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Autor Thema: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?  (Gelesen 20001 mal)

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt.
Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.35
Quelle: http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678 Rechtsnatur und Zuständigkeit der ARD im Wandel

35Scheuner, Voraussetzungen und Form der Errichtung öffentlicher Körperschaften
(außerhalb des Kommunalrechts), in: Listl/Rüfner (Hrsg.), Staatstheorie und Staatsrecht, 1978, S. 605 (612).


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

S
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Keine Ermächtigung per Gesetz, aber sie bekommen von Politikern den Auftrag, den Auftrag des Rundfunks und das Finanzierungsmodell zu definieren. Siehe:

Bremen 31.05.2017 Podiumsdiskussion: "Öff.-rechtl. Rundfunk unter Druck"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23207.msg148331.html#msg148331

Vielleicht sind keine rechtsfähige Körperschaften, sondern "staatsunabhängige" Verlängerung der Regierung selbst.


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Bei der Wahl der optimalen Tarifierung, die sich aus dem ermittelten Gutstyp ableiten lässt, müssen das Subsidiaritäts- und das Kongruenzprinzip beachtet werden. Zur Durchsetzung des Kongruenzprinzips stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die mit Hilfe des Extensionsniveaus beschrieben werden.

Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkdarbietungen um Kollektivgüter handelt*, scheidet die Bereitstellung über das Individualniveau und das Vereins bzw.Genossenschaftsniveau aus. Bei einer Zwangsgenossenschafts- oder Zwangsvereinslösung, die in Betracht gezogen wird, stehen zur Finanzierung neben Grenzkostengebühren und freiwilligen Beiträgen auch Zwangsbeiträge zur Verfügung. Zahlungsunwillige Nutzer können so auf Basis des Öffentlichen Rechts an der Finanzierung der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen beteiligt werden. Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Würde man ein höheres Extensionsniveau wählen, könnten zur Finanzierung auch spezielle oder allgemeine Steuern herangezogen werden.
Quelle: https://www.econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Ist-Zustand: wir haben Zwangsvereinslösung aber die Bereitstellung erfolgt nicht über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft.

*es ist mehr als fraglich, ob es sich um Kollektivgüter handelt


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wir befinden uns im Bundesland Baden-Württemberg und wir lassen jetzt mal die Kirche im Dorf.

Tatsache ist,  die Antwort zur Anfrage, ob der Südwestrundfunk eine Behörde ist, verweigert die Rechtsaufsicht des Südwestrundfunks oder schiebt sie auf die lange Bank. Somit scheint die Antwort für den Gesetzgeber, die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und das Staatsministerium Baden-Würtemberg erschwerend, unangenehm oder mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden zu sein, was man eigentlich nicht nachvollziehen kann, sie haben es doch schließlich unterzeichnet (siehe unten).

Siehe hierzu auch :
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg147080.html#msg147080

Auf Anfrage zur Frage, ob der Südwestrundfunk eine Behörde ist, antwortet dieser:

Zitat
"Name, Aufgabe und Rechtsform sind in § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunks festgelegt.
Durch § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags wird der Südwestrundfunk als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Es wurde festgelegt, dass die Anstalt gemeinnützigen Zwecken zu dienen hat und den Namen "Südwestrundfunk" trägt....

„Intendant des Südwestrundfunks ist Herr Peter Boudgoust. Der Südwestrundfunk wird bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hoheitlich tätig. Insoweit verweise ich auf das Urteil, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.11.2016 (Az.:2 S 548/16) worin zu der Behördeneigenschaft ausführlich Stellung genommen wurde. In diesem Urteil führt  der Senat folgendes aus:

„Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde hoheitlich tätig geworden sei. Zwar hat das Landgericht Tübingen jüngst  in dem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Beklagten die Behördeneigenschaft fehlt. Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden."

