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Autor Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG  (Gelesen 44307 mal)

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Mit einer Laaaooolllaaa für die Mods

und einem Danke!

Einem

VIVA - GEZ - BOYKOTT - FORUM!

Und den restlichen Anhängen.

Liebe Mods, falls ich beim Fiktivieren und Anonymimimisieren was übersehen habe, sorry, gallischer Granitstaub in den Augen.  :o :o :o

Fiktive Auswertung zum fiktiven Beschluss erfolgt später, für erste:

Beschluss enthält Hinweis auf Urteil des BFH vom 22.10.2002 - VII R 56/00 -

Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=22.10.2002&Aktenzeichen=VII%20R%2056%2F00

Zitat
BFH-Urteil vom 22.10.2002 (VII R 56/00) BStBl. 2003 II S. 109

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.

2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem - auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens - nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.

AO 1977 § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 254 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3. November 1998 1 K 93/94 (EFG 2000, 981)

.... hämmer, hämmer, meißel, meißel ...

 :)


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Folgt jetzt noch die Klageerhebung vor dem Finanzgericht zur Anfechtung der Vollstreckung, da die Vollstreckungsvoraussetzungen mit dem fehlenden Leistungsgebot nicht erfüllt sind?
Warum wurde im Anordnungsantrag nicht explizit auf dieses Fehlen hingewiesen? 

Seltsam bleibt natürlich, warum das Finanzgericht an der Stelle nicht schon von sich aus das fehlende Leistungsgebot erkennt.


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Rein fiktiv natürlich:

Huhu @Maverick gallische Grüße, GalliXNiXZahliX wurde bislang das "Vollstreckungsersuchen" nicht bekanntgegeben (siehe Verlauf).

Und bevor das fiktive Finanzamt, dass jetzt übrigens Beklagter vor dem fiktiven VG Berlin ist, vollstreckte, hämmerte GallIXNiXZahliX einen Hinkelstein (siehe fiktiven Eilantrag weiter oben) und lieferte ihn per Hinkelsteinexpress in Cottbuss aus.
Wenn GalliXNiXZahliX natürlich jetzt genau dieses "behördliche Amtshilfeersuchen" und die "Dienststelle des GIM" kennt, dann wird er sicher noch den einen oder anderen Hinkelstein meißeln. 
Vorerst bleibt der geliebte Feind Lupus, fiktives rechtliches Hauptangriffsziel!

Rein fiktiv natürlich.

Huhu Lupus! Nochmal LG aus Berlin und Brandenburg!



:)

So muss jetzt ...

… hämmer, hämmer, meißel, meißel … Nanu? Wasss dasss?

nochmal rein fiktiv natürlich:

Zitat
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von nicht in Abgabenangelegenheiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ergangenen Verwaltungsakte, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Länderfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Die Vorrausetzungen der zitierten Vorschrift liegen vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung mehrerer Rundfunkbeitragssetzungsbescheide (nicht in Abgabenangelegenheiten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ergangene Verwaltungsakte) durch das beklagte Finanzamt xxxxxx (einer Landesfinanzbehörde) nach § 10 Abs. 6 RBStV, § 35 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg, § 5 a VwVfG Berlin (Anmerkung: alt) und § 5 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung.

Anmerkung siehe Anhang.

Ahhh, ein Musterbeispiel Römisch Imperialer Rechtsprechung (RIRESP)!

Der Hinkelstein der da rauf sollte iss ja auch noch nicht fertig! … aber fast … na hier und da … hämmer, meißel, so Schleife drum ….

Sehr hübsch!

Zitat
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeitragsbescheiden gilt Berliner Recht nach § 10 Abs. 6 RBStV, § 35 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg.

Dollet Ding! Liefern wir den gleich aus … hmm … neee, erst noch den hier …. hämmer, hämmer,

meißel, meißel ….

Yoo Lupus, Ditt könn wir auch! Massenverfahren! Hinkelsteine, Hinkelsteine, Hinkelsteine ...


So ihr lieben Mods, jetzt mach wa mal alle Pause und gönnen uns alle Popcorn und bewundern unsere gallischen Hinkelsteine. Monumentale Zeichen des unbeugsamen Willens des gallischen Dorfes!

Boah, hübsch, waa?

So sieht gallischer Granit aus, Lupus! Popcorn Lupus? Ach, nee du hast ja keine Zähne mehr, weil du ständig auf gallischen Granit beißt!  ;D ;D ;D ;D

Huhu FFNI - gallische Grüße - ihr auch Pause!

 :)

Diss ist ein kostenloser fiktiver Service der niGEZ (nichtGEZfähig) GALL MEI HI HA AG!

Schmatz, krümmel, kau ....



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Guten TagX!

Naa Lupus, wie liegt es sich so unter gallischem Granit?

Du hör mal Lupus, zu deinem Anschlusstreffer (FG Eilantrag), da reklamieren wir erstmal Foul.
Weeste die 60 Euronen haben waa auch noch.  ;D

Ick wees: ohh no! Noch ein Hinkelstein! Tja, da musste jetzte durch!

