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Autor Thema: Hilfe zum Widerspruch Festsetzungsbescheid - Brandenburg Uckermark RBB  (Gelesen 5204 mal)

W

WoC

  • Beiträge: 5
Hallo,

Person A ist neu im Forum und kommt aus Brandenburg Uckermark. Person A hat ein kleines Computergeschäft und bekam nun ein Festsitzungsbescheid.

Person A will ich ja wenigsten mal ein Widerspruch schreiben. Nur hat sich Person A so noch nie in der  Richtung was formuliert. Die Sachen die Person A fand waren ja schon etwas älter. Und wenn man sich nicht damit beschäftigt was Person A zeitmäßig auch nicht wirklich kann wird es schwer.

Person A hat ja das Geschäft und wenn die mir mein KTO Sperren ist es vorbei mit diesem. Daher wenigstens erst mal Widerspruch einlegen.

Seine Existenz hängt ja da dran. Nur einfach so zahlen für eine Leistung, die Person A nicht benutzt oder haben will möchte Person A auch nicht, das kennt ihr ja selber.

Vielleicht kann Person A ja der eine oder andere versierte aus dem Forum helfen das Problem anzugehen.

Deshalb bedankt  sich Person A schon mal für Denkanstöße in der Richtung. Angefangen hat Person A natürlich schon...!

Danke euch recht herzlich bis dann

Torsten

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2018, 13:18 von Markus KA«

  • Beiträge: 1.483
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Guten TagX!

@WoC herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum.

Zur groben Orientierung, siehe Thema: Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Also rein fiktiv hörte ich eine Geschichte von den Personen  R, B, B    B, Ä, H .

Sie unterhielten sich darüber, dass neuerdings einfache Standardwidersprüche zu "Erkundungszwecken" auftauchen. Ziel ist es erstmal den "Willen und die Möglichkeiten" der IBM-Maschine in Köln zu ergründen. Also am Besten einen Standardwiderspruch, auch einen alten nehmen und fiktiv abschicken. Fraglich ist dann, rein fiktiv natürlich, ob der Mensch dann einen "Standardwiderspruchsbescheid" per normaler Post und nicht unterschrieben erhält.

Das spricht dann für die These, dass der Widerspruch eingescannt, per OCR - Software in Text umgewandelt wird und danach die Datenverarbeitungsanlage eine Widerspruchsentscheidung, ohne jegliche Mitwirkung eines Menschen "abwickelt".

Sowie die Widerspruchsentscheidung "erlassen" wurde, spricht niX dagegen - unter Vorbehalt - zu bezahlen. Schließlich sind wir nicht eine KI sondern NI (natürliche Intelligenz) und weichen vom normalen "Programmablauf" mal ab, um nicht "Gewerbe-Suizid" zu begehen.

Es empfiehlt sich nach dem Eingang der Widerspruchsentscheidung bei der Datenschutzbeauftragten des RBB eine sogenannte Historie anzufordern.

Dieses fiktive Historien - Dingsda ist eine Art Tabelle aus der die Verarbeitung der "Daten" hervorgeht. Dann gleicht Mensch die jeweiligen Schreiben ab und schaut welche "Stelle" was "abgewickelt" hat. 

Yoo, und dann sehen wir weiter.

Sollte sich die Datenschutzbeauftragte des RBB rein fiktiv unkoorperativ zeigen, spricht niX dagegen und eigentlich alles dafür, die Berliner Beauftragte für den Datenschutz einzuschalten.

Ditt iss leider beim RBB so, die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht zuständig, leider.

Falls dann fiktive Person A irgendwie weiter machen will, so wäre es hilfreich wenn Person A noch bekannt gibt, ob Wohnung und Betrieb in der gleichen Örtlichkeit / Räumlichkeit sind. Auch darüber nachdenken, woher die Daten stammen könnten, wenn es sich um eine reine "Betriebsstättenanmeldung" handelt.

Ick hoffe ditt hilft weiter.

Viel Glück und daaaaaanke an fiktive Person A das sie dem BeitraXservus Arbeit macht! So iss ditt nämlich richtig.

Ey DU! Ja genau DU da draußen! Join the GEZ-Boykott-Forum!

DU mutt nicht viel machen! Zeig einfach deine Solidarität!

14.472 Mitglieder am 18.01.2017, 01.33 Uhr! Da iss mehr drin!!!

Ey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life!

