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Autor Thema: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?  (Gelesen 65357 mal)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Ich habe gestern Abend den ganzen Text gelesen. Auf gerade einmal 11 Seiten zerschreddert Sprißler den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunkapparat dermaßen, dass man davon ausgehen muss, dass seine Ausführungen große Wellen schlagen werden.

Hier geht es um einen angesehenen und sachkundigen Richter. Die Gegenseite und auch Kollegen von ihm können unmöglich jeden einzelnen Punkt als nichtig oder gar Unsinn abtun. Das kommt auch zum richtigen Zeitpunkt, wo das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Angelegenheit befasst.

Es stehen uns spannende Zeiten bevor!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2018, 16:21 von Bürger«

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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Ich freue mich auf die Erbauungsliteratur. :)


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

M
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MMR Heft 02/2018, 01.02.2018

Danke @ azdb-opfer für(das) den (P)Fund! ;)
 
Und weil es für sich spricht und lesbar und verständlich ist…

Zitat von: Dr. Matthias Sprißler, MMR Heft 02/2018, 01.02.2018 (MMR 2018,72)
Zitat
Art. 5 GG ... Ein Klassiker unter den Grundrechten, eine Garantie für den Bürger
Zitat
VI. Art. 5 GG
„Radio hören als Staatsverbrechen – Vor 70 Jahren nahm die Ge_stapo Walter Klingenbeck fest. Weil der 16-Jährige mit Freunden ausländische Radiosender hörte und gegen Nazis wetterte, richtete man ihn hin.“44 Geprägt durch diktatorische Vorgehensweisen der Nationalsozialisten wollten die Väter des GG allen Behinderungen der Informationsfreiheit einen Riegel vorschieben. Nie wieder sollte an deutschen Haustüren erforscht werden, ob der Hausherr Schweizer Nachrichten hört, BBC schaut, einen Fernseher, Rundfunkempfänger oder heute Computer besitzt. Kein Bezug ausländischer Rundfunksendungen, keine Beschaffung frei zugänglicher Information sollte staatlich ver- oder behindert werden.45 Ein Klassiker unter den Grundrechten, eine Garantie für den Bürger sollte geschaffen werden.
„Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.“ (...)

Analog zur Entkernung des Individualgrundrechts wurde Art. 5 GG auf neue Sender und Medien ausgedehnt. Zwischenzeitlich operieren öffentliche und private Sender, gleichermaßen öffentlich finanziert oder unterstützt,49 im Internet in Konkurrenz zur Presse, generell in Konkurrenz untereinander und unter dem Druck der Kraft des Beitragsvolumens gemeinsam unter dem Dach einer freenet AG zusammen, mit der Gefahr der wirtschaftlichen Verdrängung privater Sender angesichts des enormen Beitragsvolumens.
Fußnoten 44 - 49 ;)

Zitat
44   Mix, Zeit Online v. 26.1.2012.
45   Metzner/Geuther, Die einzelnen Grundrechte, Artikel 5, Bundeszentrale für politische Bildung, abrufbar unter: www.bpb.de.
46   BVerfGE 7, 198.
47   50 Jahre à € 210, –.
48   BVerfG, B. v. 6.9.1999 – 1 BvR 1013/99, Rdnr. 11.
49   EuGH, U. v. 15.9.2011 – C-544/09 P.

Danke Dr. Sprißler!


