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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: DumbTV am 07. Mai 2017, 15:47

Titel: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: DumbTV am 07. Mai 2017, 15:47
Eine vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) anhängige Klage gegen den Rundfunkbeitrag, ist (nachweislich) vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden, insbesondere der 4 vom BVerfG ausgewählten Leitverfahren, per Beschluss nach § 94 VwGO ausgesetzt worden! Die Beklagte LRA muss dem also nicht zustimmen und es akzeptieren. Der Kläger hat die Aussetzung gegenüber dem Gericht angeregt und Erfolg gehabt!


Aus dem Beschluss
Zitat
Das Verfahren wird bis zur Erledigung der beim Bundesverfassungsgericht unter den Geschäftsnummern 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a. anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

Gründe (Aus dem Beschluss):
Zitat
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung der bei dem Bundesverfassungsgericht unter den im Tenor aufgeführten Geschäftsnummern anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt, weil der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen der von der beklagten Rundfunkanstalt der streitigen Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten Rechtsgrundlage im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - abhängt.
Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit insbesondere §§ 2, 5 RBStV ist Gegenstand der dortigen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zur Entscheidung durch das Bunderverfassungsgericht angenommen worden sind (§93a Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) Dies rechtfertigt eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens über die gegenüber dem Kläger festgesetzten Rundfunkbeiträge in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO.


Der Beschluss befindet sich im Anhang (Seite 1 + 2)  und im Folgebeitrag (Seite 3 + 4).


Siehe auch:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html
Zitat
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus
...
21.   
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424), von unserem Mitglied "maxkraft24"
1 BvR 1856/16
u.a.

Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


Noch einige Worte vom Kläger:
Zitat
Mein Dank geht an @René für den Aufbau dieses Forums sowie speziell an @Frei und @volkuhl, deren Ausarbeitungen die Grundlage der Klagebegründung war, sowie @maxkraft24 für die dem Forum zur Verfügung gestellten Kapitel seiner Verfassungsbeschwerde.

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg115814.html#msg115814

Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424


Das ist doch eine Argumentationsgrundlage für die eigene Klage. Endlich mal ein Gericht, das die Kläger vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden, nicht sinnlos durch den Instanzenweg zwingt.  >:D
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: DumbTV am 07. Mai 2017, 15:55
Beschluss Seite 3 + 4
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: faust am 07. Mai 2017, 16:11
Glückwunsch - im Freistaat Sachsen hält man dergleichen Denksport für überflüssig, hier genügt man sich selbst in Sachen Rechtsprechung.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: volkuhl am 07. Mai 2017, 17:21
Glückwunsch auch von mir!
Schön zu wissen, dass die Mühe doch noch einen Nutzen hatte, nachdem das VG Bremen alle Argumente gnadenlos ignoriert und vom Tisch gewischt hat.
Das VG Bremen wird seine 2. Chance erhalten...  ;D
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Knax am 07. Mai 2017, 21:45
Vielen Dank!

Dies werde ich dem Verwaltungsgericht Gießen doch gleich mal unter die Nase reiben. Mal schauen, was dann als Antwort zurückkommt.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Grit am 07. Mai 2017, 22:01
Ein wirklich hoffnungsvoller Beschluss und lässt zumindest vermuten,  dass man die Gründe der Beitragsverweigerer wenigstens ein bisschen ernst nimmt  :)

Berlin reagiert gar nicht erst auf die entsprechenden Anträge.  Es werden einfach die Vorladungen rausgeschickt,  ohne auch nur annähernd auf die entsprechende Antragsstellung auf Aussetzung einzugehen oder diese zumindest in einer Ablehnung zu begründen.

Ist das rechtsstaatlich? Hat man tatsächlich kein Anrecht auf eine begründete Ablehnung und muss das so hinnehmen?

LG Grit
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: mb1 am 07. Mai 2017, 22:02
Das Aktenzeichen wäre nicht schlecht. Eventuell per PM. Sehe aber eigentlich keinen Grund, warum man das Aktenzeichen nicht veröffentlichen sollte.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 08. Mai 2017, 15:14
Na wenn das mal keine freudige Nachricht ist.
An alle Kläger und die es noch werden wollen, ihr wisst was ihr zu tun habt ;)
Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 16. Mai 2017, 11:44
Kann jetzt bitte endlich jemand das Aktenzeichen (zitierfähig!) belegen....?

Es hilft wenig, wenn man das nur hier im Forum lesen kann - und ein geschwärztes PDF ist leider kein Beweis, so gerne ich die Aussetzung nach §94 auch glauben mag.

Aktenzeichen wäre sehr gut!
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Knax am 16. Mai 2017, 12:04
Ich habe bei der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main angerufen. Dort teilte man mir mit, dass selbst die Exemplare, die das Verwaltungsgericht rausgibt, anonymisiert sind - und zwar einschließlich des Aktenzeichens.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 16. Mai 2017, 12:09
Danke, Knax,

aber zumindest der Kläger sollte doch im Besitz einer ungeschwärzten Version sein -
und damit machen können, was er will ;)

Öffentlichkeit bei Gericht schadet nicht!
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 16. Mai 2017, 12:12
Ich habe bei der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main angerufen.

Frage:
Gibt es da eine Durchwahl- unter welcher Telefonnummer hast Du diese Auskunft bekommen...?

Und geht das auch per Fax -
also schriftlich schwarz auf weiß zum Ausdrucken?
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 16. Mai 2017, 12:44
Zitat eines Mitstreiters nach seiner mündlichen Verhandlung am VG Darmstadt:
Zitat
Der Richter hat die Verhandlung unterbrochen für ne gute halbe Stunde um nach dem Urteil am VG in Frankfurt zu suchen. Hat es angeblich nicht gefunden!?
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: DumbTV am 16. Mai 2017, 13:28
@all

Das Aktenzeichen ist derzeit öffentlich nicht verfügbar. Dies entspricht dem Wunsch nach Anonymität des Klägers.

Bitte dies ohne weitere Diskussion akzeptieren. Sollte eine Veröffentlichung des Aktenzeichens in Betracht kommen, wird dieses (auch) hier bekannt gegeben.

Nunmehr bitte keine weitere Diskussion hier um das Aktenzeichen.

Danke für das Verständnis.


Die Frankfurter Richter scheinen diesbezüglich auf diese Linie zu schwenken. Es gibt noch einen ähnlichen weiteren Fall, bei welchem das Aktenzeichen (1 K 5955/15 F) öffentlich ist.

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg143608.html#msg143608
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 16. Mai 2017, 15:28
Das ist doch eine Argumentationsgrundlage für die eigene Klage. Endlich mal ein Gericht, das die Kläger vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden, nicht sinnlos durch den Instanzenweg zwingt.  >:D

Ohne Aktenzeichen keine Argumentationsgrundlage!

Mit allem Respekt dem Kläger gegenüber und seinen ehrenvollen Dankesbekundungen, aber in diesem Augenblick ist das anonym bleiben wollen etwas fehl am Platz. Man sollte dem Kläger klar machen, dass er ein Dokument in Händen hält, dass möglicherweise Rundfunkgeschichte schreiben könnte.

Mit der Bekanntgabe seines Aktenzeichens könnte auch seine Klage und die vieler Mitstreiter hier bald ein Ende haben.

Mit einem Aktenzeichen könnten den Anträgen auf Aussetzung in allen Klagen ein gewisser Nachdruck verliehen werden, besonders in Hessen. Wenn sich schon Richter die Mühe machen den Beschluss des Frankfurter Landgerichtes zu suchen, dann könnte dies einen besonderen Grund haben.

Dem Forum zu danken aber ein Aktenzeichen, was den gez-boykott entscheidend voran bringen könnte, zu verheimlichen, ist in meinen Augen eher widersprüchlich und könnte Zweifel an der Echtheit des Dokumentes schüren. :(
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Tereza am 16. Mai 2017, 16:30
[..] Berlin reagiert gar nicht erst auf die entsprechenden Anträge. Es werden einfach die Vorladungen rausgeschickt, ohne auch nur annähernd auf die entsprechende Antragsstellung auf Aussetzung einzugehen oder diese zumindest in einer Ablehnung zu begründen. [..]

Kann den Beitrag von Grit leider nur bestätigen. Am Berliner VG wird ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wg. der anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht mal ansatzweise in Betracht gezogen.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 16. Mai 2017, 17:04
Kann den Beitrag von Grit leider nur bestätigen. Am Berliner VG wird ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wg. der anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht mal ansatzweise in Betracht gezogen.  

