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Autor Thema: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt  (Gelesen 45289 mal)

m

mb1

  • Beiträge: 285
Gibt es eine Möglichkeit, gegen die Beauftragung vorzugehen?
Nein. Es steht Jedermann/Firma/Behörde was auch immer jederzeit frei, einen Anwalt/Kanzlei zu beauftragen.

Da es sich um eine nicht notwendige Beauftragung handelt, sollte man gleich klarmachen, dass eine Kostenübernahme verweigert wird. Durch die Prozesspraxis der Rundfunkanstalt in Sachen Rundfunkbeitrag in den Jahren 2014-2016 ist es bewiesene Tatsache, dass eine externe Beauftragung in eigenen Angelegenheiten für die eigene juristische Abteilung keinerlei Notwendigkeit besitzt.

Ansonsten wurde diesbezüglich im gesamten Thread alles schon getextet ...


Edit "Bürger":
Wegen Eigenständigkeit der Fragestellung bzgl. eines Einzelfalls mussten einige Beiträge ausgegliedert werden nach
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24388.msg154115.html#msg154115
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2017, 15:52 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

R
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Hab jetzt nicht alles hier durchgelesen und wollte einfach nur anmerken: eine fiktive Klägerin sowie deren fiktiver Kumpel, die beide Verwaltungsklage im fiktiven Ansbach eingelegt haben, haben ebenfalls Stellungnahmen von der Traunsteiner Kanzlei erhalten.

Es wurde seitens der Klägerin Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Da dies grundsätzlich nicht notwendig war, weil kein WS-Bescheid abgewartet worden war, sondern sich gleich ans Gericht gewendet worden war, wurde die Aussetzung seitens der Beklagten natürlich gönnerisch gewährt und vom Gericht daher geraten, den Antrag zurückzuziehen. Dies wurde dann auch getan und verursachte eine Gebühr von 15 €. Die Kanzlei G&H hat nun einen Kostenfestsetzungsantrag - allein für das zurückgezogene Eilverfahren mit einem Streitwert von 15 € - gestellt und darin 83,54 € geltend gemacht + 20 € Verwaltungspauschale für die Beklagte.

Die Klägerin beantragt jetzt die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags mithilfe der in diesem Thread genannten Argumente und ist dabei ganz guter Dinge  8).

Ich wollte eigentlich auch nur noch sagen, dass die Stellungnahmen und Anschreiben der Kanzlei auch nur Formblätter und Textbausteine sind, denn der fiktive Kumpel der Klägerin und die Klägerin selbst erhielten bis jetzt exakt dieselben Stellungnahmen. Dabei ist die Klägerin nun schon ein bei der Beklagten hinlänglich bekannter "alter Hase" im 2. Instanzen-Durchlauf  ;D, während der Kumpel ein Newbie ist, der grad eben seine 1. Klage eingereicht hat. Also hat der Einsatz der Kanzlei auch gar nix damit zu tun, wer hier professionelle und gut ausgearbeitete Streitschriften verfasst, oder wer nur seinen persönlichen Senf daherstümpert, sondern erscheint wieder mal willkürlich.


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www.GEZnoch.de - die fränkische anti-GEZ-Site mit allen Nürnberg/Fürth-Terminen (allmächd!)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

@RAFA
Zitat
[...] Aussetzung seitens der Beklagten natürlich gönnerisch gewährt und vom Gericht daher geraten, den Antrag zurückzuziehen [...]

Das war die Sache mit dem Unterschied zwischen "Klage zurückziehen" und "Klage erledigt erklären".

Die "Klage zurückziehen" hieße (IMHO) "der Kläger hat die falsche Klage gestellt" -- hier ist dem nicht so, ohne "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" in einem nicht gestellten Widerspruch hätte die LRA trotz laufendem Verfahren versucht zu vollstrecken.

Die "Klage als erledigt erklären" hieße (IMHO) "der Kläger ist ohne Urteil befriedet" -- die LRA hat der Aussetzung zugestimmt, ohne durch Urteil dazu bestimmt zu sein, das dient der Vermeidung von Urteilen, die gegen die LRA ausgehen.

Eine fiktive Person könnte hypothetisch die "Erledigt-Erklärung" von Kostenübernahme durch die LRA abhängig machen -- die LRA berufe sich regelmäßig auf Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben trotz laufendem Rechtsweg (VwGO §80 (2) "öffentliche Abgaben").