 :)


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Ditt iss leider beim RBB so, die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht zuständig, leider.
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist zwar nicht für den RBB zuständig, für die Verwaltung des Landes Brandenburg aber schon.

Es steht hier also das Datenschutzrecht des Landes Berlin gegen das Datenschuitzrecht des Landes Brandenburg, welches zwar nicht für den RBB-Staatsvertrag relevant ist, aber für die Rundfunkstaatsverträge schon, denn die Datenschutzregeln in den Rundfunkstaatsverträgen gelten nur für den privaten Rundfunk, so daß für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, weil Landesrecht, die Datenschutzgesetze der betreffenden Länder gelten, die selber wiederum nur innerhalb des Landes anzuwenden sind.

Nach dem Datenschutzrecht des Landes Brandenburg, das einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes vor geht, haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen keine hoheitlichen Befugnisse. Und freilich gilt das auch für den RBB, steht der doch als Teil der ARD gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 47, in Wettbewerb.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@WoC

Mir ist da noch ne Person in der Uckermark bekannt, die sich gegen den Beitragszwang auflehnt. Diese hat mitterweile eine Klage laufen und noch nie was bezahlt. Vielleicht können wir ja ein Resitance Uckamarca gründen. Der Osten ist wild und unbändig.***

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte Ausdrücke und Zitate, die man als Leser falsch verstehen könnte, zu vermeiden, auch wenn diese nur ironisch gemeint sind.
Die Mitglieder des Forums halten sich selbstverständlich an die Gesetze und werden diese nicht brechen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2018, 13:12 von Markus KA«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

  • Beiträge: 7.255
***Edit "Markus KA":
Die Mitglieder des Forums halten sich selbstverständlich an die Gesetze und werden diese nicht brechen.
Nicht nur das; das Forum tritt dafür ein, daß europäische wie nationale Grundrechte überall in der Europäischen Union nachhaltig eingehalten werden. Oder?


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WoC

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Danke für Eure antworten,

also die Person A

Schreibt diesen Widerspruch
____________________________________________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich form- und fristgerecht

- W I D E R S P R U C H -

gegen den o.g. Bescheid ein und beantrage:

1. Der Bescheid vom [Erstell-Datum] wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt.

2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.

3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Betrags nicht leisten.

Die ausführliche Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Name]

____________________________________________________________________________________________________

Im gleiche Atemzug fordert Person A ein Historie über sich an beim R.B.B Adresse steht ja auf dem schreiben. Gibt es da auch ein § für.

Dann wartet Person A erst mal ab und meldet sich noch mal hier wenn was kommt.

Die Örtlichkeiten sind getrennt und zuhaue bezahlt Person A kein ich guck das nicht Geld. Die Adresse stammt sicher aus dem Örtlichen die haben von dort den gleichen Fehler übernommen.

Des weiteren haben welchen von der GEZ bei Person A angerufen. Und nach der Adresse gefragt, die wollten Notebook Angebote schriftlich erfragen. Wie bescheuert halten die Person A eigentlich.

Danke sagt Torsten





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Guten TagX,

§ 16 BlnDSG, Auskunft, Benachrichtigung und Einsichtnahme

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung, (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990, Link

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BE&psml=bsbeprod.psml&


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Z
  • Beiträge: 1.525
Weitere Begründungen braucht A in seinem Widerspruch sich nicht aus den Fingern saugen, ob A nun eine juristische Doktorarbeit einreicht oder der Sack Reis (Sie wissen schon...), der Automat antwortet mit beliebigen Textbausteinen.

Eigentlich interessant wird es erst, wenn A klagen muß. Hier bieten sich nämlich richtig gute Begründungen für das Gewerbe an: Hat doch das Bundesverwaltungsgericht den "besonderen Vorteil" postuliert, der monetär "abgeschöpft" werden darf, nur daß ein besonderer Vorteil bei einem Gewerbebetrieb regelmäßig zu höheren Gewinnen oder zur Vermeidung von Kosten dient, eine genaue Erklärung kam noch nicht vom Gericht, auf welche Art und Weise ein beliebiger Gewerbebetrieb durch die Möglichkeit des Empfanges von Rundfunk seine Bilanz positiv verändert...

Ich kenne einen Gewerbebetrieb G, dessen Klage schon seit 2015 beim Gericht schmort und G deshalb auf den Zeitgewinn hofft, bis der Spuk ein Ende hat.