Danke an Profät, dazu BVerwG 6 B 21.06:
Zitat
§ 94 VwGO macht es dem Gericht nämlich nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen...

Zitat
In der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO allerdings entsprechend auch dann angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6)

Das Gericht kann sich für eine Aussetzung entscheiden, muss es aber nicht. Allerdings wenn ein Gericht in einem Bundesland wie z. B. Hessen der Meinung ist, eine Aussetzung sei gerechtfertigt, da Zweifel nicht ausgeschlossen werden können,  kann es für andere Gerichte gerade im selben Bundesland auch die Rechtfertigung einer Aussetzung ermöglichen. Nach dem Motto:"wenn es der kann, kann ich das auch" und "warum soll ich mir jetzt die Mühe der Urteilsfindung machen und andere nicht?"

Wenn das VG Frankfurt der Rechtsauffassung von LG Tübingen folgt, dann kann es auch für andere Gerichte richtungsweisend und prozessökonomisch die zweckmäßigste Prozessabwicklung sein.

Aber man muss die Gerichte energisch auf das Beispiel VG Frankfurt hinweisen, besonders in der mündlichen Verhandlung.
Eine derart unterschiedliche Rechtsauffassung unter den Verwaltungsgerichten  ist nicht nachvollziehbar.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 16. Mai 2017, 17:18
Lieber Markus in Karlsruhe,

im Prinzip ja, wäre da bloß nicht dieser kleine Schönheitsfehler -

Ich möchte mich ungern lächerlich blamieren, indem ich mich in der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss berufe, der evtl. auch mittels Photoshop und PDF Creator Software entstanden sein kann.

Hier in Berlin hilft in solchen Fällen:
Einfach mal während der Öffnungszeiten beim Verwaltungsgericht vorbeischauen und das Sekretariat der entsprechenden Kammer aufsuchen.

Frage:
Wer hat hier im Forum den kürzesten Fußweg zum VG Frankfurt...?

https://vg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet

Bitte diesen Job übernehmen, vielen Dank!

Beste Grüße aus Berlin
;-)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 16. Mai 2017, 17:30
Ich möchte mich ungern lächerlich blamieren, indem ich mich in der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss berufe,
der evtl. auch mittels Photoshop und PDF Creator Software entstanden sein kann.
Da bin ich voll und ganz deiner Meinung, guggst du hier im Thread weiter oben:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147344.html#msg147344 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147344.html#msg147344) :)
und du hast Recht, die Franfurter Mitstreiterinnen und Mitstreiter sind jetzt gefordert, auf zum Verwaltungsgericht und immer schön freundlich bleiben ;)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Mai 2017, 19:06
Guten TagX!

Hmmmm ...

Zeit für nen Hinkelstein hier! So, Rohling abladen. Uiii! Sehr schwer!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Ermessenschrumpfung auf Null.

Zitat
Wird die Aussetzung des Verfahren nach § 94 VwGO beantragt, da beim BverfG über 50 Beschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBS TV vorliegen.

Die Aussetzung ist zwingend geboten. Der Ermessenspielraum des VG X ist auf Null reduziert.

Begründung:

Die beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren:

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

betreffen Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es handelt sich dabei um sog. Musterprozeße die dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und somit ebenfalls rechtslogisch das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem Verfahren angenommenen Rechtsverhältnisses betreffen.
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, daß diese "Musterprozeße" in einer Verfassungsbeschwerde bestehen, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).
Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das VG bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Streitfall.
In diesem Sinne betreffen die vom BVerfG in den o.g. Verfahren zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im vorliegenden Streitfall zu entscheiden ist.

Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung über den vorliegenden Streitfall, insbesondere solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Widerspruchsentscheid / Festsetzungsbescheid noch nicht rechtskräftig und noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG).

Grundsätzlich kann das VG, das eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten. Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des VG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. Schließlich können auch sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozeß" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.

Der vorliegende Streitfall ist jedoch anders gelagert.

Dem BVerfG liegen mehr als 50 Verfassungsbeschwerden vor, die auch die streitgegenständliche höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG betreffen.

Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind.

Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.

Das Vorgehen des VG bedeutet deshalb, daß alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des VG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Im Ergebnis werden damit das OVG, das BVerwG bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des VG löst eine Belastung des OVG, des BVerwG bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist.

Im Interesse der Prozeßökonomie und der Prozeßersparnis ist es gerade der Sinn des § 94 VwGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten.
Dann aber muß das Gericht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

Das ggf. bestehende Interesse des Beklagten an der Fortführung des Verfahrens muss daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie vorübergehend zurückgestellt werden.

Anmerkung: Geschäftsverteilungspläne VG einsehen. Z.B. Berlin derzeit alle Kammer mit Klagen zu Asylverfahren zusätzlich beauftragt. Daher ggf. zusätzlich:

Auch die Beschäftigungslage des VG mit der Vielzahl von Asyl-Klage-Verfahren gebietet eine Aussetzung des Rechtstreites bis zu einer Entscheidung des BVerfG in Sachen RBS TV.


Damit liegt eine Ermessenschrumpfung auf Null vor.

Das Verfahren ist somit nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den o.g. anhängigen Leitverfahren zum RBS TV auszusetzen.


Uiiii!

Vorlage war ditt hier:

Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Zitat
11

b)

Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler.

12

aa)

Nach § 74 FGO kann das FG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Zu dieser Vorschrift hat der erkennende Senat wiederholt die Auffassung vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, m. w. N.), die vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung müsse für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein. Es genüge, daß das andere Verfahren irgendwie rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren nehme. Demgegenüber vertreten der III. Senat (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater - StB - 1979, 38; Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1 [BFH 08.06.1990 - III R 41/90], BStBl II 1990, 944) und der VI. Senat des BFH (vgl. Beschluß vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43) einschränkend die Auffassung, ein sog. Musterprozeß sei kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. des § 74 FGO. Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren müsse dasselbe Rechtsverhältnis betreffen oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen. Es kann unentschieden bleiben, ob die genannten Entscheidungen miteinander in Einklang stehen. Im Streitfall besteht die Besonderheit darin, daß der "Musterprozeß" in einer Verfassungsbeschwerde besteht, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 angestrebt - ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -). Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das FG bei seiner Entscheidung über den Streitfall (vgl. Maunz / Schmidt / Bleibtreu / Klein / Ulsamer, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 31 Rdnr. 28 ff.). In diesem Sinne betrifft die vom BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im Streitfall zu entscheiden ist. Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung über den Streitfall, solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Steuerbescheid noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG). Folglich hätte das FG das bei ihm anhängige Klageverfahren aussetzen können.

13

bb)

Die Möglichkeit, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bedeutet für sich genommen allerdings noch nicht die Verpflichtung des FG, entsprechend zu verfahren. Grundsätzlich kann das FG, das seine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1966 IV 324/65, BFHE 84, 548, BStBl III 1966, 199; vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299). Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des FG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. Schließlich können sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozeß" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.

14

Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Das FG hat die Klagen der Kläger nicht ausdrücklich als offensichtlich unbegründet angesehen. Eine solche Wertung läßt sich weder den Entscheidungsgründen noch der Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 29. April 1988 VI R 74/86 (BFHE 153, 363, BStBl II 1988, 674) entnehmen. Vor allem aber handelt es sich bei dem Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 wird als Musterprozeß geführt. Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn. Das Vorgehen des FG bedeutet deshalb, daß alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des FG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen. Im Ergebnis werden damit der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des FG löst eine Belastung des BFH bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist. Im Interesse der Prozeßökonomie und der Prozeßersparnis ist es gerade der Sinn des § 74 FGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten. Dann aber muß das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

15

cc)

Im Streitfall sprach für die Aussetzung der Verfahren durch das FG auch die Tatsache, daß sie noch in den mündlichen Verhandlungen von den Klägern sinngemäß beantragt wurde. Zwar widersprach das FA der Verfahrensaussetzung. Auf dessen Widerspruch kam es jedoch nicht an, weil schützenswerte Interessen des FA nicht zu erkennen waren.

