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Autor Thema: Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?  (Gelesen 65343 mal)

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Oh, vergessen, übersehen, was auch immer. Ich hoffe, dass ich kein Abo abgeschlossen habe  :P
Der Artikel ist jedenfalls voller Beweise, das wird auch ans Bundesverfassungsgericht meinen Verfassungsbeschwerden hinzugefügt.


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@ azdb-opfer
Zitat
Wichtig: Bitte den Artikel speichern! Der Artikel wird bei Beck-Online nur befristet freigeschaltet.
Richtigerweise muss es heißen: Der Artikel wird für den der sich registriert hat, und für den Artikel bezahlt hat, nur 14 Tage freigeschaltet sein. Ansonsten muss er wieder für eine Freischaltung bezahlen.
Der Artikel an sich bleibt weiter online.

Zitat
X. Fazit
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Rundfunkbeitrag in seiner aktuellen Ausprägung Art. GG Artikel 5, GG Artikel 2 und GG Artikel 3 GG verletzt, die erforderliche EU-Zustimmung und die Kompetenz der Länder fehlen und Verfahrensgarantien nicht beachtet werden. Auf die entscheidende Sichtweise des BVerfG und des EuGH darf man gespannt sein.

Aus dem Artikel von Dr.Sprißler kann man sich die komplette Klage zusammenbauen. Und anschließend gleich die Verfassungsbeschwerde dazu. Vielleicht brauchen am BVerfG noch einige, Nachhilfeunterricht :laugh:


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m
  • Beiträge: 436
Aus dem Artikel von Dr.Sprißler kann man sich die komplette Klage zusammenbauen. Und anschließend gleich die Verfassungsbeschwerde dazu. Vielleicht brauchen am BVerfG noch einige, Nachhilfeunterricht :laugh:

Vor allem, wenn man sich die Mühe macht und die 65 Fußnoten mit in die Klage einarbeitet. Dann liest sich das ganze rund und bezugnehmend über das wahnwitzige Konstrukt RBStV. Nimmt man sich veröffentlichte VG-Urteile und liest sich diese zum Vergleich durch, denkt man, man ist in einem falschen Film, wie Argumente bisher ausgelegt wurden.


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M
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wenn man sich die Mühe macht und die 65 Fußnoten mit in die Klage einarbeitet.

Da muss mensch sehr fleißig sein, wie das folgende Beispiel zeigt:
Zitat
Innerhalb der Finanzverfassung liegt eine Steuer vor, wenn sie ohne individuelle Gegenleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird.33 Anknüpfungspunkt müsste danach für den Beitrag der personenbezogene Sondervorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit sein,34 der durch den Beitrag als Gegenleistung abgegolten werden sollte. Bereits die technischen Nutzungsmöglichkeiten und Ausstattungen der Haushalte belegen, dass die Empfangsmöglichkeit global jedermann voraussetzungslos zuteil wird. Es fehlt35 – somit bereits im Ansatz am Besonderen des individuellen Vorteils – am Merkmal, das den Beitragspflichtigen von „jedermann“ trennt.36 Nahezu jede Person im Inland, sowohl die 97% in Wohnungen lebenden Personen37 als auch mittels tragbarer Geräte die übrigen, aber auch weltweit jedermann kann voraussetzungslos Rundfunk/TV auf einem der Übertragungswege empfangen. Damit ist die Wohnung ein beliebiger, unspezifischer Anknüpfungspunkt für unzählige Tätigkeiten ohne zwingenden Bezug zum Rundfunk.38 Sie kann, da Empfang innerhalb und außerhalb der Wohnung gleichermaßen möglich ist und genutzt wird, kein adäquates Kriterium sein.39 Umgekehrt wurde mit „Wohnung“ bewusst ein Kriterium gewählt, das jedermann erfasst, dem niemand „durch Flucht“ entkommen kann.40 Das Beitragsaufkommen wird zudem anteilig zur Finanzierung der LfK eingesetzt,41 deren Tätigkeit nach Eigendarstellung42 Staatsverwaltung ohne Individualvorteil ist. Wenn Rundfunk eine staatliche Aufgabe darstellen soll, bedarf diese keiner staatsfernen Finanzierungskonstrukte. Die verbreitete Aussage, Finanzmittel dürften wegen der Unabhängigkeit der Sender nicht gesetzlich festgelegt werden, ist absurd: Auch die Finanzmittel noch unabhängigerer Gerichte werden vom Gesetzgeber festgelegt.

