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Autor Thema: Beschwerde Beschluss / einstweilige Verfügung Verwaltungsgericht ?  (Gelesen 6010 mal)

B
  • Beiträge: 2
Hallo Gemeinde ,

ein Bekannter erzählte mir von einem Schwager der vor geraumer Zeit die Einzugsermächtigung für den Beitragsservice gekündigt hat und seit dem auch nicht zahlt.
Bescheide oder andere Post vom BS hat der Schwager seit dem nicht bekommen. 8)

Am 09.02.17 ( Schreiben vom 07.02.17 )war es dann soweit und der Schwager hatte einen gelben Brief vom GV in seinem Briefkasten in dem ihm die Zwangsvollstreckung bzw. die Abgabe der Vermögensauskunft angekündigt wurde.

https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-02-07_Schreiben_von_GV.pdf

Auf Grund dieses Schreiben hat der Schwager zunächst dem GV geantwortet ( Schreiben vom 10.02.17) und die Rechtmässigkeit angezweifelt .
Der GV wiederum hat mit Schreiben vom 01.03.17 darauf hingewiesen dass Rechtsbehelfe gegen die Verpflichtung zu Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Termin beim Amtsgericht Marienberg eingelegt werden müsse.Ein Rechtsbehelf ggü. dem GV wäre nicht zulässig....und hat dem Schwager das Original Schreiben vom 10.02.17 wieder zurückgeschickt mit eben vorgenannten Hinweis auf das AG Marienberg.

https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-02-10_Schreiben_von_GV.pdf

Darauf hin hat der Schwager am 15.03.17 folgendes  Schreiben an das AG Marienberg verfasst.

https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-03-15_Schreiben_an_AG.pdf

Die Antwort (Gelber Brief , verfasst am 08.06.17 ) auf dieses Schreiben hatte der Schwager in Form eines ablehnenden Beschlusses ( Tag des Beschlusses war der 23.05.17 )  der am 09.06.17 im Briefkasten.

https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-06-08_Beschluss_AG.pdf

In diesem Beschluss wird aber überhaupt nicht auf die Argumente des Schwagers eingegangen. Der Schwager hat ja bis heute nachweislich keine Post vom BS bekommen.

Der Schwager hat jetzt Zeit bis zum 23.06. ( bzw. 26.06.17 ? ) Beschwerde gegen diesen Beschluss des AG Marienberg einzulegen.
Glz. denkt er darüber nach unabhängig vom Beschluss des  AG Marienberg  eine Einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die Zwangsvollstreckung einzurechen , da ja bis heute keine Bescheide des BS beim Schwager vorliegen.

Folgendes Schreiben hat der Schwager jetzt schon mal erarbeitet ,  ist sich jetzt aber nicht sicher wie genau er vorgehen soll.

https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-06-10_Schreiben_an_AG.pdf

Schickt er das gleiche Schreiben nur an das AG Marienberg ( als Beschwerde gegen den Beschluss , Termin 23.06.17  ) und gleichzeitig an das Verwaltungsgericht Chemnitz ( als Einstweilige Verfügung gegen die Zwangsvollstreckung ) oder sollte es andere Formulierungen geben.
Wie genau sollte den die Einstweilige Verfügung an das Landgericht aussehen ? Gebe ich dort das Aktenzeichen der GV aus dem Schreiben vom 07.02.17 an ? Schicke ich dem LG eine Kopie des Schreibens vom 07.02.17 ?

Der Schwager ist für jede Hilfe Dankbar , da er kein Jurist ist , aber gerne Sand ins Getriebe streut .Vielen lieben Dank an alle im voraus.
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 12:36 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Die Beschwerde am LG wird weitere 30,- kosten ohne das diese zum Ziel führen würde.
Natürlich kann Person A diese Beschwerde bringen, weil die Beschlüsse welche das AG anführt keine Gemeinsamkeit mit dem Vorbringen von Person A haben. Grundlage waren dort tatsächlich vorhandene Bescheide. --> Was das mit dem anderen Verweis soll bleibt Geheimnis des Gerichts, denn selbst, wenn der Beitrag verfassungskonform sein sollte, so bedürfte es zumindest der Bekanntgabe von Bescheiden.
Die Nichtbekanntgabe war weder beim Bundesverwaltungsgericht Thema noch beim BGH.

--->
An anderen Gerichten erfolgt ein Hinweis, dass Person A mittels §123 VwGO vor dem Verwaltungsgericht VG Recht suchen gehen kann.