Immer schön Kosten produzieren und für Lohngerechtigkeit sorgen!

Vielleicht geben die Intendancers von ihren BeitraXgoldsäcken watt an die Gerichte ab?

Yoo und Lupus, der entführte Legionsadler der Legio XXVII ist ein "Opfer" der Flammen und gallischen Schmiedekunst geworden. Jejejeht jaa jarnich, sah ja aus wie ein Bananenadler!

Die kriegen den zurück, sobald sie Recht sprechen!

Naja und solange beanspruchen wir jetzt leihweise den Status einer gallischen Division des Lex Gallien!

Auf deine "Akte" sind wa schon jaaanz gespannt! Mal sehen watt die gallische Lupe diesmal findet!

LG
von der Havel, Oder und Spree

 :)


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Guten TagX!

Huhu! Lupus! Wir ham da mal ne Frage. Du sag mal, kann Mensch dein "Produkt" echt verschenken?

Verkaufen geht auch? Okay, entsorgen war uns ja klar! Aber verschenken und verkaufen iss uns neu.

Und watt heißt eigentlich "unberechtigte Doppelführung" weil ...

Dollet Ding watt Mensch so in deinen "Verwaltungsvorgängen" (s. Anhang) findet!


Ey yoo Lupus! Hiermit kündigen wir alle dein "Produkt". Grund: ham waa entsorgt!

;D ;D ;D "BeitraX-Produkt-Entsorgungs-Verwaltung"!  ;D ;D ;D

LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2017, 19:19 von seppl«

G
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Dieses Popelformular ist wohl so alt und so überholt wie die Fernsehkasper selbst und bezieht sich auf die Rundfunkgebühr. Mit Produkt meinen die Spi..er nicht ihr wertloses Fernsehprodukt, sondern ein "Empfangsgerät", wahrscheinlich mit Röhren, Kurbel und Karbidbetrieb. Oder mit Hinkelsteinmonitor? In jedem Fall sehr alt.


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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

@GEiZ ist geil, gallische Grüße. Diss "alte Produkt" nehm wa mal für Test-Recht-Zielübungen!  :)

Na Lupus! Hihihi!

Boing, boing, boing, boing, boing, boing.
Zisch, zisch, zisch, zisch, zisch, zisch.

Da kiekste waa? Gallischer Hinkelsteinmehrfachwerfer. Bupp! 6-fach-Test! Und ab gehn se!


Fiktiv Teil 1 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat
GalliXNiXZahliX   ./.   Land Berlin


Anhörungsrüge

Gegenvorstellung

zur Geltendmachung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung


Ich kündige hiermit Verfassungsbeschwerde an, sofern das Finanzgericht X den angegriffen Beschluss xx V xxxxx/17 vom xx. Februar 2017 nicht aufhebt und einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz durch sofortige Aussetzung der Vollziehung, im Vollstreckungsverfahren - AHE-Nr. xx/x/xxxx/16 - der Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin, Finanzamt X, aufgrund eines „Amtshilfeersuchens“ des ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus vom xx.09.2016, anordnet.



Zitat
Inhalt

1. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

1.1. Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung

1.2. Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

1.3. Beschluss FG Berlin-Brandenburg - XX V XXXX/17 - vom XX.02.2017 zugestellt am XX.02.2017

2. Behauptete Verletzung von Grundrechten

2.1. Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

2.2. Freiheitlicher Verfassungsstaat

2.3. Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

2.4. Demokratieprinzip

2.5. Rechtsstaatlichkeit

2.6. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

2.6.1. Das Rechtsstaatsprinzip

2.6.2. Das Demokratieprinzip

2.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

2.6.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

2.6.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

2.6.6. Verletzung des Justizmonopols

2.6.6.1. Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

2.6.6.2. Keine Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

2.6.6.3. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / Justizgewährungsanspruch

3. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung


1.   Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches


1.1.   Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 4.07.2016, - 2 BvR 1552/14 -, haben Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.


1.2.   Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - steigt die Prüfungsintensität in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren mit der drohenden Rechtsverletzung. Droht dem Antragssteller bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche. über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch die Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren:

Zitat
18

2. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20>).

19

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts. Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

20

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (so BVerfGE 110, 77, <87 f.> für das Versammlungsrecht).

Entsprechend der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg - OVG 5 RN 4.14, (OVG 5 N 2.14), Beschluss vom 03.01.2017:

Zitat
2

Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Durch die damit einhergehende Rechtskraft ist zu Gunsten des obsiegenden Klägers eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt diesen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann und verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet wird. Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden. Dieser hat neben dem - hier nicht interessierenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geschaffen, der in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39). Der hier angefochtene Senatsbeschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. März 2011 abgelehnt worden ist, ist hingegen rechtskräftig und nicht mehr abänderbar.