A sollte unbedingt noch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragen, für den Fall, daß die Rundfunkbrüder vollstrecken wollen, ohne daß je ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.


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WoC

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Hallo Zeitungsbezahler,

danke für deine Antwort werde ich erst mal alles so machen.

Oben steht ja im Widerspruch drin das Person A 3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Betrags nicht leisten.

Person A hofft das ist so richtig.

Danke sagt Torsten


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n
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Als Kür kann Person X gleichzeitig eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid einreichen.
(Und wenn es zeitlich diesmal nicht reicht, hat man eine VB in der Schublade für den nächsten Bescheid oder Widerspruchsbescheid)


Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen, siehe:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024




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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Guten TagX,

ahhh @noGEZ, gallische Grüße, ahhh die "Sprungbeschwerde zum BVerfG".   :)

Rein fiktiv natürlich, zum fiktiven Widerspruch:

Zitat
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung des mit Widerspruch angefochtenen "Bescheides".

Begründung:

Der Gewerbebetrieb befindet sich in der Gründungsphase und wirft derzeit keinen Ertrag ab.

Anmerkung: Ihr GEZ-Schergen fresst eure eigene Sprache! Ertrag! Ertragssteigerung! Ihr ... piep ... piep ... piep (zensiert).

Die Zahlung des BeitraX, stellt somit eine Erdrosselung von Kleinbetrieben in der Gründungsphase dar und ist zudem ein Wettbewerbsnachteil innerhalb der Union.

Neulich stand ich in einer Kantine rum und hörte die Personen S, T, A, R, A, N, W, A, L, T  sagen: "Bloß keine §§ Nummern reinschreiben. Soll die Verwaltung sich einen Kopp machen, welche §§ wir meinen."

Zitat
Ferner beantrage ich die Abgabe des Widerspruchsvorganges an die oberste Landesbehörde, da ich an Ihrer Behörden- und Amtsträgereigenschaft erhebliche Zweifel habe (fehlende institutionelle, funktionelle, sachlich-inhaltliche und personelle Legitimation, Urteil LVerfGH Berlin, vom 21. Oktober 1999, Aktenzeichen 42/99, Rz. 25 -26).

Ich widerspreche hiermit der Erhebung, Nutzung, Speicherung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten sowie der Zurodnung einer BeitraXidentifikationnummer als weiteres personenbezogenes Datum.

Anmerkung:

VerfGH Urteil vom 21. Oktober 1999 · Az. 42/99, Link:

https://openjur.de/u/270712.html

Randziffer 25:

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, daß die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, daß alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird ("Prinzip der doppelten Mehrheit"; BVerfGE, 93, 37 <72> m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen. Auch insofern muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78> zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

Erläuterung:
Staatsferne Behörden und Amtsträger gibt es nicht. Behörden müssen sich institutioniell und personell auf den Willen des StaatsvolX zurückführen lassen. Der RBB steht völlig außerhalb parlamentarischer Kontrolle als RnudfunkbeitraXverwaltung, die Bediensteten werden vom RBB bzw. WDR eingestellt, die Intendantin (Behördenleitung) wird von einem staatsfernen Rat gewählt. Derzeit wäre das System demokratisch legitimiert, wenn die Satzungsverpflichteten gem. BeitraXsatzung ein Stimmrecht hätten (1 BeitraX = 1 Stimme). 

Die Intendantin des RBB ist nicht demokratisch legitimiert und damit eine staatsfremde römische BeitraX-Besatzungs-Diktatorin!!!! Sie ist der "Fake Hauptmann der Uckermark".


Zum weiteren Verfahren:

Alles einscannen und in chronologischer Reihenfolge abspeichern, z.B.,

1#BegrüßungsAnschreibenGEZxxxx2017
2#ErinnerungGEZxxxx2017
3#Zwangsanmeldung
...
5#WiderspruchDatenclaimxxxx2017

Tabelle anfertigen mit groben Ablauf. Wer Zeit hat per OCR die Schreiben in Text umwandeln.

Grund:
Je nach Absicht und weiterer Beschreitung des rechtlichen Kampfweges ist es teilweise erforderlich, die jeweiligen Schreiben, Urteile, Beschlüsse in einer Beschwerdeschrift direkt wiederzugeben.

Bei Beschwerden vor dem EGMR (Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) hier fiktives Beispiel für einen Sachverhalt:

Thema: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg127532.html#msg127532

ist es erforderlich, den chronologischen Verfahrengang darzustellen und die Nachweise als Anlage beizufügen.