16

dd)

Die Aussetzung des Verfahrens bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Chancengleichheit). Dieser Grundsatz ist solange nicht verletzt, als die Kläger nur erhalten, worauf sie materiell-rechtlich einen Anspruch haben. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß das FA die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in dem Streitpunkt gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 hätte für vorläufig erklären können und sollen. Dann wäre die Änderungsmöglichkeit von vornherein auf den eigentlichen Streitpunkt beschränkt worden. Wenn das FA dieser Verpflichtung nicht nachkam, so ist es nicht die Aufgabe des FG, die Aussetzung des Verfahrens unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu versagen. Es hätte allenfalls die Vorläufigkeitserklärung durch das FA anregen oder in geeigneten Fällen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren können. Auch die Beschäftigungslage rechtfertigt die Nichtaussetzung des Verfahrens jedenfalls solange nicht, als bei dem Senat des FG tatsächlich noch genügend Fälle zur Entscheidung anstehen.

17

2.

Unbeschadet des durchgreifenden Verfahrensfehlers wären die Revisionen allerdings dann unbegründet, wenn trotz des Verfahrensfehlers die im Tenor der angefochtenen Urteile ausgesprochenen Entscheidungen aus anderen Gründen, d. h. im Ergebnis, richtig wären (§ 126 Abs. 4 FGO). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 bis heute nicht bekanntgeworden ist. Die Gründe für eine Aussetzung der Verfahren bestehen deshalb unverändert fort. Die Aussetzung der Klageverfahren anzuordnen ist jedoch Sache des FG. Deshalb waren die Vorentscheidungen aufzuheben. Die Sachen waren an das FG zurückzuverweisen.



Link § 74 FGO

https://dejure.org/gesetze/FGO/74.html

Zitat
§ 74

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


§ 94 VwGO Link:

https://dejure.org/gesetze/VwGO/94.html

Zitat
§ 94 [Aussetzung der Verhandlung]

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


Uiiii! Identisch!

Na denn! Ab jeht die gallische NiXiX!

Übrigens wenn ditt VG nöö meint, na denn Sprungsbeschwerde zum BVerfG!!!!

Yoo Lupus! Da kieckste, waa?

LG
aus jaaanz Gallien!

 :)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Frühlingserwachen am 16. Mai 2017, 22:15
Habe heute beim VWG Freiburg angerufen. Da sind keine weiteren Verhandlungen bis in den August terminiert. Die letzten Verhandlungen waren am 12. April. Schon etwas sonderbar, da ich alleine in meinem Bekanntenkreis von 8 Klagen weiß. Die tatsächliche Zahl müsste weit höher sein. Das VWG  hat zwar die Hütte voll mit Asylverfahren, ob das der alleinige Grund der Stagnation ist, ich wage es fast zu bezweifeln. Oder werden da intern die Rundfunkrebellen erst mal auf Eis gelegt, in Erwartung der 4 bevorstehenden Leitverfahren. Ich habe nichts dagegen. :)


Edit "Bürger" vorsorglicher Hinweis @alle:
Bitte hier nicht zu weit in allgemeine Bekundungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 17. Mai 2017, 09:21
Eine Berufung auf die Rechtsprechung des VG Frankfurt ist wie folgt möglich:
Einbringung der vollständigen Kopie in die eigene Akte. Dem Gericht anheim stellen, die Richtigkeit beim VG Frankfurt zu erfragen.
Dafür erheblich besser wäre, wenigstens das Datum des Entscheids zu wissen. Das könnte man vielleicht erfahren / erhalten?

Besonders effizient, dann zusätzlich die andere Aussetzung anzugeben:
= 1 K 5955/15 F
(habe ich zu aus diesem Thread zitiert - noch nicht selber gesichtet)

Wieso alles so anonym? Ist ja klar.
"Es verlautet aus gewöhnlich gut unterrichteter Quelle."
Da hat der Fernseh-Intendant höchstpersönlich Härtefallantrag gestellt, befreit zu werden, weil er die niedrige Qualität der Sendungen psychisch nicht mehr ertragen könne. Eine ARD-Phrobie habe er entwickelt. Attest des Psycho-Therapeuten: "Ist wegen Phobie-Belastung zu befreien."

(Um "Bürger"'s für Forumsordnung sehr geschätztem Rotstift bzw. Blaustift zu entgehen, sei angemerkt, dass dies sich etwas vom Themakern entfernte und in diesem Thread nicht intensiv ausgeweitet werden sollte. )
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: H2O am 18. Mai 2017, 00:45
Hallo Frankfurter Mitstreiter, wie sieht es aus? Kam schon jemand mal zufällig beim
https://vg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet
vorbei mit einer Kopie der Aussetzung wg. den 4 Leitverfahren am BVerfG und hat nach der Authentizität des Urteils gefragt? Würde vielen Betroffenen echt weiterhelfen.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 18. Mai 2017, 08:18
Vorbeigehen beim Gericht hilft da vielleicht wenig? Hier mal ein Briefvorschlag für diejenigen, für die das Ergebnis für ihre Verfahren wichtig ist:

An
VG Frankfurt

...
Anbei eine Urteilskopie, die im Internet verbreitet wird.
Es fehlt nicht nur das Aktenzeichen (was berechtigte Gründe haben kann), sondern auch das Datum.

Hiermit bitte ich um Mitteilung, ob dieser Entscheid getroffen wurde oder ob es sich um eine Manipulation handeln müsste. Für den Fall der Richtigkeit wäre ich Ihnen sehr verbunden für Angabe des Datums des Entscheides, sofern dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.

Dies ist eine "Bitte" gemäß Artikel 17 GG. Sollten Kosten oberhalb von 20 Euro für die Bearbeitung anfallen, so bitte ich, mir die Kosten vor Eintritt in die Bearbeitung mitzuteilen.

mfG...
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Frei am 18. Mai 2017, 17:10
Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person jetzt so eine fiktive Anfrage an's VG Frankfurt abgesendet hätte...  ;)

Hier nochmal das Dokument: http://docdro.id/r6Gkxsd

Frei  8)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Bürger am 18. Mai 2017, 17:54
Vorbeigehen beim Gericht hilft da vielleicht wenig? Hier mal ein Briefvorschlag für diejenigen, für die das Ergebnis für ihre Verfahren wichtig ist:
[...]

Warum nicht ggf. offiziell anfragen/ bestätigen lassen,
- ob/ dass
- wieviele/ welche (Aktenzeichen) der Rundfunkbeitrags-Verfahren
beim VG Frankfurt gem. §94 VwGO ausgesetzt wurden und mit welcher Begründung?
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: H2O am 18. Mai 2017, 22:15
Person Z kann den Ausführungen von Bürger nur zustimmen. Also vorbeigehen, Kopie vorzeigen und nach der Authenzität sowie dem Datum fragen. An Begründungen, sollte sich die Frage stellen, dürfte es ja nicht fehlen. Eventuell könnte auch die Pressestelle geeignet sein. Die Gerichte bzw. Geschäftsstellen sind meist hilfsbereit und geben oft breitwillig Auskunft (sogar BVerfG).

Z kann sich nach wie vor nicht dem Verdacht verwehren, dass man bezüglich Veröffentlichung von Urteilen zur Rundfunkfinanzierung den Ball lieber flach halten will oder muss.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 18. Mai 2017, 22:58
Eigene Meinung angepasst:
Ja, Vorbeigehen beim Gericht kann nicht schaden
und ist vielleicht ganz gut, damit dem Richter durchgegeben wird, wie viel Achtung er für seine Entscheide bei den vielen vielen Unrechtsopfern gewinnt.

Dass die ARD-Juristen um Sperre des Aktenzeichens gebeten haben...
... danke für Erwägung... auf diese Idee war ich dummerweise nicht selber gekommen... Na klar, die müssen Angst haben, dass bundesweit alle VGs die Akten schließen, um die Sünd/Sintflut de Asylverfahren stemmen zu können. Das wäre ja gegen das Prinzip "Wir haben alle Prozesse gewonnen".
Also, wenn jemand Anhaltspunkte erfahren kann, beispielsweise beim Besuch, dass Aktenzeichen und Datum auf Betreiben der Beklagten (also ARD) unterblieben sind, das wäre extremst wichtig für bestimmte Maßnahmen hier. Eventuelle Anhaltspunkte dafür bitte dann in diesem Thread eingeben oder über das Nachrichtensystem. Extremst richtig! Ein Beweis dafür würde einen absoluten Volltreffer gegen den Gegner - also letztlich die ARD-Intendanten - ermöglichen. 