3

Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, dass die Gegenvorstellung statthaft sei    und „der Zielrichtung des hiermit erhobenen Rechtsbehelfs entspricht“, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich auf die Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur vor Schaffung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bezieht und damit von einer überholten Gesetzeslage ausgeht.

4
Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier mit Blick darauf, dass der Beklagte im Kern die Nichtberücksichtigung einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts moniert, nicht die Rede sein.

sowie des BFH Beschluss vom 11.2.2011, XI S 1/11:

Zitat
2   

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 14. Oktober 2010 X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

3

b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; in BFH/NV 2011, 62).

ist die Gegenvorstellung im Bereich abänderbarer Entscheidungen und unter substantiierter Darstellung der schwerwiegenden Grundrechtsverstöße statthaft.


1.3.   Beschluss FG X - XX V XXXX/17 - vom XX.02.2017 zugestellt am XX.02.2017

Mit Beschluss vom XX.02.2017 - XX V XXXX/17 - lehnte der X. Senates des Finanzgerichtes X den Antrag auf

Zitat
die Herstellung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der sofortigen Aussetzung der Vollziehung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren xx/x/xxxx/16 zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und zur Verhinderung drohender hoheitlicher Gewalt durch eine rechtswidrige Kontopfändung.

gegen die beabsichtigte Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen (nebst Säumniszuschlägen) in Höhe von insgesamt 82,93 Euro ab.

Zur Begründung führte das erkennende Finanzgericht X Seite (4 - 5) aus:

Zitat
dd. Der Antragsteller hat sich lediglich darauf berufen, gerichtlich gegen die Vollstreckungsanordnung des Beitragsservice vorgegangen zu sein. Allerdings hat der Antragssteller nicht vorgetragen, dass dieses Verfahren aufschiebende Wirkung entfaltet.
Aus dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist lediglich erkennbar, dass ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Az X K XXXX/16


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Fiktiv Teil 2 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat

Zitat
5.   Anordnungsgrund § 114 FGO

Bislang hat der Antragsgegner nicht das Geringste dazu beigetragen, dass Finanzgericht X über die Tatsachen zu informieren, die die „ersuchende Stelle“ betreffen. Der Antragsgegner hat offensichtlich kein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht X über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Im derzeit anhängigen Verfahren vor dem VG X Aktenzeichen - x K xxxx/16 wird nunmehr festgestellt werden, welcher „Amtsträger“ tatsächlich handelt und welche Zusammenhänge zu „privaten Verwaltungshelfern“ bestehen. Demnach beabsichtigt nämlich die „ersuchende Stelle“ die Kommunikation mit den staatlichen Vollstreckungsbehörden zu „privatisieren“.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

Die Gesamt-Amtsleitung des Finanzamtes X und der Verwaltungsvollstreckungsbehörde „sieht entweder weg“ oder wird bewusst von der „ersuchenden Stelle“ getäuscht. Es nämlich ist auch nicht auszuschließen, dass an den „Amtshilfeersuchen“ auch Leiharbeiter als „Veranlassende“ auftreten.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte

Auch findet eine „Vorgangsbearbeitung“ in Call-Centern statt.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

Danach bestehen keinerlei Zweifel darüber, dass die „ersuchende Stelle“ im Rahmen des „hoheitlichen Vollstreckungsverfahrens“ auch Leiharbeiter und Callcenter zur „Vorgangsbearbeitung“ beauftragt.



Hieraus ist zu folgern, dass die Fach- und Sachkunde der handelnden natürlichen Personen der „ersuchenden Stelle“, die im vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren dem Antragsgegner zuzuordnen sind, nicht vorliegt. Es dürfte wohl außer Frage stehen, dass es zur Wahrnehmung der Aufgaben einer „ersuchenden Verwaltungsvollstreckungsbehörde“ i.S.d. RBStV ausgebildetes und durch Abschlussprüfung qualifiziertes Personal heranzuziehen ist.

Hier ist auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA), vom 26. August 1999, der Senatsverwaltung des Inneres sowie auf Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 zu verweisen.

Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nach § 114 FGO, bei der es nur einer groben Prüfung bedarf, ist auch die Schlussfolgerung unausweichlich, dass der Antragsgegner „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09). Hierzu Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011:

