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Autor Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017  (Gelesen 59496 mal)

  • Beiträge: 7.279
ist doch die Vermutung, dass die Urteile über die Klagen zum RF-Beitrag von den VG bis einschließlich zum BVerwG abgesprochen waren bestätigt.
Es wäre beim EuGH aber nicht anders; auch hier würden alle(!) Verklagten, sonstwie Betroffene wie Bundesregierung, Landesregierung, wie auch, weil EU-Recht, Parlamente und Regierungen anderer EU-Länder ausführlich um ihre Meinung zum Sachverhalt einer Klage gebeten.

"Stellungnahme" kann man ja auch mit "Meinung" übersetzen, und um diese Meinung geht es.

Und hier in den Beispielen haben die Parlamente offenbar die Meinung, daß sie eher keine Meinung haben. Könnte aber auch heißen, daß denen der Sachverhalt wurscht ist und eh keiner den Bock hat, sich in den Sachverhalt einzulesen, welches ja wiederum Sinn machen würde, wenn man eine eigene Meinung haben wollen würde?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
An diesem Vorgang,
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017 an die 16 Landtage
ist doch die Vermutung, dass die Urteile über die Klagen zum RF-Beitrag von den VG bis einschließlich zum BVerwG abgesprochen waren, bestätigt.

Das ist die Standardvorgehensweise bei allen Verfassungsbeschwerden und nicht ungewöhnlich.
Nur bei Eilbedürftigkeit wird darauf verzichtet.


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Beschlussempfehlung zu diesem Schreiben ist in BW für die Plenarsitzung am 12.10.2017 unter Punkt 10. der Tagesordnung geplant.

16. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG, Stand: 26.09.2017
43. Sitzung, Donnerstag, 12. Oktober 2017, 09:30 Uhr
TAGESORDNUNG
(PDF, 6 Seiten)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2017/2017-10-12_43_Plenarsitzung.pdf


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Rechtsanwälte-Bonmot:
"Es ist kein Fehler, ab und zu noch einmal in das Gesetz zu schauen."
;)

Diverse Fragen beantwortet schon einmal ein Blick in das
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/
(In nachstehenden Zitaten wurde "..." für die Weglassungen nur eingefügt, soweit Missverständnis-Gefahr.)
Zitat
§ 23 Abs. 2 BVerfGG
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

§ 27a  BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 31 Abs. 1 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

§ 77 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht gibt
1.    in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
2.   in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

§ 82 Abs. 3 BVerfGG
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

§ 90 Abs. 1 und 3 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 93 Abs. 3 BVerfGG
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

§ 93c Abs. 1 BVerfGG
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

§ 93d Abs. 1 und 3 BVerfGG
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. ...
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

§ 94 BVerfG (Auszug, hier nicht vollständig wiedergegeben) 
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

Eine Ehrung für Herrn RA Bölck und Herrn Prof. Koblenzer
und für diejenigen im Forum, die zu deren Mandatierung als Prozessbevollmächtigte beigetragen haben. Denn auch und vor allem auch die von ihnen betriebenen Verfahren wurden den Landesparlamenten zur Stellungnahme übermittelt, deren Landesgesetz-Beschlussfassung durch die Verfahren berührt war. Wie viele Jahre muss man unermüdlich durchhalten, bis Aussicht besteht, gegen staatliches Unrecht eine zu erhoffende Gerechtigkeit zu erfahren. Wir anderen haben uns bei diesen zu bedanken.

Die bisher festgestellten Stellungnahme-Fragen des Bundesverfassungsgerichts betreffen nur die Haushaltsabgabe (§ 2 RBStV)
Entscheid für 2017 war allerdings auch angekündigt für die Betriebsstättenabgabe.
Wie diese jetzige Beschränkung der Rückfragen des Gerichts zu deuten ist, bleibe einstweilen offen.
Es sei auch angemerkt, dass diese Verfahren wohl teilweise andere Bundesländer betrafen oder auch zusätzlich unter § 2 RBStV einordenbar erscheinen könnten.
Aus der Gesamtheit der Vorgänge darf geschlossen werden, dass der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung sein wird und ganz besonders die Nichtzuschauer möglicherweise mit einer Lösungsform versorgen wird.
Übrigens erhielten wohl alle Landesparlamente das komplette Aktenpaket, wohl alles identische BVerfG-AZ, also wohl keine Differenzierung je nach Kläger-Bundesland. (ungesicherte Detail-Anmerkung)

Wichtige Konsequenz: Soweit Nichtzuschauer und Zahlungen erfolgten: Vorbehaltseinwand der ARD-Anstalt übermitteln?
Soweit noch nicht geschehen... vorzugsweise noch vor dem Entscheid BVerfG.
?... Dies ist Einzelmeinung (und wie immer im Forum nicht Rechtsberatung) und ist rechtlich nicht abgesichert, weil noch kein Austausch mit Gegenmeinungen erfolgte.
Und ferner, beispielsweise wird eine Person X auch sogleich wiederum mitteilen, dass Verjährung der Zahlungen seit 2013 nicht eintreten konnte, weil durch Titulierungsrecht und erfolgtes oder drohendes Zwangsinkasso die Verjährung bis heute gehemmt ist, die 3-jährige  Verjährungsfrist also noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Die Verfahren wegen der 4 Millionen Personen mit niedrigem Einkommen
konnte in den jetzigen Vorgängen durch das BVerfG allein deshalb nicht berücksichtigt werden, weil erst nach Versand der Anfragen des Gerichts an die Landesparlamente "formell in Erscheinung getreten" (mehr Angaben hierzu zur Zeit nicht beabsichtigt).
Insoweit dürfte ohnehin § 93c Abs. 1. BVerfGG zum Tragen kommen (und wurde vor allem deshalb oben mit aufgeführt).
Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 für Gerichte und Behörden konnte durch den früheren diesbezüglichen Entscheid des BVerfG möglicherweise nicht entstehen. Siehe diesbezüglich hinweisend auch § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Nähere Analyse würde an dieser Stelle zu weit führen.
Es ist nicht erkennbar, ob das BVerfG im kommenden Entscheid (wohl vor Ende 2017) zu diesen Fragen bereits gleichzeitig befinden wird. Auf der Planungsliste für 2017 vom Jahresanfang stand die betreffende Rechtsnorm § 4 Abs. 6 RBStV nicht. Dies könnte aber auch dadurch begründet sein, dass die betreffenden Personenkreise bisher typischerweise nicht die nötige komplette Verfahrenskaskade finanzieren konnten. Diese Problematik wurde durch eine Alternative aufgelöst.

"Keine Stellung nehmen" heißt ganz einfach: "Das Gericht möge entscheiden - wir vertrauen seiner Weisheit."
Politisch gesehen aber mehr: An das Thema "ARD, ZDF,..." traut sich niemand ran, der in den Gesprächsrunden im Fernsehen kein "Daumen runter" der Journalisten riskieren will.
Also. "Lassen wir das Bundesverfassungsgericht die Arbeit machen. Wenn Schmutzarbeit, um endlich mal die Missstände abzuräumen - umso besser, dann können wir Politiker unsere Hände in Unschuld waschen - und hoffentlich nimmt das der AfD Wind aus den Segeln insbesondere in Sachsen und Sachsen-Anhalt, wo die regierenden Parteien Motiv haben könnten, bei den Staatsverträgen nicht mehr mitzuspielen."


___________________________
DRINGEND: Die nur bis Samstag, 30. September, noch möglichen sonstigen Verfassungsbeschwerden benötigen noch dringend Beschwerdeführer in rund 5 Landeshauptstädten.
"Reden ist gut, Handeln ist besser."
Hier kann gehandelt werden gegen die uns drohende Verewigung der Rundfunkabgabe durch ARD, ZDF,... zukünftig im Internet.
______________________________


Siehe diesbezüglich die identischen Textbeiträge von heute, Freitag, in.

Dringend jetzt nötige Verfassungsbeschwerden. Wer möchte sie einreichen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24127.msg156219.html#msg156219

Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg156218.html#msg156218

Es handelt sich um die besondere Beschwerdeform gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG (so sehen in Verbindung mit § 94 Abs. 4,  § 77 BVerfGG),
(Beziehungsweise analog wohl in allen Landesverfassungsgerichten innerhalb von 12 Monaten möglich, sofern diese eine Verfassungsbeschwerde durch Einzelbürger zulassen).
Inwieweit die Befristung auch für Bayern ("Popularklage") gilt, wurde einstweilen nicht gesichtet. 

Siehe auch oben § 90 Abs. 3 BVerfGG über die Wahlmöglichkeit der Beschwerde bei Landesverfassungsgerichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:35 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

d
  • Beiträge: 136
@pjotre

Dein Kommentar in allen Ehren....mir geht es jedoch darum zu erfahren, was in dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt drinsteht.

Soweit ich es nun mitbekommen habe, müsste dieses Schreiben auch den Rechtsanwälten vorliegen, welche die Leitverfahren vertreten.

Soweit ich weiß, sind die Klienten dieser Verfahren auch User hier im Forum. Vielleicht könnte einer dieser User ja das Anschreiben dem Forum zur Verfügung stellen (ggf. in entpersonalisierter Form).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:36 von Bürger«

f

faust

... ich ziehe jetzt mal einen ganz simplen Schluss:

Wenn die Länder nicht kommentieren (möchten), dann verweigern sie quasi die Aussage, oder?

Soweit ich weiss hat man diese Möglichkeit/dieses Recht, wenn man sich nicht selbst belasten möchte, oder?  - Ein Schölm  (#) (#) (#), wer Arges dabei denkt !


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Wer welche Stellungnahmen in Kopie erhält? Ist hier nicht bekannt.

Auf jeden Fall kann jeder einzelne Abgeordnete der betreffenden Parlamente einsehen. Mal bei einem der Abgeordneten einer bestimmten Partei anfragen, ob der über "alternatives" Wissen verfüge über den Inhalt der Stellungnahme-Anfrage?

Die lapidare Nichtbeantwortung lässt eher darauf schließen, dass das Gericht keine präzisen Fragen stellte und einfach das gesetzliche Stellungnahmerecht einräumte. Da die Anfrage in der heißen Phase des Wahlkampfes erfolgte, hätten heikle Fragen des Gerichts ja problematische Wirkung haben können.


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Ich gehe davon aus, dass in dieser Anfrage (neben einer Schilderung des Inhalts der Verfassungsbeschwerde) nicht mehr drinstand als:
1. Wollen Sie Stellung nehmen?
2. Falls ja, tun Sie das bitte bis zum xx.xx.xxxx.


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

a
  • Beiträge: 178
Ja, aber immerhin soll etwas gerettet werden, was "essentiell für die Demokratie" ist. Sollte man da nicht etwas mehr Einsatz erwarten? Das BVerfG wird dieses Verhalten sicher richtig interpretieren.


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  • Beiträge: 7.279
Wurde das überlesen, hat keine reingeschaut, oder versteh' ich was falsch?

In der PDF, die vom Parlament des Landes Brandenburg hier verlinkt ist,

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207

geht doch eindeutig hervor, um welche Verfahren es sich handelt

Zitat
Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit § 2 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010,

5.1 Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - 1 BvR 1675/16 -
5.2 Verfassungsbeschwerde des Herrn A. - 1 BvR 745/17 -
5.3 Verfassungsbeschwerde des Herrn W. - 1 BvR 981/ 17 -
5.4 Verfassungsbeschwerde der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG - 1
BvR 836/17  -

Sind also incl. Betriebsstättenabgabe alle vertreten?

@azdb-opfer
Zitat
Das BVerfG wird dieses Verhalten sicher richtig interpretieren.
Die Aussage der Länderparlamente könnte doch nicht eindeutiger sein; Rundfunk ist Landesrecht, und die Landesparlamente interessiert das nicht?

Ist jedenfalls eine sehr deutliche Aussage; wenn das am BVerfG auch so gesehen wird, ist die Rundfunkfinanzierung durch die Länder Geschichte.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn man jemanden verklagt, dann wird jedes Schreiben einer Seite ans Gericht dem Prozessgegner zugestellt. Da das Verfassungsgericht das Gesetz nicht gemacht hat, fragt es natürlich die Verantwortlichen (die Landtage, auch wenn da inzwischen andere Leute sitzen), ob sie zu den Vorwürfen derjenigen, die dem Gesetz Verfassungswidrigkeit unterstellen, Stellung nehmen wollen. Die können das tun, müssen aber nicht. Und warum sollten sie, wo doch die Mehrzahl der Politiker in Deutschland hinter dem ÖRR und leider auch dessen aktueller Finanzierung steht?

Positiv ist doch eines:
Wenn das BVerfG die Landtage anschreibt, dann geht es voran. Das heißt gar nichts in Bezug auf die Entscheidung, aber man kommt ihr immerhin näher. Und wenn die nicht befriedigend ausfällt, dann eben EUGH. Letzteres dürfte dem BVerfG wohl klar sein. Ich habe keine übermäßig hohe Meinung von denen, was vor allem mit dem Besetzungsverfahren zusammenhängt, aber man kann gewiss nicht behaupten, dass die allesamt blöd sind.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:38 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

C
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Beck.de Zeitschriften, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Sep 2017
Bundesverfassungsgericht rollt Rundfunkbeitrag auf
von Joachim Jahn
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht stellt den Rundfunkbeitrag (früher: GEZ-Gebühren) grundlegend auf den Prüfstand. Nach Informationen der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) haben die Verfassungsrichter jetzt einen Katalog mit bohrenden Fragen unter anderem an alle Landesregierungen verschickt. [..]

Äußern sollen sich nun auch Bundestag und Bundesrat, die Landtage sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. [..]

weiterlesen unter
http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=395070


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:41 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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a
  • Beiträge: 178
Beck.de Zeitschriften, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Sep 2017
Bundesverfassungsgericht rollt Rundfunkbeitrag auf
von Joachim Jahn
[...]
weiterlesen unter
http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=395070
weiter heißt es dort
Zitat
„Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf“, heißt es aus einer der Staatskanzleien.

Die BVerfG-Richter stellen "bohrende Fragen" und "rollen das Thema komplett auf" und die Landtage verweigern die Aussage?

Eine ziemlich dämliche Strategie ...


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S
  • Beiträge: 1.128
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben?
Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?
Das dürfte beim Bundesverfassungsgericht wohl nicht ganz ziehen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

a
  • Beiträge: 178
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben?
Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?

Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen. Die Aussageverweigerung belegt eigentlich nur, dass alle Argumente der Kläger zutreffen.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Richter jetzt feststellen, dass sie von der Politik vera***** werden. Das könnte den weiteren Prozessverlauf negativ beeinflussen.


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