs. 1 RBeiStV insoweit nur für verfassungswidrig und nicht für nichtig erklärt, weil dann möglicherweise rückwirkend geltend gemachte Erstattungen die Finanzierung der Rundfunkanstalten gefährdeten (Rn. 153). Dies wirft indes die Frage auf, ob verfassungswidrige Regelungen tatsächlich zu Lasten der Betroffenen gehen müssen, wenn doch die Mehraufwendungen für die Rückerstattungen bei der nächsten Bedarfsermittlung zugunsten der Anstalten eingepreist werden könnten. Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung treffen; bis dahin können sich Betroffene immerhin vom Zweitwohnungsbeitrag befreien lassen (Rn. 150).
Weiterlesen auf :
https://www.juwiss.de/70-2018/


Weitere Artikel und Links zum BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 23:26 von Bürger«

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Der Text zeigt einige interne Widersprüchligkeiten des Urteils auf, so beispielsweise:
Zitat
Die für eine Qualifizierung als nichtsteuerliche Abgabe notwendige Individualisierbarkeit der öffentlichen Leistung soll nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass die öffentlich-rechtlichen Angebote neben dem individuellen Vorteil für die Nutzer auch eine objektive Funktion für den gesamtgesellschaftlichen Meinungsbildungsprozess erbringen (Rn. 74 ff.). Genau hierauf stützen die Kritiker ihre finanzverfassungsrechtlichen Bedenken: Eine allgemeine Staatsaufgabe müsse aus dem allgemeinen Staatshaushalt (der Länder) finanziert werden. Dieses Argument bleibt nach wie vor valide, zumal der gegen eine Haushaltsfinanzierung erhobene Einwand der Unvereinbarkeit mit dem Staatsfernegebot nicht überzeugt.


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Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e.V.

JuWissBlog Nr. 70/2018 vom 19.7.2018

von FREDERIK FERREAU

Zitat
Zweitwohnungsbesitzer atmen (etwas) auf - der Widerspruch vom JuWissBlog
Nicht mehr zu halten war dagegen die Erhebung des Beitrags für Zweitwohnungen (vgl. Rn. 106 ff.). Denn wenn der Gesetzgeber schon die Beitragspflicht an die aus seiner Sicht typische Rundfunknutzung in der Wohnung abstellt, wird er eingestehen müssen, dass ein Inhaber zweier Wohnungen schwerlich in beiden Wohnungen gleichzeitig Rundfunkangebote rezipieren kann. Für den privaten Bereich gilt demnach: Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag. ......
Weiterlesen auf :
https://www.juwiss.de/70-2018/

Ich will mal erwähnen, die Seite www.juwiss nennt sich "Junge Wissenschaft im öffentlichen Recht".
Diese dort schreibenden studierten Greenkücken sind genau so unfähig, wie die ganzen Medien und nicht in der Lage Sachverhalte - Sach- und Bezugsgerecht zu veröffentlichen bzw. zu beschreiben. Weder beim JuWissBlog noch bei den Richtern in Karlsruhe scheint Wahrheit zu interessieren.

Seit wann ist im Urteil des Bundesfassungsgericht am 18.07.2018 entschieden worden, im privaten Bereich gilt bei Zweitwohnungen "Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag". Als Anknüpfungspunkt bei Zweitwohungen gilt auch die Einheit Bewohner der Wohnung. Nur der Bezug auf meinen Namen bewohnte Wohnungen - Anzahl größer 1 ist nur 1 x mal ein RF-Beitrag zu bezahlen. Rechtsverdreher wohin man schaut. Hauptsache man sitzt am Ruder der Medien und darf jeden Mist verzapfen und veröffentlichen - ja das Dummvolk ist von den öffentlichen Medien so zugedröhnt und angeblich überzeugt, es (muss) nimmt alles ab(nehmen). Genau so erscheint es mir mit diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewesen zu sein. Für wie Blöde halten denn diese Richter die Bevölkerung?