Wenn ich @Frei richtig verstehe, ist die Schriftanfrage
durch irgendeine Person XYZ schon erfolgt? Das eine schließt das andere ja nicht aus.

Und ganz kurz bezüglich Thementreue in Threads:
Was dieses Forum so inhaltlich wertvoll macht, ist die Thementreue der Threads. Das muss man lieben lernen - hier wird es sehr geschätzt, weil es Sinn abgibt.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 19. Mai 2017, 09:35
Geprüft und bestätigt!

Aufgrund der Annahme der Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe wird das jetzt am VG Frankfurt so gemacht.

Es wird ausgesetzt, bis Karlsruhe entschieden hat.

Es liegen mittlerweile wohl auch schon mehrere Aussetzungen nach § 94 in Frankfurt/Main vor - nicht nur diese eine, die hier geschwärzt im Forum eingestellt wurde.

Ob und welche Konsequenzen das für andere Gerichte in Hessen und anderen Ländern hat, bleibt abzuwarten.

Immerhin ein Fortschritt ;-)

Sehr schön!
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 19. Mai 2017, 09:59
Aufgrund der Nachfrage(n):

Die Echtheit wurde von der Quelle bestätigt.

Wichtig:

Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe auch tatsächlich "zur Entscheidung angenommen" wurden, wird am VG Frankfurt jetzt nach § 94 ausgesetzt.

Und ja, es gibt mehrere betroffene Aktenzeichen.

Kein Wunder ;-)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: DumbTV am 19. Mai 2017, 10:33
Siehe u.a. auch unter
Runder Tisch Hamburg Altona, Do. 18.05.17, 19.00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23056.msg147494.html#msg147494

Unser Treffen war sehr interessant. Seitens des Hamburger Verwaltungsgerichtes wurden weitere Verfahren aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt. Allerdings kam es auch bei ausgesetzten Verfahren offenbar in den letzten Monaten zu Vollstreckungseinleitungen - die dann wieder eingestellt wurden. Inwieweit dahinter Taktik steckt oder ob es sich nur um technische Mängel bei der Programmierung der EDV handelt, kann ich nicht beurteilen.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 19. Mai 2017, 10:47
Hier die Anwort des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main auf meine Nachfrage:

Zitat
Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund meiner Nachfrage bei der zuständigen Kammer kann ich Ihnen mitteilen, dass nach Annahme von vier Verfassungsbeschwerden nunmehr die beim VG Frankfurt anhängigen Verfahren ausgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ergeht.

Insoweit kann ich bestätigen, dass Beschlüsse des im Raum stehenden Inhalts ergangen sind; es handelt sich also nicht um sog. „fake news“.

Das entsprechende Dokument liegt mir vor und kann auf Nachfrage für die Begründung eines Beweisantrages oder und Antrages auf Aussetzung bei mir angefordert werden. Somit bestätigt das Verwaltungsgericht Frankfurt, dass begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages vorliegen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", eine Sicherheit, dass die vorliegende Klage unbegründet ist, liegt somit nicht vor.

Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Temporär am 19. Mai 2017, 13:32
Niemals vergessen:

§ 94 VwGO beschreibt eine KANN-Regelung (also keine MUSS-Vorschrift)

Möglicherweise könnte Person K zur Begründung auch vortragen, wie das VG Frankfurt betont hat:

Aufgrund der Tatsache, dass das BVerfG mindestens vier Verfahren zur baldigen Entscheidung ***angenommen*** hat, ist eine Aussetzung gerechtfertigt.
Annahme durch BVerfG rechtfertigt Aussetzung durch VG

Last not least:
Die Gerichte ertrinken in Arbeit, Verfahrensstau überall, nicht zuletzt viele dringende Asyl-Verfahren an VG müssen vorrangig bearbeitet werden -->>
Aussetzung dient der Kosteneffizient und Wirtschaftlichkeit sowie der Entlastung der Justiz

Wäre evtl. denkbar, zumindest in der Theorie, dass eine Person K wie Kläger so argumentiert...
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 19. Mai 2017, 13:40
Ergänzend die offene BGH Revision gegen den SWR zum Tübinger Urteil... und natürlich in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Klagegründe vortragen und die Anträge unbedingt protokollieren lassen!!!
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 19. Mai 2017, 14:00
Trendwende durch Großstadt-VGs Frankfurt und Hamburg
Zusätzlich ja das VG Freiburg.

Nachweisaufgabe
Dank an @Markus KA . Das geht dann von hier über das Nachrichtensystem.
Für Hamburg benötigen wir noch irgend etwas an Nachweis.
Sodann könnte es auf Grundlage dieser Nachweise gelingen, dass alle VGs sich dem Trend anschließen, zumal daran selber interessiert, um Kapazitäten für die überbordende Menge der Asylverfahren frei zu bekommen.

Alle VGs wären zu informieren.
Wird hier übernommen. Nötig wäre eine Liste aller VGs unter Einbezug von Mail-Adressen. Die fischt Software mühelos aus einem solchen Verzeichnis heraus.

Suche nach Verzeichnis: zunächst  ohne Erfolg.
Nicht ausreichend dafür: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_deutscher_Gerichte
Hilfreich: http://www.deutschejustiz.de/verwaltungsgerichte.html
- aber da müsste man sich rund 50x durchklicken bis zu E-Mail-Adressen

Trick 177 - 2 Adressen bei Google gleichzeitig - zeigt, dass wohl kein bundesweites Register mit Mail-Adressen existiert:
g-hal@justiz.sachsen-anhalt.de   poststelle@vg-muenster.nrw.de

Hurra-fündig geworden:
Trick 178 - wie vor, aber Google-Suche mit VG-Anschriften 2 verschiedener Bundesländer:
Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig - Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig
Führt zu: 
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/justizanschriften/bundesweit/anschriften_bund_land_dez_2016.pdf
(interner Vermerk: abrufbar über ein internes Archiv als:  pev-zzubd-xxcourtadresses-yxjustiz_nrw_de-state16c* )

Nun Aufgabe B: Schriftliche Mitteilung?
E-Mails gehen zu leicht unter... Also müssten wir eigentlich allen VGs auch ein schriftliches Merkblatt übersenden. Das wird hier neben allen anderen Aufgaben nicht geschafft (Arbeit, Spesen). Diesen Teil der Aufgabe lasse ich also zunächst einmal offen.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: DJ_rainbow am 19. Mai 2017, 14:24
Hier eine Liste aller VG, OVG/VGH und BVerwG mit Adressen und E-Mail-Adressen. Habe ich vor einiger Zeit mal zusammengestellt, sollte aber noch aktuell sein.

Ist eine Text-Datei mit Trennzeichen ";" - das sollte jedes handelsübliche Programm erkennen und trennen können.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 20. Mai 2017, 10:51
Und hier, wie man E-Mail-Adressen aus einer Liste .pdf extrahiert:

1. Inhalt der Datei in .txt übertragen. Beipiel:   xyz.txt
Geht meist per Copy/Paste, so für die kurz zuvor erwähnte Datei .pdf.
Manchmal nur per OCR.

2. LINUX UBUNTU LIVE benutzen.
Überflüssig für glücklichere Benutzer, diejenigen von UNIX-ischen Systemen wie UBUNTU LINUX.

3. Befehl im Terminal-Window:   grep  "@"  xyz.txt  > xxx.txt

4. xxx.txt editieren. Alle Leerzeichen ersetzen durch Zeilensprung.

5.   grep  "@"  xxx.txt  > yyy.txt

6. in yyy.txt sind dann die Mailadressen.

War hoffentlich alles fehlerfrei notiert. Es führen auch andere "Wege nach Rom". Aber das ist hier ja nicht unser Thread-Thema.