Zitat
4

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde ausweise, aber inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger des Beklagten, der S. GmbH, erlassen worden sei. Die S. GmbH habe nahezu lückenlos alle Aufgabenbereiche des Beklagten, der über kein eigenes Personal verfüge, übernommen und eigenständig bearbeitet. Da sie im Außenverhältnis nicht als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung getreten sei, sei sie jedoch nicht als Beliehene tätig geworden. Eine Beleihung wäre zudem unzulässig gewesen, weil die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach dem Thüringer Wassergesetz nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden könne. Auch für ein Mandat fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Verwaltungshilfe scheide ebenfalls aus, da der Geschäftsbesorger nicht nur einzelne Hilfstätigkeiten, sondern die gesamte öffentliche Aufgabe übernommen habe. In der Mitteilung des Beklagten über die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde liege keine eigenständige Einzelfallregelung des Abgabenschuldverhältnisses. Der Erlass des Widerspruchsbescheids führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser könne zwar grundsätzlich gestaltbildend auf den Ausgangsbescheid einwirken. Es fehle aber schon an einer von der Ausgangsbehörde selbst getroffenen Regelung, die hätte bestätigt oder umgestaltet werden können. Im Widerspruchsbescheid erstmals einen Verwaltungsakt zu sehen, scheide auch deshalb aus, weil es sich bei der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, bei der die Aufsichtsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt sei. Der Rechtsfehler, dass der Bescheid nicht durch den Beklagten erlassen worden sei, könne nicht durch Umdeutung ausgeräumt werden.

handelt, sondern sich unter die „Befehlsgewalt“ einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden „ersuchenden Stelle“ gestellt hat.

Zitat
VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

Damit besteht ein zwingender Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, zur vorübergehenden Beibehaltung des bestehenden Zustandes

- durch vorübergehende Aussetzung / Aufhebung der Vollstreckung -.

Damit wird drohende Gewalt auf „Ersuchen“ einer „Stelle“, die über keinerlei personell demokratisch legitimierte Amtsträger (Art. 77 VvB) verfügt, abgewendet und verhindert.
Mit der vorübergehenden Anordnung wird die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufrechterhalten.

Der Antragsgegner wird damit verfassungskonform an den besonderen zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin - als nachgeordneter Teil der Hauptverwaltung - gebunden und nicht einer außerhalb der Rechtstaatsprinzips - unter vollständiger Missachtung des Justizgewährungsanspruches - stehenden Stelle unterworfen (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice).

Dies ist im öffentlichen Interesse und auch im Interesse des Antragsgegners.

Die einstweilige Anordnung stellt auch wieder das notwendige Vertrauen in die Finanzamtsstrukturen des Landes Berlin und dem Steuergeheimnis her.

Danach standen Tatsachen im Raum, dass der Antragsgegner sich der Anordnung einer nicht verfassungsrechtlich personell legitimierten „Verwaltung“ unterworfen hat.

Die um Amtshilfe ersuchte Verwaltungsvollstreckungsbehörde, der Antragsgegner das Finanzamt X, hat weder das Vollstreckungsersuchen bekannt gegeben, noch aus eigenem Antrieb heraus Rechtsbehelfe bezeichnet. Danach war es mir im hier angegriffenen Verfahren nicht möglich, tatsächlich nachzuprüfen, von welchem Amtsträger die um Vollstreckung ersuchte Behörde, aufgefordert wurde Vollsteckungsmaßnahmen einzuleiten.

Das Rechtsstaatsprinzip und die freiheitlich demokratisch Grundordnung verlangen vom Staat, dass er dem Bürger unter Beachtung der Menschwürde im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Gewalt, begegnet.


2.   Behauptete Verletzung von Grundrechten

Ich mache eine unmittelbare Verletzung meiner sich aus der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte geltend. In einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der modernen Gesellschaft treten nunmehr Gefahren für die Grund- und Menschenrechte hinzu, denen die Gesetzgebung und Rechtsprechung angemessen begegnen muss.

Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken.

Das Handeln des staatlichen und staatsfernen Vollstreckungsapparates greift nicht nur - in den sich aus Art. 6 und 13 GG - ergebenden Schutzbereich - in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG - der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, es wird auch ein die Verfassung tragendes Prinzip verletzt:
Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Finanzgericht X jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Dem Landesgesetzgeber sind durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz materielle Grenzen gesetzt.

Der gesetzlich durch den RBB-Staatsvertrag zugewiesene Aufgabenbereich des RBB, entspricht zweifelsfrei nicht dem der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch sind die Mitarbeiter des RBB ohne jeden Zweifel nicht dem öffentlichen Dienst Art. 77 zuzurechnen.

Danach unterwirft mich der angegriffene Beschluss des Finanzgerichtes X mittelbar einer staatsfernen Vollstreckungsbehörde die außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung handelt.

Ferner verletzt der angegriffene Beschluss den additiven Grundrechtsschutz.

Entsprechend der Leitsätze des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005, - 2 BvR 581/01 -:

Zitat
Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.

Demnach sind der Zugriff und die Weitergabe von personenbezogenen Daten die dem Steuergeheimnis unterliegen Tür und Tor geöffnet worden. Dies steht nicht im Einklang mit dem datenschutzrechtlichen Trennungsgebot und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB).

Ich mache auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit geltend (Art.7 VvB).

Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellt die von mir angegriffene Entscheidung der angerufenen Finanzgerichtes X eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstände des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzungen von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt werden.


