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Autor Thema: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus  (Gelesen 39381 mal)

B
  • Beiträge: 422
Sehr interessant! man wappnet sich schon für die Niederlage vor dem BVerfG!

Person B*itzbirne befindet sich trotz nicht zugestellter Widerspruchsbescheide das zweite mal in der Pfändung seitens der Stadt. Auch der Pfändungsverfügung wurde vor ca. 2 Wochen widersprochen und seit dem nichts mehr davon gehört. Könnte das o.g. Merkblatt irgendeine Wirkung in einer laufenden Pfändung erzielen?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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Zitat
Die "Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichtsbarkeit" hätte sicher auch Interesse (und vor allem Bedarf) an diesem Merkblatt
verwaltung@ovg.landsh.de

Die Mailadressen für alle OVGe sind durchaus vorhanden. Es erschien nach Abwägen aber sinnvoll, diese nicht mit dem Merkblatt zu versorgen.

Jeder Bürger kann Richter mit Rechtsinformation versorgen.
Das gibt normalerweise aber wenig Sinn ab. Es gibt aber ausgerechnet beim OVG Sinn ab. Dort besteht Anwaltspflicht. Anwälte tragen aber ungern vor, was ihre Mandanten als Wunschtext soufflieren. Das hat verschiedene vernünftige Gründe.

Der Bürger kann dann seine Sicht der Rechtsfragen
 - Rechtsprechung, wissenschaftliche Literatur -
als Rechtsinformation dem Oberverwaltungsgericht übersenden. Was das Gericht im Hinblick auf die Anwaltspglicht damit dann tun wird, wird sich zeigen. Mehr als das kann nicht passieren. Die oben dargestellten Merkblatt-Auszüge können hierbei natürlich verwendet werden.

Sie eignen sich dem Inhalt nach aber eher auf der Ebene der Verwaltungsgerichte.
Diese Kurztexte  können also bei einer eigenen Beantragung der Aussetzung verwendet werden.
Vermutung: Einen solchen Antrag kann man wohl jederzeit stellen, so lange über die Klage noch nicht entschieden wurde.
Vermutung ohne Gewähr: Zusätzliche Gerichtskosten entstehen wohl nicht.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 00:31 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

A
  • Beiträge: 10
Bei einem mir bekannten Verfahren hat das VG Augsburg gerade entschieden - per Gerichtsbescheid wurde eine Klage aus 2015 abgewiesen. Diese wurde zunächst Antragsgemäß in Erwartung höherinstanzlicher Urteile 2016 ruhend gestellt, nach den BVerwG-Urteilen aber auf Antrag der Beklagten dann im Herbst 2016 wieder weiter verfolgt. Nachfolgend die Klage-Begründung aus 2016. Einer Entscheidung per Gerichtsentscheid hatte er widerpsrochen. Seit dieser Klagebegrüdung hatte er nichts mehr in der Sache gehört. Auch nichts zu seinem Antrag auf angemessene Nachfrist zur Vervollständigung.

Die derzeit wohl über 70 Verfassungbeschwerden erwähnt das Gericht mit keiner Silbe, der  Laie hat auch keinerlei Reaktion auf seinen Teil 1 der Klageerwiederung in 2016 erhalten. Seinem Widerspruch zu einem Gerichtsbescheid wurde nicht gefolgt. Aktuelle Aussetzungen in Hamburg und Frankfurt erwähnt das Gericht ebenfalls nicht.

Der Laie ist damit vermutlich dennoch am Ende seiner Möglichkeiten ?
Hier habe ich verschiedentlich etwas von Sprungrevision zum BVerfG gelesen - geht das und falls ja mit welchen Kosten müsste der Laie rechnen?
Vermutlich wäre eine Berufung in einem solchen wie in anderen Fallen in Anbetracht der dortigen Entscheidungen aussichtslos?
Außerdem gilt dort ja Vertretungspflicht? Oder gibt es weitere Erfahrungen oder Aktive in solchen Fällen, die aus grundsätzlichen Erwägungen hier aktiv zur Seite stehen.
Danke sehr für Eure Einschätzungen .

---------------------- AUS DER BEGRÜNDUNG IM GERICHTSBESCHEID -------------
Das Gericht argumentiert "Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsberscheid ergehen, weil die Sache keine besondereen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverahtl geklärt ist (§84 Abs. 1 S.1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß (§84 Abs. 1 S.2 VwGO) zu dieser Form der Entscheidung angehört. EIne zustimmung der Bteiligten ist nicht erforderlich.

