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Autor Thema: Ist der BS die "gemeinsame Stelle"? Ein etwas anderer Klärungsversuch  (Gelesen 6680 mal)

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Dieses Thema beginnt bei dem Vertrag, bzw. Dokument zur Gründung der Landesrundfunkanstalt, weil dort vom Gesetzgeber jenes bestimmt worden ist, was die durch dieses Dokument gegründete Landesrundfunkanstalt darf.

Nun schauen wir wieder also in das Gründungsdokument des Rundfunk Berlin-Brandenburg

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

und hier insbesondere in jene Artikel, die Sitz, Gerichtsstand, zugestandene Befugnisse und anzuwendendes Recht bestimmen.

 
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
Der RBB darf sich also selbst verwalten und ist nicht auf Verwaltung durch Außenstehende angewiesen; weiteres wurde ihm nicht zugestanden.

Nun nehmen wir einmal Person XYZ und sagen zu ihr, daß sie sich fortan selbst verwalten darf.

Braucht sie dafür hoheitliche Befugnisse? (Kunstpause), Nun, höchstens dann, wenn sie, also diese Person XYZ, zur Gruppe der multiplen Persönlichkeiten zählt, weil es dann ja sein könnte, daß die an Person XYZ teilhabende Person Z sich weigert, Weisungen der ebenfalls an Person XYZ teilhabenden Person Y Folge zu leisten und deshalb per hoheitlicher Verfügung gezwungen werden müsste? Natürlich würde dann evtl. die auch an Person XYZ teilhabende Person X lautstark protestieren?

Ok, im realen Alltag hat es Institutionen, wo durchaus derartig multiple Personen evtl. reichlich Beschäftigung finden.

Jeder klar denkende Mensch würde auf die Frage, ob zur Selbstverwaltung hoheitliche Befugnisse nötig sind, ganz sicher mit Nein antworten?

Zitat
§ 2 Sitz und Regionalstudios
[...]
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
[...]
 § 35 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Zusammenfassung aus dem RBB-Gründungsdokument:
Der RBB hat das Recht der Selbstverwaltung, seinen Sitz in Berlin und muß(!) das Recht des Landes Berlin anwenden.

Alles andere wurde ihm, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg, durch den Gesetzgeber nicht zugestanden!

Punkt!

Nun schauen wir weiter in die Rundfunkverträge und gucken, wo in der Fülle der bekannten Rundfunkstaatsverträge eine Aussage über die "die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" getätigt wird.

Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird man genausowenig fündig, wie im eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag, der ja das nationale Rundfunkbasisrecht für jeglichen Rundfunk darstellt.

Alleine im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

steht darüber in einem Artikel ein klein wenig:
Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Im gesamten Rundfunkvertragswerk der Länder (!) hat es keine andere Fundstelle für diese ominöse "Stelle"; damit ist sie aber auch zweifelsfrei nicht von den Ländern eingerichtet, denn dafür bedürfte es eines Vertrages aller Länder zur Gründung des Beitragsservice, der, wie alle ja nun wissen, namentlich in den Rundfunkverträgen gar nicht genannt wird.

Behauptung 1:
Es wird behauptet, daß es keinen Vertrag der Länder zur Gründung des Beitragsservices hat

Behauptung 2:
Es wird behauptet, daß der Beitragsservice alleiniges Konstrukt der Landesrundfunkanstalten infolge der ihnen vom Gesetzgeber zugestandenen Selbsverwaltung ist.

Beide Behauptungen sind nur durch Vorlage entsprechender Verträge zwischen Land/Ländern und LRA widerlegbar.

Sollen LRA und Beitragsservice hoheitlich tätig werden dürfen, bedarf es eines Gesetzes, daß ihnen diese Rechte verleiht.