_______________
René/Administrator
Wegen Urheberrecht gekürzt.


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Ich mahne mal für meinen Vorredner und alle Folgenden an:
https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/zitate-texte-bilder-musik-filme-wie-muss-ich-zitieren/
Ich will kein Spielverderber sein und würde es auch gern kostenfrei in Gänze lesen, aber gerade mit Juristen, die das Urheberrecht haben, würde ich nicht spaßen und der ÖR mag das hier bestimmt auch nicht gern öffentlich lesen. Der Verlag hat das exklusive Recht, also auch Sprißler kann es erst in einem Jahr veröffentlichen. Also lieber das Zitat auf einen Abschnitt kürzen und mit einem Zitatzweck versehen.
Zum Eigengebrauch und zur Diskussion darf man es nur einem beschränktem Teilnehmerkeis (z.B. runde Tische) mitbringen. Wobei selbst das nur knapp durch https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html gedeckt ist.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.385
Der von Herrn Dr. Sprißler dargestellte historische Hintergrund zum Grundrecht, sich ungehindert informieren zu können, war mir so gar nicht bekannt.
Es ist zu vermuten, daß genau aus dem Grund wenige Jahre später die EMRK "erfunden" wurde, in der mit dem gewählten Wortlaut in Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit ausdrücklich präzisiert worden ist, daß staatliche Stellen keine Eingriffsrechte haben.

Im Falle der Rundfunknichtnutzer, (mindestens), wird seit 2013 ein internationaler Vertrag mißachtet, ist doch die vom Rundfunk eigenmächtig vorgenommene Direktranmeldung nirgendwo gesetzlich legitimiert.

@NichtzahlerKA
Zitat
Der Verlag hat das exklusive Recht, also auch Spißler kann es erst in einem Jahr veröffentlichen.
Da wäre ich mir hinsichtlich europäischem Recht nicht so sicher; urheberrecht ist EU-Recht, weil den EU-Binnenmarkt tangierend. Nur der Urheber hat alle Rechte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 886
Da wäre ich mir hinsichtlich europäischem Recht nicht so sicher; urheberrecht ist EU-Recht, weil den EU-Binnenmarkt tangierend. Nur der Urheber hat alle Rechte.
Das ist ein Auszug aus deren Lizenzbedingung:
Zitat
Mit der Annahme zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag C.H.BECK an seinem Beitrag für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in körperlicher Form, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung, das Recht zur Aufnahme in Datenbanken, das Recht zur Speicherung auf elektronischen Datenträgern und das Recht zu deren Verbreitung und Vervielfältigung sowie das Recht zur sonstigen Verwertung in elektronischer Form. Hierzu zählen auch heute noch nicht bekannte Nutzungsformen.
https://rsw.beck.de/cms/?toc=mmr.50


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M
  • Beiträge: 508
OK.
Wenn erlaubt, würde ich gern auch auf die Fußnoten aus folgendem Zitat hinweisen:
Zitat
V. Art. 70, 105 GG – Fehlende Gesetzgebungskompetenz
Bereits in der Vergangenheit ist es der Rechtsprechung nicht gelungen, die Rundfunkgebühr dogmatisch korrekt einem öffentlich-rechtlichen Abgabentyp zuzuordnen. Das BVerfG entschied sich letztlich für die Schaffung einer einzigartigen rundfunkrechtlichen unspezifischen nicht-steuerlichen Abgabe. Nach dem Wechsel von der Gebühr zum Beitrag hat sich die Rechtsprechung darin erschöpft, sich mangels Beitragsmerkmalen auf eine neuerliche einzigartige unspezifische Abgabe zurückzuziehen. Das Abgabensystem ist zum Schutz des Bürgers abschließend im GG geregelt. Jede enumerative Aufzählung wäre überflüssig, wenn immer dann, wenn eine beabsichtigte Regelung nicht zum GG passt, ein unspezifisches Rechtsinstitut eigener Art kreiert werden könnte.31 Die Finanzverfassung untersagt es dem einfachen Gesetzgeber, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten.32
Fußnoten 31 und 32 ;)
Zitat
31   Vgl. BVerfGE 67, 256; 105, 185.
32   BVerfG, B. v. 13.4.2017 – 2 BvL 6/13, Rdnr. 58, 60
Und so heißt es dann beim BVerfG unter BVerfGE 67, 256:
Zitat
2. Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3a - c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck -- sei es als Hauptzweck oder als Nebenzweck -- verfolgt wird (Weiterführung BVerfGE 55, 274).
Ok!?
Und was steht in der BVerfGE 55, 274?