Das Ergebnis dürfte in etwa deckungsgleich sein
mit dem, das über de Datei von @DJ_rainbow erreichbar ist. Im letzteren Fall hätte man die E-Mail-Adressen bereits abgetrennt.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Frei am 20. Mai 2017, 14:36
Vielleicht hilft diese Liste:

"Bayrischer Verwaltungsgerichtshof" <poststelle@vgh.bayern.de>
"Bundesverwaltungsgericht in Leipzig" <pressestelle@bverwg.bund.de>
"Hessischer Verwaltungsgerichtshof" <verwaltung@vgh-kassel.justiz.hessen.de>
"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht" <OVGLG-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg" <verwaltung@ovg.berlin.de>
"Oberverwaltungsgericht des Saarlandes" <poststelle@ovg.justiz.saarland.de>
"Oberverwaltungsgericht in Bremen" <office@oberverwaltungsgericht.bremen.de>
"Oberverwaltungsgericht in Hamburg" <verwaltung@ovg.justiz.hamburg.de>
"Oberverwaltungsgericht in Magdeburg" <poststelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de>
"Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern" <verwaltung@ovg-greifswald.mv-justiz.de>
"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen" <poststelle@ovg.nrw.de>
"Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz" <verwaltung-p@ovg.justiz.sachsen.de>
"Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht" <verwaltung@ovg.landsh.de>
"Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht" <verwaltung@ovg.landsh.de>
"Thüringer Oberverwaltungsgericht" <postovg@thovg.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Ansbach" <poststelle@vg-an.bayern.de>
"Verwaltungsgericht Arnsberg" <poststelle@vg-arnsberg.nrw.de>
"Verwaltungsgericht Augsburg" <poststelle@vg-a.bayern.de>
"Verwaltungsgericht Bayreuth" <poststelle@vg-bt.bayern.de>
"Verwaltungsgericht Berlin" <verwaltung@vg.berlin.de>
"Verwaltungsgericht Braunschweig" <VGBS-poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Chemnitz" <verwaltung-vgc@vgc.justiz.sachsen.de>
"Verwaltungsgericht des Saarlandes" <poststelle@vg.justiz.saarland.de>
"Verwaltungsgericht Dresden" <verwaltung-vgdd@vgdd.justiz.sachsen.de>
"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)" <poststelle@vg-frankfurt-oder.brandenburg.de>
"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen" <poststelle@vg-gelsenkirchen.nrw.de>
"Verwaltungsgericht Gera" <postvgge@vgge.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Gießen" <verwaltung@vg-giessen.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht Greifswald" <verwaltung@vg-greifswald.mv-justiz.de>
"Verwaltungsgericht in Aachen" <poststelle@vg-aachen.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Bremen" <office@verwaltungsgericht.bremen.de>
"Verwaltungsgericht in Cottbus" <poststelle@vg-cottbus.brandenburg.de>
"Verwaltungsgericht in Darmstadt" <verwaltung@vg-darmstadt.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht in Düsseldorf" <poststelle@vg-duesseldorf.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main" <Verwaltung@vg-frankfurt.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht in Freiburg" <Poststelle@VGFreiburg.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht in Göttingen" <VGGOE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht in Halle" <poststelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de>
"Verwaltungsgericht in Hamburg" <Poststelle@vg.justiz.hamburg.de>
"Verwaltungsgericht in Hannover" <vgh-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht in Karlsruhe" <poststelle@vgkarlsruhe.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht in Kassel" <Vewaltung@vg-kassel.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht in Koblenz" <Postfach@vgko.jm.rlp.de>
"Verwaltungsgericht in Köln" <poststelle@vg-koeln.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Magdeburg" <poststelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de>
"Verwaltungsgericht in Mainz" <Poststelle@vgmz.jm.rlp.de>
"Verwaltungsgericht in Minden" <poststelle@vg-minden.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in München" <poststelle@vg-m.bayern.de>
"Verwaltungsgericht in Münster" <poststelle@vg-muenster.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße" <poststelle@vgnw.jm.rlp.de>
"Verwaltungsgericht in Oldenburg" <VGOL-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht in Potsdam" <verwaltung@vg-potsdam.brandenburg.de>
"Verwaltungsgericht in Regensburg" <poststelle@vg-r.bayern.de>
"Verwaltungsgericht in Schwerin" <verwaltung@vg-schwerin.mv-justiz.de>
"Verwaltungsgericht in Stuttgart" <Poststelle@vgstuttgart.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht in Wiesbaden" <Verwaltung@vg-wiesbaden.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht Leipzig" <verwaltung-vgl@vgl.justiz.sachsen.de>
"Verwaltungsgericht Lüneburg" <vglg-poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Meiningen" <postvgme@vgme.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Osnabrück" <vgos-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Sigmaringen" <poststelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht Stade" <vgstd-poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Weimar" <postvgwe@vgwe.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Würzburgr" <poststelle@vg-w.bayern.de>
"Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg" <poststelle@vghmannheim.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht Trier" <poststelle@vgtr.mjv.rlp.de>

Oder so formatiert mit Komma + Leerzeichen dazwischen:

"Bayrischer Verwaltungsgerichtshof" <poststelle@vgh.bayern.de>, "Bundesverwaltungsgericht in Leipzig" <pressestelle@bverwg.bund.de>, "Hessischer Verwaltungsgerichtshof" <verwaltung@vgh-kassel.justiz.hessen.de>, "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht" <OVGLG-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg" <verwaltung@ovg.berlin.de>, "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes" <poststelle@ovg.justiz.saarland.de>, "Oberverwaltungsgericht in Bremen" <office@oberverwaltungsgericht.bremen.de>, "Oberverwaltungsgericht in Hamburg" <verwaltung@ovg.justiz.hamburg.de>, "Oberverwaltungsgericht in Magdeburg" <poststelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de>, "Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern" <verwaltung@ovg-greifswald.mv-justiz.de>, "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen" <poststelle@ovg.nrw.de>, "Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz" <verwaltung-p@ovg.justiz.sachsen.de>, "Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht" <verwaltung@ovg.landsh.de>, "Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht" <verwaltung@ovg.landsh.de>, "Thüringer Oberverwaltungsgericht" <postovg@thovg.thueringen.de>, "Verwaltungsgericht Ansbach" <poststelle@vg-an.bayern.de>, "Verwaltungsgericht Arnsberg" <poststelle@vg-arnsberg.nrw.de>, "Verwaltungsgericht Augsburg" <poststelle@vg-a.bayern.de>, "Verwaltungsgericht Bayreuth" <poststelle@vg-bt.bayern.de>, "Verwaltungsgericht Berlin" <verwaltung@vg.berlin.de>, "Verwaltungsgericht Braunschweig" <VGBS-poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht Chemnitz" <verwaltung-vgc@vgc.justiz.sachsen.de>, "Verwaltungsgericht des Saarlandes" <poststelle@vg.justiz.saarland.de>, "Verwaltungsgericht Dresden" <verwaltung-vgdd@vgdd.justiz.sachsen.de>, "Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)" <poststelle@vg-frankfurt-oder.brandenburg.de>, "Verwaltungsgericht Gelsenkirchen" <poststelle@vg-gelsenkirchen.nrw.de>, "Verwaltungsgericht Gera" <postvgge@vgge.thueringen.de>, "Verwaltungsgericht Gießen" <verwaltung@vg-giessen.justiz.hessen.de>, "Verwaltungsgericht Greifswald" <verwaltung@vg-greifswald.mv-justiz.de>, "Verwaltungsgericht in Aachen" <poststelle@vg-aachen.nrw.de>, "Verwaltungsgericht in Bremen" <office@verwaltungsgericht.bremen.de>, "Verwaltungsgericht in Cottbus" <poststelle@vg-cottbus.brandenburg.de>, "Verwaltungsgericht in Darmstadt" <verwaltung@vg-darmstadt.justiz.hessen.de>, "Verwaltungsgericht in Düsseldorf" <poststelle@vg-duesseldorf.nrw.de>, "Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main" <Verwaltung@vg-frankfurt.justiz.hessen.de>, "Verwaltungsgericht in Freiburg" <Poststelle@VGFreiburg.justiz.bwl.de>, "Verwaltungsgericht in Göttingen" <VGGOE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht in Halle" <poststelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de>, "Verwaltungsgericht in Hamburg" <Poststelle@vg.justiz.hamburg.de>, "Verwaltungsgericht in Hannover" <vgh-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht in Karlsruhe" <poststelle@vgkarlsruhe.justiz.bwl.de>, "Verwaltungsgericht in Kassel" <Vewaltung@vg-kassel.justiz.hessen.de>, "Verwaltungsgericht in Koblenz" <Postfach@vgko.jm.rlp.de>, "Verwaltungsgericht in Köln" <poststelle@vg-koeln.nrw.de>, "Verwaltungsgericht in Magdeburg" <poststelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de>, "Verwaltungsgericht in Mainz" <Poststelle@vgmz.jm.rlp.de>, "Verwaltungsgericht in Minden" <poststelle@vg-minden.nrw.de>, "Verwaltungsgericht in München" <poststelle@vg-m.bayern.de>, "Verwaltungsgericht in Münster" <poststelle@vg-muenster.nrw.de>, "Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße" <poststelle@vgnw.jm.rlp.de>, "Verwaltungsgericht in Oldenburg" <VGOL-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht in Potsdam" <verwaltung@vg-potsdam.brandenburg.de>, "Verwaltungsgericht in Regensburg" <poststelle@vg-r.bayern.de>, "Verwaltungsgericht in Schwerin" <verwaltung@vg-schwerin.mv-justiz.de>, "Verwaltungsgericht in Stuttgart" <Poststelle@vgstuttgart.justiz.bwl.de>, "Verwaltungsgericht in Wiesbaden" <Verwaltung@vg-wiesbaden.justiz.hessen.de>, "Verwaltungsgericht Leipzig" <verwaltung-vgl@vgl.justiz.sachsen.de>, "Verwaltungsgericht Lüneburg" <vglg-poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht Meiningen" <postvgme@vgme.thueringen.de>, "Verwaltungsgericht Osnabrück" <vgos-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht Sigmaringen" <poststelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de>, "Verwaltungsgericht Stade" <vgstd-poststelle@justiz.niedersachsen.de>, "Verwaltungsgericht Weimar" <postvgwe@vgwe.thueringen.de>, "Verwaltungsgericht Würzburgr" <poststelle@vg-w.bayern.de>, "Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg" <poststelle@vghmannheim.justiz.bwl.de>, "Verwaltungsgericht Trier" <poststelle@vgtr.mjv.rlp.de>