Ergänzend hierzu aus dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
Für das Land Baden-Württemberg unterzeichnet:Baden-Baden, den 3.7.2013 Winfried Kretschmann
Für das Land Rheinland-Pfalz unterzeichnet: Baden-Baden, den 3.7.2013 Malu Dreyer

Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform

(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder). Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart. Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz und der Dienstort der Intendanz ist Stuttgart.

(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;
er gibt sich eine Hauptsatzung. Für den Beschluss über diese Satzung bedarf es der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat, wobei darin mindestens jeweils die Hälfte der Stimmen der Mitglieder aus jedem Land enthalten sein muss. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, darf eine weitere Abstimmung frühestens eine Woche nach der ersten Abstimmung stattfinden. Die Hauptsatzung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen;
eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des SWR ist ausreichend.

Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

Womit wohl auch Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit erstmal begründen.

Dem folgen auch uns bekannte Anwälte und auch das Tübinger Landgericht zu Beginn in seinem Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris):

Zitat
Rn20
Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.

Jetzt entferne ich mich kurz vom Thema:

Was der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg nicht beachtet hat, bzw. für die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg beachtet werden muss ist, dass gemäß § 2 BW-LVwVfG (1) der Südwestrundfunk vom Landesverwaltungsverfahrensgesetz in  Baden-Württemberg vom Gesetzgeber ausgeschlossen wurde.

Das Tübinger Landgericht weist auch im Urteil vom 16.09.2016 darauf hin, wenn LVwVfG nicht gilt, dann kann auch VwVfG  (Bund) nicht angewendet werden:

Zitat
Rn10
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme
der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist
(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch
ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg müssen somit darauf achten, dass sie nur "allgemeine" Verwaltungsregeln verwenden dürfen, was noch Inhaltlich zu klären ist, aber dies in einem neuen Beitrag.

Bitte weitere Kommentare beim Thema bleiben:

IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
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Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

Zur gemeinnützigen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk mit Recht der Selbstverwaltung.

Wieso Behörde?

Und wichtige Frage: Impliziert Selbstverwaltung auch Selbsttitulierung von Forderungen?


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wieso Behörde?
Und wichtige Frage: Impliziert Selbstverwaltung auch Selbsttitulierung von Forderungen?

Die beiden Fragen sind berechtigt,  "Behörde" und "Rechtsaufsicht" allein reicht nicht, aber damit gehen wir ins Verfassungsrecht und würden das Thema hier sprengen. Diese Frage wird in der ein oder anderen Verfassungsbeschwerde schon behandelt.

Man könnte zu diesem Thema einen neuen Diskussionsbeitrag öffnen.

Der Bezug sollte hier nur den Südwestrundfunk und Baden-Württemberg betreffen. Die Folgen für die Kläger und Verwaltungsgerichte in BaWü folgen im neuen, bitte  Nicht-Diskussionsbeitrag und eher "Unterstützungsbeitrag":

Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23276.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:56 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 2.177
Du fragst: IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?
Du willst eine Antwort darauf hier.
Du behauptest: "Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg."

Dann kam meine Bemerkung: wieso Behörde?
Wieder: wo steht das im Staatsvertrag? Wie folgerst Du das aus dem Staatsvertrag?

