Hallo Gemeinde ,
ein Bekannter erzählte mir von einem Schwager der vor geraumer Zeit die Einzugsermächtigung für den Beitragsservice gekündigt hat und seit dem auch nicht zahlt.
Bescheide oder andere Post vom BS hat der Schwager seit dem nicht bekommen.
Am 09.02.17 ( Schreiben vom 07.02.17 )war es dann soweit und der Schwager hatte einen gelben Brief vom GV in seinem Briefkasten in dem ihm die Zwangsvollstreckung bzw. die Abgabe der Vermögensauskunft angekündigt wurde.
https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-02-07_Schreiben_von_GV.pdfAuf Grund dieses Schreiben hat der Schwager zunächst dem GV geantwortet ( Schreiben vom 10.02.17) und die Rechtmässigkeit angezweifelt .
Der GV wiederum hat mit Schreiben vom 01.03.17 darauf hingewiesen dass Rechtsbehelfe gegen die Verpflichtung zu Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Termin beim Amtsgericht Marienberg eingelegt werden müsse.Ein Rechtsbehelf ggü. dem GV wäre nicht zulässig....und hat dem Schwager das Original Schreiben vom 10.02.17 wieder zurückgeschickt mit eben vorgenannten Hinweis auf das AG Marienberg.
https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-02-10_Schreiben_von_GV.pdfDarauf hin hat der Schwager am 15.03.17 folgendes Schreiben an das AG Marienberg verfasst.
https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-03-15_Schreiben_an_AG.pdfDie Antwort (Gelber Brief , verfasst am 08.06.17 ) auf dieses Schreiben hatte der Schwager in Form eines ablehnenden Beschlusses ( Tag des Beschlusses war der 23.05.17 ) der am 09.06.17 im Briefkasten.
https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-06-08_Beschluss_AG.pdfIn diesem Beschluss wird aber überhaupt nicht auf die Argumente des Schwagers eingegangen. Der Schwager hat ja bis heute nachweislich keine Post vom BS bekommen.
Der Schwager hat jetzt Zeit bis zum 23.06. ( bzw. 26.06.17 ? ) Beschwerde gegen diesen Beschluss des AG Marienberg einzulegen.
Glz. denkt er darüber nach unabhängig vom Beschluss des AG Marienberg eine Einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die Zwangsvollstreckung einzurechen , da ja bis heute keine Bescheide des BS beim Schwager vorliegen.
Folgendes Schreiben hat der Schwager jetzt schon mal erarbeitet , ist sich jetzt aber nicht sicher wie genau er vorgehen soll.
https://online-boykott.de/ablage2/public/download/blackau/2017-06-10_Schreiben_an_AG.pdfSchickt er das gleiche Schreiben nur an das AG Marienberg ( als Beschwerde gegen den Beschluss , Termin 23.06.17 ) und gleichzeitig an das Verwaltungsgericht Chemnitz ( als Einstweilige Verfügung gegen die Zwangsvollstreckung ) oder sollte es andere Formulierungen geben.
Wie genau sollte den die Einstweilige Verfügung an das Landgericht aussehen ? Gebe ich dort das Aktenzeichen der GV aus dem Schreiben vom 07.02.17 an ? Schicke ich dem LG eine Kopie des Schreibens vom 07.02.17 ?
Der Schwager ist für jede Hilfe Dankbar , da er kein Jurist ist , aber gerne Sand ins Getriebe streut .Vielen lieben Dank an alle im voraus.