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Autor Thema: Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht  (Gelesen 4910 mal)

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Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht
Autor: 17. Juni 2017, 13:53
Es hat eine ganz neue VERORDNUNG (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, die lt. Art 212 freilich eine früherer Verordnung außer Kraft setzt und eine weitere ändert.

Diese Unionsmarke hat grundsätzliche Gültigkeit für den ganzen Bereich der EU und darf nur dafür eingetragen, bzw. genehmigt werden. Dabei ist die Bezeichnung "Unionsmarke" nur ein Sammelbegriff für alle Marken, die nach dieser Verordnung eingetragen sind, bzw. noch werden.

Wichtig scheint, daß

Zitat
Artikel 5

Inhaber von Unionsmarken

Inhaber von Unionsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
Damit wäre dann klar, daß bspw. jede LRA eine eigene Marke mit eu-weiter Gültigkeit haben darf.

Marken dürfen sich nicht ähneln; es darf im Geltungsbereich, also eu-weit, genau eine geben, die so ausschaut.

Eine Marke darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Markeninhabers von einem anderen verwendet werden, sie gewährt diesem Markeninhaber aber nicht das Recht, einer natürlichen Person den Gebrauch des eigenen Namens zu untersagen.

Daneben hat es übrigens noch "Unionskollektivmarken", Art. 74ff, und "Unionsgewährleistungsmarken", Art. 83ff, die beide je eine Markensatzung benötigen.

Eintragung wie Verlängerung einer Unionsmarke kosten gemäß Anhang 1 je 1.000 Euro, bzw. 850 Euro, wenn auf elektronischem Wege erfolgt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Aus einem Schlussantrag des EU-Generalanwaltes SÁNCHEZ-BORDONA in der Rechtssache C-577/14 P ist in Rn. 6 aufgeführt, daß die in der neuen Verordnung gültigen Klassifizierung bereits beachtet werden sollte:

Teilzitat Rn. 6
Zitat
[...]Allerdings ist auf den neuen Art. 28 („Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen“) hinzuweisen, dessen Abs. 8 bestimmt:

„( 8 )       Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind.

In der Erklärung, die beim Amt bis zum 24. September 2016 einzureichen ist, müssen klar, genau und konkret die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind. …

Unionsmarken, für die keine Erklärung binnen der in Unterabsatz 2 genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.“

Haben also LRA, BS und Co. hier nicht eindeutig nacherklärt, was im Detail genau geschützt sein soll, verfällt dieser Schutz. Gilt übrigens freilich auch für alle Unionsmarken, also auch jene von anderen Unternehmen und auch für Bund wie Land selber.

Bei Sichtung sämtlicher Querverweise sind dann primär, (Fehler vorbehalten), eigentlich nur noch die neue Verordnung (EU) 2017/1001 maßgeblich und RICHTLINIE (EU) 2015/2436 und sekundär das, was Verordnung (EG) Nr. 207/2009 als gültig übrig läßt:

Zitat
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates
(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
Nur Anhang III Nummer 48 -> wird hier aufgehoben, Rest scheint weiterhin gültig

Zitat
Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates
(ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 14).   
Nur Artikel 1 -> wird hier aufgehoben, Rest scheint weiterhin gültig


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So, mal weiter im Text:

Nochmals ein Zitat aus dem Eröffnungsbeitrag dieses Themas:
Zitat
Artikel 5

Inhaber von Unionsmarken

Inhaber von Unionsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Jetzt stellt sich die Frage, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts die einzigen Einrichtungen des öffentlichen Recht sind, die markenfähig sind? Warum hätte man dieses sonst explizit erwähnen sollen?

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist aber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts; beide eint hier lediglich, daß sie juristische Personen sind?

Wenn auf Seite des öffentlichen Rechts aber nur Körperschaften incl. Gebietskörperschaften wie bspw. das Land Brandenburg markenfähig sind, dann wären weder LRA noch BS markenfähig, da sie ja keine Körperschaften sind?

Wenn auf Seiten des öffentlichen Rechts nur Körperschaften des öffentlichen Rechts markenfähig sind, sind andere markenführende Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Unternehmen einzustufen und damit auch nicht amtshilfebefugt, weil sie keine Ämter sind.


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Noch eine kleine Ergänzung aus zwei Erwägungsgründen für die neue Verordnung, wie sie im Eingangsthema verlinkt ist:

Aus Erwägungsgrund 21
Zitat
[...]Außerdem sollte die vorliegende Verordnung so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

Aus Erwägungsgrund 32
Zitat
[...]Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit den Unionsmarken gelten, es sei denn, dass die vorliegende Verordnung davon abweicht.


