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Autor Thema: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft  (Gelesen 40436 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat bereits 2016 Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Die eingereichte Klage könnte man auch als Untätigkeitsklage bezeichen, die keinen Widerspruchsbescheid erfordert. Genaue Hinweise und Begründungen wird der Kläger in seiner Klagebegründung (oftmals auch Klageschrift genannt) nachreichen.

Antrag auf Rechtsschutz
Zitat
Max Mustermann                     Stadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Verwaltungsgericht Stadt
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO

Max Mustermann, Musterstrasse 11, 11111 Stadt         
                                       -Antragsteller-
gegen

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

                                                   -Antragsgegner-

vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
wegen Rundfunkbeitrag,

Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag-

einzustellen.


gez. Antragsteller

Anlage:
Vorladung des Gerichtsvollziehers vom XX.XX.2018, erhalten am XX.XX.2018

Klage
Zitat
Max Mustermann                     Stadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Verwaltungsgericht Stadt
Musterstrasse 11
11111 Stadt

Klage

In Sachen,

Max Mustermann, Musterstrasse 11, 11111 Stadt         
                                       -Kläger-
gegen

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart

                                 -Beklagter-
Es wird beantragt,

den Beklagten zur Aufhebung
des Festsetzungsbescheides vom XX.XX.2016 (Eingang XX.XX.2016)
zu verurteilen.

Wegen der komplexen und umfangreichen Rechtslage erbittet der Kläger eine Frist von 8 Wochen für die Ausarbeitung seiner Klagebegründung.

gez. Kläger

Anlage:
Kopie Festsetzungsbescheid


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2018, 10:42 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gegen den Südwestrundfunk zur Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Unter schwerbewaffneten, polizeilichem Begleitschutz geleiteten die Familien Heckler und Koch den Beschwerdeführer bis zum Briefkasten des Gerichtes und wieder zurück
Man könnte auch sagen, Es ist anGerichtet!!!  8)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Gerichtsvollzieher hat dem Verfassungsbeschwerdeführer auf Nachfrage das Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks ausgehändigt.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldnerün) rückständige Rundfunkge-
bühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt XXXXX EUR nicht begli—
chen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Vorausset—
zungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e) unanfechtbar ge—
worden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genanntem)
Beitragsschuldner(in) durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Es wird die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über maximal
12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.

Bei erfolgloser gütlicher Erledigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft
gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift
gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Hat der/die Beitragsschuldnerin) die Vermögensauskunft innerhalb der Schutzfrist bereits abgegeben, bean-
tragen wir die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß §§ 802c, 802d und 802f ZPO.
Kommt der/die Beitragsschuldnerin) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach und beträgt
die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche—
rung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten
zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.

Ist wegen einer Änderung der Anschrift des Schuldners/der Schuldnerin ein anderes Vollstreckungsorgan zu-
ständig, geben Sie dieses Ersuchen bitte mit einem entsprechenden Vermerk an die o. g. Postanschrift
zurück. Eine Aufenthaltsermittlung gemäß § 755 ZPO wird nicht beantragt.

Des Weiteren beantragen wir, die notwendigen Kosten dieser Zwangsvollstreckung einschließlich etwaiger
Kosten für die beantragte Datenerhebung bei den o. g. Stellen beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich XX.2017
einen Rückstand von XXXXX EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich.

Rechtsgrundlage für das Ersuchen um Vollstreckung aus Bescheiden anderer Landesrundfunkanstalten ist
§ 10 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer XXX XXX XXX und des Da—
tums XX.XX.2017 auf unser VE Abwicklungskonto.
Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis—Lastschriftverfahren vom VE Abwicklungskonto einziehen.
Bitte leiten Sie die dazu notwendigen Schritte ein.

Besonders wichtig: Geben Sie beim Lastschrifteinzug bitte die o. g. Beitragsnummer, das Datum des Ersuchens, die DR-Nummer und den Namen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuidnerin an. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk
Der lntendant

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."

Der Intendant des Südwestrundfunk hat am 24.01.2018 die Bitte um Stellungnahme und den Antrag auf Antrag auf Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erhalten. Eine Antwort des Intendanten steht noch aus.

Auch die Antworten der Gerichte stehen noch aus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2018, 10:49 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 272
Die Anschreiben zu den Vollstreckungsersuchen scheinen sich von den anderen LRA nicht zu unterscheiden. Nicht einmal inhaltlich. Die Massenanschreiben zu den Vollstreckungsersuchen sind wortwörtlich bis auf den letzten Textbaustein allesamt gleich.