->
BVerwG 7 BN 2.05
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290905B7BN2.05.0

Rn. 4
Zitat
[...]Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (BVerfG - Kammerbeschluss -, NJW 1987, 2501 <2502>; Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <298>).
Wenn jetzt die Aussage getroffen wird, daß das weder für BS noch LRA gelten könne, so gilt nachstehender Satz aus der gleichen Randziffer um so mehr:

Zitat
Die Aufgaben zu bestimmen, die von Nichtbeamten wahrgenommen werden dürfen, ist Sache des Gesetzgebers.

Punkt!

Der Gesetzgeber hat in den LRA-Gründungsdokumenten bestimmt, was die einzelne LRA darf und zu dieser "Stelle" die Aussage getroffen, daß diese nicht rechtsfähig ist.

Punkt!

Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Januar 2012
- 2 BvR 133/10 - Rn. (1-183),

http://www.bverfg.de/e/rs20120118_2bvr013310.html

Aus Rn. 167
Zitat
bb) In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt.
Lassen sich BS und LRA auf eine ununterbrochene Legitimationskette durch das Staatsvolk zurückführen? Bei grundrechtlich verpflichteter Staatsferne? Nein, wohl eher nicht, zudem sind die Leiter bzw. Intendanten von LRA, BS und Co. nicht vom Staatsvolk gewählt, ergo legitimiert.

Leiter, bzw. Intendanten von LRA, BS und Co. sind auch nicht vom jeweiligen Ministerpräsidenten eines Landes ernannt und auch nicht vom jeweiligen Landesparlament; damit fehlt auch hier die Legitimation durch das Staatsvolk.

Aus dem RBB-Gründungsdokument

Zitat
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates
[...]
(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
[...]
2.Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin,
[...]
Wäre dieser Rundfunkrat etwa vom Staatsvolk legitimiert?

Dann hier auch noch was vom Deutschen Beamtenbund:

Funktionsvorbehalt
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/f/funktionsvorbehalt.html

Zitat
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.[...]
Alle Nichtbeamten dürfen evtl., vielleicht 1x hoheitlich tätig sein, aber keinesfalles in regelmäßiger Dienstausübung.

Damit wäre dann auch klar, daß weder LRA noch BS hoheitlich tätig sein dürfen, da sie, auch in Übereinstimmung zu Rn. 65 der 2. BVerfG-Rundfunkentscheidung, keine Beamten kennen.

Nur eine vom Staatsvolk auf Grund einer durchgehenden Legitimationskette berufene Person darf hoheitliche Befugnisse verleihen.

Gern darf zur Ergänzung jeder in das Gründungsdokument seiner eigenen Landesrundfunkanstalt schauen und berichten, was da so geschrieben steht.


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2019, 15:29 von Bürger«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Behauptung 2:
Es wird behauptet, daß der Beitragsservice alleiniges Konstrukt der Landesrundfunkanstalten infolge der ihnen vom Gesetzgeber zugestandenen Selbsverwaltung ist.

Ja ich schon wieder, mit der Meinung, dass das nicht so ist, sondern die Eigentümer des BS sind folgende und nicht die LRAn, derweil als GbR gegründet.

Zitat
1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Weiterlesen unter
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... sondern die Eigentümer des BS sind folgende und nicht die LRAn, derweil als GbR gegründet.

Bei genauer Betrachtung des 1. Gesellschafters, nämlich …

Zitat
1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

… aufgrund, dass die ARD nicht rechtsfähig ist, aber alle LRAn in der ARD vereinigt sind, ist nach Meinung einer fiktiven Person, der BS die von dieser nichtrechtsfähigen ARD betriebene rechtsfähige Inkasso-Verwaltung  zum Zwangsrundfunkbeitragseinzug (BS ist "Insolvenzfähig, die LRAn sind dies nicht"). +++  ::) :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
@Pinguin
Ob jetzt der BS diese gemeinsame Stelle ist?
Die gemeinsame Stelle ist nicht benannt, aber bei der GEZ war es so, also gehe ich davon aus, dass eben außer dem BS niemand weiter infrage kommt und der BS zwangsläufig diese Stelle nur sein kann.
Wer käme noch infrage?
Die fixierte Funktion dieser Stelle ist lediglich der Gebühreneinzug und mehr auch nicht.
Das rechtliche Eingreifen in Belange gegenüber dem Bürger ist illegal und kriminell.

Wichtiger sind m.E. andere Gesichtspunkte, die die Tätigkeiten der GEZ - nicht rechtsfähig - betreffen.
Außer Einzug sind alle anderen Tätigkeiten m.E. nicht rechtskonform.


Zu RBB.
Es gibt meinerseits keine Einwände gegen eine Zusammenarbeit einzelner Rundfunkanstalten in Sachen Programmgestaltung, Ausstrahlung und Dinge, die sich auf die innerbetriebliche Organisation beziehen, um Kosten zu reduzieren und einzusparen.
Ich habe aber Einwände, wenn es um das jeweilige Außen-Verhältnis zum Bürger geht. Das hat jede einzelne Anstalt der 16 Anstalten auch weiterhin selbst wahrzunehmen, damit der Bürger im eigenen Land einen Ansprechpartner hat.

Ich sehe keine Notwendigkeit, weshalb ein Bürger, der in der Stadt Brandenburg wohnt, bei Streitigkeiten nach Berlin fahren sollte, wenn doch Rundfunkrecht Ländersache ist, also die des Landes Brandenburg.

Zum Begriff: LRA
LRA ist für mich so zu verstehen, dass es die Anstalt des jeweiligen Landes ist, da Rundfunk ja auch Ländersache und nicht Zweiländersache ist. Trotz des RBB existieren zwei Länder mit eigener Rechtsprechung, Parlament und Ministerpräsident/ OB und jeweiligem Hoheitsgebiet. Der RBB operiert über 2 Hoheitsgebiete hinweg und ist nicht mehr die LRA eines Landes sondern die von 2 Ländern, damit eine Zweilandesanstalt und keine Landesanstalt.
Man vergleiche mit ARD. ARD ist im übertragenen Sinne 16-Landesanstalt und nicht rechtsfähig. Ob 2 oder 16 spielt für mich keine Rolle. LRA hat m.E. die Anstalt eines Landes zu sein.

Die hoheitlichen Befugnisse richten sich m.E. darauf, dass eben nur innerhalb der jeweiligen Grenzen z.B. der Beitrag kassiert werden darf. Dieser Beitrag steht der jeweiligen LRA zu.
[Durch die GEZ und derzeit BS ist das aber so, dass der BS kassiert und dann an die LRA (je nach Laune) Anteile verteilt. Derzeit werden einfach Beitragsanteile, die der einen LRA zustehen an andere weitergereicht.]


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@gerechte Lösung

Der Bürger des Landes Brandenburg kennt sich üblicherweise ja nicht im Recht des Landes Berlin aus und muß es auch nicht.

Diese Mehrländeranstalten sind ja rechtlich nur dann sauber zu handhaben, wenn sie als Unternehmen angesehen und behandelt werden; auch deswegen der Anwendungsauschluß im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin.

Denn es ist ja nun einmal so, (obgleich tausendfache Wiederholung), daß das Recht des einen Landes im anderen keine Geltung hat. Der Bürger des Landes Brandenburg könnte sich aus dem Land Brandenburg heraus gar nicht auf das Recht des Landes Berlin stützen; da würden ihn vermutlich alle auslachen, wenn er das täte?

Es wird schon so sein, daß der BS auch real die gemeinsame Verwaltungsstelle ist, die alle LRA zusammen auf Basis ihrer Selbstverwaltungsbefugnis gegründet haben.

Nur haben eben alle keine hoheitlichen Befugnisse, nur dann kann diese ganze Konstruktion auf rechtlich einwandfreie Weise funktionieren.

Selbst wenn die LRA punktuell hoheitliche Befugnisse haben sollte, (in ihrem eigenen Bundesland), wurden diese nicht auf den BS übertragen, weil nur der Gesetzgeber selbst hoheitliche Befugnisse vergeben darf.

Man braucht sich ja auch mal nur die Verworrenheit vor Augen führen, und bleiben wir hier mal am Beispiel RBB.

Der RBB muß kraft Gründungsdokument das Recht des Landes Berlin anwenden;
der BS, wöllte er im Namen des RBB tätig werden, muß sich hier also im Recht des Landes Berlin auskennen und folglich im Einzugsbereich des RBB auch nach diesem Recht handeln.

Dieses Landesrecht wiederum ist auf das Land Berlin begrenzt und hat im land Brandenburg genausowenig Geltung, wie das Recht jenes Landes, in dem der BS seinen Sitz hat.

Wenn es also höchstrichterlich in anderen Fällen bereits entschieden ist, daß "für eine Stelle" im Zweifel das Recht des Sitzlandes gilt, (es sei denn, der Gesetzgeber hat explizit etwas anderes bestimmt), stehen hier doch so einige Hürden im Weg, sind doch die öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg oder eines jeden anderen Bundeslandes wiederum an ihre Landesverfassung gebunden.

Wir hätten hier also eine 3er Konstellation unterschiedlicher Landesrechte mitsamt höchst verschiedener Landesverfassungen, die gleichzeitig mitsamt der bundesrechtlichen Bestimmungen des Meldegesetzes einzuhalten wären.

Und da Bundesrecht Landesrecht bricht, sind die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes inkl. der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes als erstes einzuhalten, hernach je nach Land dann der Rest der Bestimmungen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

... Nun schauen wir weiter in die Rundfunkverträge und gucken, wo in der Fülle der bekannten Rundfunkstaatsverträge eine Aussage über die "die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" getätigt wird.

§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) ... die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Auch hier können geübte Leserinnen und Leser doch herausfiltern, dass die ARD dieser Rahmen ist (nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft = ARD) und auch noch gleichzeitig öffentlich-rechtlich agiert, welche den BS als rechtsfähige und insolvenzfähige Inkasso-Verwaltung (als betriebene Stelle) betreibt. Es bedeutet auch, dass die jeweilige LRA nicht diese Stelle betreibt, sondern eine nichtrechtsfähige ARD. Die LRAn nehmen nur ihre eigenen Aufgaben, Rechte und Pflichten wahr. Das betrifft aber nicht den BS. Sind wir nicht alle ein bischen GAGA?  ::) ;D 8)

Hoheitliches agieren einer von persönlich haftenden Gesellschaftern gegründeten privatrechtlich organisierten Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR ist wohl nicht möglich.
Damit dürfte auch die Behauptung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrer ständigen Rechtsprechung, dass der BS ein Teil der LRA ist, nicht haltbar sein.
Auch nicht vor dem EuGH.

Siehe: Funktionsvorbehalt
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/f/funktionsvorbehalt.html
Zitat
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.[...]
+++  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 14:58 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
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Mal ein wenig ironisch:
Müsste es nicht besser heißen:  Ist der BS eine "gemeinsame Stelle"? oder doch eher ein suspekt-kriminelles Unternehmen?

Vorwort: Bei der ganzen Geschichte geht es nicht um Beitragsgerechtigkeit, sondern um Dividentenerhöhung um jeden Preis seitens der Politik im Bereich Staatsfunk/ Propaganda. Bereicherung, Vetternwirtschaft.


Diese Mehrländeranstalten sind ja rechtlich nur dann sauber zu handhaben, wenn sie als Unternehmen angesehen und behandelt werden;
auch deswegen der Anwendungsauschluß im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin.
Mich interessiert, ob beim BS und alles im Zusammenhang rechtlich "sauber" läuft.
Da m.E. nur der Einzug rechtlich ablaufen darf und alles andere nicht, vertrete ich die Meinung, dass weiterreichende Tätigkeiten des BS rechtswidrig und damit kriminell sind.

Der BS ist für mich eine kriminelle Vereinigung, die entgegen ihrer ursächlichen Bestimmung (Gebühreneinzug), zahlreiche kriminelle Handlungen vornimmt, die in die Belange der einzelnen Länder und damit in die Rechte des Bürgers des jeweiligen Landes eingreifen.
Der BS sitzt in Köln und darf Gebühren einziehen.


Zu oben, mein lieber Pinguin: "Anwendungsauschluß im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin" .
Wie sieht das denn im Fall der Frau Weihrauch aus? Sie kommt doch von dort und hat von der Behörde ein Schreiben bekommen mit Androhung von Erzwingungshaft.
Wo ist denn dann der Titel?
Da stimmt doch was nicht?


Wenn du schreibst "Mehrländeranstalten", dann müsste es doch zwangsläufig auf die anderen Mehrländeranstalten ebenso zutreffen?
Es wurde aber auch dort über Verwaltungsverfahren gehandhabt und über Behörde/ GV die Zwangseintreibung eingeleitet.
Wo ist da der Titel?
Nicht nur das, man hat mit Unterschrift von Angestellten des BS und nicht der RF-Anstalt, Konten pfänden lassen.
Es geht noch weiter. Der BS hat nach erfolgter Kontenpfändung, die nicht genug gebracht hat, das Inkasso Creditreform beauftragt, den Bürger zu belästigen.

Das alles ist nicht mehr im grünen Bereich und daher höchst kriminell, was da der BS von Stapel lässt.


Ein wenig Werbung:
https://www.youtube.com/watch?v=TVA_j9e42Co
https://www.youtube.com/watch?v=r1wXGlHtIoM
https://www.youtube.com/watch?v=ymo0SyhQVpo&feature=youtu.be


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Dividentenerhöhung
Hier darf angemerkt werden, daß eine Teilung, (Divid), erhöhter Enten, (entenerhöhung), sicherlich nicht stattfinden wird; daß "Teil" nennt sich korrekt "Dividende", also etwa "Teilung am Ende" dessen, was zu teilen übrig ist.

Zitat
Wenn du schreibst "Mehrländeranstalten", dann müsste es doch zwangsläufig auf die anderen Mehrländeranstalten ebenso zutreffen?
Hier darf, (oder "muß"), angemerkt werden, daß nur das Land Brandenburg die Europäische Menschenrechtskonvention als unmittelbares Landesverfassungsrecht in seine Landesverfassung eingebunden hat. Nur hier kommen öffentliche Stellen des Landes nicht legal drumherum, daß es auf alle Personen, (auch Unternehmen als juristische Person), im Land Brandenburg kraft Art 10 EMRK im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit keine behördliche Einwirkung geben darf; da braucht man noch nicht mal mit EU-Recht argumentieren, sollte es aber datenschutzrechtlich tun, denn kraft dem Landesdatenschutzgesetz, daß jeder Landesbestimmung in der Anwendung voranzugehen hat, geht auch jede höherrangigere datenschutzrechtliche Nichtlandesbestimmung dem Datenschutzrecht des Landes vor, bspw. nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz, sondern auch die EU-Datenschutzgrundverordnung, sie seit dem 20sten Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft ist.

Zitat
Es geht noch weiter. Der BS hat nach erfolgter Kontenpfändung, die nicht genug gebracht hat, das Inkasso Creditreform beauftragt, den Bürger zu belästigen.
Unlautere Gerschäftspraktiken? ->

Rechtssache C-357/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=193031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=452316

@marga
Die Nichtrechtsfähigkeit der ARD ist ja seitens des BGH quasi definiert wie bestätigt worden? Hier wäre dann die weitergehende Frage, ob die ARD überhaupt befugt sein kann, bspw. Tochterunternehmen zu gründen?

Es ist letztlich völlig egal, für meine Auffassung, wer den BS geschaffen hat; die Länder als Gesetzgeber waren es jedenfalls nicht, und nur der Gesetzgeber ist überhaupt befugt, hoheitliche Befugnisse auf jemanden zu übertragen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@marga
Die Nichtrechtsfähigkeit der ARD ist ja seitens des BGH quasi definiert wie bestätigt worden? Hier wäre dann die weitergehende Frage, ob die ARD überhaupt befugt sein kann, bspw. Tochterunternehmen zu gründen?

Werter user @pinguin,

nachdem die Wirtschaftsauskunftei den 1. Gesellschafter (nichtrechtsfähige ARD) bestätigt hat, wird der ARD die Befähigung zustehen, sich als Gesellschafter an der Gründung zu beteiligen. Die "ARD" wird wohl kein "Geschäftsführender Gesellschafter" sein, das sind der 2. Gesellschafter "ZDF" und der 3. Gesellschafter "DR", oder einer von beiden, das würde genügen. Beide natürlich deshalb auch rechtsfähig, weil persönlich haftend, weil insolvenzfähig. Das ist so bestimmt vertraglich geregelt und nach BGB verlangt.

Es ist wohl nicht wichtig nach Gründen zu suchen, wie eine GbR gegründet werden sollte. Es ist so, dass es so ist...

Zitat
(…) und nur der Gesetzgeber ist überhaupt befugt, hoheitliche Befugnisse auf jemanden zu übertragen.

... Darum geht es nämlich. Und das ist hier in dieser Konstellation so wohl rechtlich nicht möglich, wird aber so praktiziert und von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den „Ländereigenen Gepflogenheiten“ als Recht gesprochen. +++  >:D

PS. Kurzer Exkurs zu:

Rechtsgeschäftliche Vertretung ist zulässig

Zitat
Aufgrund von Dienst- und Arbeitsverträgen können Dritten aber umfangreiche Geschäftsführungsbefugnisse rechtsgeschäftlich übertragen werden. Gesellschaftsrechtlich verbleiben die Geschäftsführungsbefugnisse und damit auch die rechtliche Verantwortlichkeit bei den Gesellschaftern. Diese können die rechtsgeschäftlichen Vertreter kontrollieren und jederzeit eingreifen.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-rechte-und-pflic-212-die-geschaeftsfuehrungsbefugnis_idesk_PI17574_HI7411609.html

Dies ist z. B. beim BS der Fall. Hier ist der Geschäftsführer kein Gesellschafter des BS.
Siehe Geschäftsbericht BS 2016 Seite 4:
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Rechtsgeschäftliche Vertretung ist zulässig
Aber ohne Übertragung hoheitlicher Befugnisse, wenn es nicht vom Gesetzgeber in jenem Dokument, auf dessen Basis die Vertretung erfolgt, mit bestimmt worden ist.


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Betrachtung:

1.   Geschäftsführung des BS

Der BS wird von einem Geschäftsführer rechtsgeschäftlich geführt, aufgrund von Dienst- und Arbeitsverträgen. Gesellschaftsrechtlich verbleiben die Geschäftsführungsbefugnisse und damit auch die rechtliche Verantwortlichkeit aber bei den Gesellschaftern. Diese können die rechtsgeschäftlichen Vertreter kontrollieren und jederzeit eingreifen. Das sind dann ZDF und DR. Dies ist der jetzige Zustand des BS was die Geschäftsführung angeht.

2.   Rechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter / Eigentümer

Die ARD betreibt den BS als rechtsfähige Inkasso-Verwaltung nach außen hin, also zum Wohnungsinhaber, in Form von Zahlungsaufforderung und Festsetzungsbescheiden. Damit wird aber der BS partei- und klagefähig (Teilrechtsfähigkeit).

Nach innen hin betreibt die ARD den BS als Verwaltungsgemeinschaft (nichtrechtsfähig), deswegen auch die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug. Hier wird das Geschäftsverhältnis zu den LRAn definiert (Innenverhältnis). Der BS kann also von der jeweiligen LRA nicht verklagt werden. Obwohl der einzelne bzw. beide persönlich haftende Gesellschafter der GbR, in dem Fall das ZDF bzw. DR verklagt werden können nach BGB. Nicht aber die ARD, weil die nichtrechtsfähig ist.

Die LRAn sind in der ARD vereinigt und haben jeweils selbst das Selbsttitulierungsrecht als juristische Person des öffentlichen Rechts als sogen. Anstalt des öffentlichen Rechts und ist voll rechtsfähig und „Staatsfern“.

„Gretchenfrage“:

Kann der nichtrechtsfähige Gesellschafter des BS (GbR) die ARD, in welchem die LRAn vereinigt sind, die rechtliche Verantwortlichkeit übernehmen, um die Ausführung der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug mit hoheitlichen Rechten zu vollziehen (z. B. erstellen eines Festsetzungsbescheids)?

Oder Ist die ARD mit ihren inhaltlichen vereinigten LRAn gar nicht die rechtlich verantwortlich haftende, sondern es sind die jeweilige zuständige LRA, als einzeln betrachtete haftende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die in der ARD vereinigt sind und dann als die jeweilige zuständige LRA haftet bzw. verantwortlich zeichnet? (So betrachtet und urteilt es die Verwaltungsgerichtsbarkeit!)

Obwohl die rechtliche Verantwortlichkeit der GbR der Gesellschafter des ZDF und des DR obliegt nach BGB, da der Gesellschafter ARD des BS ja nicht rechtsfähig ist und die LRAn in der ARD vereinigt, nicht „insolvenzfähig“ sind.

Es schreibt und liest sich sehr verwirrend für den ungeübten Leser, aber es bestünde vielleicht die Möglichkeit, dass jemand der das hier liest,  versteht und darauf seinen Eindruck von den verfassten Zeilen einer fiktiven Person zur rechtlichen Verantwortlichkeit des BS bzw. der LRAn in Verbindung mit dem BGB und dem RBStV, hier wiedergeben kann.

Meinungen? +++  ;) ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2017, 09:28 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
  • Beiträge: 221

... Nun schauen wir weiter in die Rundfunkverträge und gucken, wo in der Fülle der bekannten Rundfunkstaatsverträge eine Aussage über die "die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" getätigt wird.

§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) ... die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Auch hier können geübte Leserinnen und Leser doch herausfiltern, dass die ARD dieser Rahmen ist (nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft = ARD)
[...]

@marga:

Bitte nicht immerzu ARD mit der Gesamtheit der sog. LRAen gleichsetzen!
In der ARD tummelt sich auch die Deutsche Welle!


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@marga:

Bitte nicht immerzu ARD mit der Gesamtheit der sog. LRAen gleichsetzen!
In der ARD tummelt sich auch die Deutsche Welle!

Werter user @Schluss-mit-lustig,

die DW sendet nur im Ausland, fällt bei der rechtlichen Betrachtung nicht ins Gewicht.

Guggst du hier:

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD +++ >:D ;)

PS.

"Die ARD ist ein freiwilliger Verbund von zehn deutschen Rundfunkanstalten".


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
die DW sendet nur im Ausland, fällt bei der rechtlichen Betrachtung nicht ins Gewicht.
Im EU-Recht kommt es auf die Wirkung einer Bestimmung an, nicht auf den Wortlaut.

Daher die Frage, ist die DW nur im Ausland zu empfangen? Das wage ich zu bezweifeln.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 221
@marga:

Lies doch bitte nocheinmal in aller Ruhe den § 10 Abs. 7 RBStV!

Da steht: "die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" und nicht etwa "[...] der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten und der Deutschen Welle"!

Würde Letzteres der Gesetzeswortlaut sein würde ich Dir durchaus Recht geben, dass man hier als Rahmen die ARD wittern könnte.
Letzteres ist aber nicht der Gesetzeswortlaut - und so kann ich Dir hier nicht beipflichten. Ich hoffe Du verstehst den Punkt.

Wie auch immer; ich denke, dass diese Diskussionsrichtung hier OT ist und vom Threadersteller so nicht angedacht war.


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