Unterstützungsbeitrag? Unmöglich, das grenzt an Rechtsberatung! Sinn eines Forums ist Diskussion, und ohne Freiheit wird die Argumentation erschwert. Gerade Diskussion in moderierten Foren sind eine Übung für Argumentation unter Zensur.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:56 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich vermute einmal, dass mit der Formulierung ... des öffentlichen Rechts impliziert wird, dass das öffentliche Recht angewendet wird uns mithin die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Nicht ganz folgen kann ich der Entscheidung aus Tübingen, die behauptet, dass "wenn LVwVfG nicht gilt, dann kann auch VwVfG  (Bund) nicht angewendet werden". M. E. gilt: wenn kein LVwVfG existiert, dann gilt automatisch das VwVfG (Bund). Woraus ergibt sich, dass ein LVwVfG, wenn es denn etabliert wird, immer für alle Landesbehörden Anwendung finden muss? Was spricht dagegen einzelne Behörden von der Geltung des LVwVfG auszunehmen und anstelle dessen die Anwendung des Bundesrechts zuzulassen? M. E. nichts, auch wenn man ggf. verlangen könnte, dass diese Anwendung dann für die Ausnahmen auch genannt werden könnten. Aber nur einmal angenommen, das LVwVfG eines Bundeslandes enthielte keine Regelungen, außer dem der Behauptung, es wäre das LVwVfG für das betreffende Bundesland und den Satz "dies LVwVfG gilt nicht für die Behörden des Landes X", dann würde daraus mit den Tübinger Landgericht folgen, dass für alle Behörden das Bundesrecht nicht anwendbar, der Bürger mithin quasi rechtlos gestellt ist. Und wenn man nun kein "regelloses" Gesetz erstellen kann, dann übernimmt man eben 1 zu 1 das VwVfG des Bundes und fügt dem dadurch etablierten LVwVfG eine Klausel hinzu, die jede einzelne Behörde aufführt und dazu feststellt, dass das betreffende LVwVfG für die genannte Behörde nicht gilt. Wenn sich also das LG Tübingen nicht irrt, dass, wenn der Rundfunk ausgenommen wird, auch das VwVfG des Bundes nicht anzuwenden ist, dann würde dies in dem Fall auch für alle anderen Behörden greifen, so dass dass weder eine LVwVfG nich das VwVfG des Bundes anwendbar wäre. Dann würde aber Landesrecht ein Bundesrecht vollständig aushebeln.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:57 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
  • Beiträge: 2.177
Ich vermute einmal, dass mit der Formulierung ... des öffentlichen Rechts impliziert wird, dass das öffentliche Recht angewendet wird uns mithin die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Ist das auch bei Sparkassen so?

Sie sind auch vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Warum sind bei Rundfunkanstalten Verwaltungsgerichte zuständig?
Warum können sie Forderungen selbst titulieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:57 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wenn sich also das LG Tübingen nicht irrt, dass, wenn der Rundfunk ausgenommen wird, auch das VwVfG des Bundes nicht anzuwenden ist, dann würde dies in dem Fall auch für alle anderen Behörden greifen, so dass dass weder eine LVwVfG nich das VwVfG des Bundes anwendbar wäre. Dann würde aber Landesrecht ein Bundesrecht vollständig aushebeln.

@drboe

Im VwVfG in § 1 Abs. (3) VwVfG steht
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Hiernach ist das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz in dem jeweiligen Bundesland, wo doch der Ausschluss der LRA zitiert wird, nicht anwendbar.

Siehe weiter oben in hiesigem Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg148366.html#msg148366
Zitat
Rn10
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme
der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist
(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch
ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.
+++
 ::)