Kommt der/die Beitragsschuldnerin) der Pflicht zur Abgabeder Vermögensauskunft nicht nach und beträgt
die Forderung mindestens 500,00 EUR, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche—
rung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten
zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.

Darf hier die Frage erlaubt sein, warum in diesen Vollstreckungsersuchen grundsätzlich die Datenerhebung bei der Rentenversicherung beantragt wird?  ::)

Edit "Markus KA":
Interessante Frage, zumal der Jahrgang des Verfassungsbeschwerdeführers nicht gerade auf baldige Rentenauszahlungen schließen lässt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2018, 12:41 von Markus KA«

n
  • Beiträge: 1.456
Nanu, keine Aufstellung der Bescheide, Mahnung, Forderung und Summe aller Forderungen?
Ich dachte die Auflistung jeder Forderung einschließlich Mahnung ist die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der ZV?

Oder wurde das nicht gepostet?

Edit "Markus KA":
Die Anlage, mit der Aufzählung der Festsetzungsbescheide und Mahnungen, liegt dem Ersuchen bei, wurde aber nicht gepostet, da lediglich eine Aufzählung ohne weiterer wichtiger Informationen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2018, 12:59 von Markus KA«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
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Auch im Fall, dass es bekannt ist, nochmals aufmerksam gemacht durch ein Forenmitglied hier ein Querverweis zu


Thema: Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.0.html

VG: Beschluss: VG Gera, Beschluss vom 6. 5. 2004 - Az. 5 E 71/04


Zitat
[...]Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v.
§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass für das veranlagte Grundstück die sachliche
Beitragspflicht in Höhe von insgesamt 629,28 € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus
enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes
bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht
hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die
bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl.
Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2.
Auflage, § 80 Rn. 30). Ob der Widerspruch nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die Behörde
jedenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art
– aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
5 E 71/04 GE[...]


zu prüfen ist also, ob hier überhaupt vollstreckbare Leistungsbescheide vorliegen. Bzw. ist zu prüfen was die Bescheide feststellen und ob sie über die Feststellung hinausgehen.

vgl.


...

Es wird angeraten zu prüfen wer bei dieser Pfändung als Vollstreckungsbehörde auftritt und nachfolgendes zu sichten und gegebenenfalls bei weiteren Aktionen zu beachten.

...

... die Gegenseite ... ist ... einseitig der Meinung, dass sie aus diesen Bescheiden heraus vollstrecken kann.

Dem gilt es entgegenzuwirken, deshalb der nachfolgende Text.

Im Fall das es sich um Festsetzungsbescheide handelt, welche nur eine Schuld feststellen haben diese kein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung von öffentlichen Kosten und Abgaben. Deshalb braucht es einen Leistungsbescheid in welchem zur Zahlung ausdrücklich aufgefordert wird. Erst damit bekommt der Vollstreckungstitel überhaupt erst einen vollstreckbaren Inhalt. vgl.

--> Das wird im Forum bereits thematisiert.

Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html#msg151220

in der im Forum bekannten Streitschrift von Herrn Dr. iur. utr. Hennecke wird dazu ab Auflage 5 folgendes ausgeführt

in der Streitschrift Version 6 ab Seite 27 ff.
Zitat

5. Das Übermaß der Vollstreckung

...

Leistungsbescheide über öffentliche Abgaben sind nach allgemeinen Abgabenrecht Vollstreckungstitel; das heißt, die öffentliche Forderung kann mit Zwangsmaßnahmen beigetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Bürger auch ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wird (daher "Leistungsbescheid") und der Vollstreckungstitel damit überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Rundfunkanstalten erlassen demgegenüber aber nur "Feststellungsbescheide" über eine bestimmte Summe und vermischen diese Bescheide mit weiteren, nicht ausdrücklich festgestellten Forderungen. Es bestehen daher, wie oben bereits erwähnt, erhebliche Zweifel, ob die "Feststellungsbescheide" einen vollstreckbaren Inhalt haben und damit überhaupt die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung abgeben. Trotzdem setzen sich die Rundfunkanstalten über die Grundsätze des Vollstreckungsrechts hinweg, deuten die Feststellungsbescheide einseitig in vollstreckungsfähige Titel um und überfallen den Bürger, der sich dessen gar nicht versehen hatte, mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es könnte hiergegen die "Erinnerung" gemäß § 766 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder womöglich auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben sein, die damit zu begründen wäre, daß ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt und daher Hoheitsgewalt ausgeübt wird, die keine Rechtsgrundlage hat. 19

[...]

