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Autor Thema: Lohn-/Kontopfändung ohne Vermögensauskunft möglich ?  (Gelesen 14754 mal)

s
  • Beiträge: 65
Hallo zusammen,

Person A zahlt seit 2013 keinen Rundfunkbeitrag ( vorher wegen Schwerbehinderung befreit ) und erhät regelmässig Mahnungen und Bescheide denen widersprochen wird ( ohne jedoch Klage zu erheben ).
Vor etwa 3 Jahren wollte die Gemeinde vollstrecken, da seinerzeit aber eine Klage am VG anhängig war wurde davon abgesehen. Es gibt also einen vollstreckbaren Titel.

Person A hätte kein Problem damit den Gerichtsvollzieher zu empfangen und aus der Not heraus unter Vorbehalt eine Ratenzahlung anzubieten, möchte dies jedoch herauszögern und auf eine Entscheidung des EuGH warten.
Ein "Antrag auf Ruhen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens aufgrund der Vorlage an den EuGH" wird kurzfristig gestellt.

Schlimmer wäre jedoch eine Pfändung, dies hat immer unangehme Folgen.


Person A hat nun folgende konkrete Frage:

Muss vor einer Pfändung grundsätzlich eine Vermögensauskunft eingeholt werden bzw. muss zuerst anderweitig versucht werden das Geld einzutreiben oder darf ein Gerichtsvollzieher ohne Ankündigung pfänden ?

Danke schon mal für zahlreiche Antworten.

Gruß

Thomas


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Lev

  • Beiträge: 331
Zitat
Person A hat nun folgende konkrete Frage:

Muss vor einer Pfändung grundsätzlich eine Vermögensauskunft eingeholt werden bzw. muss zuerst anderweitig versucht werden das Geld einzutreiben oder darf ein Gerichtsvollzieher ohne Ankündigung pfänden ?
- Auskunft wird eingeholt. Ob bei Person A, ist eine andere Frage. (VwVG-Brandenburg) 
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#2

- Teil zwei deiner Frage:
Zitat
§ 28 Androhung des Zwangsmittels
(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen.

Bin aber kein Experte für das Land Brandenburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2018, 17:02 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.371
@Lev

Zu erst ist ja wohl mal zu prüfen, ob eine Pfändung überhaupt statthaft sein kann; dafür hat es eine bundesweite Tabelle als Grundlage, ab welchem Betrag überhaupt gepfändet werden darf. Und dann sind die Ausführungen von BAG und BSG zu beachten, denn gerade bestimmte Lohnbestandteile wie Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich unpfändbar und herauszurechnen. Es hat hier sogar Beispielrechnungen des Bundes.


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Lev

  • Beiträge: 331
@pinguin
Zu erst ist ja wohl mal zu prüfen, ob eine Pfändung überhaupt statthaft sein kann; dafür hat es eine bundesweite Tabelle als Grundlage, ab welchem Betrag überhaupt gepfändet werden darf.

Vorher von Lev:
- Auskunft wird eingeholt. Ob bei dir, ist eine andere Frage. (VwVG-Brandenburg)

Warum wird wohl Auskunft eingeholt?
Danke pinguin!


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  • Beiträge: 7.371
Warum wird wohl Auskunft eingeholt
Blanke Theorie; die Praxis ist anders.

Wäre Auskunft eingeholt worden, hätte bei mir keine Pfändung stattfinden dürfen, denn ca. die Hälfte meines Einkommens besteht aus Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen, die gemäß BAG pfändungsfrei und daher herauszurechnen sind, der dann noch verbleibende Rest ist unterhalb der Grenze, ab der Pfändungen überhaupt zulässig sind.


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Lev

  • Beiträge: 331
@pinguin
Es ging hier nicht um deinen Fall und es wäre hilfreich, dass zu berücksichtigen.
Zitat
Wäre Auskunft eingeholt worden, hätte bei mir keine Pfändung stattfinden dürfen, denn ...

Danke


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M
  • Beiträge: 41
Hallo

@ Person A aus Startbeitrag

Dem Gerichtsvollzieher könnte z.B. vom Gläubiger Deine Bankverbindung mitgeteilt worden sein, weil Du schon mal an diesen überwiesen hast. Dann kann der Gerichtsvollzieher (GVZ) auch ohne Vermögensauskunft eine Konto-Pfändung veranlassen.

Der Gläubiger könnte beim GVZ auch beantragt haben eine Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern einzuholen (§ 802i ZPO). Da stehen dann auch Deine aktuelle/n Bankverbindung/en drin. Auch dann kann der GVZ eine Konto-Pfändung bei Deiner Bank veranlassen.

@ pinguin

Der Gläubiger pfändet immer nur den pfändbaren Betrag, mehr darf er nicht. Was bei einer Pfändung der pfändbare Betrag ist, muß der sog. Drittschuldner ermitten, also die Bank oder der Arbeitgeber. Diese müssen dabei diverse Pfändungsfreigrenzen und/oder unpfändbares berücksichtigen. Was dann darüber hinaus geht erhält der Gläuübiger, natürlich max. nur in Höhe seiner Forderung.