Mensch sollte dann auch einen EGMR-Claim bei der "niederen gerichtlichen nationalen Instanz" formulieren, z.B.:

Zitat
Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums,
Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.

Die Aufzählung der Artikel der ERMK (Europäische Menschenrechtskonvention) kann dabei auch erweitert werden.



Ey DU! Ja genau DU da draußen!

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@Profät Dio Abolo

Nicht verwechseln; Art. 10 EMRK <-> Art. 11 Charta; der Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit fehlt in der Aufzählung; zudem; die englische Sprachfassung ist verbindlich, nicht die deutsche. Der Rest zur EMRK ist ja u. a. hier zu finden ->

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Zitat
Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums,
Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,
Hier fehlt also Art. 10 EMRK.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Für Anträge & Klagen vor dem EGMR ist Englisch die verpflichtende Sprache?

Die haben wohl noch immer nichts davon gehört, was Kauder 2011 verkündet hatte: "Jetzt wird in Europa Deutsch gesprochen".

Hat die Bundesregierung sich noch immer nicht beschwert, bzw. diese Vorschrift abgeschafft? Jetzt sollen deutsche Staats-Juristen auch noch Englisch können!? Eine Unverschämtheit sondergleichen ist das.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.483
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Guten TagX,
Deutsch ist bei der Einreichung der EGMR Beschwerde zulässig, siehe Hinweise EGMR, Link:

http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/ger&c=

Ahhh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße, ein hervorragender Hinweis, allerdings verwechsel ick da gar nischt, im Gegenteil Profät sehr sauer werden, wenn denken an negative Versammlungsfreiheit  >:(    :

Art. 11 EMRK Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Link:

https://dejure.org/gesetze/MRK/11.html

Dazu EGMR, RECHTSSACHE G. GMBH ./. DEUTSCHLAND, Individualbeschwerde Nr. 23646/09, Urteil vom 2. Juni 2016, Link:

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-168615
Zitat

...

2. Würdigung durch den Gerichtshof

51.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vereinigungsfreiheit ein gewisses Maß an Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Wahrnehmung impliziert und sowohl das positive Recht, eine Vereinigung zu gründen und einer Vereinigung beizutreten, als auch das negative Recht, nicht zum Beitritt zu einer Vereinigung gezwungen zu werden, beinhaltet (Sigurður A. Sigurjónsson ./. Island, 30. Juni 1993, Rdnr. 35, Serie A Band 264; Vörður Ólafsson ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 20161/06, Rdnr. 45, ECHR 2010). Die Verpflichtung, einer bestimmten Vereinigung beizutreten, muss zwar nicht immer konventionswidrig sein, wird jedoch, wenn sie eine Form annimmt, die unter den Umständen des Falles die Substanz der durch Artikel 11 garantierten Vereinigungsfreiheit angreift, einen Eingriff in diese Freiheit darstellen (siehe Gustafsson ./. Schweden, 25. April 1996, Rdnr. 45, Reports of Judgments and Decisions 1996-II).

...

2. Würdigung durch den Gerichtshof

65. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff rechtmäßig, im Allgemeininteresse und verhältnismäßig sein muss, um mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vereinbar zu sein; d. h. es muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden (siehe u. v. a., Beyeler ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33202/96, Rdnr. 107, ECHR 2000?I; Zammit und Attard Cassar ./. . Malta, Individualbeschwerde Nr. 1046/12, Rdnr. 47, 30. Juli 2015).

(a) Gab es einen Eingriff?

66. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 auf Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungssystemen anwendbar ist (Fratrik ./. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 51224/99, 25. Mai 2004), und stellt fest, dass die Pflicht zur Beitragszahlung an die Sozialkasse einen Eingriff in das durch Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Eigentums darstellte.

...

(c) Das Ziel des Eingriffs

68. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge im Baugewerbe und die sich daraus ergebende Pflicht aller Arbeitgeber in diesem Bereich, Beiträge an die Sozialkasse zu zahlen, das Ziel verfolgte, allen Arbeitnehmern in diesem Bereich, insbesondere den nicht tarifgebundenen, eine gewisses Maß an sozialer Sicherheit zu garantieren. Die genannten Tarifverträge trugen den besonderen Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Rechnung und stellten unter anderem sicher, dass die Arbeitnehmer allein aufgrund ihrer Tätigkeit im Baugewerbe, unabhängig davon, ob sie innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselten, einen zusammenhängenden Jahresurlaub nehmen konnten, und dass Nachteile hinsichtlich des Erwerbs von Rentenversicherungsansprüchen ausgeglichen wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff ein rechtmäßiges Ziel „im Einklang mit dem Allgemeininteresse“ verfolgte und insbesondere der sozialen Absicherung aller Beschäftigten im Baugewerbe diente.