19 Für das genaue Verfahren wären die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich; vgl. § 169 VwGO. Über den Generalverweis von § 173 VwGO kann es auch zur Anwendung von § 766 ZPO kommen.

[...]

Das deckt sichin soweit mit den Angaben aus dem "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar" von Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795

Natürlich sollte das entsprechend der anderen Länder geprüft werden.


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Es wird auch hier nicht gesagt, warum die "Ausfertigung" (Moment mal!) "vollstreckbar" sein soll.

Zitiert wird nur die Stelle § 10 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Der ganze §10 Abs. 6 lautet (2. Alt[ernative] ist unterstrichen):
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitrags-
schuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrek-
kungsbehörde
gerichtet werden.


Der Beitragsservice macht sich also nen schlanken Fuß, indem er gar nicht sagt,
warum der Wisch vollstreckbar sein soll. Der Gerichtsvollzieher soll gutgläubig
drauf reinfallen. Mit der zitierten Rechtsstelle wird nur ein Adressat "berechnet".

Für die Vollstreckbarkeit wird nicht einmal der Satz 1 aus demselben Paragraphen
bemüht. Das Dokument benennt keinen gesetzlichen Rückhalt.

Dann noch zu "Ausfertigung". Oben rechts steht poppig "Für den/die Schuldner(in)".
Genau dieses gedruckte Original (eben "Ausfertigung") soll urkundlich etwas Vollstreckbares sein?
Der Schuldner vernichtet diese Ausfertigung einfach, und die Sache ist vom Tisch?

Für den Gerichtsvollzieher gibt es wahrscheinlich eine Ausfertigung, die sich möglicherweise
von der für den Schuldner unterscheidet. Im GV-Exemplar stehen mutmaßlich noch mehr
suggestive Sätze des Beitragsservices drin, die den armen Vollstreckungsbeamten in die Irre
führen sollen.

Ich würde sagen, selbst diese "Ausfertigung" ist ein ganz großer Fake. Der Rundfunk
und seine Schergen verleiten selbst dienstbare Beamte zu Straftaten.



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Die Anschreiben zu den Vollstreckungsersuchen scheinen sich von den anderen LRA nicht zu unterscheiden. Nicht einmal inhaltlich. Die Massenanschreiben zu den Vollstreckungsersuchen sind wortwörtlich bis auf den letzten Textbaustein allesamt gleich.

Immer dran denken, die ganze Post ist eine Arbeit von der IBM-Softwaremaschine "GIM". Hier hat keine Prüfung von Personen stattgefunden, welche das Vollstreckungsersuchen per Behördlicher Kontrolle, Überprüfung und mit Augenschein ausgelöst haben.

Das auslösen des Vollstreckungsersuchen ist ein softwareprogrammiertes Verfahren und keine Einzelfallprüfung. Deshalb hält sich der Intendant der LRA heraus. Der Intendant würde oder könnte mit seinem Eingriff und persönlicher Post in so einem Fall den Programmablauf mit einer Aussage in Frage stellen, weil er den Programmablauf vom "GIM" nicht kennt.


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Will für nichts und niemand Werbung machen. In Youtube findet sich ein Video mit neuerem Datum vom 27.01.2018 von einem Herrn Markus Hissler über seinen Fall.

GEZ Haftbefehl in Sw-Kopie ohne Richterliche Unterschrift - 27.01.2018
https://www.youtube.com/watch?v=sEjoZc1na14

Man muss sich mal den angedrohten Haftbefehl anschauen, den er in die Kamera zeigt, ab 9:30 min.. Es ist nicht zu glauben, was hier vor sich geht.


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  • Beiträge: 890
@ PersonX, Diese Entscheidung des VG Gera wurde in einigen Verhandlungen am VG Freiburg letztes Jahr zur Sprache gebracht. In einem Fall ging die Richterin im abweisenden Beschluss überhaupt nicht darauf ein, in zwei anderen Fällen wurde mit gleichlautender Textpassage geantwortet.