Person A könnte also einen Antrag nach §123 VwGO in Richtung VG senden und
zusätzlich das AG darüber in einem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung informieren.

--->
Person A sollte folgendes lesen
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html


Beschwerde ist möglich, jedoch wird diese sehr wahrscheinlich nicht zum Ziel führen.

In der Beschwerde könnte sehr wahrscheinlich ein fehlendes Aktenzeichen gerügt werden also auch das dieses offenbar gar nicht durch das AG geprüft wurde.

Auch ist sehr wahrscheinlich nicht ersichtlich im Vollstreckungsersuchen, wann der "Schuldner" tatsächlich gemahnt wurde. --> Die Tabelle listet ein Datum vielleicht ein "Erstellungsdatum" einer Mahnung auf, jedoch ergibt sich daraus noch nicht, dass diese tatsächlich versandt wurde und auch angekommen ist.

In der Tabelle ist kein Aktenzeichen angeben. Ein Aktenzeichen ist jedoch für die Form der Vollstreckung in Sachsen Grundvoraussetzung.
Es wird nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass es ein Aktenzeichen gibt.

Siehe Gesetz:

Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html

unter § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung


Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen
werden, wenn es folgende Angaben enthält:
[...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
[...]

Also das gesamte Gesetz nehmen, dort alle notwendigen Angaben mit einmal mit Zahlen versehen.
Dann einfach das Ersuchen nehmen kopieren und alle Angaben, welche tatsächlich vorhanden sind mit der jeweiligen Zahl aus dem Gesetz beschriften.
Dann auflisten welche Zahlen nicht gefunden wurden.

Gesetz mit Hervorhebung der Zahlen und die Kopie bei der Beschwerden beilegen und entsprechend genau nachfragen, welcher Bestandteil denn jetzt das nach dem Gesetz geforderte Aktenzeichen sei und nochmal formelle Mängel rügen.

Wie gesagt, keine Rechtsberatung, keine Aussicht auf Erfolg und für Ablehung der Beschwerde sollen weitere 30,- anfallen (Paywall, damit Person A Ihre Rechte aufgibt).

Dringende Lese Empfehlung im Thema:
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723
also für das größere Zitat unterhalb vom diesem Text
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Zitat
[...]
-->
Zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim AG stellen mit Hinweis, dass ein Verfahren am Verwaltungsgericht eröffnet wurde.

Denn auch wenn im Schreiben vom Gericht keine Hinweise dazu stehen, so könnte Person A vor das VG ziehen und dort ein Verfahren nach §123 VwGO eröffnen.

Person A sollte also das Vollstreckungsgericht darüber informieren, wenn Sie beim VG das Verfahren eröffenlassen hat.

Im weiteren dürfte zur Abwehr der Vollstreckung noch eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage sein.

vgl. “Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren”
http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html

siehe Teil B
B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz



Alternativ könnte es möglich sein, eine Verfassungsbeschwerde mit dem Auftrag der Prüfung der Norm zu stellen.

Siehe dazu hier:
Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.msg148509.html#msg148509

und hier
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg142569.html#msg142569

In Ergänzung zum Vorkommentar siehe bitte u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
fehlende Angabe im Vollstreckungsersuchen, "wann gemahnt wurde"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148286.html#msg148286
fehlende Angabe der/des "Aktenzeichen/s" im Vollstreckungsersuchen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148287.html#msg148287
fehlende Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 13:45 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Oops... PersonX war schneller und fundierter!


Der Schwager hätte nur mit der Zugangsfiktion argumentieren müssen: Zugang der Bescheide substantiiert bestreiten.
Keine Diskussion über Verfassungsrecht. Wie man hier sieht, springt das Gericht darauf auf und ignoriert den Rest.
Da kann man jetzt leider nichts mehr machen.
Wikommen in der deutschen Rechtssprechung.

Möglichkeiten:
- Beschwerde beim Landgericht siehe Rechtsbelehrung. Wenn man aber nicht das Tübinger Landgericht hat, ist das meist wenig erfolgsversprechend (Kosten 30Eur?).
(- Gehörsrüge ?? Da kenne ich mich aber nicht aus)

- Eilrechtsschutz beim VG: nicht zugestellten Bescheiden (nicht bekanntgegeben) + fehlendem Aktenzeichen in der Mahnung: Vollstreckungvoraussetzungen liegen nicht vor.


Noch etwas:
Laut Vollstreckungsordnung muss Bescheid und Mahnung ein Aktenzeichen haben.
Das ist hier im Vollstreckungsersuchen nicht gegeben.
Bitte selbst im Landesrecht verifizieren.

