Es hat eine ganz neue
VERORDNUNG (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, die lt. Art 212 freilich eine früherer Verordnung außer Kraft setzt und eine weitere ändert.
Diese Unionsmarke hat grundsätzliche Gültigkeit für den ganzen Bereich der EU und darf nur dafür eingetragen, bzw. genehmigt werden. Dabei ist die Bezeichnung "Unionsmarke" nur ein Sammelbegriff für alle Marken, die nach dieser Verordnung eingetragen sind, bzw. noch werden.
Wichtig scheint, daß
Artikel 5
Inhaber von Unionsmarken
Inhaber von Unionsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
Damit wäre dann klar, daß bspw. jede LRA eine eigene Marke mit eu-weiter Gültigkeit haben darf.
Marken dürfen sich nicht ähneln; es darf im Geltungsbereich, also eu-weit, genau eine geben, die so ausschaut.
Eine Marke darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Markeninhabers von einem anderen verwendet werden, sie gewährt diesem Markeninhaber aber nicht das Recht, einer natürlichen Person den Gebrauch des eigenen Namens zu untersagen.
Daneben hat es übrigens noch "Unionskollektivmarken", Art. 74ff, und "Unionsgewährleistungsmarken", Art. 83ff, die beide je eine Markensatzung benötigen.
Eintragung wie Verlängerung einer Unionsmarke kosten gemäß Anhang 1 je 1.000 Euro, bzw. 850 Euro, wenn auf elektronischem Wege erfolgt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;