Vielleicht klappt dieser Einwand in Thüringen. Das VG Freiburg scheint das nicht zu interessieren:
Zitat
Ohne das es für die hier allein zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung als solcher darauf ankäme, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein Leistungsgebot enthält. Denn diesem ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Adressat den dort konkret bezifferten Geldbetrag zu zahlen hat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera ( Beschluss vom 06.05.2004-5 E 71/04-), die eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation einer getrennten Festsetzung und Erhebung von kommunalen Ausbaubeiträgen betrifft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2021, 13:10 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
...und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte 2017 bzgl. Leistungsgebot wie folgt:

Zitat
Die Festsetzungsbescheide enthielten jeweils auch Leistungsgebote i. S. d. § 254 Abs. 1 AO. Gegenstand der Festsetzungen (wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert) und der Leistungsgebote waren auch die mitvollstreckten Säumniszuschläge; auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden.
(Quelle privat)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2018, 12:07 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.388
Und wieder wird verkannt, daß jemand, der in Wettbewerb steht, gar keine hoheitlichen Befugnisse mehr hat, insofern gar nicht zur Selbsttitulierung befugt sein kann.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

1
  • Beiträge: 160
Seite 3 von 3 wäre interessant. Der BS, und von dem stammt dieses Schreiben unstrittig, verschickt gern unzureichende "Titel"angaben.

Edit "Markus KA":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2018, 17:02 von Markus KA«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
...und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte 2017 bzgl. Leistungsgebot wie folgt:

... auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. ...

Wow! Übersetzt heisst das, dass es nicht darauf ankommt, dass eine Handlung (zum Nachteil eines Bürgers) nach Recht und Gesetz richtig ist, solange sie wirksam ist. - Packe ich also die Uzzi fester und harke damit über die Strasse. Solange das wirksam ist, Tote und Verletzte, ist das OK. - Wozu sind Gerichte eigentlich gut, wenn sie Haudrauf-Methoden das Wort reden? Da ist Don Corleone deutlich berechenbarer und auf seine Art auch gerechter.

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Danke für die Hinweise Leistungsgebot, Selbsttitulierung und Festsetzungsbescheid.
An diesem Thema wird gearbeitet, wurde und wird im Forum hinreichend diskutiert, bitte hier nicht weiter vertiefen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2018, 17:08 von Markus KA«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der SWR hat auf die Anfrage des Verfassungsbeschwerdeführers geantwortet und sieht keinen Anlass zur Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens. Ebenso ein interessanter Hinweis zum Thema Rückerstattung, die der aktuellen Darstellung des VG Karlsruhe (siehe Verhandlung 06.02.2018) widerspricht:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...........,

der Intendant des SWR, Herr Peter Boudgoust, hat mich als zuständigen XXX gebeten, auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2018 zu antworten.
 
Zunächst möchte ich sagen, dass ich es sehr bedauere, dass es zur Zwangsvollstreckung kommen musste, denn natürlich setzen wir Beitragsforderungen nicht gerne mit Hilfe von Vollstreckungsmaßnahmen um.

Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az. XK XXXX/XXX wurde jedoch mit Urteil vom XX.XX.2017 abgewiesen, genauso wie Ihr Antrag auf Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. X S XXXX/2017, Beschluss vom XX.XX.2017). Daher wurde die technische Sperre an Ihrem Beitragskonto mit Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben und das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren wegen fortdauernder Nichtzahlung fortgesetzt. Damit ist das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig ergangen. Auf den Fortgang der für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzten Vollstreckung wurden Sie in dem von Ihnen zitierten Schreiben vom XX.XX.2016 im Übrigen hingewiesen. Ich kann auch jetzt nur bestätigen, dass weder ein Widerspruch noch eine Klage eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages haben.

Die Tatsache, dass Sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben haben, ändert daran ebenfalls nichts. In diesem Verfahren sind wir als SWR auch nicht Beklagter, sondern Sie wenden sich mit Ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz und damit gegen den zuständigen Gesetzgeber.

Selbstverständlich kommt es zu einer Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Beiträge, sofern das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für nichtig erklärt und Sie im Verfahren obsiegen.

Anlass zu einer weiteren Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens gibt es zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht, denn dies galt, wie dargestellt, nur im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Ende gegangen ist.


...wenn es Ihnen gefallen hat, dann schalten Sie auch das nächste Mal wieder ein, wenn es heißt: "Die Pfändung mit der Maus".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2018, 08:40 von Markus KA«
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