Bezüglich des RF-Beitrag für Zweitwohnung ist doch davon auszugehen, dass die meisten Zweitwohnungen eine eigene Adresse haben. Die Gleichheit der Adresse der Erst- und Zweitwohnung besteht darin, dass hier vielleicht der Vorname und der Nachname gleich sind. Der Rest der Adresse meist ungleich. Und was ist bei einem Ehepaar, wenn die Erstwohnung auf den Ehemann und die Zweitwohnung auf die Ehefrau angemeldet ist? Ja dann sind die partnerschaftlichen Verhältnisse sicher dokumentiert.

Die Filterung der Angaben konnte der Beitragservice nie gewährleiten, weil es auch viele Personen mit dem gleichen Vor- und Nachnamen gibt. Also mussten diese Angaben Erst- bzw. Zeitwohnung vom EWA kommen. Ob diese Angaben Wahrheitsbezogen waren, das ist doch in vielen Fällen zweifelshaft, weil niemand immer Wahrheitsrichtig die Angaben oder aus welchem Grund auch immer gemacht hat oder beim EMA nachgeführt hat.

Doch das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil auch einen Weg geöffnet, dass mancher seine Erst- und Zweitwohnungsangaben nun Wahrheitlich beim EMA angibt, damit der Betroffene den RF-Beitrag sicher nicht doppelt bezahlen muss. Also geht es mit dem RF-Beitrag immer um das staatliche Interesse der lückenlosen Aufdeckung von Besitzverhältnissen die besteuert bzw. wo abkassiert werden können. Das wird auch dazu führen, dass kein Datenschutz für diese Angaben/Kennzeichen Erst- Zweitwohnungen gilt und im nächsten RBStV als Kennzeichen von den LRA's und dem BS genutzt werden dürfte.

Nur dass der JuWissBlog im privaten Bereich der Zweitwohnungen - von einem "Pro Kopf maximal ein Rundfunkbeitrag" schreibt, ist schon ein starkes Stück. Darf man zurecht die Frage stellen, welchen Nutzen die Wissenschaft außer dem Gehalt, für diese Menschen das studieren genutzt hat.


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Nana, jetzt mal kein Bashing unseres hoffnungsvollen Juranachwuchses  ;).  Denn so falsch ist das ja nicht (siehe Rn 106 des BVerfG Urteils https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
Zitat
Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).
Je nachdem was der Gesetzgeber nun draus macht, könnte das also zu weiterem bizarren Verwaltungswahnsinn führen:
Denn was ist, wenn man in der Erstwohnung mit zwei anderen volljährigen Personen zusammenlebt, also quasi dort 1/3 des Beitrags zahlt? Muss man diesen Sachverhalt beim Beitragsservice angeben? Denn ermitteln kann das der Beitragsservice ja nicht. Müsste in der Konstellation der Zweitwohnungsinhaber dann für die Zweitwohnung nichts zahlen oder doch 2/3 eines vollen Beitrags, also einen Beitragsbruchteil in Abhängigkeit von der Anzahl der volljährigen Personen am Erstwohnsitz?
Also pro Kopf nicht mehr als einen vollen Beitrag?


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Das treibt den Wahnsinn dann auf die Spitze. Pro Wohnung maximal ein Beitrag und ebenfalls maximal ein Beitrag pro Person. Es sollte ein Wettbewerb geben, ab wieviel Wohnungen und Personen mehr als 17,50 anfallen pro Monat um die Konstellation auszurechnen. Dabei berücksichtigen, dass monatliche Änderungen durchgeführt werden. Sprich in wie viele Wohnungen muss eine Person U monatlich um ziehen und andere Personen A bis X wohnen oder umziehen, dass die Ermittlung 17,50 verbraucht. Bitte immer an die Verwaltungsvereinfachung denken.


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Nana, jetzt mal kein Bashing unseres hoffnungsvollen Juranachwuchses  ;).  Denn so falsch ist das ja nicht (siehe Rn 106 des BVerfG Urteils https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
Zitat
Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).