2.1.   Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden. Der Regelungsgehalt kann nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden, sondern bezieht sich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze (2.2). Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund (2.3), das durch die Grundsätze der Demokratie (2.4) und der Rechtsstaatlichkeit (2.5) näher ausgestaltet wird.
Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind mithin zu unterscheiden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Bundesverfassungsgericht hat im KPD-Urteil ferner als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 5, 85 <199>) sowie insbesondere den aus dem Mehrparteienprinzip fließenden Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 5, 85 <230, 236>) bezeichnet. Daneben wird auf das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten verwiesen, wobei das Gericht die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt hat. In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung bestätigt (BVerfGE 44, 125 <145>) und den Katalog der Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, um das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>), den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 <139>; siehe auch BVerfGE 20, 56 <97>; 107, 339 <360>), die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit (zusammenfassend BVerfGE 77, 65 <74> m.w.N.), das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 27, 195 <201>) und die Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 137, 273 <303 Rn. 83>) ergänzt. Auch in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen (vgl. BVerfGE 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <229>; 49, 286 <298>; 87, 209 <228>).


Fiktiv Ende 2 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Yoo Lupus, uiii! Ditt sieht nich jut aus!

Los Legio XII. wechselt die Seiten! Werdet reguläre gallische Truppen! So wie die legendäre gallische Division Tübingen! Na los traut euch!  :)


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Fiktiv Teil 3 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Wir haben doch heute gesehen, dass Teile von euch zur "Fahnenflucht" bereit sind!

Na los Legio XII.!

Come to the bright side of life!  :)

Zitat
2.2.   Freiheitlicher Verfassungsstaat

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert eine Konzentration auf zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Eine solche Fokussierung auf die zentralen, für die Demokratie unentbehrlichen Grundprinzipien kann nicht durch Rückgriff auf den in Art. 79 Abs. 3 GG bestimmten änderungsfesten Kern der Verfassung erreicht werden. Anders als Art. 108 HerrenChE – der Vorläufer von Art. 79 Abs. 3 GG – verbietet Art. 79 Abs. 3 GG in der vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Fassung nicht nur Änderungen des Grundgesetzes, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde (vgl. Denninger, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 16 Rn. 35 f.; Zacharias, in: Thiel, Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 57 ff.). Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen insbesondere nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Prinzipien der Republik und des Bundesstaats, da auch konstitutionelle Monarchien und Zentralstaaten dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen können (vgl. Murswiek, Die verfassunggebende Gewalt nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1978, S. 180; Meier, a.a.O., S. 317; Papier/Durner, AöR 128 <2003>, S. 340 <357>).


2.3.   Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>) anerkannt. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>). Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen.
Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren.
Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.
Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 107, 275 <284>) – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.


2.4   Demokratieprinzip

Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips.
Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend. So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen. Anders verhält es sich jedoch im Fall eines Verächtlichmachens des Parlaments mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren.
In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig.
Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an.
Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.


2.5.   Rechtsstaatlichkeit

Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anzusehen.

2.6.   Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Ich mache eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend. Das Rechtsstaatsprinzip bietet die objektive Gewähr dafür, dass die Kernbereiche des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unter dem unabdingbaren Schutz effektiver Staatsgewalt stehen,

2.6.1. Als diesem Bereich zuzuordnende Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips werden

durch:

2.6.2. das Demokratieprinzip,

2.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat,

2.6.4. die Prinzipien von Rechtssicherheit und Normenklarheit,

2.6.5. das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht,

gewährleistet.


2.6.1. Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt und ergibt sich sinngemäß aus dem Vorspruch der Verfassung von Berlin. Gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.
Dem Taschenkommentar 2. Auflage 2005,Verfassung von Berlin, , Driehaus Hrsg. Nomos Verlag. Vorspruch Rdnr. 7 ist zu entnehmen:

Zitat
Das - im Grundgesetz im Kern in Artikel 20 Absatz 3 angesiedelte Rechtsstaatsprinzip wird durch eine Reihe von Regelungen der Verfassung von Berlin maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips, die diesem für ihren Geltungsbereich als Spezialreglungen vorgehen, sind etwa zu nennen:

Die Menschenwürdegarantie (Art. 6),

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1),

das Verbot von Ausnahmegerichten und die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5),

ferner die Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1) und die Grundrechtsbindung (Art. 36 Abs. 1 VvB),

der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1 VvB, vgl. VerfGH , B. v, 15.11.01 - 95/00),

die Anforderungen an das Zustandekommen von Gesetzen (Art. 60 VvB) und an die Verordnungsermächtigung,

das Rechtssprechungsmonopol der Gerichte und die Unabhängigkeit der Richter (Art. 79 Abs. 1 VvB sowie die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes (Art. 84 Abs. 2 VvB).

Unmittelbar aus dem Vorspruch herzuleiten und von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind folgende rechtsstaatliche Einzelgehalte des Rechtsstaatsprinzips:

Gebot der materiellen Gerechtigkeit (u.a. E 20, 331) und der Rechtssicherheit mit Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (VerfGH, B. v. 06.05.98 - 80/96) und der Bestimmtheit von Gesetzen (VerfGH, B. v. 25.3.99 - 35/97).

