Ich versuche mal, es zusammenzuführen:
1)
Ein "Verwaltungshelfer" müsste vom Staat selber beauftragt sein?
§ 10 Abs. 7 RBStV - müsste genügen... ?
Nö, denn die betreffende Stelle ist namentlich mitsamt ihrer Adresse nicht benannt worden und damit unbestimmt.
Wo steht das, wo ist das geregelt? Es könnte gerichtlich argumentiert werden, die Formulierung "die gemeinsam betriebene Stelle" sei "hinreichend bestimmt" (da es vielleicht nur die eine oder nur eine weitere andere gibt, s. @Bürger, #1).
2)
Diese "Eigenständigkeit" entspricht nicht der Aussage des Gesetzgebers, daß "diese gemeinsame Stelle" Teil einer LRA ist und nicht rechtsfähig.
Wo steht das und ist dies vom Gesetzgeber geregelt? Hilf mir mal gerade. Stammt diese Formulierung "Teil einer LRA" nicht aus der Rechtsprechung?
3)
Gibt es keine "nicht-rechtsfähigen" Verwaltungshelfer?
Nicht als zu hoheitlichem Handeln befugte Behörde.
"Verwaltungshelfer" ist 'per definitionem' nicht Behörde (?). Verwaltungshelfer sind Private, so weit ich weiß. Genauer: "juristische oder natürliche Privatperson" (Kopp/Rams. 2014, § 1, Rn. 65). Meine Frage (als Laie und Unwissendem) lautete, ob es überhaupt nicht-rechtsfähige Vh. geben kann, also ob der BS überhaupt Verwaltungshelfer (Vh.) sein kann.
Wenn heutzutage (leider) die Befugnisse der Vh. tendentiell auch Richtung hoheitlichem Tun ausgeweitet werden könnten, wäre dies für "nicht-rechtsfähige" dann besonders auszuschließen??
4)
... Privat-rechtlich wäre "diese gemeinsame Stelle" eine Tochtergesellschaft aller LRA; als "staatliche Stelle" würde dieses Konstrukt nicht funktionieren.
-> Landesrecht endet an den Landesgrenzen;
-> LRA sind nach Landesrecht organisiert, folglich kann auch "diese gemeinsame Stelle" nur nach Landesrecht tätig werden;
was meinst du damit? Ich kenne mich nicht im Gesellschaftsrecht aus und auch im Verwaltungsrecht nicht besonders gut, und bin daher ratlos, weil ich deine Aussage gerne verstehen und einordnen möchte. Ich bitte dich daher, das für mich juristischen Laien nochmal zu verdeutlichen (quasi Buchstabieren für Analphabet- bzw. Langsam-Leser/innen
)
(Bei Behörden kann es "Auslagerungen" geben; Können Behörden selbst Unterbehörden gründen? Behördeneigene Betriebe (wie von KNAX oben #40 andeutete)? Aber dir geht es hauptsächlich um die Begriffe Landes-/Bundesrecht? Wie stehen dem mögliche LRAspezifische Unterabteilungen in Köln-Böcklemünd entgegen?... Ich merke, ich kann nicht mal die Frage ordentlich stellen... und bitte deshalb um etwas Nachhilfe..., wenn möglich)
Sorry, für die verwirrende Fülle
(und an Mods: bitte nicht einfach Weglöschen wegen teilweiser Themen_Untreue, denn es war einfach zuviel Mühe und ist wichtig).