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Autor Thema: Klage vom VerwG abgewiesen - Wie geht´s weiter?  (Gelesen 5411 mal)

  • Beiträge: 890
TVFranz,
Deine Frage muss genau andersherum gestellt werden.
Zitat
Kann mir jemand erklären, welchen Vorteil es hat, eine Berufung beim OVG mit Anwaltszwang, und entsprechenden Kosten, einzulegen. Statt gleich beim Verfassungsgericht kostenfrei Verfassungsklage einzureichen?


Und zwar so. Kann mir jemand den Vorteil erklären wenn ich nach einem abweisenden Beschluss des VG, direkt kostenfrei ohne Anwalt Verfassungsbeschwerde erhebe ?
Erkennst Du den Unterschied? Die Antwort ist in der Frage schon enthalten ;)


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Kurze Zusammenfassung und Hinweise:

- Generell sollte man auf Fristen, die in den entsprechenden Rechtsbehelfen aufgeführt werden, Beachtung schenken, sich in dieser Zeit informieren und reagieren.

- Hat man sich entschieden, den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beenden, kann es sein, dass die nächste Zahlungsaufforderung und Drohung mit einer Zwangsvollstreckung sich nicht lange auf sich warten lässt. In einem fiktiven Fall könnte man mit einer Art Beschwerde oder Widerspruch seine Meinung darüber kund tun, hat aber möglicherweise keine weiteren Auswirkungen, da diese Zahlungsaufforderungen unüblich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

- Im fiktiven Falle der eingetretenen Vorladung zur Vermögensauskunft, kann ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Vollstreckung (z.B. Erinnerung etc.) eingeleitet werden, hierzu die wertvollen Beiträge im Forum lesen.

- In einigen Bundesländern ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg faktisch bereits nach dem VG beendet, weil VGH oder OVG bereits mehrmalig Anträge auf Zulassung der Berufung zum Thema Rundfunkbeitrag nachweislich abgelehnt haben. Dies wird oft in den Ausdrücken "einheitliche Rechtsprechung" in diversen Urteilen zunehmend verdeutlicht. Das BVerfG scheint wohl diese Sachlage ebenso zu sehen und nimmt aus den entsprechenden Bundesländern, in denen der Rechtsweg nach dem VG erschöpft scheint, auch die Verfassungsbeschwerden an, die nach der ersten Instanz, dem Verwaltungsgericht, eingereicht wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 10:03 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 1.456
Zitat
Der Rechtsweg muss ausgeschöpft sein, sonst nimmt das BVerfG es nicht an. Man kann aber bei entsprechenden Verweisen in der Ablehnung des VerwG auf das Bundesverwaltungsgericht unter Umständen auch direkt zum Verfassungsgericht. Man muss dann aber begründen, wieso der Rechtsweg ausgeschlossen ist. (Siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html).

Siehe:


Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Die Frage ist aber:
Verhindert eine Verfassungsbeschwerde (die eine Verfahrensregisternummer bekommen hat) dass das Urteil erster Instanz rechtskräftig wird und vollstreckt wird?
Wird über das Beantragen einer "einstweilige Anordnung" Vollstreckungsschutz erreicht?

Dann müssen wir noch eine Vorlage für eine "einstweilige Anordnung" erarbeiten.

Edit "Markus KA":
Zum Thema "einstweilige Anordnung" Vollstreckungsschutz bitte weiterlesen und diskutieren im Thema:
Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal - trotz Verfassungsbeschwerde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23861.msg151645.html#msg151645
oder ein neues Thema zu diesem speziellen Punkt eröffnen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 10:18 von Markus KA«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
@ Frühlingserwachen
Genau das, war der Grund meiner Frage: Ich sehe nicht den geringsten Vorteil noch einmal ein (Ober)Verwaltungsgericht miteinzubeziehen, weil verfestigte Rechtssprechung bedeutet, auch bei denen auf Granit zu beißen. Das muß ich mir nicht antun. Warum wird es hier als weitere "sinnvolle" Instanz angeführt. In meinen Augen Zeit und Geldverschwendung.
Und daher kapiere ich es nicht. Habe ich was übersehen?

@ NichtzahlerKA
verfestigte Rechtssprechung, Widerspruchsbescheid....  erlauben den direkten Weg ans BverfG. Warum also mit weniger zufrieden geben, wenn zudem mit nahezu 101% Wahrscheinlichkeit, die Verwaltungsgerichts- Klage abgewiesen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 11:30 von TVFranz«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

n
  • Beiträge: 1.456
Also sieht die Strategie so aus wenn man schon eine Verfassungsbeschwerde (VB_1)hat:

- Festsetzungsbescheid:
     - Widerspruch + Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahren bis VB_1 entschieden ist.
     - VB_2 erheben  (oder VB_1 erweitern)

- Widerspruchsbescheid
     - VB_3 erheben (oder VB_1 erweitern)

abwarten. Wenn eine

- Vollstreckungsankündigung kommt
      - Eine "einstweilige Anordnung" beim BVerfG beantragen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 890
Nicht nur bei Vollstreckungsankündigung, sondern bei jeglichen unangenehmen Schreiben seitens der LRA.

Dies wurde mir so, wie noGez99 es beschrieben hat, von einer Frau P des BVerfG bestätigt.

Wohlgemerkt, wenn die Verfassungsbeschwerde ins Register eingetragen wurde.


Zitat
Eine "einstweilige Anordnung" beim BVerfG beantragen.


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