Hat unser hoffnungsvoller Juranachwuchses den von Dir aus dem Urteil Rn 106 zitierten Satz benutzt. Nein man hat ja ein Schlagwort setzen müssen, das so nicht richtig ist. Und es gibt im Text des RBStV sehr vieles, das nur mit einer ganz erweiterten Erklärung verständlich ist. Von Normenkontrolle ist hier nichts zu sehen. Aber das ist ja bewusst so gemacht, dass es der normale Bürger nicht kapiert und Ihm nur klar gemacht wird, Du musst zahlen und das Zahlschaf zahlt, damit er seinen Frieden hat.


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...Bitte immer an die Verwaltungsvereinfachung denken.
Bemerkenswert an dem BVerfG-Urteil ist ja, dass -im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten, wo die angebliche, aber nie bewiesene oder plausibilisierte Verwaltungsvereinfachung immer die zentrale Begründung für den Wohnungsbeitrag war- diese "Verwaltungsvereinfachung" nun nicht mehr als Begründung für den Wohnungsbeitrag zu finden ist.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weiteren allgemeinen Unnmutsbekundungen sowie zwecks Übersicht und Vermeidung von Mehrfachdiskussionen ausschließlich am im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel bleiben und generelle Diskussionen zum Urteil selbst im bereits existierenden Thread führen unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html
Zu den Zweitwohnungen siehe bitte u.a. unter
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Das treibt den Wahnsinn dann auf die Spitze. Pro Wohnung maximal ein Beitrag und ebenfalls maximal ein Beitrag pro Person. Es sollte ein Wettbewerb geben, ab wieviel Wohnungen und Personen mehr als 17,50 anfallen pro Monat um die Konstellation auszurechnen. Dabei berücksichtigen, dass monatliche Änderungen durchgeführt werden. Sprich in wie viele Wohnungen muss eine Person U monatlich um ziehen und andere Personen A bis X wohnen oder umziehen, dass die Ermittlung 17,50 verbraucht. Bitte immer an die Verwaltungsvereinfachung denken.

Es drängt sich doch einfach die Grundfrage auf, was dieser Beitrag jetzt sein soll: Einer auf Wohnungen oder einer pro person.

Beides führt zu jede Menge unsinn.

Die logische Schlussfolgerung ist eigentlich: Wenn ÖRR allen dient, dann ist er von allen zu bezahlen. Und nicht auf Basis der Wohnung, denn diese kann von 0 (gut dann ist es keine Wohnung mehr) über 1 bis x Personen bewohnt werden. Und das ist natürlich extrem ungerecht, denn während eine WG Familie etc. einen Beitrag durch X Personen Teilen kann und somit pro Person 1/x Beitrag zahlt, zahlt ein Alleinstehender immer 1 Beitrag. Die komplizierte Rechtsfolge wer gerade für den beitrag herangezogen wird mal ausser acht gelassen, das ist ja immer ein Streitpunkt wie in dem Fall von Person X, Y und Z mit der WG, wo es einen trifft - oder auch mehrere, die dann vlt. alle unabhängig voneinander zahlen?!?
Schließlich weiss der BS ja nichts von der Aufteilung der Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Die Betrachtung dieser Ungleichbehandlung ist immerhin ein Punkt - aber das lassen sie relativ billig aus. Die Aushebelung der Korrelation von Nutzung (durchd ie Gerätbindung) und Beitrag ist ein kasus knacksus. Das war zur Gerätzeiten schon strittig, man konnte mit dem Fernseher und Radio ja bereits alles mögliche andere anstellen, durch die PC Gebühr wurde es dann absurd, denn da wurde einfach jedes internetfähige Gerät zum Rundfunkgerät gemacht.
Am Ende kommt man auch da nicht auf den Kern: Es gibt Nichtnutzer. Wie kann etwas so essentiell sein, das es zwangsfinanizert werden muss, wenn doch nichtnuzer relativ sorgenfrei leben können? Wer nutzer definiert, der muss auch nichtnutzer definieren. Und wer die zu einem Zwangsbeitrag verpflichtet, der begeht eine unbillige härte.