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Und die nächste Ergänzung:

Eine Klage betreffs der Marke KIKA, wo ein anderes Unternehmen die Marke KICO eintragen lassen wollte und gescheitert ist.

Witzig ist aber schon, daß zur Marke KIKA folgendes geschrieben steht:

Zitat
Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftswortmarke „KIKA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 11, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 38 und 41 und deutsche Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß, die das Wortelement „KIKA“ enthält für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 11, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 38, 41 und 42.


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auf was willst du hinaus? Dem Gericht ist es doch egal, ob es hauptsächlich eine Firma ist. Es wird doch immer wieder gesagt / geurteilt, dass die in Teilbereichen hoheitlich tätig werden. Dass müsste man eliminieren. Oder gibt es hierzu bereits Beschlüsse auf europäischer Ebene die das negieren?

Zu einem anderen Thread: gibt es auch EU Beschlüsse bzgl Bargeld? Irgendwie finde ich hierzu nichts.....


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(Paul Schreyer)

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ob es hauptsächlich eine Firma ist. Es wird doch immer wieder gesagt / geurteilt, dass die in Teilbereichen hoheitlich tätig werden.
Warum, zum ***, wird das nicht begriffen? Ein Unternehmen ist es zu 100% oder gar nicht; eine Behörde ist es zu 100% oder gar nicht. Eine Behörde selbst ist nicht markenbefugt; einzige Ausnahme sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.


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und da es Anstalten sind ist das was? Behörde oder Firma? Wäre ja dann zwangsläufig Firma....

Wer sagt das den Gerichten? Könnte man das in Bezug auf Bargeldzahlung verwenden?


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Warum wird so manches Mal der Eindruck erweckt, daß das, was geschrieben steht, nicht gelesen wird?

[Übersicht] EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg149249.html#msg149249

Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:62006TJ0231

Ausgesuchtes Teilzitat aus Rn. 96
Zitat
Funktion einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, in der ihre Unternehmenseigenschaft unbestritten ist,

Ausgesuchtes Teilzitat aus Rn. 98
Zitat
[...]bei der Ausübung dieser Funktion der Koordinierung und Verwaltung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mit einer öffentlichen Stelle gleichgesetzt werden, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird.

Ausgesuchtes Teilzitat aus Rn. 115
Zitat
[...]Da eine Verfälschung des Wettbewerbs immer dann gegeben ist, wenn staatliche Beihilfe die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt, ist festzustellen, dass der bestehende Vorteil den Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und anderen Unternehmen verfälschen kann.

Hier in diesem Thema geht's aber nicht um Beihilfen, wie in der Entscheidung zum niederländischen ÖRR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2018, 23:26 von Bürger«
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Warum wird so manches Mal der Eindruck erweckt, daß das, was geschrieben steht, nicht gelesen wird?

weil das einfach zu viele Informationen sind? Das behält man sich doch garnicht alles.....


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  • Beiträge: 7.306
Re: Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht
#10: 20. Juni 2017, 15:58
Das behält man sich doch garnicht alles.....
Dieses wiederum verstehe ich nicht. Ohne Frage merkt man sich all jene Dinge, die augenblicklich wichtig sind; und für den Rest hat es Notizbücher.


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Re: Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht
#11: 24. Juni 2017, 17:42
Das Thema Europarecht ist überaus komplex. Wenn unser Mitstreiter @Pinguin es nicht so professionell aufbereiten und moderieren würde, könnte kaum jemand etwas damit anfangen. Da die Gerichte sich nicht damit beschäftigen wollen, kommt keine Resonanz aus irgendwelchen Urteilen, wir fischen quasi im trüben.
Notizen oder Worddateien mit Sammlungen von Zitaten und Links sind nach einiger Zeit unübersichtlich. Nur wer sich davon vieles merken kann, behält die Übersicht.


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Re: Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht
#12: 29. Juli 2021, 19:25
Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015L2436&qid=1627566878856

Erwägungsgründe:
Zitat
(31)
Marken erfüllen nur dann ihren Zweck, Waren oder Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und Verbrauchern zu sachkundigen Entscheidungen zu verhelfen, wenn sie tatsächlich im Markt benutzt werden. Das Benutzungserfordernis ist auch notwendig, um die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern. Es ist daher unbedingt zu fordern, dass eingetragene Marken tatsächlich für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, benutzt werden oder, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht dafür benutzt werden, für verfallen erklärt werden.