Zitat
BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
1. Als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen stößt die Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Sie kann als zusätzliche Belastung einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.
2. Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungsfunktion und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis Art. 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen.
a) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Es kommt nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentliche-rechtliche Abgabe klassifiziert.
b) Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.
c) Die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber hat keine konstitutive Bedeutung für ihre verfassungsrechtliche Qualifizierung als Sonderabgabe oder Steuer.
3. a) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.
b) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.
c) Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also "gruppennützig" verwendet wird.
4. Die Sonderabgabe hat gegenüber der Steuer die seltene Ausnahme zu sein; daraus folgt, daß die Zulässigkeitskriterien strikt auszulegen und anzuwenden sind.
5. Der Gesetzgeber ist bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer in die spezifische Verantwortung einer Gruppe fallenden Aufgabe durch Erhebung einer Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrecht zu erhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.
6. Die Berufsausbildungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungsplatzförderungsgesetz stellt sich - gemessen an den dargelegten Kriterien - nicht als Steuer, sondern als zulässige Sonderabgabe dar. Als solche unterfällt sie nicht den für Steuern geltenden Art. 104a ff. GG. Eine Zustimmung des Bundesrates zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz war deshalb nach Art. 105 Abs. 3 GG nicht erforderlich.
7. Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art. und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art. der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungsvorgänge und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.
8. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil es jedenfalls in § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthält.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv055274.html

Klar, alles Argumente, die Koblenzer und Bölck und viele andere anführten und –führen.

Schön dann auch die Randnummern 58 - 60 im Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -
Zitat
2. a) Die grundgesetzliche Finanzverfassung, wie sie in den Art. 104a ff. GG zum Ausdruck kommt, bildet eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung und ist auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt. Diese Prinzipien erschöpfen sich nicht in einer lediglich formalen Bedeutung. Sie sind selbst Teil der funktionsgerechten Ordnung eines politisch sensiblen Sachbereichs und verwirklichen damit ein Stück Gemeinwohlgerechtigkeit. Zugleich fördern und entlasten sie den politischen Prozess, indem sie ihm einen festen Rahmen vorgeben. Für Analogieschlüsse, die notwendig zu einer Erweiterung oder Aufweichung dieses Rahmens führen würden, ist in diesem Bereich kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 256 <288 f.>; 105, 185 <193 f.>).
b) Der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern kommt eine überragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu. Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; einfachgesetzliche Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 <139>; 32, 145 <156>; 39, 96 <109>; 55, 274 <300 f.>; 105, 185 <194>). Bei der Ertragsverteilung der Steuern handelt es sich gemeinsam mit der Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen um eine zentrale Frage der politischen Machtverteilung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 55, 274 <301>). Unsicherheiten in der Ertragszuordnung würden in diesem Kontext zu erheblichen Verwerfungen im Bereich der Befriedungsfunktion der Finanzverfassung führen.
c) Über ihre Ordnungsfunktion hinaus entfaltet die Finanzverfassung eine Schutz- und Begrenzungsfunktion, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 34, 139 <146>; 55, 274 <302>; 67, 256 <288 ff.>; 93, 319 <342 f.>; 108, 186 <215>; 123, 132 <141>; 124, 348 <364>; 132, 334 <349 Rn. 47 f.>; 137, 1 <17 Rn. 38>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 62 f.). Diese Schutzwirkung entfaltet die Finanzverfassung auch im Verhältnis zum Bürger, der darauf vertrauen darf, nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegebenen Rahmen belastet zu werden (vgl. BVerfGE 67, 256 <288 f.>; 108, 1 <16>; 108, 186 <215>; 123, 132 <141>; 132, 334 <349 Rn. 48>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 -, juris, Rn. 63).
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/04/ls20170413_2bvl000613.html

Meine Güte! Alles ist bereits geschrieben…
Zitat
Die grundgesetzliche Finanzverfassung […] ist auf Formenklarheit und Formenbindung angelegt. Diese Prinzipien […] verwirklichen damit ein Stück Gemeinwohlgerechtigkeit.
Davon ist bei der Zwangsabgabe in keiner Weise zu sprechen.
Im Gegenteil! >:(


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r
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@ DJ Rainbow,

ich habe versucht das Heft zu bestellen.

