Ein Satz! Drei Fußnoten!
Es sind die Fußnoten 28, 29 und 30
28 Primär vertreten in der Lit. von Gall, in: Beck Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 GebStV Rdnr. 49 ff., § 7 RBStV Rdnr. 26 ff. bzw. von Tucholke (ebda.), § 10 RBStV Rdnr. 33; lt. Kommentar ist Gall Justitiar beim BR und Tucholke Mitarbeiterin der GEZ.
29 BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 7.15, Rdnr. 54.
30 Z.B. VG Sigmaringen, U. v. 5.7.2017 – 5 K 5625/16: Weites Ermessen bei der Auswahl eines Gesamtschuldners, konkret: Nichtbehinderter/Behinderter mit möglicher Aushebelung dessen Vergünstigung über die Gesamtschuldnerschaft.
Danke Dr. Sprißler!
Will es ganz offen zugeben, dass ich nie die Zusammenhänge so gesehen habe, wie es von Herrn Dr. Sprißler mit seinen Fußnoten aufgezeigt wurde. Man sieht, der Mann ist Jurist und zeigt seine Sichtweise fundiert auf. Da muss ich mich fragen, was denn die anderen Richter an den VG und beim Bundesverwaltungsgericht für geistige Köpfe sind und für was die Herren mit unseren Steuergeldern bezahlt werden.
Für die Zustimmung zu einem RBStV der über allen deutschen Gesetzen, selbst dem Grundgesetz und dem EU-Recht in diesem Land steht. Für Leistungen, weil ich eine Wohnung habe und ein Dach überm Kopf - die keine Gegenleistung darstellen, wenn ich kein Empfangsgerät habe und deshalb muss ich einen Zwangsbeitrag bezahlen.
Allen diesen derart beteiligten Personen, vor allem den Politikern und den Denkern bei den RF-Anstalten muss doch was in den Kopf gestiegen sein - und das erleben wir leider zur Zeit ganz offenkundig.