Anmerkung: Der RBS TV zielt auf eine Ertragssteigerung. Ich kann nicht erkennen, dass er zur sozialen Sicherheit beiträgt. Im Gegenteil er ist besonders asozial.


Wenn eine Vereinigung (öffentlich-rechtlicher Rundfunk) tatsächlich (mexikanische Pilztheorie) völlig ... piep ... piep ... piep ... piep (zensiert) mit Verlaub (tolle Wort-Kombination) vollkommen abwegig (auch tolles Wort) annimmt, sie könne ALLE Betriebsstätten- und Wohnungsinhaber (Begriff Wohnungsinhaber: Verschleierung der Eigenschaft: gemeldet nach dem BMG [Bundesmeldegesetz]) ihrer "Satzungsgewalt" unterwerfen und per "Direktanmeldung" die Zwangsmitgliedschaft" verordnen, dann ist das offensichtlich unvereinbar mit Art. 11 EMRK (negative Vereinigungsfreiheit).
Mal abgesehen davon, dass keiner der Zwangsverpflichteten ein Stimmrecht hat.

So, und zur Versammlungsfreiheit: Wenn ein fiktiver Prof. Dr. Dres, My "umhegte" Home is NOT my Castle,

(Nicht zu verwechseln mit Dr. Dre, Wiki, Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Dr._Dre
)

aus Karlsruhe, fiktiver Angehöriger eines mexikanischen Pilz Clans, von der "umhegten Wohnung" schreibt und dazu noch in Bildersprache die Familie beschreibt die sich in der Wohnung versammelt, tja, dann ist seinem staatsfremdem Hirn was entgangen. Ob nun die Familie, Freunde, die WG um einen Fernseher tanzt, weil My Sch...  ÄRGER eine politische Talkshow gerade läuft und sie damit ihren politischen Protest ausdrücken wollen geht den Staat und die ARD sowie das ZDF einen ... piep ... piep ... piep (zensiert) an. Soweit kommt es noch, dass ick mich beim RBB anmelden muss, weil ich mir, mit meiner Familie oder Mitbewohner_innen, eine politische Meinung IN DER WOHNUNG bilden KÖNNTE! Das ist derart grob offensichtlich verfassungswidrig!

Das ist keine Rundfunkteilnehmerdaten, das ist eine Versammlungsleiterdatenbank unter Benennung der Adresse der Versammlungsräume!!!!

Die Verknüpfung des "herausragenden Auftrages" zur "Gewährleistung der Meinungsbildung des VolXes" mit der Wohnung, ist zweifelsfrei ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen! Es war eXtrem dämlich die Empfangsgeräte aus dem "Gesetz" zu streichen und stattdessen geschlossene Räume zu nehmen und das mit "dem VERSAMMELN" zu verknüpfen! Haben ARD und ZDF eigentlich mal über ihre "Teilnehmer" nachgedacht und was sie machen? Tatsächlich nehmen ARD und ZDF jeden Tag in ihren Studios Art. 8 GG in Anspruch und senden über elektromagnetische Wellen politische Beiträge in den Versammlungsort Wohnung oder Betriebsstätte! Es braucht nur 3 Peronen vor einem Fernseher oder Radio und die Versammlungsfreiheit greift. Und das soll vom Inhaber / Versammlungsleiter des Raumes angemeldet werden?

Ob nun der Mensch meint, die negative Informationsfreiheit sei berührt ist seine Sache.

Die Intendantin des RBB kann ja mal versuchen mich in einer Wohnung zum Empfang und Ansehen der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zwingen. So schnell ist die noch nie aus einem Raum geflogen!   :)

Die Intendantin des RBB ist 2013 digital durch unsere Wohnungen in Berlin und Brandenburg gelatscht! Hat sich ungebeten auf die Couch gesetzt, unsere Personalausweise oder Päße aus den Taschen gezogen, uns dann digital geklont und zur "Gegenüberstellung" nach Kölle verschleppt! ARD und ZDF haben sich digital mit dem ganzen VolX angelegt! Und als Folge erhalten die jetzt eine Lektion in Sachen digitaler Grund- und Menschenrechte!