Ich finde leider den Artikel nicht.(hat das keine ISBN)

Kannst du einen Link posten wo man das Heft in den Warenkorb legen kann.

Besten Dank im Voraus.


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@ DJ Rainbow,

ich habe versucht das Heft zu bestellen.

Ich finde leider den Artikel nicht.(hat das keine ISBN)

Kannst du einen Link posten wo man das Heft in den Warenkorb legen kann.

Besten Dank im Voraus.

Probier diesen mal: http://www.beck-shop.de/MMR-MultiMedia-Recht/productview.aspx?product=1584


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Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

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Hab jetzt auch gerade die Online-Version gelesen. Also Karriere dürfte Herr Dr. Sprißler nicht mehr machen... LEIDER!

Aber ein Hammer-Artikel und gut verwendbar.

Sehr schön auch diese zwei Sätze:

Zitat
Wenn Rundfunk eine staatliche Aufgabe darstellen soll, bedarf diese keiner staatsfernen Finanzierungskonstrukte. Die verbreitete Aussage, Finanzmittel dürften wegen der Unabhängigkeit der Sender nicht gesetzlich festgelegt werden, ist absurd: Auch die Finanzmittel noch unabhängigerer Gerichte werden vom Gesetzgeber festgelegt.


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
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Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

  • Beiträge: 577
ich habe versucht das Heft zu bestellen. [...]
Auch ich kann bei H.C. Beck keine Bezugsmöglichkeit für ein Einzelexemplar (in meinem Fall Print) finden.

Vielleicht hilft aber auch das hier...
Schweitzer Fachinformationen
https://www.schweitzer-online.de/zeitschrift/MMR-MultiMedia-Recht/1434596X/B59677/
...weiter. Dort wird ein Einzelheft von MMR zum Preis von 40,50 € angeboten (zzgl. 5,00 € Bezugskosten).

Da ich nichts über die Qualität des Versandes (Verbundes) sagen kann, hilft vielleicht eine Abklärung im Vorfeld(!) via Phone/Mail. Auch das Impressum [1] liefert weitere Aufschlüsse.

[1] Impressum von schweitzer-online.de:
https://www.schweitzer-online.de/info/Impressum/


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... gerade mit Juristen, die das Urheberrecht haben, würde ich nicht spaßen ...
Zum Eigengebrauch und zur Diskussion darf man [den Aufsatz] nur einem beschränktem Teilnehmerkeis (z.B. runde Tische) mitbringen. ...

Wie ist es, wenn man so einen Artikel (in Kopie) beispielsweise an einen Schriftsatz, welcher an ein Gericht gerichtetet ist, anhängt. Gibt das urheberrechtliche Probleme? Was meint ihr?


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G
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Also Karriere dürfte Herr Dr. Sprißler nicht mehr machen... LEIDER!

Das ist nicht richtig. Herr Dr. Sprißler wird hoffentlich den Staatsfunk revolutionieren und dafür das Bundesverdienstkreuz bekommen. Dann steht der Berufung ins Bundesverfassungsgericht höchstens noch das Parteibuch im Wege.


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Ich habe nach Registrierung den Artikel für 7 Euro auf Beck-Online freigeschaltet und konnte ihn ausdrucken. Das lohnt sich mMn. für alle Kläger, es kann allen neuen und laufenden Klagen beigefügt werden - natürlich in doppelter Kopie. Die zahlreichen Beweise sind erdrückend.


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Ich habe nach Registrierung den Artikel für 7 Euro auf Beck-Online freigeschaltet und konnte ihn ausdrucken.

Roggi, hast Du die MwSt vergessen? Der Artikel kostet 8,33 Euro (7 Euro + 1,33 Euro MwSt).

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