Zitat
(32)
Eine eingetragene Marke sollte infolgedessen nur geschützt werden, soweit sie tatsächlich benutzt wird, mit der Folge, dass eine eingetragene ältere Marke ihren Inhaber nicht dazu berechtigen sollte, gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch zu erheben oder sie für nichtig erklären zu lassen, wenn der Inhaber seine Marke nicht ernsthaft benutzt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen, dass eine Marke in einem Verletzungsverfahren nicht wirksam geltend gemacht werden kann, wenn im Wege der Einrede Nachweise erbracht werden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könnte oder, wenn eine jüngere Marke Gegenstand des Verfahrens ist, zu dem Zeitpunkt, als die jüngere Marke erworben wurde, für verfallen hätte erklärt werden können.

Zitat
Artikel 1
Anwendungsbereich


Diese Richtlinie findet auf Individual-, Garantie-, Gewährleistungs- oder Kollektivmarken für Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registriert worden sind.

Zitat
ABSCHNITT 4
Verfall von Markenrechten
Artikel 19
Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund


(1)   Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

[...]

Artikel 20
Entwicklung der Marke zu einer Gattungsbezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund


Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung

a)
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;

b)
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

Artikel 21
Verfall nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen


Liegt ein Grund für die Verfallserklärung einer Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

------------
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Text von Bedeutung für den EWR. )
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1001&qid=1627566878856

Zitat
Artikel 1
Unionsmarke


(1)   Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend „Unionsmarken“ genannt.

(2)   Die Unionsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union: sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Zitat
Artikel 5
Inhaber von Unionsmarken


Inhaber von Unionsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Zitat
Artikel 54
Änderung


(1)   Die Unionsmarke darf weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden.

[...]
Zitat

Artikel 124
Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit


Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a)
für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke;

b)
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;

c)
für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2;

d)
für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke.

Zitat
Artikel 126
Reichweite der Zuständigkeit


(1)   Ein Unionsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 125 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für:

a)
die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen;

b)
die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2.

(2)   Ein nach Artikel 125 Absatz 5 zuständiges Unionsmarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.


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Re: Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht
#13: 29. Juli 2021, 23:10
Die hier zitierten Rechtsgrundlagen sind im Fall der Verwendung der Unionsmarke "ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice" auf Festsetzungsbescheiden leider wenig hilfreich.

Es gilt, die rechtswidrige Verwendung der Unionsmarke zum Zweck der Ausübung hoheitlicher Gewalt nachzuweisen und ebenso nachzuweisen, daß der sogenannte Festsetzungsbescheid durch die rechtswidrige Verwendung einer Unionsmarke seine hoheitliche Funktion verliert und zu einem ganz normalen Geschäftsbrief ohne Rechtswirkung wird.

Ein maßgeblicher Einstieg ist hier die „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ vom 20. März 1883 in der Fassung vom 20.08.1984 (BGBl. Teil II/1984, S. 799 ff.), die in Artikel 6ter bestimmt, daß die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie der Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten sind.

Nach § 8 Abs. 2, Nr 6 - 8 MarkenG ist die Eintragung von Markenzeichen unzulässig, die Hoheitszeichen oder sonstige amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten. Die Benutzung eines Hoheitszeichens oder eines amtlichen Prüf- oder Gewährzeichens im geschäftlichen Verkehr ist gem. § 145 Abs. 1 MarkenG ein Bußgeldtatbestand.

Dies dürfte im Umkehrschluß bedeuten, daß die Verwendung eines Markenzeichens im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt unzulässig sein dürfte.

Hierfür brauchen wir Nachweise der Rechtsprechung und von EU-Richtlinien.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2021, 15:17 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Re: Markenrecht - Unionsmarke -> EU-Recht
#14: 29. Juli 2021, 23:37
Ein maßgeblicher Einstieg ist hier die „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ vom 20. März 1883 in der Fassung vom 20.08.1984 (BGBl. Teil II/1984, S. 799 ff.), die in Artikel 6ter bestimmt, daß die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie der Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten sind.
Die Verordnung jedenfalls verweist darauf:

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Text von Bedeutung für den EWR. )
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1001&qid=1627566878856

Zitat
Artikel 7
Absolute Eintragungshindernisse


(1)   Von der Eintragung ausgeschlossen sind

h)
Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) zurückzuweisen sind;

i)
Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben;


Hinweis:
Übers WE wird da noch was aufgearbeitet, einstweilen nur soviel:

In den verbundenen Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=72473&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2594378

Rn. 42
Zitat
Dieser Unterschied zwischen Marken und staatlichen Hoheitszeichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Funktionen spiegelt sich in der unterschiedlichen Behandlung wider, die ihnen sowohl durch das Gemeinschaftsrecht als auch durch das internationale Recht zuteil wird.

Rn. 41
Zitat
Die Marke muss nämlich, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978, Hoffmann-La Roche, 102/77, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).
Diese in Rn. 41 benannte Altentscheidung 102/77 ist übrigens eine, die Deutschland betrifft.


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