Rechtsanwälte-Bonmot:
"Es ist kein Fehler, ab und zu noch einmal in das Gesetz zu schauen." Diverse Fragen beantwortet schon einmal ein Blick in das
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/(In nachstehenden Zitaten wurde "..." für die Weglassungen nur eingefügt, soweit Missverständnis-Gefahr.)§ 23 Abs. 2 BVerfGG
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
§ 27a BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 31 Abs. 1 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
§ 77 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht gibt
1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
§ 82 Abs. 3 BVerfGG
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.
§ 90 Abs. 1 und 3 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
§ 93 Abs. 3 BVerfGG
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
§ 93c Abs. 1 BVerfGG
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
§ 93d Abs. 1 und 3 BVerfGG
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. ...
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
§ 94 BVerfG (Auszug, hier nicht vollständig wiedergegeben)
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
Eine Ehrung für Herrn RA Bölck und Herrn Prof. Koblenzerund für diejenigen im Forum, die zu deren Mandatierung als Prozessbevollmächtigte beigetragen haben. Denn auch und vor allem auch die von ihnen betriebenen Verfahren wurden den Landesparlamenten zur Stellungnahme übermittelt, deren Landesgesetz-Beschlussfassung durch die Verfahren berührt war. Wie viele Jahre muss man unermüdlich durchhalten, bis Aussicht besteht, gegen staatliches Unrecht eine zu erhoffende Gerechtigkeit zu erfahren. Wir anderen haben uns bei diesen zu bedanken.
Die bisher festgestellten Stellungnahme-Fragen des Bundesverfassungsgerichts betreffen nur die Haushaltsabgabe (§ 2 RBStV) Entscheid für 2017 war allerdings auch angekündigt für die Betriebsstättenabgabe.
Wie diese jetzige Beschränkung der Rückfragen des Gerichts zu deuten ist, bleibe einstweilen offen.
Es sei auch angemerkt, dass diese Verfahren wohl teilweise andere Bundesländer betrafen oder auch zusätzlich unter § 2 RBStV einordenbar erscheinen könnten.
Aus der Gesamtheit der Vorgänge darf geschlossen werden, dass der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung sein wird und ganz besonders die Nichtzuschauer möglicherweise mit einer Lösungsform versorgen wird.
Übrigens erhielten wohl alle Landesparlamente das komplette Aktenpaket, wohl alles identische BVerfG-AZ, also wohl keine Differenzierung je nach Kläger-Bundesland. (ungesicherte Detail-Anmerkung)
Wichtige Konsequenz: Soweit Nichtzuschauer und Zahlungen erfolgten: Vorbehaltseinwand der ARD-Anstalt übermitteln?Soweit noch nicht geschehen... vorzugsweise noch vor dem Entscheid BVerfG.
?... Dies ist Einzelmeinung (und wie immer im Forum nicht Rechtsberatung) und ist rechtlich nicht abgesichert, weil noch kein Austausch mit Gegenmeinungen erfolgte.
Und ferner, beispielsweise wird eine Person X auch sogleich wiederum mitteilen, dass Verjährung der Zahlungen seit 2013 nicht eintreten konnte, weil durch Titulierungsrecht und erfolgtes oder drohendes Zwangsinkasso die Verjährung bis heute gehemmt ist, die 3-jährige Verjährungsfrist also noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
Die Verfahren wegen der 4 Millionen Personen mit niedrigem Einkommenkonnte in den jetzigen Vorgängen durch das BVerfG allein deshalb nicht berücksichtigt werden, weil erst nach Versand der Anfragen des Gerichts an die Landesparlamente "formell in Erscheinung getreten" (mehr Angaben hierzu zur Zeit nicht beabsichtigt).
Insoweit dürfte ohnehin § 93c Abs. 1. BVerfGG zum Tragen kommen (und wurde vor allem deshalb oben mit aufgeführt).
Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 für Gerichte und Behörden konnte durch den früheren diesbezüglichen Entscheid des BVerfG möglicherweise nicht entstehen. Siehe diesbezüglich hinweisend auch § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Nähere Analyse würde an dieser Stelle zu weit führen.
Es ist nicht erkennbar, ob das BVerfG im kommenden Entscheid (wohl vor Ende 2017) zu diesen Fragen bereits gleichzeitig befinden wird. Auf der Planungsliste für 2017 vom Jahresanfang stand die betreffende Rechtsnorm § 4 Abs. 6 RBStV nicht. Dies könnte aber auch dadurch begründet sein, dass die betreffenden Personenkreise bisher typischerweise nicht die nötige komplette Verfahrenskaskade finanzieren konnten. Diese Problematik wurde durch eine Alternative aufgelöst.
"Keine Stellung nehmen" heißt ganz einfach: "Das Gericht möge entscheiden - wir vertrauen seiner Weisheit."Politisch gesehen aber mehr: An das Thema "ARD, ZDF,..." traut sich niemand ran, der in den Gesprächsrunden im Fernsehen kein "Daumen runter" der Journalisten riskieren will.
Also. "Lassen wir das Bundesverfassungsgericht die Arbeit machen. Wenn Schmutzarbeit, um endlich mal die Missstände abzuräumen - umso besser, dann können wir Politiker unsere Hände in Unschuld waschen - und hoffentlich nimmt das der AfD Wind aus den Segeln insbesondere in Sachsen und Sachsen-Anhalt, wo die regierenden Parteien Motiv haben könnten, bei den Staatsverträgen nicht mehr mitzuspielen."
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DRINGEND: Die nur bis Samstag, 30. September, noch möglichen sonstigen Verfassungsbeschwerden benötigen noch dringend Beschwerdeführer in rund 5 Landeshauptstädten.
"Reden ist gut, Handeln ist besser."
Hier kann gehandelt werden gegen die uns drohende Verewigung der Rundfunkabgabe durch ARD, ZDF,... zukünftig im Internet.
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Siehe diesbezüglich die identischen Textbeiträge von heute, Freitag, in.
Dringend jetzt nötige Verfassungsbeschwerden. Wer möchte sie einreichen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24127.msg156219.html#msg156219
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg156218.html#msg156218
Es handelt sich um die besondere Beschwerdeform gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG (so sehen in Verbindung mit § 94 Abs. 4, § 77 BVerfGG),
(Beziehungsweise analog wohl in allen Landesverfassungsgerichten innerhalb von 12 Monaten möglich, sofern diese eine Verfassungsbeschwerde durch Einzelbürger zulassen).
Inwieweit die Befristung auch für Bayern ("Popularklage") gilt, wurde einstweilen nicht gesichtet.
Siehe auch oben § 90 Abs. 3 BVerfGG über die Wahlmöglichkeit der Beschwerde bei Landesverfassungsgerichten.