Bitte nicht das Tun mit dem Dürfen verwechseln.
Noch gilt in Deutschland das Grundgesetz. Entscheidungen der LRA müssen in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz sein. Gerade bei den Härtefällen wird aber in nicht zu übersehender Weise gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen und zudem noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da teilweise die Befreiungsberechtigten aufgrund der staatlichen Hilfen mehr Geld zur Verfügung haben als diejenigen, die ohne diese Hilfen ihr Leben bestreiten.
Wenn das Volk sich nicht meldet, wenn gegen das GG verstoßen wird, zeigt es natürlich, daß es tatsächlich auf dessen Gültigkeit nicht mehr ankommt.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.