Edit "Bürger" @alle:
Die Unterscheidung von Bundes- und Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist bereits in anderen Threads diskutiert - so u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
siehe auch
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg133445.html#msg133445
Punkt "1) Bundes-VwVfG"
Einige Landes-VwVfG verweisen auf das Bundes-VwVfG und erklären dieses als "anzuwenden" für die im Landes-VwVfG bestimmten Stellen auf Landesebene.
Wenn die Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt aus dem Landes-VwVfG jedoch explizit ausgenommen ist, dann dürfte demgemäß (auch) das Bundes-VwVfG nicht greifen, da das Bundes-VwVfG per se nur für mit dem Bund im Zusammenhang stehende Behörden usw. ausgewiesen ist - sofern nicht anderweitig darauf verwiesen wird.
Die Formulierungen z.B. im SächsVwVfG sind da noch deutlicher
A) für die Behörden usw. gilt das "VwVfG" (also wird das Bundes-VwVfG faktisch als "geltend" auch für die Landes-Behörden usw. deklariert = "macht es sich zu eigen")
B) "Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht."
Und damit ist der MDR also nicht aus dem SächsVwVfG ausgenommen, sondern deklariert, dass für den MDR das BUNDES-VwVfG nicht gilt. Es gibt hier also keine Ausweichmöglichkeit auf ein Bundesgesetz, wenn das Landes-VwVfG die jeweilige Landesrundfunkanstalt ausnimmt oder direkt deklariert, dass das (Bundes-)VwVfG nicht gilt.
Ich gehe davon aus, dass die Ausnahmeregelung in den anderen Landdes-VwVfG ähnlich lautet - siehe bitte nochmals u.a. unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
und den anderen Landes-VwVfG der jeweiligen Bundesländer (ebenfalls als fixierten Beiträge im jeweiligen Landes-Board)
Wer geneigt ist, einmal eine Übersicht aller LandesVwVfG bzgl. dieses Aspektes aufzustellen - bitte gern.
Dies hier also bitte nicht weiter vertiefen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich muss mich korrigieren, mein Satz:

Der Staatsvertrag macht wohl den Rundfunk erstmal zur "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

sollte deutlicher heißen:

Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk macht wohl den Südwestrundfunk erstmal zu einer "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2017, 23:59 von Bürger«
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Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk macht wohl den Südwestrundfunk erstmal zu einer "Behörde" des Landes Baden-Württemberg.

Wieso? Wo steht das?


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#27: 22. August 2017, 11:28
Der SWR antwortet in einem aktuellen Schreiben zum Thema Behörde:
Zitat
Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tatig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; da wir aufgrund des großen Privilegs der solidarischen Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag wirtschaftlich und politisch unabhängig sind und uns aufgrund der Staatsferne selbst auf Grundrechte wie die Presse-Berichterstattungsfreiheit berufen können. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.


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  • Beiträge: 7.392
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#28: 22. August 2017, 15:44
Zitat
und uns aufgrund der Staatsferne selbst auf Grundrechte wie die Presse-Berichterstattungsfreiheit berufen können.
Nö, sie dürfen sich nicht darauf berufen:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137916.html#msg137916


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 22
Re: Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
#29: 22. August 2017, 17:53
Ein mir sehr bekannter Mensch hat dem GV nach der Androhung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis unter anderem geschrieben:

Zitat
Sollten Sie der Meinung sein, der SWR habe das Vollstreckungsersuchen erstellt und sei dazu berechtigt, so geht diese Meinung ebenfalls fehl.

Eine Selbsttitulierung ist nach geltendem Recht GG-widrig, selbst wenn eine Landesanstalt öffentlichen Rechts Aufgaben für die Allgemeinheit erfüllt. Aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.12.2012 - 1 BvLn8/11 - und – 1 BvL 22/11 -  ist ersichtlich, dass auch Aufgaben im öffentlichen Interesse keine vollstreckungsrechtliche Begünstigung rechtfertigen.

Zudem besitzt der SWR keine Berechtigung, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Es gilt, wie das LG Tübingen im Beschluss vom 16.09.2016 rechtskonform befand, dass der SWR  keine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, denn er ist laut §2 (1)  LVwVfG BW vom Gesetz her ausgeschlossen. Es gilt nämlich: Das VwVfG des Bundes findet für den Vollzug von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden Anwendung (§ 1 I VwVfG). Führen die Länder die Bundesgesetze aus (Art 84 GG), findet das jeweilige LVwVfG gem § 1 III VwVfG Anwendung. Die Anwendung des  LVwVfG BW für das Land Baden-Württemberg ist zulässig und daher geboten, denn es widerspricht nicht dem Bundesrecht, da das LVwVfG BW keine unzulässige Erweiterung des Bundesrechts darstellt und in seinem Wirkungsbereich mit diesem deckungsgleich ist.