(Hinweis: falls EuGH oder BVerfG hinreichend positiv entscheiden, könnte eine fiktive Person versuchen, diese Kosten und Gebühren geltend zu machen, zusammen mit evtl vollstreckten "Beiträgen")

On-Topic: Da die "Behörde" LRA eigene Justiziare und Anwälte hat und damit selbst an Prozessen teilnehmen kann, könnte man für den Fall einer mündlichen Verhandlung einen schriftlichen Antrag vorbereiten, in welchem der Kostenübernahme für externe Anwälte widersprochen wird. Damit könnte ein Kosten-Beschluß des Gerichts zu begründen sein.

Ich finde, das Zitat bei mb1 ist dazu sehr treffend:

Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 – I ZB 42/06; GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). Hat ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung, so ist es nur dann nicht verpflichtet, Rechtsangelegenheiten durch seine Rechtsabteilung bearbeiten zu lassen, wenn sie nicht zum originären Bereich des Unternehmens zählen. (BGH, Entscheidung vom 08.05.2008, I ZR 83/06).

Gerade regelmäßig wiederkehrende rundfunkrechtliche Auseinandersetzungen, um die es sich zweifellos bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Beitragsbescheid und dessen Widerspruchsbescheid handelt, sind originärer Handlungsbereich des Justiziariats einer Landesrundfunkanstalt.

Demzufolge sind die prozessrechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Danach sind die dem Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Hier liegt keine Notwendigkeit vor. In Bezug auf einen Prozessbevollmächtigten erhält eine Partei außerdem dann keine Erstattung, wenn sie eine Rechtsabteilung hat (vgl. Zöller, ZPO § 91 Rz. 13). Der Beklagte hat ein Justiziariat am Sitz des Gerichtes. Deshalb wird der Beklagte zudem auch keine Reisekosten für einen evtl. aus Traunstein anreisenden Prozessbevollmächtigten erstattet bekommen können.

Das müßte (VwGO, ZPO gelten bundesweit) eigenlich nur an die jeweiligen Lokalitäten angepaßt werden.

Hier möchte ich auch nochmal auf VwGO §173 Satz 1 hinweisen: die VwGO als fachgerichtliche Ordnung setzt (zur Vereinfachung) auf die Gerichtsverfassung und die ZPO (als allgemeine Prozessordnung) auf, und enthält im Wesentlichen abweichende Regelungen.

Bspw könnten auch Aktivitäten des BS am VG angegriffen werden (VwGO §173 S.1 iVm. ZPO §50 -> keine Parteifähigkeit, keine Prozessfähigkeit) -- Verwaltungsrichter scheinen sich aber als verlängerter Arm der Verwaltung zu sehen, und ändern selber solche Vollstreckungsersuchen und Amtshilfeersuchen des BS "im eigenen Namen" entsprechend ab (BS "handelt für die LRA").

(IMHO unterschlagen die Richter hier sehr gerne, daß der "Verwaltungshelfer" BS nicht mehr darf, als die vertretene "Behörde" LRA -- der WDR ist bspw nach VwVfG NRW §2 (1) vom VwVfG ausgenommen und kann damit nicht nach VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde" der Amtshilfe sein)

Eine fiktive Person könnte diesen Paragraphen hypothetisch auch benutzen, um den ZPO-"Notanwalt" an ein VG-Verfahren zu holen (VwGO §173 S.1 iVm. ZPO §78b). Um sich bspw gegen VG-Entscheidungen zu wehren (Beschwerde, Berufung), für die nach VwGO §67 Vertretungszwang gilt, müßte sich die fiktive Person einen Anwalt suchen. Sollten alle befragten Anwälte absagen (Nachweise sammeln!), könnte sich damit die fiktive Person vom Gericht einen Vertreter zuordnen lassen.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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mb1

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Weil es leider oben in einen anderen Thread ausgegliedert wurde, die kleine Konkretisierung nicht vergessen:

Der BGH hält fest, dass im Rahmen des Kostenerstattungsrechts die originären Tätigkeiten durch die eigene Rechtsabteilung zu behandeln sind. Das ist hier zweifellos gegeben: Rundfunkrecht bzgl. selbst erlassener Festsetzungsbescheide und Widerspruchsbescheide.
Die rechtliche Überprüfung der eigenen Aktivitäten ist aus Kostenerstattungssicht Sache der eigenen Rechtsabteilung. Jedenfalls kann genau dann nicht verlangt werden, dass nicht notwendige Fremdkosten erstattungsfähig sind.
Gerade durch die bisherige Praxis ist die Prozessführung zu eigenen Aktivitäten bewiesene Tatsache. Der Beklagte müsste schon beweiskräftige Zahlen vorlegen zu den Gerichtsverfahren in Sachen Rundfunkbeitrag aus den Jahren 2014 bis 2016 bzgl. eigener und beauftragter Prozessführung.
Eine Überlastung der 100-köpfigen Juristischen Direktion des BR kann nicht erkannt werden. Insbesondere, weil ständig und überall angeführt wird, dass sämtliche Rechtsfragen bereits höchstgerichtlich geklärt sind und hauptsächlich vorgefertigte Textbausteine automatisiert eingesetzt werden.

Meines Wissens nach gibt es diese externe Beauftragung erst seit 2017. Insofern z.B. bei einer mdl. Verhandlung entsprechenden Beweisantrag stellen. Wenn es vor 2017 bzw. bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht gemacht wurde, kann es danach nicht notwendig geworden sein.


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall liegt Person G ein Info-Schreiben des VG Köln zusammen mit einem Schreiben einer örtlichen Anwaltskanzlei mit folgendem Inhalt vor:

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
.../WDR
...
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten des Beklagten und zeigen hiermit
Verteidigungsabsicht an.

Auch in diesem Fall weist die Kanzlei in ihrem Kompetenzfeld keine Erfahrung mit dem Verwaltungsrecht auf.
Die Erfahrung zeigt, dass dies auch nicht notwendig erscheint. Ein Nicken des Kopfes oder ein "Ja" zur entsprechenden Frage des Gerichtes und das Thema ist gegessen.

Allerdings stellen sich die berechtigten Fragen:
 
- liegt eine Prozessvollmacht für die beauftragte Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt des Beklagten vor?
(dies sollte bei der Verhandlung erfragt und eine Kopie für den Kläger angefertigt werden.)

- ist die beauftragte Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt des Beklagten in allen Unterlagen über den vorliegenden Fall umfänglich informiert?

- wie spontan kann die beauftragte Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt des Beklagten eine mögliche Entscheidung (z.B. Vergleich, Antrag auf Ruhendstellung oder Rücknahme der Forderung) zustimmen? Muss hierfür eine Vertagung oder Verzögerung des Verfahrens eingeleitet werden?

- inwieweit ist die beauftragte Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt des Beklagten bisher auf den Vortrag ( z.B. Schreiben) des Klägers eingegangen oder der Antwortspflicht nachgekommen? (Für ein Gericht kann dies unter Umständen - aus positiver Sicht des Klägers -  entscheidungsrelevant sein)

Auch hier sollte das Recht auf Gehör in einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes umfangreich genutzt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 22:15 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
BVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89:
Zitat
Leitsätze:
1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt.

Openjur: https://openjur.de/u/255993.html


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Unter Gerichtlich festgesetzte 20 Euro Auslagenpauschale an die LRA bar bezahlen stellte sich die Frage, ob bei Verweigerung der Zahlung von Auslagen überhaupt von der LRA vollstreckt wird:

Die selbe Stelle stellt gleichzeitig Forderungen nach Verwaltungsrecht (Rundfunkbeitrag) (Vollstreckung im Amtshilfeverfahren), soll aber auch nach ZPO Auslagen wie ein normales Unternehmen fordern können (Vollstreckung über Gerichtsvollzieher),
obwohl es sich um ein und dieselbe Sache mit den selben Beteiligten handelt!

Die LRA darf auch als Unternehmen handeln, aber eben nicht im Bereich des Rundfunkbeitragseinzugs, da ist sie hoheitlich tätig.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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".... da ist sie hoheitlich tätig." Das ist interessant weil es lauten müsste: "da wäre sie gern hoheitlich tätig." Eine Übertragung einer hoheitlichen Verwaltungsaufgabe erfolgte zumindest beim MDR in der Aufgabenbeschreibung nicht. Das dürfte bei anderen ähnlich sein und ist bereits als Thema hier vorhanden.

Das geht auch nicht, solange die Organisation beides gleichzeitig machen will, also Rundfunk nicht organisatorisch getrennt ist vom Geld Einzug. Aber das ist der ARD bereits seit 34 Jahren bekannt. Die Annahme von Geld in der Vergangenheit war sicherlich möglich weil die Personen freiwillig das Geld liefern. Zudem müsste eine Fachaufsicht über den Geldeinzug bestehen. Das ist auch bereits Thema hier.

Bisher findet sich diese Aussage vom hoheitlichen Einzug wahrscheinlich nur in Urteilen, dazu lese jeder die aktuelle Antwort auf den Befangenheitsantrag des SWR, dort wird erklärt das Richterrecht keine Bindungswirkung hat mit einem Verweis auf eine weitere Entscheidung. Diese sollte gesichtet werden und gleichzeitig wäre die Kette der Behauptungen zum hoheitlich Handeln zu prüfen, denn irgendwo muss es mal in einem Gesetz stehen, sonst ist es erfundenes Richterrecht. Vor 34 Jahren wurde im Auftrag der ARD klargestellt, dass die Aufgabe/ der Auftrag "Rundfunk", nicht aber "staatliche Verwaltung" lautet und die Anstalten auch nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verwaltung gehören. Wahrscheinlich ist in der Vergangenheit keiner direkt gegen diese Praxis des Einzugs unmittelbar vorgegangen, wozu auch war es doch möglich unter Nichtbesitz von Geräten von dieser gelebten Praxis ignoriert zu werden abgesehen von einigen Bettelbriefen. Es ist klar warum ein Recht bestand, dass eine Person A keine Vertretung einer LRA in seine Wohnung lassen musste. Der Grund besteht sehr wahrscheinlich im Fehlen der Zugehörigkeit zur staatlichen Verwaltung und damit fehlender hoheitlicher Gewalt gegenüber Nicht Anstaltsnutzern. Was hat sich jetzt geändert? Nichts, es gibt nur diese Vertretung im privaten Bereich nicht mehr, denn diese wurde durch den Meldedatenabgleich ersetzt.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Unter Gerichtlich festgesetzte 20 Euro Auslagenpauschale an die LRA bar bezahlen stellte sich die Frage, ob bei Verweigerung der Zahlung von Auslagen überhaupt von der LRA vollstreckt wird:

Die selbe Stelle stellt gleichzeitig Forderungen nach Verwaltungsrecht (Rundfunkbeitrag) (Vollstreckung im Amtshilfeverfahren), soll aber auch nach ZPO Auslagen wie ein normales Unternehmen fordern können (Vollstreckung über Gerichtsvollzieher),
obwohl es sich um ein und dieselbe Sache mit den selben Beteiligten handelt!

Die LRA darf auch als Unternehmen handeln, aber eben nicht im Bereich des Rundfunkbeitragseinzugs, da ist sie hoheitlich tätig.

Die fiktiven externen Anwälte argumentieren mit dem
Beschluss des VG Neustadt vom 10.02.2014, 1 K 71/12.NW
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE140000527&doc.part=L
Zitat
Leitsatz
    Auch eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Ortsgemeinde kann zusätzlich zu den Kosten des sie vertretenden Anwalts ihre eigenen Kosten für Porto- und Telekommunikation pauschal in Höhe von 20,00 Euro jeweils für die 1. und 2. Instanz sowie Reisekosten für ihren Vertreter zum Orts- und Verhandlungstermin geltend machen, auch wenn kein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.(Rn.5)

@PersonX: Meintest Du mit "Befangenheitsantrag des SWR" diesen Thread:
Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25055.0.html


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a
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Vor 34 Jahren wurde im Auftrag der ARD klargestellt, dass die Aufgabe/ der Auftrag "Rundfunk", nicht aber "staatliche Verwaltung" lautet und die Anstalten auch nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verwaltung gehören.

Gibt es eine Quelle dafür?


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Mir fällt hier nur die 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html) ein:
Zitat
Rn. 65: Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

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@Philosoph zu Antwort Re: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt:
Dabei geht es ja um die Kostenpauschale, die sich in Grenzen hält. Richtige Anwaltskosten sind jedoch ein nicht einschätzbarer Aufwand für den Kläger in einem Verwaltungsverfahren. Das wird nur in Ausnahmefällen und komplizierten Sachverhalten zu rechtfertigen sein. Zum fließbandmäßigen Abbügeln von Rundfunkbeitragsgegnern und Streitgegenständen von meist unter 1000 Euro braucht es einen solchen Aufwand aber sicherlich nicht.


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Vor 34 Jahren wurde im Auftrag der ARD klargestellt, dass die Aufgabe/ der Auftrag "Rundfunk", nicht aber "staatliche Verwaltung" lautet und die Anstalten auch nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verwaltung gehören.
Gibt es eine Quelle dafür?

Ja
ISBN 3-7875-0435-4
Badura, Peter (1986):  Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie. Rechtsgutachten.
Beiträge zum Rundfunkrecht, Bd. 35.     Frankfurt am Main: Hessischer Rundfunk.
https://epub.ub.uni-muenchen.de/9018/
https://epub.ub.uni-muenchen.de/9018/1/9018.pdf

Sowie die "Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik" vom 30.11.1983.
Erfolgte nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Findet sich im Geschäftsbericht des BR.
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/geschichte-des-br/geschaeftsbericht-br-1983-100~attachment.pdf

Seite 11 in der PDF.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
@Seppl:
Es ging in Deinem Beitrag doch um die Auslagenpauschale der LRA über 20 €?
Darauf bezog sich meine Antwort.

Ob es gerechtfertigt ist, die erste Instanz von externen Anwälten ohne Kenntnisse im Rundfunkrecht durchführen zu lassen, obwohl die LRA über eigene juristische Abteilungen verfügen und zudem noch so gut wie jedes Verfahren für sich entscheiden konnten, ist eine andere Frage.

Jedem ist jedoch klar, daß es nur darum geht, die Kläger mit Zusatzkosten in den Bankrott zu treiben und von weiteren Klagen oder einer Weiterverfolgung der aktuellen Klagen abzuhalten.
Es dürfte aber auch jedem mit einem Hauch von gesundem Menschenverstand klar sein, dass ein Beitrag, der zwangsweise von Nichtnutzern erpresst wird, nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist. Dennoch verweigert man sich der Erkenntnis und den daraus folgenden Konsequenzen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a
  • Beiträge: 178
Vor 34 Jahren wurde im Auftrag der ARD klargestellt, dass die Aufgabe/ der Auftrag "Rundfunk", nicht aber "staatliche Verwaltung" lautet und die Anstalten auch nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verwaltung gehören.

... die "Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik" vom 30.11.1983. Erfolgte nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht.

Findet sich im Geschäftsbericht des BR.


Diese Aussage wurde inzwischen sowohl vom BVerfG (AZ: 1 BvR 2378/03, Beschluss vom 15.12.2003) als auch vom BGH (AZ: 2 StR 104/09, Urteil vom 27.11.2009) korrigiert:

Zitat von: BVerfG, AZ: 1 BvR 2378/03, Beschluss vom 15.12.2003, Rn 6
Die Beklagte ist als rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt einerseits Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit an die Grundrechte gebunden, so dass sie grundsätzlich Adressat eines aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruchs sein kann. Andererseits aber ist sie selbst Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298 <310 f.>).
Quelle: BVerfG, AZ: 1 BvR 2378/03, Beschluss vom 15.12.2003
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rk20031215_1bvr237803.html

Zitat von: BGH, AZ: 2 StR 104/09, Urteil vom 27.11.2009, Rn 34
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1984 entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in einer Gegenposition zum Staat stehe und insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne (BVerwGE 70, 310, 316).
[...]
Soweit das BVerwG zugleich ausgesprochen hat, die Veranstaltung von Rundfunksendungen sei nicht mittelbare Staatsverwaltung, ist dies zudem durch neuere Rechtsprechung des BVerfG überholt. Dieses hat auch nach dem Zeitpunkt der Errichtung des dualen Rundfunksystems ausdrücklich daran festgehalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet des Grundsatzes ihrer Staatsfreiheit Träger mittelbarer Staatsverwaltung sind (BVerfG NVwZ 2004, 472).
Quelle: BGH, AZ: 2 StR 104/09, Urteil vom 27.11.2009
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=50445&pos=0&anz=1

Anmerkungen:
BVerfG NVwZ 2004, 472 ist der o.g. BVerfG-Beschluss.
Der im BGH-Urteil verurteilte Moderator "Dr. E." (Jürgen Emig) wurde als "Amtsträger" verurteilt.


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