Das Gericht konnte trotzt des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens über den Rechtststreit entscheiden; das Verfahren war nicht wegen der vom Kläger angeführten anhänigen Verfahren vor dem BVerfG auszusetzen (vgl. §94 VwGO). ...

... Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkveitragsrechts im privaten Bereich wurde bereits mehrfach obergerichtlich entschieden. Mit einer Entscheidung des BVerfG ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen Indiesem Verfahren würde daher der vorliegende, im übrigen entscheidungsrreife Rechtsstreit unnöitg verzögert, so dass eine Aussetzung hier nicht erfolgt, die Interessen an der zügigen Fortsetzung des Verfahrens überwiegen das Aussetzungsinteresse (zum Ganzen vgl. OVG NRW u.v. 1.9.2016 2A 2243/15 - juris 138ff m.w.N.)...

Die Klage ist zulässig kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
...
Gegen diesen Gerichsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom BayVwGH zugelassen wird...


------------------ KLAGE-BEGRÜNDUNG
Siehe txt-Datei


Edit "Bürger":
Die Beiträge ab hier müssen aus diesem Thread ausgegliedert werden, da vom eigentlichen Kern-Thema abdriftender Einzelfall an einem anderen Gericht.
Der Thread muss zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 19:06 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
... Der Laie ist damit vermutlich dennoch am Ende seiner Möglichkeiten ?
Hier habe ich verschiedentlich etwas von Sprungrevision zum BVerfG gelesen - geht das und falls ja mit welchen Kosten müsste man rechnen?...

Meinungen hierzu sind ausführlich im thread zu lesen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Bitte hier nicht weiter vertiefen. In diesem Thread geht es ausschließlich um das Thema:
"VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus"

Bitte stets die Suchfunktion des Forums benutzen sowie  u n b e d i n g t  mit den Forumsregeln - beides oben rechts - vertraut machen, insbesondere Punkt 2 ! Keine persönliche Rechtsberatung, ausgetauscht werden hier nur Gedanken zu fiktiven möglichen Fallkonstellationen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 19:07 von Bürger«
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P

P

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---------------------- AUS DER BEGRÜNDUNG IM GERICHTSBESCHEID -------------
...

Das Gericht konnte trotzt des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens über den Rechtststreit entscheiden; das Verfahren war nicht wegen der vom Kläger angeführten anhänigen Verfahren vor dem BVerfG auszusetzen (vgl. §94 VwGO). ...

... Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkveitragsrechts im privaten Bereich wurde bereits mehrfach obergerichtlich entschieden. Mit einer Entscheidung des BVerfG ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen Indiesem Verfahren würde daher der vorliegende, im übrigen entscheidungsrreife Rechtsstreit unnöitg verzögert, so dass eine Aussetzung hier nicht erfolgt, die Interessen an der zügigen Fortsetzung des Verfahrens überwiegen das Aussetzungsinteresse (zum Ganzen vgl. OVG NRW u.v. 1.9.2016 2 A 2243/15 - juris 138ff m.w.N.)...
Die Argumentation überzeugt im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht angekündigt hat, noch dieses Jahr entscheiden zu wollen, nicht. Diesen zeitlichen Aspekt sollte man hervorheben, wenn man eine Aussetzung des Verfahrens beantragt.


... Gerichtsbescheid ...

Der Laie ist damit vermutlich dennoch am Ende seiner Möglichkeiten ?
Ist ein Gerichtsbescheid ergangen, so kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Das müsste eigentlich auch der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sein. Gegenwärtig würde ich dafür die Monatsfrist soweit wie möglich ausreizen. Insgesamt wird dadurch einiges an Zeit gewonnen. Insbesondere kann gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden, mit dem Argument, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bevorsteht. Vielleicht ist sie auch schon ergangen, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.


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... Insbesondere könnte gebenenfalls erneut Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden, mit dem Argument, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bevorsteht. Vielleicht ist sie auch schon ergangen, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.

vgl hierzu konkret:

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg152182.html#msg152182


Edit "Bürger":
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S
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Hallo! Für die Statistik: Meine anhängige Klage vor dem Verwaltungsgericht. Ich bin gerade von Gericht angeschrieben und gefragt worden, ob ich damit einverstanden sei, die Klage ruhend zu stellen, bis in Karlsruhe entschieden worden sei. (Ich hatte dies vor vielen Monaten ohnehin beantragt.)


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Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
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Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
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