Sollten Sie auf den BGH-Beschluss vom 27.04.2017 (Az. I ZB 91/16) Bezug nehmen wollen, so widerlegt er die Rechtsprechung des LG Tübingen nicht. Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt deren eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses die Verwaltungstätigkeit des Behördenlandes regelt. Durch das LVwVfG BW ist das gegeben. §1 Abs. 2 (3) VwVfG sagt dieses eineindeutig und klar aus. Im Übrigen betrachtet der BGH weder die Verletzung des Bundesrechts, noch die des Unionsrechts.

Die vom BGH (Az. I ZB 91/16) in Rn 30 vorgenommene Anwendung des § 1 Abs. 4 VwVfG erscheint daher als  unzulässige willkürliche Erweiterung oder Revision bestehenden Landesrechts, entgegen der dort getroffenen Regelung in §1 Abs 2 (3). Das  LVwVfG BW  erfasst somit jede Stelle, das heißt ohne Ausnahme, so steht es im Gesetz geschrieben. Der SWR ist damit keine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, denn er ist laut §2 (1)  LVwVfG BW explizit nach dem Willen des Gesetzgebers vom Gesetz ausgeschlossen.

Eine Erweiterung oder Revision bestehenden Rechts, hier die des LVwVfG BW, steht aber den Gerichten nicht zu. Siehe dazu BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016 Rn22 „[...]Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen  Rechts auf die Zukunft zu beschränken,  kann der Senat nicht revidieren.“ Im Fall des Beschwerdeführers ist es die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den SWR aus dem Kreis der Stellen, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auszuschließen und das entsprechend im §2 (1)  LVwVfG BW sehr klar und eindeutig zu formulieren. Der BGH ist nicht befugt, speziell bei einer solchen eindeutigen Klarheit des Gesetzes, eine willkürliche Erweiterung und Revision in das Gegenteil vorzunehmen, wie er selber befand.

Sowohl BS, als auch SWR sind Unternehmen und besitzen kein Recht zur Selbsttitulierung. Bitte beachten Sie daher §241a BGB und die einschlägigen §2,3 ff des UWG. Auf die Verletzungen des Unionsrechts und dessen Anwendungsvorrang hatte ich bereits in meinem letzten Schreiben hingewiesen. Auch daraus ergibt sich, dass weder BS, noch SWR, beide Gewerbetreibende nach Unionsrecht, öffentlich-rechtliche Institutionen sein können. Aus der EuGH Rechtsprechung vom 22. Juni 2016 Rechtssache C-11/15 ergibt sich auch, dass kein Zusammenhang zwischen einer  öffentlichen Rundfunkdienstleistung und einer Gebühr besteht. Danach kann erst recht nicht zwischen einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung und einem Beitrag anhand des Innehabens einer Wohnung ein Zusammenhang bestehen.

Es folgte noch der Hinweis:
Zitat
"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist ein durch die Gemeinschaftsverträge errichtetes hoheitliches Rechtspflegeorgan, das auf der Grundlage und im Rahmen normativ festgelegter Kompetenzen und Verfahren Rechtsfragen nach Maßgabe von Rechtsnormen und rechtlichen Maßstäben in richterlicher Unabhängigkeit grundsätzlich endgültig entscheidet. Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör, dem Verfahrensgegenstand angemessene prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten und frei gewählten, kundigen Beistand" (BVerfGE 73, 339, 340)

Das ist ein Teil des Schreibens an den GV. Der mir bekannte Mensch hat den GV gebeten, das angebliche Vollstreckungsersuchen zurück zu geben. Er bezog sich auf das GG: Art. 20 (3) GG  (Auszug) "[...]  die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Leider ist er nicht im Wirkungskreis des LG Tübingen wohnhaft, denn dort herrscht anscheinend noch Rechtstaatlichkeit.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2017, 00:01 von Bürger«

 
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