ZPO
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 10 Vollstreckung
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Daher:
Nichts mit ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf so nicht tätig werden. Die Rundfunkanstalt muss wie jeder andere angeblicher Gläubiger zu Gericht gehen und die behauptete Forderung gerichtlich einklagen.
Der Rundfunk und die damit verbundenen Gerichte flüchten sich mangels gültigen Rechts in die Zivilprozessordnung. Das bedeutet Anwendung falscher Gesetze.
Strafgesetzbuch
§ 339
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung