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Autor Thema: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?  (Gelesen 29242 mal)

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Der VB war bei X und hat eine Ankündigung da gelassen. Als Laie im Vollstreckungsrecht ist X nicht ganz sicher, wie er sich taktisch am klügsten verhalten soll. Der zugrunde liegende Betrag ist durch Urteil rechtskräftig. In dem Schreiben ist der Rückstand mit "Rundfunk- u . Fernsehgeb. 01/13-06/15" bezeichnet. Gläubiger "Norddt. Rundfunk (AöR)"

Soweit ich es verstanden habe, sind diese Ankündigen rechtlich gesehen unbeachtlich (Informationscharakter, Erinnerung), also kein angreifbarer Verwaltungsakt.

Ist das zutreffend?
Wäre es also sinnvoll den nächsten Schritt des VB abzuwarten, um einen angreifbaren Verwaltungsakt zu bekommen?
Wäre eine Mahnung seitens des NDR zwingend vorab notwendig gewesen?



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert. Bitte immer einen aussagekräftigen Titel wählen. Das Ursprungsthema "Vollstreckungsankündigung" ist zu allgemein.


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Hallo!

Disclaimer: das Folgende kann keine Rechtsberatung ersetzen, und kann fiktiver Person X höchstens Hinweise geben, wonach denn gesucht werden könnte.

Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen, wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten (-> von so einer Stelle kamen Verfahren zu LG Tübingen).

Sollte so ein Punkt aber nicht sicher erreichbar sein (zB "Kann"-Bestimmungen), stellt das ein Risiko dar.

Und: durch verlorene Klage ist es ein "rechtskräftiger Titel" -- statt wie bei nicht eingelegten oder abgelehnten Widersprüchen "vollstreckbarer Titel" -- das schränkt die Möglichkeiten idR deutlich ein.

Vielleicht wäre ein AG bereit, aufgrund laufender Rechtssache EuGH C-492/17 wenigstens die Aussetzung der Vollstreckung zu gewähren -- sicher ist das keinesfalls, und es erhöht möglicherweise das finanzielle Risiko.

Sollte das obige nicht möglich oder zu risikoreich erscheinen: es müsste bezahlt werden.

Es wäre dann noch zu prüfen, ob neben den Forderungen aus beklagten (und verlorenen) Bescheiden weitere "einfach" mitvollstreckt werden sollen. Möglicherweise können "rechtskräftige" von anderen "vollstreckbaren" Forderungen separiert werden (vielleicht lässt sich das auch auf die Vollstreckungskosten anteilig übertragen!), und während Person X "kooperativer" Weise die rechtskräftig gewordenen Forderungen begleicht, wäre X hypothetisch in der Lage, gegen andere Forderungen noch Rechtsmittel einzulegen (bevorzugt am AG -> LG Tübingen).

Sollte etwas bezahlt werden, sollte Person X die entsprechenden Unterlagen gut aufheben, sollte die Grundlage für Beiträge innerhalb der nächsten Zeit fallen (EuGH C-492/17), wären diese Unterlagen nötig um neben Beiträgen auch Kosten zurückzufordern.

Person X sollte einen RA mit Vollstreckungserfahrung aufsuchen, um sich beraten und möglicherweise vertreten zu lassen, bei Entscheidungen in der Vollstreckungsphase gibt es vermutlich selten eine 2. Instanz (und die müsste Person X zunächst mal wohlgesonnen sein, damit das weiterhilft), das muss gleich beim ersten Versuch treffen.

MfG
Michael


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c
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Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen (-> von so einer Stelle kam ein Verfahren zu LG Tübingen), wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten.
Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum man die Argumente aus Tübingen (egal ob aus LG-Beschlüssen oder aus der EuGH-Vorlage) nicht auch, zumindest zum Teil, in verwaltungs(vollstreckungs-)rechtlichen Auseinandersetzungen (gleich ob VwVfG/VwVG) verwenden können sollte. Sie verwenden ist das eine, damit erfolgreich durchkommen das andere... Aber konnten fiktive Personen A-Z Richter/innen je überzeugen? Trotzdem versuchen sie es...  ;)

Wäre eine Mahnung seitens des NDR zwingend vorab notwendig gewesen?
Das müsste sich aus dem LVwVG ergeben. In den meisten Bundesländern dürfte die Mahnung notwendige Voraussetzung sein...


ergänzt:
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

dort: §§ 74 ff., §§ 146 ff, §§ 262 ff., insb. §269 u. § 270 LVwG_SH


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Hallo!

@cecil
Natürlich, man könnte Aussetzung wg C-492/17 auch an einem VG probieren -- in anderen bisherigen Punkten biss man am VG aber immer auf Granit. Die Aussetzung (zB VwGO §94, zB VwVG NRW §26) ist meist eine "Kann"-Bestimmung.

Unabhängig vom Gericht (VG / AG) bei dem ich hypothetisch die Aussetzung beantragen würde -- um das "unverhältnismäßige Eingreifen in die Rechte des Vollstreckungsschuldners" zu beleuchten, würde ich anführen dass laut dem Gründungs-Gesetz (bzw Staatsvertrag) der LRA die Vollstreckung in das Vermögen der LRA nicht möglich ist, und deshalb eine vollstreckte Forderung unmöglich zurückzufordern wäre.

Die LG-Tüb-Entscheidungen sind Zivilrecht, ein Verwaltungsgericht ist ein Fachgericht, welches sich mit Verwaltungsrecht beschäftigt (quasi ausschließlich -> die können LG-Tüb ignorieren).

MfG
Michael


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Die LG-Tüb-Entscheidungen sind Zivilrecht, ein Verwaltungsgericht ist ein Fachgericht, welches sich mit Verwaltungsrecht beschäftigt (quasi ausschließlich -> die können LG-Tüb ignorieren).

Klar. Aber ach, schöner als das LG Tübingen könnte ich meine Begründung doch nicht formulieren. Ist ja nicht verboten, sie zu zitieren...  ;)


Was ich aber noch sagen wollte erstmal (Beitrag war gerade schon fertig):

Je nach Landesgesetzen könnte es in der Vollstreckung Punkte geben, wo es nach ZPO geht. Damit würde ein Fenster ins Zivilrecht aufgehen, wo Rechtsmittel an einem AG eingelegt werden könnten.
...
Vielleicht wäre ein AG bereit, aufgrund laufender Rechtssache EuGH C-492/17 wenigstens die Aussetzung der Vollstreckung zu gewähren -- sicher ist das keinesfalls, und es erhöht möglicherweise das finanzielle Risiko.

Wenn es (in einem anderen! Bundesland X) um eine Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ging, die man von einem Gerichtsvollzieher bekam, und man bei einem Amtsgericht/Vollstreckungsgericht "Erinnerung" gem. § 766 ZPO einlegte und  gleichzeitig "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellte..., dann kam es schon vor, dass weder im laufenden Erinnerungsverfahren, noch im anschließenden Beschwerdeverfahren vollstreckt wurde. Soweit mögliche Erfahrungen.

Wenn man erst reagierte, wenn eine Eintragungsanordnung zum Schuldnerverzeichnis kam, indem man hiergegen Widerspruch einlegte + Aussetzungsantrag stellte, so hat man schon erlebt, dass sehr sehr schnell weiter vollstreckt wurde, und dann war man sehr schnell im Schuldnerverzeichnis (und folgend in "Schufa") drinnen. Den Zeitpunkt halte ich persönlich für zu spät. Die Freigabe und Beschlussübermittlung seitens des/der Richter*in an den/die GV erfolgt auf elektronischem Weg und quasi über Nacht... (§ 882 c ff. ZPO)

Zu beachten ist leider stets, wie user_maikl-nait schon meinte, dass die Aussetzungsregelungen meist "Kann"-Bestimmungen sind, was ein gewisses Risiko darstellt, dass der/die Richter/in weiter vollstrecken lässt.

edit (cec.):
ich kenne mich im LVwG_SH nicht aus, kann also nicht viel mehr dazu sagen. Wer weiß, vielleicht könnte man in SH ja irgendeinen "Widerspruch" bei der um Amtshilfe ersuchten Vollstreckungsbehörde einlegen.... Wenn das (kommende) Vollstreckungsersuchen (oder wie immer das in SH heißen mag) von der Nicht-Behörde Beitragsservice erlassen wurde, könnte dies auch ein gutes Argument sein.

Bitte auch im allgemeinen Vollstreckungsboard (Fixboard) nachsehen unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html


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Hallo!

@cecil
Ja, es gibt natürlich auch ein "zu spät".

Es könnte auch noch ein zu früh geben -- und der Handlungsspielraum ist aufgrund "rechtskräftig" auch so schon eingeschränkt genug.

Leider ist der "richtige" Punkt (und der "richtige" Spruch, den man aufsagen müßte) schwierig zu finden (noch dazu abweichende Gesetze in den verschiedenen Bundesländern) -- auch deshalb würde ich dazu raten, einen Vollstreckungs-erfahrenen Anwalt zu kontaktieren.

MfG
Michael


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Man könnte auch Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht einlegen, wenn dies nicht schon auf das Urteil geschehen ist. Das geht auf jeden hoheitlichen Akt, wie z.B. Vollstreckungsankündigung und weil der Rechtsweg ja erschöpft ist direkt an das BVerfG:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Ob und wie man das bei einem rechtskräftigem Urteil täte, müsste man mal überlegen. Aber warum nicht. Hier im Forum wurden ja schon Richter zitiert, dass bei einer Entscheidung des BVerfG alle Urteile rückabgewickelt würden. Also müsste auch eine Beschwerde gegen ein schon rechtskräftiges Urteil gehen.

Aber Versuch macht Klug.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

F
  • Beiträge: 102
Auf jeden Fall würde ich nicht zu lange abwarten und die Empfehlung, einen RA aufzusuchen, unbedingt zeitnah wahrnehmen.

Möglich wäre unter Umständen eine Vollstreckungsabwehrklage, da nach bisherigem Kenntnisstand, die Vollstreckung nach ZPO abläuft und Einwendungen möglich sind trotz Urteil.


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Das müsste sich aus dem LVwVG ergeben. In den meisten Bundesländern dürfte die Mahnung notwendige Voraussetzung sein...

Mahnung durch die Vollstreckungsbehörde oder den Gläubiger?
Kann die Vollstreckungsankündigung eine Mahnung darstellen?

Tatsächlich ist Person X nach Rechtskraft des Urteils (eingetreten Jan. 2017) bislang wohl lediglich ein weiterer Festsetzungsbescheid zugegangen. (Vollstreckungssumme ist lediglich die Summe aus dem Urteil)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:04 von Bürger«

F
  • Beiträge: 102
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 320 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/49a/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGSHpG59&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint
Zitat
Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend

1.    für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:07 von Bürger«

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Das geht auf jeden hoheitlichen Akt, wie z.B. Vollstreckungsankündigung und weil der Rechtsweg ja erschöpft ist direkt an das BVerfG:
Ist eine Vollstreckungs-Ankündigung ein streitbarer hoheitlicher Akt?
Ich würde meinen, dass erst konkrete Maßnahmenankündigungen angreifbar wären?


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B
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Moin,

habe den selben Sachverhalt - allerdings wurde meine Klage in dem "Urteil" abgewiesen. Es gibt wohl also keine "Verurteilung".

Inzwischen liegt mir auch die Vollstreckung vor und ich habe dagegen Klage erhoben (hier vielen Dank an dieser Stelle nach Tübingen ...)

Davon abgesehen war ich auch bei der Stadtkasse in M. - diese hatte überhaupt keine Unterlagen - die Datenübermittung durch die "GEZ" lt. dem dortigen Sachbearbeiter ist papierlos. Mein Einwand wurde aber sofort angenommen und der Vorgang an den Beitragsservice wohl zurück gegeben.


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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

nanu, huch, wo bin ick denn hier gelandet? Ahhhh! Schleswig-Holstein! Sehr hübsch hier!  :)

Alles in einem Gesetz! Wunderschön! So geordnet. Eine wahre frische Brise Meeresluft!

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein

Na Mensch, wo hab ick denn in meinem Hinkelstein-Streitwagen ... ahhh hier!
Pust (Staub fliegt hoch ... hust ... hust)

Amtliches Verzeichnis der Landesbehörden
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/docs/anlage/VVSH/pdf/vvsh-2000.6-0001-A001.pdf

Müsst ihr mal rein fiktiv schauen, ob ihr was aktuelleres findet.

Wo war denn noch ... ahhh ... hier issa:

Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/hl1/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005347&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
Leitsatz

Das Bestimmtheitsgebot erfordert die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides in einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung
[...]

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig

3. Der Streitwert wird auf 70,26 € festgesetzt.

Na Mensch, damit lässt sich doch was anfangen, waa?
Zitat
13
Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass diese nicht hinreichend bestimmt sei. Es fehle die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides.

...

22
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin steht insbesondere nicht entgegen, dass sie gegen die streitgegenständlichen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben hat und diese somit bestandskräftig geworden sind. Bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung handelt es sich um einen eigenständig überprüfbaren und anfechtbaren Verwaltungsakt, der lediglich in dem Sinne im Zusammenhang mit den Festsetzungsbescheiden steht, als deren Vorliegen eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bestehen jedoch weitere formelle und materielle Anforderungen, deren Vorliegen mit den entsprechenden Rechtsbehelfen überprüfbar ist.

Einfach Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde einlegen und das Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO eröffnen. Nicht vergessen, vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu beantragen. :)

Es liegen dem Verwaltungsvollstreckungverfahren keine Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach § 106 LVwG zugrunde, sondern gesetzlich in Schleswig-Holstein nicht geregelte Verwaltungsakte nach § 35 a VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html

Die Festsetzungbescheide stellen durch eine automatische Einrichtung (Datenverarbeitungsanlage) erlassene "Akte hoheitlicher Gewalt des NDR" dar. Es handelt sich dabei nicht um Verwaltungsakte sondern unwirksame Realakte. Der NDR ist keine Behörde. Er wird auch im amtlichen Verzeichnis der Landesbehörden ... hust ... hust ... hust ... nicht aufgeführt.

Als Anhaltspunkt für das automatische Verfahren dient eine Widerspruchsentscheidung des NDR-BeitraXservus, Seite 4 letzter Absatz
http://matrixhacker.de/pdf/20170206_Antwortschreiben_GEZ_sw.pdf
Zitat
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisiertem Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbstständig ....  :o

Dazu noch ein Aufsatz:
Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf

Nicht vergessen, sich die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Akte im hübschen Schleswig-Holstein anzusehen!

Noch der Hinweis auf
VG Wiesbaden · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 6 K 1567/14.WI
https://openjur.de/u/765496.html

Die elektronische BeitraXakte des NDR ist Papier-Müll.
Die "automatischen Festsetzungsbescheide" sind Post-Spam.

Kostenlose EuGH Vorlage für vollautomatische Verfahren jibbet hier:

Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg15382

Fiktive Anmerkungen zu "GIM", Sonderbriefe und vollautomatische Vollstreckungsersuchen (VE 330) dann kurz darauf im gleichen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153871.html#msg153871


Diss iss ein kostenloser fiktiver vollautomatischer Service der Gall Mei Hi Ha AG (Gallische Meißel Hinkelstein Hammer AG)   :)

Nicht zu verwechseln mit den Schalmei Dancer´s der ARD Intendancer´s die jetzt in den RBS TV Sonnenuntergang tanzen dürfen!

Alles so blau plötzlich! Und die goldenen Sterne! Dddditt sieht ja aus wie ne EU-Flagge!

So muss weiter an die Havel, Dahme, Oder und Spree, tschööö

 :)

P.S. irgendwann nächsten Monat, so hörte ich fiktiv, da jibbet wieder eine fiktive

:) Sendung mit der gallischen Maus im GEZ-Boykott-Forum!  :)

Titel:
Die Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren wegen neuer Beweise!

Beiträge zum Stichwort
"Wiederaufnahmeverfahren", Rechtslupe
https://www.rechtslupe.de/stichworte/wiederaufnahmeverfahren

§ 153 VwGO i.v.m. § 586 ZPO Klagefrist:
Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:14 von Bürger«

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Nach Akteneinsicht des geplagten Renitenten wurde Person X das entsprechende Ersuchen des NDR (wohl eher des BS der sich als NDR ausgibt) weitergeleitet.
Ich stelle das hier mal ein und bin auf Meinungen gespannt.

Soweit ich es beurteilen kann, entspricht das Ersuchen dem Muster, das durch das VG mit Az 4 B 38/17* bereits zerschossen wurde. Die genannten Mängel scheinen nicht beseitigt, was auch an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Urteil und Ersuchen liegen könnte.

Die vom Datenschutzbeauftragte E-Akte lässt weiter auf sich warten, insofern steht weiter die Frage im Raum, ob das Ersuchen vom Intendanten stammt oder ob der BS sich hier die Arbeit leicht machen will. Ferner ist anzumerken, dass der Nichtzahler glaubhaft versichert hat, nie eine Mahnung über den Beitrag von 467,48 € erhalten zu haben. Seit dem Urteil hat er bis zur Vollstreckungsankündigung außer inzwischen zweier weiterer Bescheide nichts mehr vom NDR/BS gehört.

Was mir persönlich aufstößt, ist der Absatz mit dem offenen Forderungsstand.
Wieso teilt der NDR ungefragt diesen der Wohnsitzgemeinde des sog. Schuldners mit?
Wäre das ggf. auf gesondertem Rechtsweg zu beanstanden?


Edit DumbTV:
* Beschluss 4 B 38/17 vom 23.03.2017
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170005347&psml=bsshoprod.psml&max=true


Zitat
Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung

Leitsatz


Das Bestimmtheitsgebot erfordert die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides in einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung

Tenor
  • Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet.
  • Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig
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Oh, das fehlende Ersuchen zum vorstehenden Anhang:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2018, 14:04 von DumbTV«

 
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