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Berlin umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das sich Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist im Sinne des Betrauens oder Zuweisens Artikel 96 VvB zu nennen und auf die Unterrichtungspflichten des Abgeordnetenhauses Art. 50 VvB hinzuweisen. Als tragendes Element ist dabei ferner der Vorbehalt des Gesetzes Art. 59 VvB zu nennen.
Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.
Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn Übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.


Ende fiktiver Teil 3 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Daaaanke an die 7. gallische Division!

Reguläre gallische Truppen in den östlichen Provinzen!  :)

Thema:
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html

Sag mal Lupus, wir haben gehört es gibt auch eine 15. gallische Division?  :)

Die Römische-VolltreckunX-Front bröckelt, waa?

Los Legio XII. wechselt die Seiten!

LG
von der Havel, Oder und Spree!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2017, 01:05 von Bürger«

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Rein fiktiv natürlich.

Fiktiv Teil 4 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Und noch zur fiktiven Erklärung Legio = Legionen = Gerichte des römischen Unrechts!

Zitat
Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.


2.6.2. Das Demokratieprinzip

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die STAATSFERNE.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
24

Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27

Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28

ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

Zitat
1.

Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder, die vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählt werden, vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin-Brandenburgs.
Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.
Dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und dem Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich.

Unzweifelhaft stellen die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen, die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“, Akte hoheitlicher Gewalt dar.
Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.
Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV.

2.6.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden. Der RBB ist somit keine sich „selbstverwaltende Mehrländergemeinde“ (Art. 28 Abs. 2 GG) der Bundesländer Berlin und Brandenburg.


2.6.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

Die staatlich zu gewährleistende Rechtssicherheit umfasst sämtliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, die mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung einhergehen.
Darunter fallen u.a. die Prinzipien von Normenklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Vertrauensschutz. Dies erfordert u.a. dass Rechtsakte inhaltlich hinreichend klar gefasst sind und ihr Inhalt im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe – wenn schon nicht bestimmt – jedenfalls mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Die vollständige Abgabe der Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse an eine nicht näher bezeichnete „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist als Normenunklar zu bezeichnen.

2.6.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit

Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus eine jederzeit vorhandene prozessuale Waffengleichheit. Darunter ist zu verstehen, dass jedenfalls eine vergleichbare Kostensituation und eine vergleichbare Risikoverteilung zwischen Bürgern und Behörden herrschen müssen.
Als Teil des Rechtsstaatsprinzips kommt auch mit dem Gebot prozessualer Waffengleichheit die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzgebers zum Ausdruck, dass keine Seite in einem Gerichtsverfahren privilegiert werden darf. Von prozessualer Waffengleichheit kann hier angesichts der chaotischen Zuständigkeitsregelungen keinesfalls mehr die Rede sein. Danach „rennt“ der um Rechtschutz suchende Mensch von einem Gericht zu nächsten und sieht sich verschiedenen Beklagten / Antragsgegner gegenüber. Im Hintergrund steht eine ARD und ZDF Lobby als Teil eines 8 Milliarden „Organs“, die über Mittel verfügt mit denen sie auf alle 3 Gewalten einwirken kann und auch in Sachen RBStV einwirkte.


Fiktiv Teil 4 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)


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Fiktiv Teil 5 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat
2.6.6. Verletzung des Justizmonopols

Das Berliner Landesrecht bestimmt, dass nach § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des RBB ausgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber ist damit dem absoluten Trennungsgebot zwischen Staat und Presse / Rundfunk nachgekommen. Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.

Dies gilt ebenso gemäß § 1 FGO für die Finanzgerichtsbarkeit.

Damit wird die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 und 3, 92, 97, 101 GG) und insbesondere die Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) gewährleistet.

Die hier vorliegende „gerichtliche Gemengelage“ stellt sich auch als Verletzung des Justizmonopols dar.


2.6.6.1. Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

Dem X. Senat des Finanzgerichtes X muss bewusst sein, dass der RBB keine „Mehrländerbehörde“ ist, der hoheitliche Gewalt der Bundesländer Berlin und Brandenburg übertragen wurden.

Ein gemeinsames Finanzgericht zweier Bundesländer, dass sich über eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen zweier Bundesländer im klaren sein muss, hätte bereits seit geraumer Zeit erkennen müssen, dass die „Verwaltungsakte“ des RBB und der von ihm beauftragten gemeinsamen Stelle allesamt formell und materiell rechtswidrig sind.

Elementare Verfassungsgrundsätze der Bundesländer Berlin und Brandenburg werden nachweislich im Rahmen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen missachtet.
Die hasardeurhafte bundesweite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,   :) Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes haben dem Ansehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits schweren Schaden zugefügt. Dieser Schaden droht nunmehr auch die Finanzgerichtsbarkeit zu erfassen.

