Wie bereits bekannt, vertreten auch die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg die Rechtsauffassung, dass der Südwestrundfunk einen Verwaltungsakt erlassen darf.
Hierzu auch entsprechender Beitrag für Hessen:
VG Kassel Beschluss vom 22. Juni 2015 - Az. 1 L 677/15.KS -http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22397.msg151183.html#msg151183Diese Rechtsauffassung widerspricht jedoch in erheblichem Maße gegen allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze.
Zum einen müsste der Südwestrundfunk zur Ausübung öffentlicher Gewalt berufen sein.
Hierzu Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 96 und folgende:
„Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Entstehung. Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der öffentlichen Gewalt.“
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=116Einen VERWALTUNGSakt kann nur eine VERWALTUNGSbehörde erlassen, die mit
Leitungsgewalt und
Fähigkeit zum Verwaltungsakt ausgerüstet sind.
Jedoch liegen diese Voraussetzungen oder Legitimation beim Südwestrundfunk nicht vor.
Es besteht lediglich eine Legitimation der kulturellen Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber:
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk:
Präambel Seite 5
„…Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Staatsferne des Rundfunks garantieren...“
§ 1 Abs. 1:
„Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder)…“
§ 1 Abs. 2:
„Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;…“
Des Weiteren bleibt unverständlicherweise von den Verwaltungsgerichten folgender verwaltungsrechtlicher Rechtsgrundsatz unbeachtet, nämlich für den Erlass eines Verwaltungsaktes und ganz besonders sein Inhalt bedarf es eine gesetzliche Grundlage. Hierzu Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 97:
Vielmehr wird es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes ankommen. Soll damit ein Eingriff gemacht werden in Freiheit und Eigentum, Befehl, Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dingliche Entziehung oder Beschränkung, dann bedarf es hierzu selbstverständlich einer gesetzlichen Grundlage.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist das Gesetz, das hauptsächlich den Verwaltungsakt regelt! Gerade aus diesem Gesetz hat der Gesetzgeber den Südwestrundfunk ausgeschlossen.
Die dargelegten Punkte zeigen, dass der Gesetzgeber dem Südwestrundfunk zwar das Recht auf kultureller Selbstverwaltung zugesprochen, aber, auch im Sinne der Staatsferne, eine Hoheitsgewalt im Außenverhältnis ausdrücklich keine Legitimation erteilt hat. Somit ist die Legitimation durch den Gesetzgeber an den Südwestrundfunk, einen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen, bewusst nicht gegeben.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Südwestrundfunk einen rechtswirksamen Verwaltungsakt erlassen darf, hätte er ihn nicht aus dem Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ausgeschlossen.
Somit ist es unverständlich, wenn ein Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Grundsätze nicht beachtet, selbst den Willen des Gesetzgebers missachtet und dem Südwestrundfunk die Möglichkeit eines rechtswirksamen Verwaltungsakts zuspricht, was möglicherweise gegen das Willkürverbot verstößt.