Zu diesem Teil des Artikels von Herrn Sprißler,
[...]Die Aussage, der Beitrag beruhe auf Gesetz und entstehe kraft Gesetzes, weshalb er keinen Bescheid brauche, verkennt, dass sich aus dem Gesetz nicht ohne Ermessensausübung und Feststellung beitragsrechtlicher Merkmale alle erforderlichen Angaben ergeben, dem Sender ein auszuübendes Auswahlermessen bei mehreren Schuldnern zugebilligt wird und generell auf Gesetzen beruhende Abgaben dennoch eines Bescheids bedürfen (z.B. KfzStG, Erschließungsbeitrag)
kann ich noch aus einem Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 20, folgendes beisteuern:
Realakte der Verwaltung, die Grundrechte beeinträchtigen [...], unterliegen besonderen Bestimmtheitsanforderungen. Bestimmt muss auch die Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Verwaltungsakten sein (BVerfGE 56, 12; st. Rspr). Für Verwaltungsakte selbst gilt das Gleiche (BVerwG, DVBl 1996, 1062); sie können „erst dann gegenüber dem Bürger Rechtswirkungen entfalten …, wenn sie ihm persönlich oder in ordnungsgemäßer Form öffentl. bekannt gemacht worden sind“ (BVerfGE 84, 159).
In Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, z.B. ersichtlich in folgendem Beschluss, ergibt sich eigentlich für jeden Betroffenen das Recht auf das persönliche Einzelfall-Urteil, unabhängig von der Rechtsbeugung des BGH oder des BVerwG.
Es gehört zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, im Rahmen der Gesetze von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgestellte Rechtssätze zu überprüfen und sie, wenn erforderlich, weiter zu entwickeln. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass ein früher als richtig angesehenes Normverständnis aufgegeben und abweichend entschieden wird. Der Umstand, dass ein im Wege richterlicher Rechtsfindung gewonnener Rechtssatz über einen langen Zeitraum Beachtung fand, mag in die Entscheidung einfließen, ob es gerechtfertigt ist, einen abweichenden Rechtssatz aufzustellen; er verleiht indes dem bisherigen Rechtssatz keine höhere Wertigkeit oder gar eine verfassungsrechtlich erhebliche Bestandsgarantie. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen Rechtsprechungsänderungen zu messen sind, unterscheiden sich, abgesehen von dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, nicht von denjenigen, die gegenüber dem erstmaligen Aufstellen eines Rechtssatzes durch ein Gericht angezeigt sind (vgl. BVerfGE 122, 248 <267>). Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung.
http://www.bverfg.de/e/rk20151105_1bvr166715.htmlKurz gesagt ist sogar das BVerfG selbst nicht an seine eigene Rechtsprechung gebunden (es gibt m.E. auch ein Urteil, welches das explizit sagt).
Wem kein Verwaltungsakt zugestellt wurde, der kann sich damit schon formell gegen die Vollstreckung wehren (Zitat 1 und 2) und mit Verwendung von Zitat 3 auf sein Einzelfallurteil pochen, damit er nicht mit dem Schwachsinn vom BGH abgebügelt wird. Ob das alles irgend etwas nützt, ist natürlich fraglich. "Meine" Behördenmitarbeiter (aus Kandel, übrigens) haben mich dafür jedenfalls herzlichst verspottet und verachtet.