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Autor Thema: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?  (Gelesen 12584 mal)

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Im Gegensatz zu einer Gebühr ist der „Beitrag“ begrifflich nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden.
Doch schon. Straßenbaubeiträge zum Beispiel. Mit deinen Mitgliedbeiträgen darfst Du potentiell an Vereinsveranstaltungen teinehmen. Das ist der konkret-individuelle (potentielle) Nutzen.

BVerfG redet sich da so drumrum:
Zitat
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]

In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.
Nur muss man diese Funktion irgendwo überprüfen lassen dürfen. Die Gerichte unterlassen das einfach.
Das war ja die Zaubernummer dieses Urteils einen abstrakt-generisch-potentiellen Nutzen in einen konkret-individuellen-potentiellen Vorteil zu verwandeln. Der Unterschied ist aber: Wenn ich zum Beispiel nicht in der Kirche oder gar Kirchenkritiker bin, dann bin ich vom Rundfunk nicht vertreten. Im schlimmsten Fall wäre ich sogar gleichzeitig in einer vom Rundfunk (bewusst) ignorierten Kleinpartei unter der 5%-Hürde. Aber das driftet ab von den Dingen, die berlinisch gesagt hat.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#31: 28. August 2019, 10:40
Zum Antrag auf Zulassung der Berufung: Eine mir entfernt bekannte Person I hat nach der Gerichtsverhandlung 2 genau gleiche Schreiben mit der "beglaubigten Abschrift des Urteils" vom Verwaltungsgericht erhalten. Die eine Abschrift wurde ca. 1 Woche nach der Gerichtsverhandlung, die andere genau 4 Wochen später zugestellt. Beide Schreiben weisen die gleiche Rechtsmittelbelehrung auf, die besagt, dass "innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberwerwaltungsgericht" des Bundeslandes beantragt werden kann.

Warum dann 2 Schreiben mit gleichem Inhalt? Läuft die Frist für den Berufungsantrag ab dem ersten Schreiben, oder ab dem zweiten? Wie gesagt, bei beiden Schreiben ist die selbe Rechtsmittelbelehrung angefügt.


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G
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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#32: 28. August 2019, 10:50
Denkbar ist hier, dass die vom Postboten ausgefüllte Zustellurkunde auf dem Rückweg verloren gegangen ist und das Gericht deshalb eine neue Zustellung durchführt.

Im Zweifel kann man ja mal beim Gericht nachfragen, man muss nur aufpassen, dass man sich nicht verplappert, wenn man den Erhalt des ersten Briefes nicht gestehen will. Denkbar ist natürlich auch, dass die erste Zustellurkunde sich schon in der Akte befindet, aber vom Bediensteten, der die zweite Zustellung veranlasst hat, übersehen wurde.


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#33: 28. August 2019, 11:01
... Läuft die Frist für den Berufungsantrag ab dem ersten Schreiben, oder ab dem zweiten? Wie gesagt, bei beiden Schreiben ist die selbe Rechtsmittelbelehrung angefügt.

Zu prüfen ist, ob "des vollständigen Urteils" vorliegt.

Sofern keine Berufung zugelassen ist -hier der Fall- , gelte folgendes.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__124a.html

Zitat
...(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. ...
Die Frist beginnt somit mit Zustellung des vollständigen Urteils.

Zu prüfen ist, ob andere Fehler vorliegen.

Im fiktivem Fall könnte es hilfreich sein noch zu erklären, wie die Zustellung jeweils erfolgte?


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#34: 28. August 2019, 11:08
In beiden Anschreiben steht das selbe: "Beglaubigte Abschrift des Urteils vom...", mehr nicht, also kein Hinweis auf vollständiges Urteil.

Und die Berufung ist ja noch nicht zugelassen, sondern I müsste erst den Antrag dafür stellen. In der Rechtsmittelbelehrung steht (wie oben vermerkt) "innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils", nicht "des vollständigen Urteils".

