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Autor Thema: Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR  (Gelesen 9260 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter in Baden-Württemberg,

das BW LVwVfG schließt die Tätigkeit des Südwestrundfunks aus:

Zitat
§ 2 LVwVfG (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.“

Siehe hierzu auch:
IST DER SÜDWESTRUNDFUNK EINE BEHÖRDE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg148366.html#msg148366


Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg das BW LVwVfG auf den Südwestrundfunk nicht anwenden dürfen.

Das heisst, die Verwaltungsgerichte in BaWü dürfen nur auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen oder wie es eine Richterin angedeutet hat, es gelten die ungeschriebenen Grundsätze des "Allgemeinen Verwaltungsrechtes".

Nun sind die interessanten Punkte zu klären, an die sich das Verwaltungsgericht zu halten hat.

Damit hat das Tübinger Landgericht vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) zum Thema Zustellung bzw. Zugangsfiktion begonnen:

Zitat
Rn20
Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -,
würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und
Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren
Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen
vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich
auch die Zustellung geregelt
, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende
Vollstreckungsvoraussetzung ist.

Zitat
Rn 22
Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass neben den genannten Regelungen auch solche
Grundsätze anwendbar wären, würde es vorliegend an solchen Grundsätzen fehlen. Die Regelungen in § 41
LVwVfG enthalten Festlegungen, die die Rechte des Bürgers berühren und bedürfen daher einer ausdrücklichen
rechtssatzmäßigen Anordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung der
Fiktionen durch Postaufgabe ist danach angesichts klarer Regelungen in anderen Gesetzen kein Raum. Eine
generelle entsprechende Anwendung ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2008, 2
S 1431/08; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 3.6..2002, 9 K 1698/01)
Rn 23
Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach
ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten,
da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-
Württemberg nicht anwendbar ist.

Bitte keine Diskussion zu diesem Thema, sondern nur hilfreiche wichtige Punkte des allgemeinen Verwaltungsrechts, die man als möglicher Kläger in BaWü anwenden bzw. mit ihnen vor Gericht in BaWü argumentieren kann.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein weitere Unterschied zwischen dem BW LVwVfG und allgemeinen Rechtsgrundsätzen scheint wohl auch die Vorbereitung eines Verwaltungsaktes mit einer Zahlungsaufforderung mit Rechtsbehelfsbelehrung zu sein. Hierzu geht das BW LVwVfG wohl überhaupt nicht ein. Aber das Tübinger Landgericht weist in seinem Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) darauf hin :

Zitat
"Rn 10
...Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG würde es gebieten - im Übrigen kostenneutral - statt der formlosen Zahlungsaufforderung einen Leistungsbescheid zu versenden, der zur Klärung der den Schuldner interessierenden Frage dermateriellen Rechtsmäßigkeit die (einmalige) Anfechtungsklage ermöglichen würde. Unter anderem durch Fehlen
dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden. Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus, vgl. z. B. Bundesgebührengesetz, Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz, Systematik von §§ 13, 14 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden, den Bürger belastenden Verwaltung ist der Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), nicht die Rechnung oder Zahlungsaufforderung, wenn es wie hier um die einseitige,
außenverbindliche Anordnung geht (vgl. z. B. Püttner, Allg. Verwaltungsrecht, Kap. 4). Keine öffentlich-rechtliche Geldleistung wird ohne Bescheid zahlungsfällig. Eine andere Handlungsform außer dem Verwaltungsakt sieht für diese Fälle das VwVfG nicht vor. Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist."

Ohne die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mit einer Zahlungsaufforderung mit Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich wohl somit in BaWü auch keinen Säumniszuschlag rechtfertigen:

Zitat
Rn 11
...Die Beitragspflicht beginnt mit der Tatbestandserfüllung (unabhängig von Bescheiden), die Zahlungspflicht mit Säumnisfolge mit Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes. Nichts anderes beinhalten die Normen der vergleichbaren Abgabenordnung (§ 240 I 3 AO) bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze.

Zitat
Rn 13
...Für die Säumniszuschläge wäre im Übrigen ein vorangegangener Leistungsbescheid zwingend (§ 240 I 3 AO analog; es ist nicht ersichtlich, dass die Satzungsermächtigung ein Abweichen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder vergleichbaren grundlegenden Norminhalten ermöglichen sollte)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema Zugangsfiktion oder Zugangsvermutung in Baden-Württemberg die Aussage eines uns bekannten Rechtsanwaltes:

Zitat
"Die Zugangsfiktion gilt in Baden-Württemberg bereits Kraft Gesetzes nicht für den SWR. Die Zugangsfiktion als gesetzliche Regelung kann nicht rechtskräftig von einem Gericht aufgehoben werden . Nur der Gesetzgeber kann die Zugangsfiktion aufheben. "

Es darf gefragt und muss geklärt werden, warum die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg dennoch an der Zugangsfiktion festhalten. Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die keine Bescheide erhalten haben und sich nun wehren müssen, bitte ich mir eine private Mitteilung zu senden.


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Ohne Verwaltungsakte, keine Vollstreckung!

§ 2 VwVG BW:
Zitat
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

Der Südwestrundfunk ist vom LVwVfG ausgeschlossen.

Tübinger Landgericht weist in seinem Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) darauf hin :
Zitat
Rn 10
... Keine öffentlich-rechtliche Geldleistung wird ohne Bescheid zahlungsfällig. Eine andere Handlungsform außer dem Verwaltungsakt sieht für diese Fälle das VwVfG nicht vor. Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

§ 4 Abs. 1 LVwVG BW:
Zitat
"Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat."




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2018, 04:27 von Markus KA«
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S

Sainttelemachus

@markus ka
Ist das ein Fakt?
Mal abgesehen davon, dass die Behördeneigenschaft etc der ÖRR x-mal und elaborat durchgekaut wurde, scheint mir dieses der Persilschein zu sein, all das Geschreibsel der GEZ und der jeweiligen Rundfunkanstalt zu ignorieren*** korrekt?
Wen dem so ist, wozu denn dieses Forum, Einsprüche, Widersprüche, Klagen und Urteile?
Sorry bin neu hier und sehr naiv...
Bitte hilf mir auf das Pferd namens Demokratieabgabe...
IST BITTE NICHT ALS DISKUSSIONSANSTOß ZU VERSTEHEN!
Gruß tele


***Edit "Bürger": Nein, leider nicht korrekt.
Leider ist dies noch kein höchstgerichtlich bestätigter Fakt - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Bitte als Neuling im Forum auch erst noch eingehend in die Grundlagen einlesen.
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Daraus geht auch hervor, dass das Ignorieren von Bescheiden im Forum ausdrücklich nicht diskutiert wird, da dies mutwillig direkt zur Vollstreckung führt, welche ein Spießrutenlauf mit tlw. recht unschönen Begleiterscheinungen ist.
"Dieses Forum, Einsprüche, Widersprüche, Klagen und Urteile" genau deshalb, weil dies derzeit (noch?) die einzige Möglichkeit ist, sich halbwegs rechtssicher vor der Vollstreckung zu schützen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 00:48 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bitte mich nicht zu diesem Thema öffentlich über die Diskussion ansprechen, sondern mir besser eine Private Nachricht senden, damit dieses Thema hier übersichtlich bleibt. Noch ein Hinweis, es geht hier nur um Baden-Württemberg. Danke


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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@Bürger & Markus Ka
Zitat
Leider ist dies noch kein höchstgerichtlich bestätigter Fakt - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
Wenn man das erkennen wöllte, wäre es bereits höchstrichterlich entschieden, allerdings auf Umwegen.

->

Aus #4
Zitat
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2),
->

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Ist die öffentlich--rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden eines Bundeslandes landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, ist das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz selbst dann nicht anzuwenden, wenn die Landesbehörden Bundesrecht ausführen.

Dieses hier mag widersprüchlich erscheinen, siehe grüne und rote Markierung.

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
[...]
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Aber es kommt hier wohl auf den Auftrag des Bundes an, den es bei Rundfunk so speziell nicht gibt.

-> BVerfG 2 BvN 1/95

Rn. 60
Zitat
Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips [...] die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte [...]. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, daß die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist[...] . Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt.

Das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz hat seine Anwendung durch die Länder quasi grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben. Haben sie eines, dürfen sie, außer sie haben einen expliziten Auftrag des Bundes, vom Bund bestimmtes Bundesrecht durchzuführen, auch bei der Durchführung von Bundesrecht nur auf ihr Landesverwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen.

Es kann deswegen bei der Durchführung von Landesrecht nichts anderes gelten, als daß die Anwendung von Bundesrecht hier ausgeschlossen ist; dennoch ist zu beachten, daß bereits einfaches Bundesrecht selbst Landesgrundrecht bricht.

Aus Rn. 66
Zitat
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen [...] Gemäß Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht. [...] Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewährt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht läßt

Art. 31 GG ist absolut. Jegliches Landesrecht hat nur dann rechtstaugliche Qualität, wenn es sich stets im Rahmen des Bundesrechtes bewegt.

Wenn also das Verwaltungsverfahrensgesetz von Ba-Wü den SWR von der Anwendung ausschließt, kann nicht auf das entsprechende Bundesverwaltungsverfahrensrecht verwiesen werden, denn das hat seine Anwendung ausgeschlossen, wenn das Land ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensrecht hat.

Lest Euch die Entscheidung des BVerfG wirklich mehrmals aufmerksam durch; da steht alles drin, was man im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht wissen muß und wissen sollte. Übrigens gerade auch im Bereich von Melderecht und Datenschutz.

Eine landesrechtliche Regelungslücke ist nicht mit Bundesrecht auszufüllen, wenn das Bundesrecht ausdrücklich erklärt, daß es nicht anwendbar ist. -> Art. 31 GG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 10:19 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin:
Zitat
Wenn also das Verwaltungsverfahrensgesetz von Ba-Wü den SWR von der Anwendung ausschließt, kann nicht auf das entsprechende Bundesverwaltungsverfahrensrecht verwiesen werden, denn das hat seine Anwendung ausgeschlossen, wenn das Land ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensrecht hat.

D. h. aber, dass Gerichte in allen Ländern, die die Anwendung des LVwVfG für den Rundfunk ausschliessen, unter keinen Umständen die Anwendung behaupten/zulassen können. Um keine verfahrensrechtliche Regelungslücke entstehen zu lassen, könnte der Gesetzgeber entweder spezielle Regeln erlassen, was er m. W. bisher nicht getan hat, Streitfälle dem Zivilrecht unterwerfen, was er wohl ebenfalls nicht definiert hat, oder die Entwicklung der Grundsätze den Gerichten überlassen. Bemerkungen der Richter, das VwVfG gelte sozusagen analog, und wegen dieser "Geltung" - eigentlich Anwendung -  seien die ÖR quasi Behörden, gehen in diese Richtung, sind aber ein Trug-/Zirkelschluss und ggf. Rechtsbeugung, da bestimmte behördenähnliche Handlungen der LRA eigentlich zu untersagen wären.

Meine Präferenz wäre es, Streitfälle zwischen ÖR-Rundfunkanstalten und Konsumenten dem Zuvilrecht zuzuordnen. Jedenfalls wäre das für mich logisch, wenn zwar der Anspruch auf Entgelt der Rundfunkanstalten vom Konsumenten geregelt wäre, alles andere aber der Vertragsfreiheit zwischen Anbieter und Nutzer unterläge. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Anstalten könnte dann darin bestehen, bestimmte Informationen in jedem Fall verbreiten bzw. bestimmte Sendeformen anbieten zu müssen, z. B. Parlamentsfernsehen, und dafür einen Zuschuss aus Steuermitteln zu erhalten. Vermutlich weil Rundfunk lange Jahre von der staatlichen Post verbreitet wurde hält man daran fest dass VG zuständig sind und konstruiert darum "hoheitliche Befugnisse" von Zwitterwesen. Ich vermute, dass es wegen der etablierten "Rechtsmeinung" nicht gelingen wird diese Mauer tradierter Rechtsgrundsätze einzureissen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In aller Kürze und um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen:
Wir alle, das Gesetz selbst, einige Gerichte(?) und womöglich auch die Rechtswissenschaft sprechen dafür, dass mit einem Ausschluss der Rundfunkanstalten aus dem Landes- bzw. auch Bundes-VwVfG logischerweise ein absoluter Ausschluss und damit bereits ein "Faktum" bestehe.
Das Problem ist und bleibt aber - leider! - eine hierzu divergierende Rechtsprechung
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
die diesen Fakt ignoriert und - vornehm ausgedrückt - unter allerlei juristischen Winkelzügen versucht, quasi über die Hintertür dennoch eine Geltung oder "entsprechende Anwendbarkeit" des VwVfG herbeizureden.
Genau dies ist auch der Grund, weshalb aufgrund des unser aller logischer Rechtsauffassung nach bestehenden "Fakts" dennoch nicht geholfen ist, die Bescheide zu ignorieren, indem man sich auf diesen "Fakt" bezieht" - eben dadurch, dass die diesen "Fakt" ignorierenden VG- und OVG-Entscheidungen noch nicht verbindlich höchstinstanzlich "geradegerückt" worden sind.
Möglicherweise, weil dies genau den verwaltungsrechtlichen und "systemgefährdenden Kaskadeneffekt" auslösen würde, der oben bereits angedeutet wird:
Dass die Rundfunkanstalten keine (jedenfalls nicht widerspruchsfreie) gesetzlich legitimierte Befugnis haben (und auch nie gehabt haben!), Verwaltungsakte zu erlassen und nach Verwaltungsvollstreckungsrecht vollstrecken zu lassen.
Und ja: Das ist eine rechtsstaatliche Farce!


Ich hoffe, dass dieser Einschub der Übersicht und dem Verständnis dieses Threads nicht abträglich ist.
Vertiefende Diskussionen zu diesem Einzelaspekt der Ausnahme aus dem VwVfG sollten in o.g. Thread bzw. den von dort aus verlinkten tangierenden Threads stattfinden, damit wir hier das Kern-Thema nicht zu sehr "zerstückeln", welches da lautet
Rechtsgrundsätze der Verwaltungsgerichte in BaWü für den Südwestrundfunk/SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2017, 17:39 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.410
Zitat
Bemerkungen der Richter, das VwVfG gelte sozusagen analog
Kann ja nicht.

Kraft GG und BVerfG 2 BvN 1/95 in Verbindung zum BVerfG-Gesetz haben die Länder incl. aller ihrer Behörden und behördengleichen Strukturen keine rechtswirksame Möglichkeit, bzw. rechtsgültige Durchsetzbarkeit, sich über den bundesrechtlichen Rahmen hinwegzusetzen.

Nun bleiben wir mal beim Fall eines Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, das seine Anwendung durch den Landesrundfunk ausschließt. Ohne spezifische Detailregelung, die Ausnahmen enthalten, in welchen Bereichen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes der Ausschluß nicht gelten soll, ist dieses Ausschluß absolut und uneingeschränkt.

Wenn jetzt ein Landes-VG, bspw., meint, wegen Art 31 GG jetzt das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz stellvertretend heranziehen zu dürfen, geht diese Meinung fehl, da das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz seine Anwendung durch die Länder incl. aller ihrer Behörden und behördengleichen Strukturen mit §1 wirksam ausgeschlossen hat, wenn die Länder ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz haben.

Sind die Landes-VG, bspw., dann noch immer der Meinung, daß das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz doch greifen würde, bleibt noch BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, in Verbindung zum BVerfG-Gesetz, wonach Entscheidungen des BVerfG für alle Länder, Behörden, Kommunen, etc. bindend sind!

Der Satz aus BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, der hier wichtig ist:

Zitat
Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist

Und das vorrangige Bundesverwaltungsverfahrensgesetz sagt sinngemäß was? Richtig, es ist durch das Bundesland nicht anwendbar, wenn das Bundesland ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat, und gibt den Fall ans Landesrecht zurück.

Es bleibt dabei, wie in anderen Themen bereits erwähnt; für LRA, BS und Co. gibt es kein gültiges Landesverwaltungsverfahrensrecht.


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Zu § 2 LVwVfG (1) Zur Ausnahmen vom Anwendungsbereich hat sich der BGH bereits 2016 geäußert, einleitend dazu weist das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16 auf die eindeutige Rechtslage hin:
Zitat
Rn 8:
Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.).

BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016:
Zitat
Rn22:
...Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch  des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz  (BT-Drucks. 17/12637,  S. 65)  für  die  Zukunft  beseitigt  (aA  Hölldampf/
Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 mit Fn. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen  Rechts auf die Zukunft zu beschränken,  kann der Senat nicht revidieren.

