Die "Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit" hätte sicher auch Interesse (und vor allem Bedarf) an diesem Merkblatt
verwaltung@ovg.landsh.de
Die Mailadressen für alle OVGe sind durchaus vorhanden. Es erschien nach Abwägen aber sinnvoll, diese nicht mit dem Merkblatt zu versorgen.
Jeder Bürger kann Richter mit Rechtsinformation versorgen.
Das gibt normalerweise aber wenig Sinn ab. Es gibt aber ausgerechnet beim OVG Sinn ab. Dort besteht Anwaltspflicht. Anwälte tragen aber ungern vor, was ihre Mandanten als Wunschtext soufflieren. Das hat verschiedene vernünftige Gründe.
Der Bürger kann dann seine Sicht der Rechtsfragen
- Rechtsprechung, wissenschaftliche Literatur -
als Rechtsinformation dem Oberverwaltungsgericht übersenden. Was das Gericht im Hinblick auf die Anwaltspglicht damit dann tun wird, wird sich zeigen. Mehr als das kann nicht passieren. Die oben dargestellten Merkblatt-Auszüge können hierbei natürlich verwendet werden.
Sie eignen sich dem Inhalt nach aber eher auf der Ebene der Verwaltungsgerichte.
Diese Kurztexte können also bei einer eigenen Beantragung der Aussetzung verwendet werden.
Vermutung: Einen solchen Antrag kann man wohl jederzeit stellen, so lange über die Klage noch nicht entschieden wurde.
Vermutung ohne Gewähr: Zusätzliche Gerichtskosten entstehen wohl nicht.