In diesem Absatz finden sich sage und schreibe neun Fußnoten.
Es sind diese Fußnoten 33 bis 42
Zitat
33   BVerfG, B. v. 13. 4. 2017 – 2 BvL 6/13.
34   Vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 7.16: Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stelle einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils könne nicht bestimmt werden, weil sich die maßgebenden Hörgewohnheiten, d.h. der zeitliche Umfang, nicht feststellen lasse. Daher komme alternativ zum wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht. In sich widersprüchlich VGH Mannheim, U. v. 4.11.2006 – 2 S 548/2016: „Das Angebot kann von jedermann flächendeckend ... empfangen werden“ bzw. „Abgaben gleichen einen individuellen Vorteil aus“ oder „Er wird nicht voraussetzungslos erhoben“ bzw. „jedermann verfügt ... über eine Wohnung. Das Innehaben der Wohnung ist daher sachgerechtes Zurechnungskriterium.“
35   EuGH, U. v. 22.6.2016 – C-11/15, Rdnr. 23.
36   Anders StGH BW, B. v. 19.8.2013 – 1 VB 65/13, wonach die Vorzugslast eine Gegenleistung für individuell zurechenbare Nutzungsmöglichkeit sein soll, die bei Inhaberschaft einer Wohnung vermutet werde. Tatsächlich erfolgt die Nutzung in erheblichem Umfang außerhalb der Wohnung: 99% der über 14-Jährigen nutzen zu Hause, 79% (bzw. 91% der 14-49-Jährigen) nutzen außerhalb, Media Activity Guide 2016, SevenOne Media/Forsa, abrufbar unter: https://www.sevenonemedia.de/; Anfang 2016 verfügten 96% der Haushalte über ein Smartphone, abrufbar unter: www.destatis.de.
37   BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 31.16.
38   Pagenkopf, NJW 2016, 2535.
39   Degenhardt, Rechtsgutachten 2013, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, S. 7.
40   BVerwG, U. v. 25.1.2017 – 6 C 15.16, Rdnr. 38.
41   § 10 Abs. 1 RBStV; vgl. auch Tucholke (o. Fußn. 28), § 10 RBStV Rdnr. 33.
42    Vgl. www.lfk.de/die-lfk.html; a.A. BVerwG, U. v. 9.12.1998 – 6 C 13.97.

Die Unterstützung der Fußnoten ist sehr deutlich. ;) - oder?
 
Und in der Fußnote 41 findet sind dann noch der Verweis auf die Fußnote 28.
Sie stammt aus dem folgenden, wichtigen Satz:

Zitat
Die Aussage,28 der Beitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb er keinen Bescheid brauche,29 verkennt, dass sich aus dem Gesetz nicht ohne Ermessensausübung und Feststellung beitragsrechtlicher Merkmale alle erforderlichen Angaben ergeben, dem Sender ein auszuübendes Auswahlermessen30 bei mehreren Schuldnern zugebilligt wird und generell auf Gesetzen beruhende Abgaben dennoch eines Bescheids bedürfen (z.B. KfzStG, Erschließungsbeitrag).

Ein Satz! Drei Fußnoten!
Es sind die Fußnoten 28, 29 und 30
Zitat
28   Primär vertreten in der Lit. von Gall, in: Beck Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 GebStV Rdnr. 49 ff., § 7 RBStV Rdnr. 26 ff. bzw. von Tucholke (ebda.), § 10 RBStV Rdnr. 33; lt. Kommentar ist Gall Justitiar beim BR und Tucholke Mitarbeiterin der GEZ.
29   BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 7.15, Rdnr. 54.
30   Z.B. VG Sigmaringen, U. v. 5.7.2017 – 5 K 5625/16: Weites Ermessen bei der Auswahl eines Gesamtschuldners, konkret: Nichtbehinderter/Behinderter mit möglicher Aushebelung dessen Vergünstigung über die Gesamtschuldnerschaft.

Was für Fußnoten!
Was für ein Satz, ein Aufsatz!
Danke Dr. Sprißler!
 :)


Edit "Bürger": Auf Hinweis noch Fußnote 42 ergänzt.


