Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Zu Sonderbehörden findet sich auf Seite 334, RdNr. 4, Kommentar Verfassung von Berlin, Pfenning/Neumann, 3. Auflage, 2000, de Gruyter zu Art. 66, 67 Grundsätze (Neumann), folgendes:
4
Die Hauptverwaltung umfaßt gem § 2 II AZG zunächst die Mitglieder des SvB (Senatsverwaltungen) als oberste Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden). Der SvB ist entgegen der Formulierung in Art 67 I VvB und § 2 I u II AZG selbst keine oberste Landesbehörde, sondern reines Regierungskollegium ohne Behördencharakter. Art 55 II VvB beschränkt die Zahl der Senatsmitglieder auf den RB und seit dem 3. April 1998 auf acht weitere Mitglieder.10 Zu den nachgeordneten Sonderbehörden zählen der PolPr, § 5 Abs 1 ASOG Bln, die StA beim KG, die StA beim LG, die rechtsfähige lnvestitionsbank Bln (IBB), die - nicht rechtsfähige - LNK. Sonderbehörden iSd § 2 II AZG sind auch Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung11 nämlich die landesunmittelbaren Körperschaften (Universitäten etc), Anstalten (zB SFB) und Stiftungen (zB Lette-Verein). Durch die Änderung des AZG durch das EigG vom 13. 7. 199912 gehören zur Hauptverwaltung auch wieder die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Allerdings gibt es derzeit keine Eigenbetriebe auf der Ebene der Hauptverwaltung.13
10 Vor 1995 waren es sechzehn, seitdem zehn weitere Mitglieder. Die Neufassung galt nicht für den b Inkraftreten des 2. G zur Änd der VvB im Amt befindlichen SvB, so daß eine Verringerung der Anzahl erst seit Beginn der 14. WP gilt.
11 Zum Begriff der mittelbaren Staatsverwaltung vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht § 23 Rn l; Rudolf in: Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht § 53 Rn 7.
12 GVBI S 374.
13 Zu den Eigenbetrieben s unten Rn 39 und Art 92 Rn 2ff.
Um jetzt eine "Sonderbehörde" verwaltungs- und staatsrechtlich einzuordnen, muss die Landesverfassung bemüht werden.
Artikel 67 Verfassung von Berlin
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1.
die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2.
die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3.
einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.
(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.
(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.
(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.
(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
Verfassung von Berlin; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1 Nicht nur ist die Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Heranziehung zu UnfuXbeiträgen eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, nein, diese Aufgabe ist von bundesweiter Bedeutung, da der RBS TV ja auch bundesweit gilt. Die Aufgabe hat daher die Hauptverwaltung wahrzunehmen.
Jede Behörde im Land Berlin wees och, dass der Stadtstadt Berlin als Einheitsgemeinde, einen zweistufigen Verwaltungsaufbau hat. Jede Behörde!
Außer eine, der rbb-BeitraXservus!
VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 21.10.1999 - 42/99; Link:
https://openjur.de/u/270712.html25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).
Nochmal:
Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können.
NiX mit staatsferner UnfuXrat, staatsferner Verwaltungsrat und staatsferner von "Räten" gewählten "Behördenleitung"!
Eine "Fachaufsicht" durch eine Gemeinschafteinrichtung BeitraXrecht in Mainz (siehe Verwaltungsvereinbarung 2018)?
Watt soll ditt sein? Ne Mainzelmännchen Fachaufsicht über ditt rbb-Sandmännchen?
Nicht nur handeln keine Amtsträger mit hoheitlichen Befugnissen, nöö!
Die haben doch tatsächlich beim UnfuX Hoheitsrechte an eine Maschine übertragen!
Auf Seite 616, des Kommentars zur Verfassung von Berlin, Pfenning/Neumann, 3. Auflage, 2000, de Gruyter; RdNr. 2 zu Art. 96 (Neumann) liest Mensch:
2
Soweit Art 96 die Schaffung der gemeinsamen Einrichtungen eine Übertragung von Hoheitsrechten nach sich zieht, gebieten es Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (vgl Art 20 II, III GG), daß hierzu die Zustimmung des Parlaments durch förmliches Gesetz nötig ist (Wesentlichkeitstheorie3). Sieht man eine Vereinbarung als Staatsvertrag an, so folgt die Zustimmungsbedürftigkeit aus Art 50 I 3.4 Danach sind Staatsverträge vor der Unterzeichnung dem AVB zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Abschluß kann nur durch Zustimmung des AVB durch formelles Gesetz erfolgen.5
3 Zur Wesentlichkeitstheorie vgl Rn 2 zu Art 59.
4 Vgl Zivier Rn 29.3; zum Abschluß v Staatsverträgen durch den SvB vgl auch Rn 3 zu Art 50.
5 Dies folgt aus der Anlehnung der Vorschrift an Art 59 II GG; zur Zustimmung des AvB vgl auch Rn 5 zu Art 58.
Artikel 96
Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
Diese Bestimmung ist auch der beabsichtigten Länderfusion Berlin-Brandenburg geschuldet.
Im Grundgesetz siehe hierzu Art. 118 und Art. 118 a sowie Art. 29.
Siehe auch:
Neugliederung des Bundesgebietes; Wiki; Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Neugliederung_des_BundesgebietesWäre der rbb-BeitraXservice eine Behörde, so müssten es diesen sowohl in Berlin (rbb-BeitraXservus Berlin) aber auch in Brandenburg (rbb-BeitraXservus Brandenburg) geben.
Wäre es eine gemeinsame Behörde, so hätte diese durch Staatsvertrag gegründet werden müssen und das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der Brandenburger Landtag hätten dem Staatsvertrag zustimmen müssen.
Das ist nicht passiert. Im RBS TV findet sich der NORMENUNKLARE Begriff "Landesrundfunkanstalt".
Bei der "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" handelt es sich um den rbb-Beitragsservice (dezentraler Beitragsservice; siehe Organigramm rbb).
Die "bundesweite Behördenstruktur Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarungen (2013, 2018 und jetzt wohl aktuell nochmal geändert 2019) sowie aus "Kooperationsvereinbarungen". Wie z.B. zwischen dem SR und SWR sowie dem NDR und RB. Im Saarland und in Bremen gibt es zwar eine "Landrundfunkanstalt i.S.d. Rundfunkstaatsvertrages (Drittes Programm § 11 b Abs.2) aber keine Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV (dezentraler Beitragssservice Radio Bremen bzw. Saarländischer Rundfunk).
Für eine verfassungskonform errichtete "gemeinsame Behörde Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" würde auch - sofern Berliner Recht anzuwenden ist - das
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ww9/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-EGovGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspointgelten.
Die "elektronische Akte" (§ 7 EGovG Bln) des (zentralen) NSA-BeitraXservus ist wertloser Datenmüll! Die "Software" die benutzt wird, haben die vom ITDZ abzunehmen und nicht selbst "zu basteln" (§ 24 IKT-Dienstleister EGovG Blin).
Ey DU! Ja jenau DU! Hörst du das Trommeln und Singen? Come to the Tribe side of Nations!
Los log DICH ein!
Werde Teil der GEZ-Boykott-Nation!
Hier wird der große verfassungsrechtliche Krieg der Stämme in den östlichen, westlichen, nördlichen und südlichen Provinzen, gegen den 23. Ätz-Vertrag vorbereitet!
NiX dauerhafte bundesweite Rasterfahnungen!
NiX vollautomatische (vollstreckbare) Titel!