Edit "Bürger" alle:
Bitte hier nicht weiter Nebenthemen vertiefen, sondern bitte zurückkehren und eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Bürger am 20. Mai 2017, 21:09
Kleiner Querverweis bzgl. speziell obiger Anmerkungen zu Berlin/Brandenburg:
Kann den Beitrag von Grit leider nur bestätigen. Am Berliner VG wird ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wg. der anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht mal ansatzweise in Betracht gezogen.  
Danke an Profät, dazu BVerwG 6 B 21.06:
Zitat
§ 94 VwGO macht es dem Gericht nämlich nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen...
Zitat
In der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO allerdings entsprechend auch dann angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6)
[...]

Ein solches "Normenkontrollverfahren", in welchem eine "Rechtsvorschrift", von deren "Gültigkeit das Ergebnis des Klageverfahrens abhängt", "Prüfungsgegenstand" ist, könnte das Normenkontrollverfahren des VDGN gegen die Satzung des RBB (gewesen?) sein
Nächster Versuch des VDGN - jetzt Normenkontrollklage (aus Juni 2013)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.0.html
wobei vorerst zu erkunden wäre, was dort der aktuelle Verfahrensstand ist - siehe bitte unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.msg147590.html#msg147590
[...]
Wer weiß mehr über den aktuellen Verfahrensstand der dazumal beim OVG Berlin-Brandenburg anhängigen Normenkontrollklage des VDGN oder könnte dies verlässlich in Erfahrung bringen?
Danke für die Mitwirkung.
Dies bitte dort im Thread verkünden. Danke.

Siehe dort zudem auch insbesondere unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.msg147590.html#msg147590
zu den Verfassungsbeschwerden des VDGN.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Shran am 23. Mai 2017, 03:06
Kostet das was, also der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VWGO?
Nach § 80 VWGO (Aussetzung der Vollziehung) sind ja Kosten entstanden.

Außerdem:

Wenn Person G klagt vor VG Buxdehude und keine Vollziehung bestätig wurde,
wenn Person K klagt vor VG Brasilien und keine Aussetzung, von der gegnerischen Partei erwünscht, kann
Person K dann trotzden diese Aussetzung des Verfahrens anmerken?

Person ist durchaus bewusst dass es eine "KANN" Situation ist. War nur wegen Kosten und Möglichkeiten.

Beide Klagen sind OFFEN da nur Teile eingereicht werden können, durch die ständigen Wechsel der Zustände...

Danke Bitte
Prroffessoor Shran
intergalaktischer Superschurke und Flottenführer
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Tourniquet am 30. Mai 2017, 12:08
Gibt es eigentlich mal wieder etwas Neues bezüglich der Aussetzung von Verfahren?

Konnte jemand genaueres in Erfahrung bringen, an welchen Verwaltungsgerichten ausgesetzt wird?

Können vielleicht auch Aktenzeichen genannt werden, auf die man sich für das eigene Verfahren berufen kann?


@Shran: Bei § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich, ganz fiktiv natürlich, um den vorläufigen Rechtsschutz. Synonym wird auch vom Eilverfahren gesprochen. Die Verwaltungsgerichte machen daraus ein eigenes verwaltungsgerichtliches Verfahren mit eigenem Aktenzeichen und somit auch Gebühren.
Bei der Aussetzung passiert ja vorerst nichts, von daher dürften aus Sicht eines Laien keine weiteren Prozesskosten entstehen.



Edit "Bürger" vorsorglich die Bitte @alle:
§ 80 Abs 5 VwGO hier bitte nicht weiter vertiefen, da vom Kern-Thema abschweifend, welches hier lautet
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Tourniquet am 31. Mai 2017, 18:20
Nachtrag:

Person K ist im Internet auf ein fiktives Schreiben vom VG Gelsenkirchen (Mai 2017) gestoßen. Dort könnte zu einem Verwaltungsstreitverfahren stehen:

Zitat
Bereits jetzt sei auch darauf hingewiesen, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Praxis des zuständigen Senats beim Oberverwaltungsgericht NRW keine Veranlassung sieht, Klageverfahren bis zu einer Entscheidung der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden auszusetzen.

Die Menschen in NRW sind dankbar für konkrete Aktenzeichen und Informationen, wie man dem entgegnen könnte.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Markus KA am 03. Juni 2017, 11:43
Notwendigerweise sollte in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht erörtert und protokolliert werden, wie sich das Gericht im Falle eines Fehlurteils die Wiederaufnahme der Klage vorstellt. Jede Klage müsste dann im Einzelfall geprüft werden, welche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes genau auf die jeweilige Klage zutreffen. Man könnte sich dann extrem chaotische Zustände für die VG vorstellen, aber die Arbeit und Pensionen sind gesichert  ;)

Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 23. Juni 2017, 14:08
Aus einem Merkblatt seitens einer Berliner Vereinigung,, verschickt an alle Verwaltungsgerichte (ja, auch Bürger dürfen Merkblätter übersenden)
Zitat
  5. Lösung und Ausweg für Verwaltungsgerichte:
Zukünftiger BVerfG-Entscheid? Aussetzung ab sofort möglich?

a) Die Verwaltungsgerichte können mit der den Richtern hiermit erstmals voll zur Kenntnis gebrachten Problematik entgehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat Anfang 2017 angekündigt, zur Planung für 2017 rechne ein Entscheid über die Rundfunkabgabe. Die BVerfG-Aktenzeichen von über 50 diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden können auf Anfrage bei Interesse nachgewiesen werden. (Details: Siehe unten Abschnitt 11.)
Insbesondere handelt es sich auch um Beschwerden im Anschluss an Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (2016, 2017).
Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Zweifel angebracht sind.

b) Die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts, Zweifel der Verfassungsmäßigkeit seien unberechtigt, ist damit durch das übergeordnete Gericht bereits aufgehoben.

c) Würde ein Richter eines Verwaltungsgerichts seither und in Kenntnis dieser Fakten noch behaupten, alles sei "zweifelsfrei verfassungsgemäß", so würde dieser Richter sich eine Entscheidungskompetenz oberhalb des höchsten Gerichts zusprechen. Seine ganz persönliche Meinung bleibe ihm unbenommen. Es geht um die Rechtsprechungs-Hierarchie.

d) Analog müssen die Merkblätter und Bausteintexte von ARD, ZDF,... (insoweit vorzugsweise auftretend unter der Nicht-Rechtsperson "Beitragsservice") geeignet umgetextet werden. In aktuell anhängigen Verfahren müssten vorherige Behauptungen der zweifelsfreien Verfassungsmäßigkeit durch entsprechende Einschränkungen revidiert werden.
Diese Beklagten-Parteien legen Wert darauf, "öffentlichem Recht" zu unterliegen (für Selbsttitulierung, also titulierungsfreie Vollstreckbarkeit). Es wäre kein Fehler, sich entsprechend zu verhalten.