REcht haben die Jungen Juristen in 2 Punkten:
Das urteil und das des EGH sind das Ende, nämlich des rechtlichen Wegs. Jeder der einen Funken Realitätssinn  hat, versteht das die Juristen lieber in der Hölle schmorren als die Zwangsfinanzierung des Rundfunks aufzugeben. Ohne einen gravierenden Umsturz wird es keinen weg um eine wie auch immer geartete Zwangsfinanzierung geben.
Ich meine ein Gericht das ohne jede Beweise zum Thema Fake News sowas in ein Urteil schreibt:
„Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“
sich niemals gegen den ÖRR stellt. Übrigens beduetet eine wachsende Bedeutung natürlich auch eine bessere Finanzausstattung fürs Rentnerfernsehen, dann kann ARD und ZDF noch mehr Millionen für Fussballrechte verblasen, nicht das es Fake News über das Ergebnis im Internet gibt. ;D

Der Zweite Punkt ist: Der ÖRR war nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand.
Eine umfassende Betrachtung erfolgt nicht. Darauf hat keiner Bock, weil klar ist das in der heutigen Medienlandschaft so ein Gigant wie der ÖRR nicht mehr gebraucht wird.
Das tut sich ein Gericht nicht an, es sucht nicht nach Alternativen, warum auch?

Es gibt 2 Wege den Beitrag zu umgehen: Nicht zahlen und auswandern. Den 3. Weg kann man beschreiten, und das ist der politische.


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Ich meine ein Gericht das ohne jede Beweise zum Thema Fake News sowas in ein Urteil schreibt:
„Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“
sich niemals gegen den ÖRR stellt.
Da all die Sätze nun in die Welt gesetzt sind, müssen wir nun versuchen sie in die eigene Argumentation einzubauen. Wir können nicht mehr machen als den Spieß umdrehen und damit als "neues Argument" vor Gericht gehen. Z.B. so:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bekam seinen Finanzzuschuss zugesprochen, weil die Information als meritorisches Gut galt (https://de.wikipedia.org/wiki/Meritorisches_Gut ). Nun hat sich die Marktlage verändert, denn das BVerfG schreibt vor deinem Zitat
Zitat
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen.
Das ist die zitierte Entwicklung. Durch diese Entwicklung erhalten gut recherchierte Informationen wieder einen wesentlichen Wert. Eben wegen der vielen Fake News usw. sind die Leute wieder bereit Geld für zuverlässige Information auszugeben. Information ist somit kein meritorisches Gut mehr, womit die Voraussetzung für den Rundfunkbeitrag in gleichem Maße entfällt, wie das Gut der zuverlässigen Information wichtiger wird.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

j
  • Beiträge: 265
@NichtzahlerKa
Du willst es denke ich nicht begreifen.

Das BVerfG hat sich schon komplett verbogen, nur um den Staatsrundfunk irgendwie zu erhalten. Weil denen klar ist das jedes Urteil gegen den ÖRR dessen Ende bedeutet.
Die Zahlen geben es ja her: Die Konsumenten des Rundfunks sind Rentner, über 50+. Das Durschnittsalter von ARD & ZDF ist deutlich über 60. Nimmt man den Sport raus, liegt es noch deutlich Höher.
Was werden die ganzen Jungen machen, wenn sie nicht zahlen müssen? Richtig, nicht zahlen, weil sie es nicht nutzen. Der ÖRR ist sofort am Ende, wenn die Finanzierung fällt.

Das wird kein dt. Gericht machen.
Und wenn du noch 300 Argumente und Formulierungen findest, das BVerfG hat klar gemacht das es zum ÖRR steht und immer stehen wird.
Den in dieser Klage war ein Urteil gegen den Zwangsbeitrag ein Gebot der Logik, das es mit minimalen Korrekturen durchgewunken wurde ist ein Skandalurteil, der bei dieser Rechtsbeugung in anderen Bereichen wohl zu einem Aufstand alla Gelbwesten geführt hätte, wenn es.z.b um ein Stück Wald gegangen wäre das man roden will.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.


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