Der BGH, in einer höchstrichterlichen Entscheidung  hat somit bereits geklärt, dass ein Gericht, das bestehende LVerVfG weder abändern, korrigieren, überarbeiten, umgestalten, verändern, verbessern noch vervollkommnen kann. Somit entscheidet der BGH, dass das LVerVfG auch nur mittelbar heranzuziehen, weil sie allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck bringen, nicht zulässig ist!

Diese bereits gefällte Entscheidung könnte der BGH in der noch anhängigen Revision gegen den SWR berücksichtigen.

In wie weit die Verwaltungsgerichte die oben genannte, höchstrichterliche Entscheidung berücksichtigen bzw. anerkennen werden, wird noch zu prüfen sein.
 


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wie bereits im Beitrag
Verhandlung VG Karlsruhe, Do. 06.07.17, 10.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23359.msg150499.html#msg150499
mitgeteilt, spielt es bei den Verwaltungsgerichten in BaWü erstmal keine Rolle, ob der SWR vom LVwVfG ausgeschlossen ist oder nicht. Der SWR darf, nach Auffassung des Gerichtes, trotzdem Verwaltungsakte erlassen. Die Begründung hierfür liegt wohl in der Legitimation der "SelbstVerwaltung" durch den Gesetzgeber für den SWR
> siehe dazu "Staatsvertrag über den Südwestrundfunk" § 1 Abs. 2 und Beitrag
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg148366.html#msg148366

In wie weit sich die Selbstverwaltung auf das Erlassen von außerbehördlichen Verwaltungsakten erstrecken darf, wird wohl das Bundesverfassungsgericht klären müssen. Hierzu auch Dr. Hennecke:
Zitat
"Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht  mehr Selbstverwaltung des Rundfunks, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da  der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft."

EDIT Viktor7:
Zitat-Darstellung angepasst


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2017, 00:04 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.243
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wie bereits bekannt, vertreten auch die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg die Rechtsauffassung, dass der Südwestrundfunk einen Verwaltungsakt erlassen darf.
Hierzu auch entsprechender Beitrag für Hessen:
VG Kassel Beschluss vom 22. Juni 2015 - Az. 1 L 677/15.KS -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22397.msg151183.html#msg151183

Diese Rechtsauffassung widerspricht jedoch in erheblichem Maße gegen allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze.

Zum einen müsste der Südwestrundfunk zur Ausübung öffentlicher Gewalt berufen sein.
Hierzu Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 96 und folgende:
Zitat
„Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Entstehung. Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der öffentlichen Gewalt.“
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=116

Einen VERWALTUNGSakt kann nur eine VERWALTUNGSbehörde erlassen, die mit Leitungsgewalt und Fähigkeit zum Verwaltungsakt ausgerüstet sind.

Jedoch liegen diese Voraussetzungen oder Legitimation beim Südwestrundfunk nicht vor.
Es besteht lediglich eine Legitimation der kulturellen Selbstverwaltung durch den Gesetzgeber:
Zitat
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk:
Präambel Seite 5
„…Die  Länder  Baden-Württemberg  und  Rheinland-Pfalz  wollen  die  Staatsferne  des Rundfunks  garantieren...“

§ 1 Abs. 1:
„Der  „Südwestrundfunk“  (SWR)  ist  eine  gemeinnützige  rechtsfähige  Anstalt  des
öffentlichen  Rechts  zur  Veranstaltung  von  Rundfunk  in  den  Ländern  Baden-
Württemberg  und  Rheinland-Pfalz  (Länder)…“

§ 1 Abs. 2:
„Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags;…“

Des Weiteren bleibt unverständlicherweise von den Verwaltungsgerichten folgender verwaltungsrechtlicher Rechtsgrundsatz unbeachtet, nämlich für den Erlass eines Verwaltungsaktes und ganz besonders sein Inhalt bedarf es eine gesetzliche Grundlage. Hierzu Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 97:
Zitat
Vielmehr wird es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes ankommen. Soll damit ein Eingriff gemacht werden in Freiheit und Eigentum, Befehl, Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dingliche Entziehung oder Beschränkung, dann bedarf es hierzu selbstverständlich einer gesetzlichen Grundlage.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ist das Gesetz, das hauptsächlich den Verwaltungsakt regelt! Gerade aus diesem Gesetz hat der Gesetzgeber den Südwestrundfunk ausgeschlossen.

