Der von Herrn Dr. Sprißler dargestellte historische Hintergrund zum Grundrecht, sich ungehindert informieren zu können, war mir so gar nicht bekannt.
Es ist zu vermuten, daß genau aus dem Grund wenige Jahre später die EMRK "erfunden" wurde, in der mit dem gewählten Wortlaut in Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit ausdrücklich präzisiert worden ist, daß staatliche Stellen keine Eingriffsrechte haben.
Im Falle der Rundfunknichtnutzer, (mindestens), wird seit 2013 ein internationaler Vertrag mißachtet, ist doch die vom Rundfunk eigenmächtig vorgenommene Direktranmeldung nirgendwo gesetzlich legitimiert.
@NichtzahlerKA
Der Verlag hat das exklusive Recht, also auch Spißler kann es erst in einem Jahr veröffentlichen.
Da wäre ich mir hinsichtlich europäischem Recht nicht so sicher; urheberrecht ist EU-Recht, weil den EU-Binnenmarkt tangierend. Nur der Urheber hat alle Rechte.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;