Person XYZ war wohl aktiv geworden und hat (mit Hilfe dieses Forums) eine Klageschrift verfasst. Person XYZ bittet nun um "probelesen" und evtl Tipps / Fehlerhinweise.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Hiermit lege ich Klage ein und beantrage wie folgt zu erkennen:
1. Der Bescheid des Beklagten zur Beitragsnummer ............. und der Widerspruchsbescheid vom .......... zugestellt am ........... werden aufgehoben.
2. Die aufschiebende Wirkung herzustellen
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
4. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet
Klage-Begründung:
Ich halte die Abgabe für verfassungswidrig.
Die "Rundfunkgebühren" stellen eine Steuer dar, sodass die Bescheide der Beklagten gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus den folgenden rechtlichen Erwägungen:
1) Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Rundfunkbeitrag nicht als
Beitrag, sondern als (Kopf-)Steuer zu qualifizieren ist.
Definition der Kopfsteuer:
Unter einer Kopfsteuer versteht man eine Steuer, bei der jeder Steuerpflichtige den gleichen absoluten Steuerbetrag zahlt – ohne Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse wie Einkommen, Vermögen, Familienstand, Leistungsfähigkeit usw. Aus dem Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
„Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit.“
Die fiktive Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges begründet keinen einer Kopfsteuer vergleichbaren Beitrages, der mit dem Bewohnen einer Raumeinheit in Deutschland zwangsweise verknüpft wird. Der alleinige Bewohner einer angemieteten Wohneinheit wird alternativlos verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einer Rundfunkanstalt einzugehen sowie gegen seinen erklärten Willen einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, lediglich durch gezielte Leistungsunfähigkeit, Obdachlosigkeit oder Emigration ins Ausland kann dieser Verpflichtung entgangen werden; Alternativen in Form von Wohngemeinschaften oder eheähnlichen Verhältnissen liegen nicht immer im Bereich des Möglichen einer individuellen Lebensführung.
Die einer Kopfsteuer vergleichbaren Elemente des Rundfunkbeitrages manifestieren sich besonders mit der Eigenschaft, dass selbst Armut bzw. fehlendes Einkommen, prekäre Lebensumstände, angespannte finanzielle Verpflichtungen und temporäre Notlagen nicht ausreichen, eine Gebührenbefreiung zu erhalten, auch wenn das Angebot der ÖR weder erwünscht noch genutzt wird.
Additional dazu sind Diplomaten von dem Rundfunkbeitrag befreit, was wiederum zeigt, dass es sich bei dem Beitrag um eine Steuer und eine staatliche Beihilfe für die Öffentlich-Rechtlichen handelt.
2) Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Durch den RBStV liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Im RBStV wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung, einer Betriebstätte oder eines Kfz auch (ggf. mehrfach!) Rundfunkteilnehmer ist. Jeder Inhaber einer Wohnung, eines Betriebes oder
eines Kfz wird nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum Empfang öffentlich-rechtlicher Leistungen bereithält. Unerheblich ist auch, wie viele Personen noch in der Wohnung wohnen. Singlehaushalte zahlen also ein Vielfaches von Familienhaushalten oder Wohngemeinschaften. Inhaber von Mehrfachwohnsitzen zahlen mehrfach usw.
Bei der Beitragspflicht für Betriebstätten wird gar auf die Anzahl der Beschäftigten abgestellt. Kleine Betriebe zahlen so zwar absolut weniger, relativ 5 pro Mitarbeiter aber mehr. Eine derartige Berechnung ist bereits vom VGH Mannheim mit Urteil vom 10.07.1990, 14 S 1419/89, beanstandet worden. Laut Statistisches Bundesamt verfügten am 01.01.2012 rd. 3,6%, also ca. 1,3
Million der rd. 37,6 Million Haushalte in Deutschland über kein Fernsehgerät.
Beweis: Statistisches Bundesamt, Fachserie15, Reihe 2, 2012, Seite 11, Anlage 3 Eine Ungleichbehandlung einer so großen Zahl an Haushalten ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung einer so hohen Zahl an Haushalten und damit mehrerer Million Menschen in Deutschland, das Fernsehen nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 GG zu respektieren. Am 01.01.2012 lebten außerdem 15,1 Million Personen in einem Singlehaushalt. Beweis: Stat. Bundesamt, w.o., Seite 22, Anlage 4
Durch den RBStV müssen also 15,1 Million Menschen in Deutschland
mindestens doppelt so hohe Beiträge zahlen wie Personen in Zwei-Personen Haushalten, dreimal so viel wie Personen in Drei-Personen-Haushalten usw. Die eklatante Ungleichbehandlung durch die Typisierung des RBStV ist nicht gerechtfertigt, da die damit verbundene Härte nicht nur eine kleine Anzahl von Personen trifft. Eine typisierende Abrechnung des Rundfunkbeitrages ist auch nicht erforderlich. Der Rundfunkbeitrag wird vornehmlich für Unterhaltungssendungen, Spielfilme
und teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Grundauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören. Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, soll sie auch bezahlen. Eine verbrauchabhängige Abrechnung von Fernsehen ist heutzutage technisch möglich, dies dürfte unstreitig sein. Wenn dennoch das Argument für eine Zwangsfinanzierung durch den RBStV darin besteht, man könne angesichts der Medienkonvergenz eine Abrechnung nach Geräten nicht mehr aufrechterhalten und müsse daher zu Kategorien wie Wohnung oder Betriebstätte greifen, muss
darin ein Bruch der Rechtstaatlichkeit gesehen werden.
3) Verstoß gegen die Informations- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU
Keiner muss sich Informationen aufdrängen lassen. Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Weise er sich bildet und informiert und somit auch das Recht, beliebige andere Medien zu nutzen als ausgerechnet Rundfunk und Fernsehen, genauer gesagt, jeder hat das Recht, Rundfunk und Fernsehen explizit nicht zu nutzen. Diese negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG wird beschnitten, weil durch den Rundfunkbeitrag auch die Informationen finanziert werden, die der negativen Informationsfreiheit unterliegen. Da ich die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte ich auch keine adäquate Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag und werde in meiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, indem mir die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel durch diesen Zwangsbeitrag reduziert werden.
Außerdem ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot ebenfalls nicht vereinbar, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet.
4) Der Rundfunkbetrag ist Frauendiskriminierend
Der Rundfunkbeitrag muss geräteunabhängig für jede Wohnung bezahlt werden. Dabei isti es unwichtig, ob der Zahlende ein Empfangsgerät besitzt oder nur private oder ausländische Sender nutzt. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass Alleinerziehende mit nur einem Einkommen mehr bezahlen, als Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit mehreren Einkommen.
Beispiel: „„Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind“. Deswegen verstößt der erzwungene Rundfunkbeitrag gegen das Gleichbehandlungsrecht und diskriminiert Frauen“
Aus den obig genannten Gründen reiche ich die Klage gegen den Rundfunkbeitrag hiermit offiziell ein. Zu den Punkten der Verstoße gegen das Gleichheitsgebot und den Verstößen gegen die Informations- und Niederlassungsfreiheit hat erst kürzlich das Landgericht Tübingen einen Fragenkatalog an den Europäischen Gerichtshof (EUGH) gewandt. Hier steht die Beantwortung des Fragenkataloges noch aus.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wie man sieht kommen die Punkte primär von hier, Person XYZ würde sich aber trotzdem über Feedback freuen!