Miki


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c

cleverle2009

ZPO
§ 1
Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gerichtsverfassungsgesetz
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.


15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 10 Vollstreckung
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.


Daher:
Nichts mit ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf so nicht tätig werden. Die Rundfunkanstalt muss wie jeder andere angeblicher Gläubiger zu Gericht gehen und die behauptete Forderung gerichtlich einklagen.

Der Rundfunk und die damit verbundenen Gerichte flüchten sich mangels gültigen Rechts in die Zivilprozessordnung. Das bedeutet Anwendung falscher Gesetze.

Strafgesetzbuch
§ 339
Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung


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  • Beiträge: 7.371
Es ging hier nicht um deinen Fall
Es ist ein Beispiel für die gelebte Praxis in diesem Bundesland, dem des TE.


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Lev

  • Beiträge: 331
@scottel
Miki0815 hat deine Frage im Detail beantwortet und das richtig. :)
Person A hätte kein Problem damit den Gerichtsvollzieher zu empfangen und aus der Not heraus unter Vorbehalt eine Ratenzahlung anzubieten, möchte dies jedoch herauszögern und auf eine Entscheidung des EuGH warten...

L würde sich sehr freuen, wenn Miki0815 dazu auch noch was sagen könnte?


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D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Es wurde glaube ich noch nicht erwähnt, das zumeist (habe keine gesetzl. Grundlage vorliegen) ab einem Betrag von 500 EUR und mehr über die Finanzämter (siehe oben) der Arbeitgeber ermittelt werden darf, sofern eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Dann kann z.B. eine Gehaltspfändung kommen (mein Fall). Dass diese beim öffentlichen Rundfunk nicht rechtens ist, ist an dieser Stelle leider nicht hilfreich, denn in einem Macht-Staat tut die Behörde das, was sie kann und eben nicht nur, was sie darf. Sonst wären wir ja alle nicht hier ;)


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

s
  • Beiträge: 65
Danke erstmal für die vielen Beiträge.

So richtig schlauer bin ich leider noch nicht geworden.

Irgendwie hat man das Gefühl dass jeder tut was er will und keiner was er soll  :o

Da noch nie gezahlt wurde dürften die Kontodaten weder der LRA noch dem BS vorliegen.

Die Gesamtsumme der Forderung hat in inzwischen die 500€-Grenze überschritten, trotzdem wundert es mich dass sich in der Richtung so lange nichts tut.

Heute Abend geht der Antrag auf Aussetzung raus, passieren wird da nicht viel. Der BS ( nicht die LRA ) hat zuletzt sinngemäß geschrieben dass Schreiben zum Sachverhalt nicht mehr beantwortet werden  ::).

Gruß
Thomas 


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n
  • Beiträge: 1.456
Möglich ist auch noch eine Verfassungsbeschwerde:


Daher kann man auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen, siehe:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Lev: ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bank von @pinguin die Details der Zusammensetzung seiner monatlicher Eingänge kennt. Ein Eingang ist kaum so detailliert, dass er eine Aufteilung nach den erwähnten Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen enthält. Und ob der Grund für regelmäßige Zahlungen an Dritte z. B. auf freiwilliger Basis erfolgt oder auf Grund gerichtlicher Verfügungen wird man Kontobewegungen schwerlich ansehen. Ich kann mich auch nicht erinnern meine Bank jemals über die Zahl meiner Kinder informiert zu haben. Was ich aber sicher weiß ist, dass sich Mitbürger, denen es verdammt dreckig geht, von Drohungen einschüchtern lassen und selbst dann zahlen, wenn ihre Einnahmen weit unter der Pfändungsgrenze liegen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.371
@drboe
Freilich weiß die Bank nicht, wie sich der Lohn zusammensetzt, kann sie ja auch nicht wissen, ist doch regelmäßig nur der Nettolohn als Gesamtbetrag aufgeführt.

Und ob der Grund für regelmäßige Zahlungen an Dritte z. B. auf freiwilliger Basis erfolgt oder auf Grund gerichtlicher Verfügungen wird man Kontobewegungen schwerlich ansehen.
Auf dem Kontoauszug steht immerhin "Drittschuldnerverfügung", aber auch das Wort "Pfändung"; anhand der danebenstehenden Zuordnungsnummern läßt sich das auch rückverfolgen.

Userin Grit wird ja auch noch Beispiele bringen können, was ihre Erfahrung mit dem RBB betrifft; da wurde gestern ja auch ein Thema eröffnet.

Untätigkeit RBB und Ankündigung Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26045.msg164239.html#msg164239

Übrigens; meine Kommentare in diesem Thema sind durch aus passend zum Thementitel und geben die Realität wieder, die hier abweichend von jenem ist, wie es in der Theorie sein soll.


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