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Du hast Fußnote 42 im ersten Beispiel unterschlagen, Du Pöser!  ;D

Der Herr Doktor hat sich mit jeder Zeile mehr in Rage geschrieben. Es ist aber nicht ganz vorteilhaft, wenn man dem BVerfG grundgesetzwidrige Rechtsprechung vorwirft (selbst wenn es "womöglich" zutrifft!).


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

m
  • Beiträge: 436
Ein Satz! Drei Fußnoten!
Es sind die Fußnoten 28, 29 und 30
Zitat
28   Primär vertreten in der Lit. von Gall, in: Beck Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 4 GebStV Rdnr. 49 ff., § 7 RBStV Rdnr. 26 ff. bzw. von Tucholke (ebda.), § 10 RBStV Rdnr. 33; lt. Kommentar ist Gall Justitiar beim BR und Tucholke Mitarbeiterin der GEZ.
29   BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 7.15, Rdnr. 54.
30   Z.B. VG Sigmaringen, U. v. 5.7.2017 – 5 K 5625/16: Weites Ermessen bei der Auswahl eines Gesamtschuldners, konkret: Nichtbehinderter/Behinderter mit möglicher Aushebelung dessen Vergünstigung über die Gesamtschuldnerschaft.
Danke Dr. Sprißler!

Will es ganz offen zugeben, dass ich nie die Zusammenhänge so gesehen habe, wie es von Herrn Dr. Sprißler mit seinen Fußnoten aufgezeigt wurde. Man sieht, der Mann ist Jurist und zeigt seine Sichtweise fundiert auf. Da muss ich mich fragen, was denn die anderen Richter an den VG und beim Bundesverwaltungsgericht für geistige Köpfe sind und für was die Herren mit unseren Steuergeldern bezahlt werden.

Für die Zustimmung zu einem RBStV der über allen deutschen Gesetzen, selbst dem Grundgesetz und dem EU-Recht in diesem Land steht. Für Leistungen, weil ich eine Wohnung habe und ein Dach überm Kopf - die keine Gegenleistung darstellen, wenn ich kein Empfangsgerät habe und deshalb muss ich einen Zwangsbeitrag bezahlen.

Allen diesen derart beteiligten Personen, vor allem den Politikern und den Denkern bei den RF-Anstalten muss doch was in den Kopf gestiegen sein - und das erleben wir leider zur Zeit ganz offenkundig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 03:28 von Bürger«

F
  • Beiträge: 102
Es geht dabei doch immer um die viel zitierte "Deutungshoheit".
Was bedeutet das?!
Nichts weiter, als dass die gesamten bislang ergangenen Urteile versuchen, diese "Deutungshoheit" in die Hände einiger wenige zu legen, um ihre Macht zu erhalten.
Mensch könnte an dieser Stelle noch richtig politisch werden, aber das wollen wir ja nicht.
Also anders herum betrachtet: Warum vergleicht Herr Dr. Sprißler (meine Hochachtung!!!) die Unabhängigkeit der ÖRR ausgerechnet mit der Unabhängigkeit der Richter ?!
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 21:09 von Bürger«

L
  • Beiträge: 353
[...] ich habe versucht das Heft zu bestellen.
Ich finde leider den Artikel nicht.(hat das keine ISBN) [...]

Für alle Interessierten, die den Aufsatz in Ruhe in einer Bibliothek lesen möchten, hier die Übersicht:

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=240149874

P.S. Eine Zeitschrift hat keine ISBN (Book Number) sondern ISSN (Serial Number). Für die Zeitschrift "Multimedia und Recht" [MMR] lautet die ISSN 1434-596X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 23:55 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Für alle Interessierten, die den Aufsatz in Ruhe in einer Bibliothek lesen möchten, hier die Übersicht:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=240149874

Achtung:
Nicht alle Bibliotheken haben auch die neue(sten) Ausgabe(n)

Beispiel Mannheim:
Mannheim, Universitätsbibliothek Mannheim Fernleihe <180>
Signatur:     
300 PA 8515
Standort:     
BB Schloss Ehrenhof
Entleihbarkeit:     
bestellbar / nur Kopie
Bestand:     
1.1998 - 19.2016

Gruß
Kurt

PS: Kostenloses online-Abo vorgestern abend eingerichtet; heute kam Bestätigungscode;
Aufsatz nehm' ich jetzt als Bettlektüre mit  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2018, 02:57 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Für alle, die es für einen Widerspruch bzw. die Klage brauchen:
Fast alle Dokumente (außer 4), die in den Fußnoten benannt werden, habe ich heruntergeladen und unter folgendem Link https://wetransfer.com/downloads/eeebcf75f3411137782c7495500f311520180216104901/3ac32a01c12ca3e117c243bd909d4d8220180216104901/5198c7
zusammengefasst und stehen nun ab heute für höchstens 7 Tage (freier Service von Wetransfer) mit ca. 79 Dateien zum Herunterladen zur Verfügung.
Falls jemand die Möglichkeit hat, sie permanent verfügbar zu machen, dann bitte dahin kopieren.