Beide Zustellungen erfolgten förmlich im gelben Umschlag per Postbote.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2019, 11:14 von Kant«

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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#35: 28. August 2019, 11:25
In beiden Anschreiben steht das selbe: "Beglaubigte Abschrift des Urteils vom...", mehr nicht, also kein Hinweis auf vollständiges Urteil.
...

Beide Zustellungen erfolgten förmlich im gelben Umschlag per Postbote.
Es klingt, als wäre es zweimal vollständig. Zweimal, es klingt einfach nur wie doppelte Zustellung. -> Warum auch immer.
PersonX geht daher davon aus, dass die Frist bereits mit der Ersten Zustellung läuft.
Ein Urteil sollte ein paar Bestandteile haben. Z.B. Tatbestand, Zusammenfassung, die Entscheidung und die Begründung. Gewöhnlich auch noch die Rechtsbehelfsbelehrung.
Oft ist noch eine Art Protokoll der Verhandlung dabei. Wobei dieses auch extra versendet werden kann.
Siehe auch hier


§  117 [Form und Inhalt des Urteils]
https://dejure.org/gesetze/VwGO/117.html
Zitat
(2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung.


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#36: 28. August 2019, 11:30
Ein Urteil sollte ein paar Bestandteile haben. Z.B. Tatbestand, Zusammenfassung, die Entscheidung und die Begründung. Gewöhnlich auch noch die Rechtsbehelfsbelehrung.
Oft ist noch eine Art Protokoll der Verhandlung dabei. Wobei dieses auch extra versendet werden kann.

Ist alles bei beiden Schreiben dabei, inkl. Protokoll. Wenn die Frist aber ab der ersten Zustellung läuft, ist sie bereits abgelaufen, demnach wäre ein Antrag auf Berufung gar nicht mehr möglich. Die zweite Zustellung erfolgte aber erst vor kurzem, so dass dies möglich wäre. Daher  ???

§124a Abs. 1 ist auch sehr missverständlich geschrieben, da es hier erst heißt " Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen" und später im selben Absatz "Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt."   
??? H Ä H ? ???


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#37: 28. August 2019, 11:34
@Kant nochmal prüfen ob vollständig anhand von §117 VwGO

Dann eben Antrag stellen auf Zulassung und abwarten was passieren wird. Ob eine Frist tatsächlich verpasst wurde wird erst später vor dem OVG geklärt.

Den Nachweis für die Suche nach Anwälten nicht vergessen, wenn der Antrag selbst gestellt wird.
Thema hier:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0



@§124a Abs. 1
das bedeutet, dass das VG in der ersten Instanz die Berufung zuzulassen hat, wenn die Gründe bereits vorliegen. Das VG kann dann nicht im Urteil die Berufung für ausgeschlossen erklären.
-> Wenn die Berufung bereits im Urteil zugelassen wäre, dann müsste A nicht erst einen Antrag auf Zulassung stellen.
-> greift hier im Fall @Kant nicht, weil Berufung ja nicht zugelassen wurde


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#38: 28. August 2019, 11:45
Bezogen auf die oben geschilderte Diskrepanz in § 124a ist Person I's Verwirrung um so größer, da es in der Rechtsmittelbelehrung ja heißt " Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberwerwaltungsgericht" des Bundeslandes beantragen, aber dann "Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht ... schriftlich, oder...als elektronisches Dokument zu stellen" Also bei dem Verwaltungsgericht, dass das Urteil erlassen hat, nicht beim Oberverwaltungsgericht.

Desweiteren stellt sich die Frage warum die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht beantragen, wenn gemäß § 124a das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung erst gar nicht befugt ist? Das kapiert doch kein Mensch!


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#39: 28. August 2019, 11:50
Desweiteren stellt sich die Frage warum die Berufung beim Verwaltungsgericht beantragen, wenn gemäß § 124a das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung erst gar nicht befugt ist? Das kapiert doch kein Mensch!

Hier besteht offensichtlich ein Missverständnis. Das VG entscheidet nicht über die Zulässigkeit der Berufung, wenn Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, denn über den Antrag der Berufungszulassung entscheidet das OVG.