Zugang zu mehr Details: Siehe unten Abschnitt 11.

Wichtig aus dem Merkblatt ist ferner für Aussetzung:

Zitat
4. Verstoß der ARD-Anstalten seit 2013 gegen § 31 BVerfGG?

(Also gegen die Umsetzungspflicht von Entscheiden des BVerfG.)
a) Die aktuell den ARD-Anstalten als erste täglich fällige Rückzahlungspflicht (rund 4 Milliarden Euro) mitgeteilte Aufgabe betrifft:

Die von hier vorgetragene Meinung (Fakten und Rechtslage):
Die Meinung der vorsätzlichen und geplanten Nicht-Umsetzung von eindeutiger und rechtlich zweifelsfreier Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Bürger mit niedrigem Einkommen (bis etwa Existenzminimum) von der Rundfunkabgabe freizustellen seien.
Einer begründeten nachvollziehbaren Widerlegung dieser Meinung wird mit Interesse entgegengesehen. Bisher wurde eine solche nicht und nirgends festgestellt.

Zugang zu mehr Details: Siehe unten Abschnitt 11.

Adressen aller Verwaltungsgerichte
Diese sollten jetzt nicht mit Merkblättern überschwemmt werden. Es gehört auch nicht zum Kernthema dieses Threads. Hier soll nur Früheres berichtigt werden.
Ausgangspunkt ist die im Thread bereits gezeigte Liste.
Zitat
"Verwaltungsgericht Ansbach" <poststelle@vg-an.bayern.de>
"Verwaltungsgericht Arnsberg" <poststelle@vg-arnsberg.nrw.de>
"Verwaltungsgericht Augsburg" <poststelle@vg-a.bayern.de>
"Verwaltungsgericht Bayreuth" <poststelle@vg-bt.bayern.de>
"Verwaltungsgericht Berlin" <verwaltung@vg.berlin.de>
"Verwaltungsgericht Braunschweig" <VGBS-poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Chemnitz" <verwaltung-vgc@vgc.justiz.sachsen.de>
"Verwaltungsgericht des Saarlandes" <poststelle@vg.justiz.saarland.de>
"Verwaltungsgericht Dresden" <verwaltung-vgdd@vgdd.justiz.sachsen.de>
"Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)" <poststelle@vg-frankfurt-oder.brandenburg.de>
"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen" <poststelle@vg-gelsenkirchen.nrw.de>
"Verwaltungsgericht Gera" <postvgge@vgge.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Gießen" <verwaltung@vg-giessen.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht Greifswald" <verwaltung@vg-greifswald.mv-justiz.de>
"Verwaltungsgericht in Aachen" <poststelle@vg-aachen.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Bremen" <office@verwaltungsgericht.bremen.de>
"Verwaltungsgericht in Cottbus" <poststelle@vg-cottbus.brandenburg.de>
"Verwaltungsgericht in Darmstadt" <verwaltung@vg-darmstadt.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht in Düsseldorf" <poststelle@vg-duesseldorf.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main" <Verwaltung@vg-frankfurt.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht in Freiburg" <Poststelle@VGFreiburg.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht in Göttingen" <VGGOE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht in Halle" <vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de>
"Verwaltungsgericht in Hamburg" <Poststelle@vg.justiz.hamburg.de>
"Verwaltungsgericht in Hannover" <vgh-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht in Karlsruhe" <poststelle@vgkarlsruhe.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht in Kassel" <Vewaltung@vg-kassel.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht in Koblenz" <Postfach@vgko.jm.rlp.de>
"Verwaltungsgericht in Köln" <poststelle@vg-koeln.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Magdeburg" <poststelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de>
"Verwaltungsgericht in Mainz" <Poststelle@vgmz.jm.rlp.de>
"Verwaltungsgericht in Minden" <poststelle@vg-minden.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in München" <poststelle@vg-m.bayern.de>
"Verwaltungsgericht in Münster" <poststelle@vg-muenster.nrw.de>
"Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße" <poststelle@vgnw.jm.rlp.de>
"Verwaltungsgericht in Oldenburg" <VGOL-Poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht in Potsdam" <verwaltung@vg-potsdam.brandenburg.de>
"Verwaltungsgericht in Regensburg" <poststelle@vg-r.bayern.de>
"Verwaltungsgericht in Schwerin" <verwaltung@vg-schwerin.mv-justiz.de>
"Verwaltungsgericht in Stuttgart" <Poststelle@vgstuttgart.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht in Wiesbaden" <Verwaltung@vg-wiesbaden.justiz.hessen.de>
"Verwaltungsgericht Leipzig" <verwaltung-vgl@vgl.justiz.sachsen.de>
"Verwaltungsgericht Lüneburg" <vglg-poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Meiningen" <postvgme@vgme.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Osnabrück" <vgos-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Sigmaringen" <poststelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht Stade" <vgstd-poststelle@justiz.niedersachsen.de>
"Verwaltungsgericht Weimar" <postvgwe@vgwe.thueringen.de>
"Verwaltungsgericht Würzburgr" <poststelle@vg-w.bayern.de>
"Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg" <poststelle@vghmannheim.justiz.bwl.de>
"Verwaltungsgericht Trier" <poststelle@vgtr.mjv.rlp.de>

Zur früheren Liste ergaben sich wie üblich einige Zustellprobleme. Hier ist das vollständige Protokoll der Fehlerbeilegung:
Zitat
Rectified in the list above:  (ONLY here above)
------------------------------------------------------------------------
S17622 (VVV =settled in the list above ) Vewaltung@vg-kassel.justiz.hessen.de _TO_ Verwaltung@vg-kassel.justiz.hessen.de

S17622 postvgme@vgme.thueringen.de : greylisted for send ...
      http://postgrey.schweikert.ch/help/vgme.thueringen.de.html
      "Make sure that you did turn on encryption and authentication for the SMTP server in your mail client. "

S17622 Adress not found... but existed perhaps in the past (checked via Google...)       
       (1) poststelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de
            S17622 https://mj.sachsen-anhalt.de/service/justiz-adressen/#c25558
           Thüringer Str. 16 06112 Halle (Saale) Postfach 10 02 58 06141 Halle (Saale) Telefon: 0345 2200 Fax: 0345 2202332
            S17622 mailed to this address: vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de
       (2) poststelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
            Rectified conforming to same source:
            S17622 mailed to this address:: vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de
 
Mailed again some hours later to the same addresses
------------------------------------------------------------------------     
      (and same "TO" and the same as "BCC" to these below)
      (within 10 hours nothing returned)
     
S17622  "Verwaltungsgericht Berlin" <verwaltung@vg.berlin.de>
       "5.5.0 Invalid EHLO/HELO domain. (in reply to MAIL FROM command)"       
       May be everything as reason... e.g. grey... / blacklisted sender served.
       S17622 mailed again - just to. verwaltung@vg.berlin.de
       
S17622  poststelle@vg-muenster.nrw.de
      "mail appeared to be spam"     
      S17622 mailed again - keeping at least 30 seconds between mails to  === ......... ,nrw,de ===
     
S17622   poststelle@vg-minden.nrw.de     
      "recipient address rejected:
      temporarily blocked because of previous errors (CALL: +49 211 9449-2350) -
      retrying too fast. penalty: 30 seconds x 0 retries."
      S17622 mailed again - keeping at least 30 seconds between mails to  === ......... ,nrw,de ===       
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: 118AO am 23. Juni 2017, 14:57
Die "Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit" hätte sicher auch Interesse (und vor allem Bedarf) an diesem Merkblatt

verwaltung@ovg.landsh.de
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Blitzbirne am 23. Juni 2017, 15:09
Sehr interessant! man wappnet sich schon für die Niederlage vor dem BVerfG!

Person B*itzbirne befindet sich trotz nicht zugestellter Widerspruchsbescheide das zweite mal in der Pfändung seitens der Stadt. Auch der Pfändungsverfügung wurde vor ca. 2 Wochen widersprochen und seit dem nichts mehr davon gehört. Könnte das o.g. Merkblatt irgendeine Wirkung in einer laufenden Pfändung erzielen?
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: pjotre am 23. Juni 2017, 23:58
Zitat
Die "Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit" hätte sicher auch Interesse (und vor allem Bedarf) an diesem Merkblatt
verwaltung@ovg.landsh.de

Die Mailadressen für alle OVGe sind durchaus vorhanden. Es erschien nach Abwägen aber sinnvoll, diese nicht mit dem Merkblatt zu versorgen.