Vier der 79 sind momentan noch nicht verfügbar (in Word-Format), da sie entweder nur als Hardcopy oder aus einer Zeitschrift kommen. Diese sind in meiner hiesigen Bücherei bestellt und werden nachgereicht - kann aber eine Weile dauern.

Auch gibt es in den angegebene Fußnoten zwei Fehler:
FN53 nicht mehr aktuell und geändert in https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/infomaterialien/index_ger.html?highlight=Zumelden#merkblatt_fuer_buergerinnen_und_buerger
FN14 https://www.swr.de/-/id=20422328/property=download/nid=7687068/1mhp4wf/beteiligungsbericht-2016.pdf an Stelle von https://www.swr.de/id=20422328/property=download/nid=7687068/1mhp4wf/beteiligungsbericht-2016.pdf.

Bitte Feedback, wenn noch was verbessert werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 03:35 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

m
  • Beiträge: 436
Wowwww hallo Lieven,

man kann Dir nur vielen herzlichen Dank sagen für soviel Fleiß und außerordentliche Mühe. Bisher hatte ich 7 aufbereitet. Ich hab es mir herunter geladen. Vielleicht kann ich eine E-Mail-Adresse bei GMX anlegen und dort im Datenspeicher die Dateien ablegen, so dass jeder zeitlich unbegrenzt darauf zugreifen könnte.
Einfach Klasse Arbeit. Nochmals vielen vielen Dank für diesen vielen Aufwand und der öffentlichen Bereitstellung.

Gruß muuhhhlli


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o
  • Beiträge: 1.575
Auch von mir einen herzlichen Dank!  :D

Ich habe die .zip-Datei heruntergeladen und entpackt und kann damit im Ernstfall als einer der vielen Backup-User für diese Datei dienen. :-)


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v
  • Beiträge: 1.202
Auch von mir: vielen Dank für die tolle Arbeit!

Falls jemand die Möglichkeit hat, sie permanent verfügbar zu machen, dann bitte dahin kopieren.

Hier nun dauerhaft verfügbar:

http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN01_www-swr-de.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN02_2S_1431-08_VGH_Mannheim_Rz_6.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN03_BGH_I_ZB_91-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN03_I_ZB_95-16_BGH.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN04_VGH_Mannheim_2_S_114-17.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN04_VGH_Mannheim_2_S_548-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN05_SWR_Staatsvertrag.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_Par._27a_UStG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_und_FN22_3_B_166-16_Saechs._OVG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_und_FN22_Par._2_UStG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN06_und_FN22_Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN07_BGH_I_ZB_64-14.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN08_Das_oer_TV_Angebot_1952_bis_1991.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN08_TV_Angebot_-_Literaturverzeichnis.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN09_1_BvF_1-84_BVerfG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN11_SWR_Staatsvertrag_1997_GBl199714.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN12_und_FN36_1_VB65-13_StGH_BW.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_0915_Koch_Schroeter.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_0915_Kupferschmitt.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_0916_Koch_Frees.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_917_Schroeter.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_Online99_Jugend.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN13_Online99_Nutzung.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN14_Baden-Wuerttenberg_161206_Beteiligungsbericht_Endfassung.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN14_SWR_beteiligungsbericht-2016.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN16_Pressemitteilung_final_27032017.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN17_BVerfGE_110,_412,_(432).pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN17_BVerfG_1_BvL_8-11_und_1_BvL_22-11_596153_tex.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN19_XI_ZR_590-15_BGH.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN20_OVG_Sachsen_5_B_164-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN21_LAG_Koeln_11_sa_752-14.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN21_Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_2013.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN24_BVerwG__7_C_139_81.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN25_BVerfGE_85,_337,_345.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_Bundesgebuehrengesetz.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_Par._13_VwVfG_BW_2005_jlr-VwVfGBW2005pP13.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_Par._14_VwVfG_BW_2005_jlr-VwVfGBW2005V2P14.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN26_VwVfG.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN27-1_Notiz_Bezueglich_Buch_Puettner.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN27-2_Puettner_Inhaltsverzeichnis.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN27-3_Funktion_und_Begriff_des_Verwaltungsakts.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN28_Hinweise_zu_FN28.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN29_BVerwG_6_C_7_15.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN30_VG_Sigmaringen_5_K_5625-16_MWRE170006736.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN31_BuVerfGE_67,256.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN31_BVerfGE_105,_185.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN32_und_33_BVerfG_2_BvL_6-13.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN34_BVerwG_6C7-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN34_Verwaltungsgerichtshof_Baden-Wuerttemberg_2_S_548-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN35_EuGH_C-11-15.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN36_Media_Activity_Guide_2016.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN36_und_FN12_1_VB65-13_StGH_BW.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN37_BVerwG_6_C_31-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN38_Pagenkopf_graustufe.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN38_Pagenkopf_sw-ws.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN39_Degenhardt_Rechtsgutachten_2013.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN40_und_FN56_BVerwG_6_C_15-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN41_RBStV.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN42_BVerwG_6_C13-97.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN42_die_lfk.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN43_Kirchhof_in_faz.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN44_MIX_in_Zeitonline_1.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN44_MIX_in_Zeitonline_2.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN45_Die_einzelnen_Grundrechte_Metzner-Geuther.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN46_BVerfGE_7-198_1BvR040051.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN48_BVerfG_1BvR1013-99.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN49_EuGH_C-544-09_P.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN50_BVerfG_2_BvC_1-11.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN51_FN56_und_FN61_VGH_Mannheim_2S_1610-15.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Der_Rundfunkbeitrag_erklaert_in_leichter_Sprache.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Flyer_WillkommeninDeutschland_DE.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Merkblatt_Befreiung_und_Ermaessigung.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Merkblatt_Buergerinnen_und_Buerger.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Merkblatt_Studierende.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN53_Rundfunkbeitragsstaatsvertrag(1).pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN54_FN55_FN58_und_FN63_BVerwG_25-01-17_6_C_7-16.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN55_monitor-familienforschung-ausgabe-28-data.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN57_Gutachen_Kirchhof_ARD_Version.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN57_Gutachten_Kirchhof_in_Detail_-_Telemedicus.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN59_VG_Sigmaringen_5_K_2704-15_JURE170025047.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN60_VerwGH_Muenchen_7_B_15-1483.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN62_EuGH_C-337_06.pdf
http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/FN64_Rundfunkgebuehren_-_beitraege.pdf

http://testplatz.bplaced.net/drspriessler/Gesamt.zip (45 MB)

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Edit "ChrisLPZ":
Liste der Fußnoten aktualisiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 20:05 von ChrisLPZ«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

L
  • Beiträge: 353
Der subtile Humor von Dr. Sprißler ist bemerkenswert. Nachdem er eine Reihe von Rechtswidrigkeiten in seinem Aufsatz aufgezeigt hat, von der zweifelhaften Selbsttitulierung der Rundfunkanstalten im Vollstreckungsverfahren, der fehlenden Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalten, der Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs etc. geht er auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz bei der Einführung der neuen Abgabe ein, die sich aus der verfehlten Abgrenzung von steuerlicher und nicht-steuerlicher Abgabe ergibt. Dann heißt es süffisant auf Seite 75:
Zitat
Der Gesetzgeber geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine Steuer handelt. Nur so lässt sich erklären, dass in § 3 Absatz 4 RBStV ausdrücklich Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom Beitrag ausgenommen werden. Das Wiener Übereinkommen sieht aber nur eine Ausnahme von der Besteuerung vor, nicht eine Befreiung von Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.

Hier wird die Inkompetenz beim gesetzgeberischen Willkürakt des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anschaulich vor Augen geführt. Kompliment an den Autor!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 21:34 von Bürger«

r
  • Beiträge: 37
Hallo Roggi und azdb-opfer,

wo habt Ihr den einzelnen Artikel für 8,33€ gefunden?

Ich finde nur das Abo.

Besten Dank im Voraus für einen Link oder Tip.


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