@drone
Im nationalen Rundfunkbasisrecht, also im RStV, ist definiert, was Rundfunk ist, und auch, was er nicht ist. Hier mal dann zusätzlich dem Gesetzgeber einfach unterstellt, er wollte in Übereinstimmung zu nationalem wie europäischem Grundrecht handeln, kann das Internet gar kein Rundfunknetz sein, zumal es im europäischen Recht ein freies Netz ist.
Rundfunk setzt in jedem Falle einen Sendeplan voraus und muß dabei zum zeitgleichen Empfang an die Allgemeinheit gerichtet sein, darf also keinen speziellen Empfänger haben, wobei zwar nicht definiert worden ist, was unter "Allgemeinheit" zu verstehen ist, aber immerhin ist bestimmt worden, daß es mehr als 500 Nutzer sein müssen.
Der Dorfrundfunk bspw., der weniger als 500 Nutzer hat, ist per Definition kein Rundfunk, auch wenn er diesem technisch entspricht.
Rundfunk via Internet zu verbreiten, mag zwar möglich sein, doch bitte, wer außer den konkret daran interessierten Nutzern sollte von einem diesbezüglichen Programm bzw. Sendeplan Kenntnis haben?
Ich wüsste nicht, daß herkömmliche Rundfunkzeitschriften derartige Programme enthalten; ein Programm bzw. ein Sendeplan sind aber zwingende Voraussetzung dafür, daß es sich überhaupt um Rundfunk handeln kann.
Und selbst dann wird dieses nur den potentiellen Nutzer erreichen, den, der entweder eine Tageszeitung bestellt hat, in der das Programm regelmäßig mitgeliefert wird, um so von diesem Programm überhaupt Kenntnis zu erlangen, oder jenen, der eine der unzähligen Fernsehzeitschriften in Bezug hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;