Die ungefragte Betonung auf die
Abgeschlossenheit der Aufzählung in §4 RBStV werte ich als beabsichtigte Vertuschung der Staatskanzlei Pfalz!
Auf Antrag wird nur befreit, wer zu dem enumerativ* in §4 Abs. 1-10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aufgeführten Personenkreis gehört. ...
Kann das Vorliegen der ... genannten Befreiungsvoraussetzungen ... nicht nachgewiesen werden, ... scheidet damit eine Beitragsbefreiung grundsätzlich aus.
*enumerativ = "abschließend" siehe u.a. Glossar unter http://www.lexexakt.de/glossar/enumerativ.php
"Von enumerativ, einer enumerativen Aufzählungen oder Enumeration spricht man, wenn eine Aufzählung im Gesetz abschließend ist. [...]"und was ist mit dem "besonderen Härtefall" ??
§4 Abs. 6 (RBStV): Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Lustig ist, dass "enumerativ" bei Absatz 6 durch das Wort "insbesondere" außer Kraft gesetzt wird. Dort ist die Aufzählung (versteckt) eben
nicht mehr abschließend und muss sich nicht zwingend auf finanzielle Härtefallgründe beziehen.
Selbst P. Kirchhof hatte in seinem Gutachten zum RBStV gefordert, dass bei einer Abgabe für alle eine abschließende Aufzählung der Befreiungsgründe nicht erstellt werden kann.
Auch in einer Ablehnungsbegründung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde vom BVerfG aus 2012
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012- 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10)
http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.htmlwerden z.B. Gewissensgründe als besonderer Härtefall
nicht kategorisch ausgeschlossen:
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.
Edit "Bürger" @alle:
Weitere Einzelheiten bitte nicht hier, sondern wenn, dann bitte in gesondertem Thread diskutieren - nach vorheriger Prüfung per Suchfunktion auf mglw. bereits bestehende Diskussionen zu diesem Einzelthema.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads welches da lautet
MACH MIT - BEI DER BUNDESWEITEN "AKTION EMAIL"! (bis zum 18.10.2017)
und insbesondere die Aktion des Anschreibens der Entscheidungsträger selbst zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)