Die Frage bleibt aber, ob diese statistische Einordnung sachlich richtig vorgenommen wurde?
Ich weiß aber schon, was Du sagen willst, da es hier ja nur darum geht, die Aussagen der nationalen Gerichte zu widerlegen.
Es ist unwiderlegbar, daß der EuGH nicht irgendein Gericht ist, sondern das höchste innerhalb der Gemeinschaft.
Und seine Aussage ist nun einmal, daß die dt. Rundfunkfinanzierung, soweit sie die Leistung des Bürgers an den ÖRR betrifft, als "aus staatlichen Mitteln geleistet" gilt, und folglich der Staat eine Kontrollpflicht ob der Verwendung seiner Mittel hat. Zudem kommt, daß jede Stelle, die auf Basis öffentlichen Rechts geschaffen wird/wurde, dem Staat zugerechnet wird.
Insofern kann die statistische Einordnung gar nicht korrekt erfolgt sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;