Der RBStV stellt die freiheitliche demokratische Grundordnung und die verfassungsmäßige Grundordnung nicht in Frage, er missachtet sie auf das Gröbste. Hier haben sich fremde Mächte über die Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und den öffentlich rechtlichen Rundfunk erhoben, die eine Gefahr für den Rechtsstaat darstellen und die verfassungsmäßige Ordnung bedrohen.

Ich weise daher auf das Höflichste, auf die verfassungskonformen Regelungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg, zu den gemeinsamen Gerichten und für eine Verwaltungsbehörde auf Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 hin.

Anmerkung: Link zum Gesetz

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212619



Diesem Gesetz ist zu u.a. entnehmen, dass für die gemeinsame Behörde das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Ich erlaube mir hier auf Einzelnormen aufmerksam zu machen:

Zitat
Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

Artikel 3 Gerichtliches Verfahren

Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

Artikel 5 Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.
(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.


Dem Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag steht der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg gegenüber. Hier scheitert die „Behördeneigenschaft“ an einfachsten Regelungen wie z.B. § 35 RBB-StV und damit gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 dem Ausschluss des RBB für seine Tätigkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz.

Auch die Aufgabenstellung des RBB gemäß:

Zitat
§ 3 Auftrag

(1)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2)    Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung. Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen.
(3)    Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zum polnischen Nachbarland, bei.
(4)    Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.
(5)    Alle Beiträge für Informationsangebote (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(6)   Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seinen Auftrag erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.
(7)   Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

lässt zweifelsfrei erkennen, dass die gemeinsame Rundfunkanstalt RBB offensichtlich keine Behörde ist. Mir stellt sich daher auch die Frage, auf welcher Grundlage wohl ein gemeinsames Gericht oder eine gemeinsame Behörde zweier Bundesländer „freie Mitarbeiterverhältnisse“ schaffen würden. Auch ist mir unbegreiflich seit wann es in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist die „Behördenleitung“ einer Behörde durch einen staatsfernen „Rat“ wählen zu lassen:

Zitat
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:


2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin

§ 12 Organe Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant oder die Intendantin.
(4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
1.   Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 24,
2.   der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes angehören,
3.   Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 15 und 16,
4.   Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5.   Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt sein,
6.   Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
7.   Inhaber oder Inhaberinnen, Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts sein,
8.   Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sein, ausgenommen ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 19 Abs. 1,
9.   wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden.

(5)   Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaber oder Inhaberin noch als Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens.

Auch dem gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Auftrag der Intendantin lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es sich bei der Intendantin des RBB nicht um eine „Behördenleitung“ handelt.

§ 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin

(1)   Der Intendant oder die Intendantin leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe.
(2)   Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin- Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
(3)   Der Intendant oder die Intendantin entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Abs. 6.
(4)   Der Intendant oder die Intendantin erstellt den Bericht nach § 31.

2.6.6.2. Keine Gültigkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird der Staatsferne für den RRB Geltung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verschafft:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.
§ 2 Abs. 4 VwVfG Bln setzt maßgebliche Verfassungsgrundsätze zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem zweistufigem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin um. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -:
Zitat
44

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).
50   3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.

51

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).



Ende fiktiver Teil 5 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Und Irgendwo an der Havel, Oder und Spree stehen mehrere Menschen der FFBB.
Gallische Fernluppen werden gezückt und es wird sich vorsorglich gebückt.

Bumm! Bumm! Bumm! Bumm! Bumm!

5 Hinkelsteine schlagen irgendwo testweise ein. Nanu wo ist der Sechste denn hin?


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Bumm! Da iss er ja!

Rein fiktiv natürlich.

Fiktiv Teil 6 von X (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Zitat

Zitat
52   

b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).

53

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).

54

Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).

Die derzeitige Rechtsprechung steht im völligen Widerspruch zu dem elementaren Rechtssatz, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der absoluten STAATSFERNE unterliegen. Damit wurde dazu beigetragen, dass eine „staatferne Schattenverwaltung“ außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin entstanden ist.

Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.

Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreisten sich Teile des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und sind dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.
Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich des ARD ZDF Deutschlandrio Beitragsservice nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen, die an eine Behörde zu stellen sind.
Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungsrechtes in krassem Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung liegen.

Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägereigenschaften der Mitarbeiter der „ersuchenden Behörde“ nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben.

2.6.6.3. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / Justizgewährungsanspruch

Das Finanzamt X ist an die Verfassungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie des Justizgewährungsanspruches gebunden.
Hierzu zählt zwingend die Bezeichnung etwaiger Rechtsbehelfe die den Rechtsweg einleiten. Der Antragsgegner hat sich erneut, wie in der Vergangenheit auch, in einer Weise verhalten, die weder mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, noch mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar sind. Die erneute Nichtbekanntgabe des Amtshilfeersuchens zeigt, dass der Antragsgegner weder die Bedeutung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, noch der verfassungsmäßigen Ordnung erfasst hat. Die Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X hat sich dem Willen einer außerhalb der Hauptverwaltung Art. 67 VvB stehenden „Behörde“, die über keinerlei Amtsträger verfügt (Art. 77 VvB) gebeugt.