Bestreiten:
FG Berlin 11 V 11240/16 > substantiiert. Bestreit. d. Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23188.0.html


Aber vielleicht kann ein Mitstreiter mit mehr Erfahrung hierzu noch etwas sagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2017, 13:45 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

B
  • Beiträge: 2
Hallo liebe Mitstreiter ,

als erstes möchte ich allen Unterstützern einen ganz lieben Dank vom Schwager meines Bekannten übermitteln .

Dieser hat sich , Dank eurer Hinweise und Tipps bis heute erfolgreich gewehrt und weiter Zeit gewonnen und Sand ins Getriebe gestreut .

Und ja es gibt Neuigkeiten und einen erneuten Termin zur Abgabe der VA am 07.11.2017 bei seiner GV .

Aber der Reihe nach .

Der Schwager verfasste , mit Schreiben vom 03.07.2017 , eine Antwort an das Amtsgericht Marienberg an welches der Schwager seitens der GV verwiesen wurde .

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23371.0;attach=18971

Auf diese  Schreiben hin  wollte das AG Marienberg nicht mehr entscheiden ( oder zur Ihrer Entscheidung stehen ) und übergab die Angelegenheit dem LG Chemnitz ( Schreiben vom 12.07.17 ) ,

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23371.0;attach=18967

welches dann mit Schreiben vom 25.08.17 einen Beschluss fasste , der natürlich auch nicht positiv war , aber einen Hinweis auf das Verwaltungsgericht enthielt .

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23371.0;attach=18968

Zu guter letzt hat hat Schwager wieder Post von der GV bekommen und soll jetzt erneut die VA am 07.11.17 abgeben , was er keinesfalls tun wird.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23371.0;attach=18969

Auch fragt er sich wieso in diesem Schreiben die selbe GV wieder zur Beschwerde beim AG Marienberg rät obwohl das LG Chemnitz eindeutig an das Verwaltungsgericht verweist.

Hier soll wohl einfach nur Geld eingetrieben werden. Der Beschluss des LG Chemnitz  wurde vom Schwager bezahlt . 30 € wollte die Langesjustizkasse dafür haben.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23371.0;attach=18970

Der Schwager möchte jetzt vor dem 07.11.17 ein sattelfestes Schreiben an das Verwaltungsgericht Chemnitz fertig machen und so möglichst viel Zeit schinden.

Irgendwo hat er auch gelesen das man vllt. direkt an das Bundesverfassungsgericht gehen kann ?

Nach wie vor gibt es keine Bescheide etc. die beim Schwager angekommen sind.

Auch gibt es ja neue Informationen bzw. Fragen des Tübinger Richters an das EuGh zum Thema  Selbsttitulierung seitens des BS.

Zu diesem Thema gibt es ein Urteil , was allerdings Banken betrifft.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Wie ist jetzt am besten vor zu gehen ? Was ist sinnvoll ? Gibt es Vorlagen , wie muss so ein Schreiben ans Verwaltungsgericht aussehen und was beinhalten ?

Vielen lieben Dank vorab an alle Mitstreiter.


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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Mein Schwager hat nach dem AG Beschwerde beim LG eingelegt und darauf hingewiesen, dass laut BGH die gesamte Kammer entscheiden muss. Dazu Antrag auf Aussetzung des Verfahrens beim LG und Antrag auf Ruhend stellen bei der Rundfunkanstalt gestelllt. Seither ist Funkstille...

Beim VG hat er den kompletten Fragenkatalog des BVerfG  als weitere Klagebegründungen abgegeben.
Auch hier Antrag auf Ruhend stellen und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Auch hier Funkstille...

Nebenbei hat mein Schwager auch mal einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung über das VG eingeworfen....

Alles schön in doppelter Ausführung und unterschrieben...soll ja keiner später sagen, er hat davon nichts gewusst.

Hierzu auch:

Vollstreckungsersuchen TROTZ ruheliegender Klage vor Gericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24562.msg155765.html#msg155765

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152435.html#msg152435


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Irgendwo hat er auch gelesen das man vllt. direkt an das Bundesverfassungsgericht gehen kann ?

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.
Man braucht keinen Anwalt, es kostet nichts (gut bei Missbrauch kann ein Verwarnungsgeld ausgesprochen werden, aber das habe ich nur einmal bei einem Juraprofessor gesehen, dem das BVerfG unterstellt hat, dass er die Dinge wissen muss).

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140


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