Das VG entscheidet nur innerhalb des Urteils oder Beschlusses ob es Berufung zulassen will.
Dass der Antrag beim VG zu stellen ist, ist wurscht. Das VG gibt den Antrag zum OVG weiter, inklusive der Akte.


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#40: 28. August 2019, 12:00
Naja, dieses Missverständnis ist zwangsläufig, da es eben missverständlich in § 124a formuliert ist. Ähnliche Schwierigkeiten sehe ich im Unterschied zwischen "Urteil" und "vollständiges Urteil". In Abs. 1 heißt es "Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu...", dann in Abs. 3: "Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen". Der Laie fragt sich jetzt von welcher Urteilsform denn hier die Rede ist? Kommt da noch ein "vollständiges Urteil" und wann? Person I findet, dass es aufgrund all dieser seltsamen Formulierungen doch recht schwierig ist zu bestimmen ab wann denn nun die Frist läuft (und die förmliche Zustellung zweier vollkommen identischer Briefe macht es natürlich nicht einfacher...)


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#41: 28. August 2019, 12:03
Kommt da noch ein "vollständiges Urteil" und wann?
zu prüfen ist die Vollständigkeit anhand §117 VwGO

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__117.html


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#42: 28. August 2019, 12:33
ok, ich fasse kurz zusammen: Das Urteil ist, so wie unter dem Link beschrieben mit "Urteil im Namen des Volkes" tituliert. Im Urteil finden sich die Überschriften "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe". Am Ende dann eine Rechtmittelbelehrung, die sich auf die "Zulassung der Berufung" bezieht. Darunter steht " gez. XY    gez. YZ   gez. XZ" (die 3 Richter), ohne handschriftliche Unterschrift. Am Ende erfolgt dann noch der "Beschluss" mit einer Rechtsmittelbelehrung, die sich auf die Streiwertfestsetzung bezieht. Wiederum nur maschinell gezeichnet durch die o.g. Richter und dann handschriftlich beglaubigt durch eine "Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle".

Ich hänge hier noch einen Scan der Rechtsmittelbelehrung zur Zulassung der Berufung an. Vielleicht könnt ihr mir mitteilen, ob das alles so üblich ist, oder ggf. formell/juristisch nicht korrekt. Danke  :)


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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#43: 28. August 2019, 12:56
Für mich sieht das Ganze nach einer Doppelzustellung aus, wenn die erste Zustellung nicht beurkundet wurde. Dann sollte die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der zweiten Ausfertigung gelten.

!Wichtig! - Keinen Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Anwalt! Dies würde nur Kosten verursachen und wird als unzulässig abgelehnt.

Anders sieht es aus, wenn man keinen Anwalt finden konnte und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Es ist hilfreich, wenn man sich vorher hilfesuchend an das OVG und an die Rechtsanwaltskammer wendet und dies entsprechend belegen kann. Außerdem muss man lückenlos die erfolglose Anwaltsuche belegen können. Da reichen nicht nur 4 Anwälte aus, die abgelehnt haben.
Diesen Antrag kann das OVG dann nur mit der Begründung ablehnen, dass die Klage aussichtlos wäre.



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Re: Urteil ist da (1. Instanz) > und jetzt?
#44: 28. August 2019, 13:08
Anders sieht es aus, wenn man keinen Anwalt finden konnte und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
Das war gemäß dem was hier zu lesen ist (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html) der ursprüngliche Plan.
Die erste Zustellung wurde beurkundet, genau wie die zweite. Wie gesagt, es handelt sich hier um zwei vollkommen indentische Schreiben, gleiche Seitenanzahl, gleiche Texte. Der einzige Unterschied wäre, dass bei der ersten Zustellung das "Protokoll über die öffentliche Sitzung" vor dem Urteil angeheftet ist und bei der zweiten Zustellung erst am Ende aller Texte. Aber dem messe ich jetzt keine Bedeutung bei. Alle Schriftstücke sind exakt gleich, die Unterschrift der Urkundsbeamtin ist gleich, das Datum der Urteilsverkündung etc. Handschriftliche Unterschriften gibt es bei beiden Zustellungen nur von der Urkundsbeamtin. Unterschriften der Richter erfolgten nur maschinell.


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