Die dargelegten Punkte zeigen, dass der Gesetzgeber dem Südwestrundfunk zwar das Recht auf kultureller Selbstverwaltung zugesprochen, aber, auch im Sinne der Staatsferne, eine Hoheitsgewalt im Außenverhältnis ausdrücklich keine Legitimation erteilt hat. Somit ist die Legitimation durch den Gesetzgeber an den Südwestrundfunk, einen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen, bewusst nicht gegeben.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Südwestrundfunk einen rechtswirksamen Verwaltungsakt erlassen darf, hätte er ihn nicht aus dem Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) ausgeschlossen.

Somit ist es unverständlich, wenn ein Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Grundsätze nicht beachtet, selbst den Willen des Gesetzgebers missachtet und dem Südwestrundfunk die Möglichkeit eines rechtswirksamen Verwaltungsakts zuspricht, was möglicherweise gegen das Willkürverbot verstößt.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Und könnte das dann nicht wiederum...
Somit ist es unverständlich, wenn ein Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Grundsätze nicht beachtet, selbst den Willen des Gesetzgebers missachtet und dem Südwestrundfunk die Möglichkeit eines rechtswirksamen Verwaltungsakts zuspricht, was möglicherweise gegen das Willkürverbot verstößt.
...sogar den Tatbestand des »Entzuges des gesetzlichen Richters« erfüllen, dem korrekte Anwendung von Recht und Gesetz im Sinne von Recht und Gesetz aufgegeben ist - während ihm Rechtswillkür (von strafbewehrtem Verhalten wie Rechtsbeugung etc. pp. ganz zu schweigen) u. ä. schlicht & einfach untersagt sind?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2017, 17:56 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich behaupte einmal, dass das folgende Zitat
Zitat
§ 1 Abs. 1:
„Der  „Südwestrundfunk“  (SWR)  ist  eine  gemeinnützige  rechtsfähige  Anstalt  des öffentlichen  Rechts  zur  Veranstaltung  von  Rundfunk  in  den  Ländern  Baden-Württemberg  und  Rheinland-Pfalz  (Länder)…“

seitens Juristen so verstanden wird, dass durch den Textteil rechtsfähige  Anstalt  des öffentlichen  Rechts definiert wird, dass für die so etablierte Anstalt öffentliches Recht anzuwenden ist, also Verwaltungsrecht.

Wenn nun aber der Landesgesetzgeber die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den Rundfunk ausschließt, so müsste er ein äquivalentes Recht schaffen, das auch für mögliche Streitfälle deren Durchführung und Gerichtsweg regelt. Offenbar mangelt es daran, wobei der Fall von Mehrländeranstalten noch nicht einmal ansatzweise geklärt wäre, selbst wenn es irgendwo eine solche Regelung gibt.
Welchen Kunstgriff auch immer die Gerichte nutzen wollen LVwVfG doch anwenden zu können, er basiert auf einer m. E. unzulässigen Anwendung eines (in Einzelfällen) definitiv ausgeschlossenen Gesetzes. Das Gericht in Tübingen hat als einziges das gemacht, was zudem vorher zu tun wäre, nämlich zu prüfen ob das LVwVfG unter den eigenen Annahmen (des Gerichtes) überhaupt passen würde, also was für die Behördeneigenschaft einer ÖR-Sendeanstalt spricht und was nicht. Das Ergebnis ist bekannt und deckt sich mit den Aussagen des Herrn E. von SWR: keine Behörde. Zugleich ist klar, dass eine Zwitterfunktion, hier Behörde, da Grundrechtsträger, nicht funktioniert, u. a. weil die Finanzgesetze das nicht hergeben. D. h. aus meiner Sicht, dass Gerichte, die das LVwVfG entgegen der klaren Regelung des Landesgesetzgebers doch anwenden wollen, Rechtsbruch begehen bzw. versuchen Richterrecht zu etablieren obwohl eine gesetzliche Regelungslücke nicht existiert, eine solche also auch nicht durch Rechtsauslegung geschlossen werden kann.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 12:48 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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