In den umhegten Wohnung versammelt sich das StaatsvolX und deshalb:

Was das VolX in seinen Wohnungen zur politischen Meinungsbildung treibt, geht den Staat, die ARD und das ZDF einen ... piep ... (zensiert) an! Die Wohnung ist völlig anmeldefrei wenn es um das VERSAMMELN und politsche Meinungsbildung geht!

Ein weiteres Beispiel digitaler Grundrechte ist dieses Forum, dass auch durch Art. 8 GG geschützt ist. Hier versammeln sich digital Menschen, diskutieren und bilden sich eine Meinung.

Das können die Intendancers sich heute Abend mal mit ihren fiktiven Dienstsiegeln auf die Köpfe prügeln! BEOBACHTUNG DES SOCIAL WEB´S (BeitraXvereinbarung BeitraXeinzug)!

Was bilden die sich eigentlich ein! Treten das Demokratieprinzip mit Füßen, wirken RECHTSBEUGEND auf die Rechtsprechung ein, betreiben seit JAHREN ein vollautomatisches Verwaltungsverfahren, lassen das Social Web beobachten, haben das Zeitalter der Digitalen Welt und digitaler Grund- und Menschenrechte völlig verkannt und reißen dann noch die ... piep ... piep ... piep ... (zensiert) auf!

Määäähhhrrr, määäähhhhhr, määäähhhhhr, määääähhhhhr, BeitraX määääähhhr Meldedaten!

Die ARD und das ZDF sind die Geißel des Grundgesetzes! Zeit die digitale ARD-ZDF-Lobby aus den Wohnungen und der Parlamente zu feuern! Das ist eine bodenlose Frechheit! Mit einer Dreistigkeit tritt diese ARD-ZDF-Lobby offen unsere Grund- und Menschrechte mit Füßen ... Ohhh ... entschuldigt meine Erregung und das Abschweifen!

Profät sehr sauer werden, wenn denken an fiktiven Prof. Dr. Dres. aus Karlsruhe und die Intendancers!

 >:(

An das VolX!
Stellt jede GEZ-ahlung ein!
Versammelt euch in EUREN Wohnungen und tanzt den
GEZ-Boykott-Hipp-Hopp!

Profät sehr happy, wenn maken diese öffentliche Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten!


 :)

Ey Du! Ja genau Du! Join the GEZ-Boykott-Forum! Come to the bright side of life!
We have tee, coffee, cake and Hipp Hopp!  ;)

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Hiii Michael 1! Herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum!
 


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@Profät Di Abolo

Besten Dank für die präzisierende Darstellung; es könnte also durchaus auch hilfreich sein, sich in den Entscheidungen des EGMR näher umzusehen, um diese dann bei Bedarf ins EU-Recht zu verschieben und vom EuGH dahingehend weiterbeleuchten zu lassen, ob diese nicht im Recht der Europäischen Union noch bürgerfreundlicher gestaltet sein müssten.

Der EuGH darf als höchste gerichtliche Instanz der Europäischen Union nämlich, was das BVerfG so evtl. denn doch nicht darf, nämlich auf die Entscheidung des EGMR noch eines draufsetzen.

Es sei daran erinnert, auch hier, daß die EMRK auch EU-Recht ist und in der EU kraft EuGH keine Maßnahme rechtens ist, die sich über die EMRK hinwegsetzt. (Leitsatz 6 u. a. aus C-260/89). Die EMRK bildet das nichtunterschreitbare Mindestschutzlevel; der Grundrechtsschutz darf größer sein, aber nicht niedriger. Weil die EMRK auch EU-Recht ist, ist der EuGH hier für die 28 EU-Mitglieder auch entscheidungsbefugt, wie es der EGMR für die 47 Vertragsstaaten ist und das BVerfG für Deutschland.

Ohne den EuGH geht hier nichts.

Es wäre also denkbar, daß die Direktbeschwerde beim EGMR zu einer Entscheidung führt, die das BVerfG ob der darüberhinaus bestehenden Geltung des EU-Rechts und der zusätzlichen Entscheidungsbefugnis des EuGH in Sachen EMRK dem EuGH zur weiteren Klärung vorlegt.


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