Dieses Thema beginnt bei dem Vertrag, bzw. Dokument zur Gründung der Landesrundfunkanstalt, weil dort vom Gesetzgeber jenes bestimmt worden ist, was die durch dieses Dokument gegründete Landesrundfunkanstalt darf.
Nun schauen wir wieder also in das Gründungsdokument des Rundfunk Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/und hier insbesondere in jene Artikel, die Sitz, Gerichtsstand, zugestandene Befugnisse und anzuwendendes Recht bestimmen.
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
Der RBB darf sich also selbst verwalten und ist nicht auf Verwaltung durch Außenstehende angewiesen; weiteres wurde ihm nicht zugestanden.
Nun nehmen wir einmal Person XYZ und sagen zu ihr, daß sie sich fortan selbst verwalten darf.
Braucht sie dafür hoheitliche Befugnisse? (Kunstpause), Nun, höchstens dann, wenn sie, also diese Person XYZ, zur Gruppe der multiplen Persönlichkeiten zählt, weil es dann ja sein könnte, daß die an Person XYZ teilhabende Person Z sich weigert, Weisungen der ebenfalls an Person XYZ teilhabenden Person Y Folge zu leisten und deshalb per hoheitlicher Verfügung gezwungen werden müsste? Natürlich würde dann evtl. die auch an Person XYZ teilhabende Person X lautstark protestieren?
Ok, im realen Alltag hat es Institutionen, wo durchaus derartig multiple Personen evtl. reichlich Beschäftigung finden.
Jeder klar denkende Mensch würde auf die Frage, ob zur Selbstverwaltung hoheitliche Befugnisse nötig sind, ganz sicher mit Nein antworten?
§ 2 Sitz und Regionalstudios
[...]
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
[...]
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Zusammenfassung aus dem RBB-Gründungsdokument:Der RBB hat das Recht der Selbstverwaltung, seinen Sitz in Berlin und muß(!) das Recht des Landes Berlin anwenden.
Alles andere wurde ihm, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg, durch den Gesetzgeber nicht zugestanden!
Punkt!
Nun schauen wir weiter in die Rundfunkverträge und gucken, wo in der Fülle der bekannten Rundfunkstaatsverträge eine Aussage über die "die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" getätigt wird.
Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird man genausowenig fündig, wie im eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag, der ja das nationale Rundfunkbasisrecht für jeglichen Rundfunk darstellt.
Alleine im
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstvsteht darüber in einem Artikel ein klein wenig:
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Im gesamten Rundfunkvertragswerk der Länder (!) hat es keine andere Fundstelle für diese ominöse "Stelle"; damit ist sie aber auch zweifelsfrei nicht von den Ländern eingerichtet, denn dafür bedürfte es eines Vertrages aller Länder zur Gründung des Beitragsservice, der, wie alle ja nun wissen, namentlich in den Rundfunkverträgen gar nicht genannt wird.
Behauptung 1:
Es wird behauptet, daß es keinen Vertrag der Länder zur Gründung des Beitragsservices hat
Behauptung 2:
Es wird behauptet, daß der Beitragsservice alleiniges Konstrukt der Landesrundfunkanstalten infolge der ihnen vom Gesetzgeber zugestandenen Selbsverwaltung ist.
Beide Behauptungen sind nur durch Vorlage entsprechender Verträge zwischen Land/Ländern und LRA widerlegbar.
Sollen LRA und Beitragsservice hoheitlich tätig werden dürfen, bedarf es eines Gesetzes, daß ihnen diese Rechte verleiht.
->
BVerwG 7 BN 2.05http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290905B7BN2.05.0Rn. 4
[...]Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (BVerfG - Kammerbeschluss -, NJW 1987, 2501 <2502>; Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <298>).
Wenn jetzt die Aussage getroffen wird, daß das weder für BS noch LRA gelten könne, so gilt nachstehender Satz aus der gleichen Randziffer um so mehr:
Die Aufgaben zu bestimmen, die von Nichtbeamten wahrgenommen werden dürfen, ist Sache des Gesetzgebers.
Punkt!
Der Gesetzgeber hat in den LRA-Gründungsdokumenten bestimmt, was die einzelne LRA darf und zu dieser "Stelle" die Aussage getroffen, daß diese nicht rechtsfähig ist.
Punkt!
Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Januar 2012
- 2 BvR 133/10 - Rn. (1-183),http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.htmlAus Rn. 167
bb) In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt.
Lassen sich BS und LRA auf eine ununterbrochene Legitimationskette durch das Staatsvolk zurückführen? Bei grundrechtlich verpflichteter Staatsferne? Nein, wohl eher nicht, zudem sind die Leiter bzw. Intendanten von LRA, BS und Co. nicht vom Staatsvolk gewählt, ergo legitimiert.
Leiter, bzw. Intendanten von LRA, BS und Co. sind auch nicht vom jeweiligen Ministerpräsidenten eines Landes ernannt und auch nicht vom jeweiligen Landesparlament; damit fehlt auch hier die Legitimation durch das Staatsvolk.
Aus dem RBB-Gründungsdokument
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates
[...]
(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
[...]
2.Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin,
[...]
Wäre dieser Rundfunkrat etwa vom Staatsvolk legitimiert?
Dann hier auch noch was vom Deutschen Beamtenbund:
Funktionsvorbehalthttps://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/f/funktionsvorbehalt.htmlArt. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.[...]
Alle Nichtbeamten dürfen evtl., vielleicht 1x hoheitlich tätig sein, aber keinesfalles in regelmäßiger Dienstausübung.
Damit wäre dann auch klar, daß weder LRA noch BS hoheitlich tätig sein dürfen, da sie, auch in Übereinstimmung zu Rn. 65 der 2. BVerfG-Rundfunkentscheidung, keine Beamten kennen.
Nur eine vom Staatsvolk auf Grund einer durchgehenden Legitimationskette berufene Person darf hoheitliche Befugnisse verleihen.
Gern darf zur Ergänzung jeder in das Gründungsdokument seiner eigenen Landesrundfunkanstalt schauen und berichten, was da so geschrieben steht.
Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.