Es mangelt eigentlich an allen Enden und Ecken, aber interessanter Hinweis...wäre da nicht der Zusatz:
Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk...
Laut Wikipedia, ich mache es mir jetzt mal etwas einfach und behaupte mit "öffentlichen Rechts" sind hier öffentliche Aufgaben gemeint und in unserem speziellen Fall, "Veranstaltung von Rundfunk":
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_RechtsOhne den Zusatz "Rundfunk", möglicherweise auch mit dem Zusatz, könnte man tatsächlich frei juristisch interpretieren und behaupten:
Öffentliches Recht = Öffentliche Gewalt (die aber nur dem Staat zusteht), dies würde aber der Staatsferne widersprechen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber einer "Rundunkanstalt" die Befugnis öffentlicher Gewalt erteilt. Zumal so ein "Schuss" auch mal nach hinten (gegen die Regierung gerichtet) losgehen kann.
Es liegt eigentlich keine Legitimation zur öffentlichen Gewalt (hier: zum Erlassen eines Verwaltungsaktes) und keine gesetzliche Grundlage wie z.B. Verwaltungsrecht vor (da die Anstalt davon ausgenommen ist). Zumindest habe ich bis jetzt noch keine gefunden.