3. Verletzung der verfassungsmäßigen Grundordnung

Urteil des BVerfG vom 16. Januar 1957 Az. 1 BvR 253/56, - BVerfGE 6, 32 - Elfes

Zitat
Demgegenüber hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die die öffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die Würde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden (BVerfGE 2, 1 <12 f.>; 5, 85 <204 _.>). Die obersten Prinzipien dieser Wertordnung sind gegen Verfassungsänderungen geschützt (Art. 1, 20, 79 Abs. 3 GG). Verfassungsdurchbrechungen sind ausgeschlossen; die Verfassungsgerichtsbarkeit überwacht die Bindung des Gesetzgebers an die Maßstäbe der Verfassung. Gesetze sind nicht schon dann - verfassungsmäßig -, wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind. Sie müssen auch materiell in Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als der verfassungsrechtlichen Wertordnung stehen, aber auch den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, dass sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs.1 GG). Hieraus ergibt sich, dass dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der -verfassungsmäßigen Ordnung- sein; es müsste durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

Danach liegt eine finanzgerichtliche Entscheidung, mit dem angegriffen Beschluss des Finanzgerichtes X - X V XXXXX/17 - vom XX.02.2017 vor, der die verfassungsmäßige Grundordnung unberücksichtigt lässt. Damit werde ich unmittelbar einer staatlichen Vollstreckungsbehörde und mittelbar einer staatsfernen Verwaltung unterworfen, die grob willkürliche Vollstreckungsmaßnahmen anordnen bzw. durchführen.

Des Weiteren wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in keinster Weise beachtet.


Ende fiktiver Teil 6 von 6 (Anhörungsrüge/Gegenvorstellung)

Hinkelstein, Hinkelstein, flieg fein. Flieg hoch und weit und schlag gut ein!


 :)


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Bravo!

Das sind ja modernste ferngelenkte Großkaliber-Hinkelsteine, die den Weg zur Freiheit bahnen.

Mögen die Legionen siegreich sein!  :)

Viele Grüße
Viktor


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Grüße dem gallischen Profäten  :)
Zitat
Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich des ARD ZDF Deutschlandradio  ;) Beitragsservice nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen, die an eine Behörde zu stellen sind.
Fehlt hier vielleicht das Wort "erfüllen" nach "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?

Zitat
Auch ist mir unbegreiflich seit wann es in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist die „Behördenleitung“ einer Behörde durch einen staatsfernen „Rat“ wählen zu lassen:
klasse !!!


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • This is the way!
Guten TagX!

Yoo Lupus! Voll reingerannt! Hihihi.

Zitat
13

Wird die abschließende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - wie im hier betroffenen Ausgangsverfahren - allerdings durch ein oberstes Bundesgericht erlassen, ist gegen diese Entscheidung eine Landesverfassungsbeschwerde von vornherein unstatthaft. Daneben kommt eine erneute Landesverfassungsbeschwerde gegen die zugrundeliegende Entscheidung der Vorinstanz (hier des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg) nach Erschöpfung des Rechtswegs schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere auch, wenn das Rechtsmittel nicht prozessordnungsgemäß erhoben worden und damit der Rechtsweg in der Sache objektiv endgültig nicht erschöpft worden ist oder wenn und soweit das oberste Bundesgericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz sachlich geprüft und bestätigt hat. Denn auch jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher im Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde unzulässig (Beschlüsse vom 25. März 1999 - VerfGH 35/97 - LVerfGE 10, 51 <56>, und 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - NVwZ 2004, 1486; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 <371> = juris Rn. 85). Die erneute Befassung des Verfassungsgerichtshofes scheitert dann zwar nicht an der mangels festgestellter Rechtswegerschöpfung "offenen" Verfassungsbeschwerdefrist, aber an der mit der letztinstanzlichen Überprüfung durch das oberste Bundesgericht entfallenden Zuständigkeit als Landesverfassungsgericht.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14.05.2014, - 6/14 -

VerfGH Berlin: Wegen mangelnder Darlegung der Rechtswegserschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde - zu den Anforderungen einer ausnahmsweise zulässigen parallelen Einlegung von Nichtzulassungs- und Verfassungsbeschwerde

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE003691415&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Ey yoo Legio VII. und XII. schön dass ihr die Revison zum BFH nicht zugelassen habt! Hihihi.
Nichtzulassungsbeschwerde? Ähhh? Nöö!

Aus 2 mach 3, mach 4, mach 5 ...
Wir sind mehr als du denkst Lupus! Bupp! Wir schießen plötzlich wie gallische Pilze aus dem Boden!

Und noch was: gallische Hinkelstein-Schub-Raketen fliegen Mach 10! Die Gallischen-Hyperschall-Raketen (GHR gesprochen GE HI RN)!

Hasta la vista BFH! VIVA VerfGH Berlin!

LG
von der FFBB!

 :)


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