@pinguin: ich vermute, dass du dich mehr auf die Voraussetzungen konzentrieren musst, die den Gang zum EuGH ermöglichen. Zudem sind die Aufgaben, die der EuGH übernimmt, zu prüfen. Höhere Gerichte müssen ja auch davor geschützt werden sich mit zuvielen Fragen zu brschäftigen.
Ja, es gibt ein Urteil des EuGH in einer Frage der Rundfunkfinanzierung. Übrigens basierend auf einer Vorlage des Gerichts in Düsseldorf. Kein VG, das mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst war, hat eine solche Vorlage in Betracht gezogen. Lediglich das LG Tübingen ist diesen Weg gegangen, nachdem Dr. Sprißler wohl die Nase voll hatte von den Bremsen des BGH. Hier kommt aber eine Vorabentscheidung nicht mehr in Betracht. Dass es eine Entscheidung des EuGH gibt bedeutet doch nicht, dass jeder weitere Streit zu diesem Thema auch vor dem EuGH ausgetragen werden muss. Und dass das BVervG alte Streitfragen zur Finanzierung misachtet hat, müsste man erst einmal nachweisen. Unterstellt, das wäre so, müsste dann die Relevanz dieser Fragen für den Ausgang des Verfahrens untersucht werden und/oder ob das BVerfG daraus den Schluß hätte ziehen müssen, dass eine Vorlage bei. EuGH erforderlich ist. Und dann bleibt immer noch das Problem, wie und mit welcher Begründung man den EuGH anrufen kann. Dass Gerichte nicht sämtliche Entscheidungen der Geschichte bei der Urteilsfindung heranziehen liegt in der Natur der Sache. Zudem gilt, dass Richter ziemlich frei in ihren Entscheidungen sind. Nahezu täglich muss man vor Gericht erleben, dass man nicht recht bekommt, bzw. das, was man erwartet, sondern ein Urteil. Teilweise wird einem die Anrufung höherer Gerichte beschnitten. Da können die, denen das passiert, eher selten noch gegenan rennen. Ob ein Versäumnis aller Gerichte einschließlich des BVerfG zur Vorlage beim EuGH vorliegt, müsste auch erst belegt werden. Auch dann wäre zu prüfen, ob dies schon genügt selbst den EuGH anzurufen.
Auch wenn es schwer fällt, es genügt für die Beantwortung der Frage, wie man zum EuGH kommt, nicht, durch Verweis auf andere Entscheidungen des Gerichts zu behaupten, dass diese den Hebel bilden, mit dem man das Ziel erreicht. Was es braucht ist eine klare, verständliche und vollständige Beschreibung der Ansatzpunkte in der Begründung des BVerfG, d. H. Deren Fehler, eine rechtliche Würdigung dueser Punkte und ein nachvollziehbarer, prüfbarer Beleg für die Option darauf basierend als EU-Bürger oder Unternehmen dem EuGH den Fall zur Entscheidung vorlegen zu können. Ständig zu wiederholen es gäbe da einen Fall, in dem der EuGH sich schon einmal zur Rundfunkfinanzierung geäußert hat, kombiniert mit der Aussage, das BVerfG hätte dies misachtet, erfüllt eigentlich keinen dieser Punkte. Solange Ansatzpunkt und Weg zum EuGH nicht nachvollziehbar begründet vorliegen gehe ich davon aus, dass dieses politische Murksurteil des BVerfG unangreifbar ist und die Anrufung des EuGH, wie vielfach im Web zu lesen, nicht möglich.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.