Jeder Bürger kann Richter mit Rechtsinformation versorgen.
Das gibt normalerweise aber wenig Sinn ab. Es gibt aber ausgerechnet beim OVG Sinn ab. Dort besteht Anwaltspflicht. Anwälte tragen aber ungern vor, was ihre Mandanten als Wunschtext soufflieren. Das hat verschiedene vernünftige Gründe.

Der Bürger kann dann seine Sicht der Rechtsfragen
 - Rechtsprechung, wissenschaftliche Literatur -
als Rechtsinformation dem Oberverwaltungsgericht übersenden. Was das Gericht im Hinblick auf die Anwaltspglicht damit dann tun wird, wird sich zeigen. Mehr als das kann nicht passieren. Die oben dargestellten Merkblatt-Auszüge können hierbei natürlich verwendet werden.

Sie eignen sich dem Inhalt nach aber eher auf der Ebene der Verwaltungsgerichte.
Diese Kurztexte  können also bei einer eigenen Beantragung der Aussetzung verwendet werden.
Vermutung: Einen solchen Antrag kann man wohl jederzeit stellen, so lange über die Klage noch nicht entschieden wurde.
Vermutung ohne Gewähr: Zusätzliche Gerichtskosten entstehen wohl nicht.

Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Angenehmer am 08. August 2017, 22:08
Bei einem mir bekannten Verfahren hat das VG Augsburg gerade entschieden - per Gerichtsbescheid wurde eine Klage aus 2015 abgewiesen. Diese wurde zunächst Antragsgemäß in Erwartung höherinstanzlicher Urteile 2016 ruhend gestellt, nach den BVerwG-Urteilen aber auf Antrag der Beklagten dann im Herbst 2016 wieder weiter verfolgt. Nachfolgend die Klage-Begründung aus 2016. Einer Entscheidung per Gerichtsentscheid hatte er widerpsrochen. Seit dieser Klagebegrüdung hatte er nichts mehr in der Sache gehört. Auch nichts zu seinem Antrag auf angemessene Nachfrist zur Vervollständigung.

Die derzeit wohl über 70 Verfassungbeschwerden erwähnt das Gericht mit keiner Silbe, der  Laie hat auch keinerlei Reaktion auf seinen Teil 1 der Klageerwiederung in 2016 erhalten. Seinem Widerspruch zu einem Gerichtsbescheid wurde nicht gefolgt. Aktuelle Aussetzungen in Hamburg und Frankfurt erwähnt das Gericht ebenfalls nicht.

Der Laie ist damit vermutlich dennoch am Ende seiner Möglichkeiten ?
Hier habe ich verschiedentlich etwas von Sprungrevision zum BVerfG gelesen - geht das und falls ja mit welchen Kosten müsste der Laie rechnen?
Vermutlich wäre eine Berufung in einem solchen wie in anderen Fallen in Anbetracht der dortigen Entscheidungen aussichtslos?
Außerdem gilt dort ja Vertretungspflicht? Oder gibt es weitere Erfahrungen oder Aktive in solchen Fällen, die aus grundsätzlichen Erwägungen hier aktiv zur Seite stehen.
Danke sehr für Eure Einschätzungen .

---------------------- AUS DER BEGRÜNDUNG IM GERICHTSBESCHEID -------------
Das Gericht argumentiert "Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsberscheid ergehen, weil die Sache keine besondereen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverahtl geklärt ist (§84 Abs. 1 S.1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß (§84 Abs. 1 S.2 VwGO) zu dieser Form der Entscheidung angehört. EIne zustimmung der Bteiligten ist nicht erforderlich.

Das Gericht konnte trotzt des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens über den Rechtststreit entscheiden; das Verfahren war nicht wegen der vom Kläger angeführten anhänigen Verfahren vor dem BVerfG auszusetzen (vgl. §94 VwGO). ...

... Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkveitragsrechts im privaten Bereich wurde bereits mehrfach obergerichtlich entschieden. Mit einer Entscheidung des BVerfG ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen Indiesem Verfahren würde daher der vorliegende, im übrigen entscheidungsrreife Rechtsstreit unnöitg verzögert, so dass eine Aussetzung hier nicht erfolgt, die Interessen an der zügigen Fortsetzung des Verfahrens überwiegen das Aussetzungsinteresse (zum Ganzen vgl. OVG NRW u.v. 1.9.2016 2A 2243/15 - juris 138ff m.w.N.)...

Die Klage ist zulässig kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
...
Gegen diesen Gerichsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom BayVwGH zugelassen wird...


------------------ KLAGE-BEGRÜNDUNG
Siehe txt-Datei


Edit "Bürger":
Die Beiträge ab hier müssen aus diesem Thread ausgegliedert werden, da vom eigentlichen Kern-Thema abdriftender Einzelfall an einem anderen Gericht.
Der Thread muss zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: cecil am 08. August 2017, 22:28
... Der Laie ist damit vermutlich dennoch am Ende seiner Möglichkeiten ?
Hier habe ich verschiedentlich etwas von Sprungrevision zum BVerfG gelesen - geht das und falls ja mit welchen Kosten müsste man rechnen?...

Meinungen hierzu sind ausführlich im thread zu lesen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Bitte hier nicht weiter vertiefen. In diesem Thread geht es ausschließlich um das Thema:
"VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus"

Bitte stets die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums benutzen sowie  u n b e d i n g t  mit den Forumsregeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) - beides oben rechts - vertraut machen, insbesondere Punkt 2 ! Keine persönliche Rechtsberatung, ausgetauscht werden hier nur Gedanken zu fiktiven möglichen Fallkonstellationen. Danke.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: P am 08. August 2017, 23:00
---------------------- AUS DER BEGRÜNDUNG IM GERICHTSBESCHEID -------------
...

Das Gericht konnte trotzt des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens über den Rechtststreit entscheiden; das Verfahren war nicht wegen der vom Kläger angeführten anhänigen Verfahren vor dem BVerfG auszusetzen (vgl. §94 VwGO). ...

... Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkveitragsrechts im privaten Bereich wurde bereits mehrfach obergerichtlich entschieden. Mit einer Entscheidung des BVerfG ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen Indiesem Verfahren würde daher der vorliegende, im übrigen entscheidungsrreife Rechtsstreit unnöitg verzögert, so dass eine Aussetzung hier nicht erfolgt, die Interessen an der zügigen Fortsetzung des Verfahrens überwiegen das Aussetzungsinteresse (zum Ganzen vgl. OVG NRW u.v. 1.9.2016 2 A 2243/15 - juris 138ff m.w.N.)...
Die Argumentation überzeugt im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht angekündigt hat, noch dieses Jahr entscheiden zu wollen, nicht. Diesen zeitlichen Aspekt sollte man hervorheben, wenn man eine Aussetzung des Verfahrens beantragt.


... Gerichtsbescheid ...

Der Laie ist damit vermutlich dennoch am Ende seiner Möglichkeiten ?
Ist ein Gerichtsbescheid ergangen, so kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Das müsste eigentlich auch der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sein. Gegenwärtig würde ich dafür die Monatsfrist soweit wie möglich ausreizen. Insgesamt wird dadurch einiges an Zeit gewonnen. Insbesondere kann gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden, mit dem Argument, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bevorsteht. Vielleicht ist sie auch schon ergangen, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: cecil am 08. August 2017, 23:06
... Insbesondere könnte gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden, mit dem Argument, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bevorsteht. Vielleicht ist sie auch schon ergangen, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.

vgl hierzu konkret:

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg152182.html#msg152182


Edit "Bürger":
Die Beiträge ab "Angenehmer" müssen aus diesem Thread ausgegliedert werden, da vom eigentlichen Kern-Thema abdriftender Einzelfall an einem anderen Gericht.
Der Thread muss zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Spartakus am 30. Dezember 2017, 19:58
Hallo! Für die Statistik: Meine anhängige Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ich bin gerade von Gericht angeschrieben und gefragt worden, ob ich damit einverstanden sei, die Klage ruhend zu stellen, bis in Karlsruhe entschieden worden sei. (Ich hatte dies vor vielen Monaten ohnehin beantragt.)
Titel: Re: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Beitrag von: Bürger am 07. April 2018, 20:11
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
und insbesondere die Aussetzung(en) beim VG Frankfurt/M. in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.