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Autor Thema: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt  (Gelesen 39149 mal)

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@mb1 :
Zutreffend. Meine Erstmeinung war zu improvisiert (wissensch.Beirat):
Es besteht keine unmittelbare Analogie der Analyse "Extern-Inkasso" des Wissenschaftlichen Beirats zur Frage "Wer trägt die "Rechtsanwalt-Kosten"


Rechtsfrage: Ein externer Anwalt kann beauftragt werden. Es darf nur um die Kostenfrage gehen.
Es steht im Ermessen aller Klage-Parteien, wie sie je nach Streitart ihre Vertretung personell gestalten.
Sofern ein "extremst guter Schriftsatz" vorliegt wie der von "volkuhl", der alle erdenklichen Rechtsgrundlagen erfasst, so könnte es beispielsweise folgende Hauptgründe geben, einen externen Rechtsanwalt auftreten zu lassen:

a) Ist preiswerter als die Haus-Justiziare.
Diese kosten den Beitragszahler rund 15 000 Euro brutto im Monat. Ja!!! Die Juristen haben es geschafft, in der Vergütungs-Abkommen, die von Juristen formuliert werden, unmittelbar unter den Intendanten zu liegen und auf gleichem Niveau mit den Top-Chefredakteuren (sobald  die Juristen dort einen festen Aufgabenbereich betreuen).

b) Ein Anwalt ist preiswerter, weil er Kompetenzlücken haben darf im Gegensatz zu den Experten.
Klartext: Er darf den Prozess schlecht ausgehen lassen, ohne sich hierdurch zu blamieren.
Das extreme Mittel der "Niederschlagung" darf sich ARD im Fall eines hoch kompetenten Gegners nicht erlauben, zumal dieser sich hiergegen verwahren kann.
(So in eigener Sache übrigens erfolgt: ARD-Forderung gegenstandslos gemacht, aber Aufrechterhalten der Klage-Berechtigung durch ausdrückliche Erklärung gestaltet.)

c) Die Frage des Prozessbetrags wäre ein Karriere-Risiko für die hausinternen Experten,
kann aber nicht den externen Anwalt "beschädigen".

__________________________________________________


Es besteht also nur die Frage: "Wer muss die Kosten tragen?"
Hier besteht eine rechtlich interessante Konstellation:

- An sich muss eine öffentlich-rechtliche Klagepartei wohl mindestens auf Ebene VG die Kosten selber tragen. Diesen Gesichtspunkt müsste man vertiefen - führt hier aber zu sehr ins Detail. Jedenfalls kann die Kostenbeslastung als Ausübung von "unzulässigem Druck" interpretiert werden, weil erheblich gegenüber der Hauptforderung.

- Wird es aber hausintern getragen, so stellt sich die Frage der Veruntreuung für die Person der Verantwortlichen, also der Intendanten.

Was man als ARD auch tut mit den Anwaltskosten, es ist "rechtlich verkehrt" und rechtlich extrem problematisch.
Es bleibt dann dem Bürger anheim gestellt, von dieser Problematik streitstrategisch zu profitieren. Das Wie des Profitierens ist der Kern der Sache. Streitstrategie in den Grenzbereichen "unterhalb der Gürtellinie" ist etwas Komplexes.

Wissenschaflticher Dienst / Bundestag:
Wenn dieser sich mit dem Verbieten der externen Inkasso-Dienste vorwagte, so handelt es sich um ein Politikum. Das war so politisch gewollt. Die juristische Deduktion findet sich dann - zumal das Rechtsempfinden es so diktierte.
Kann man erreichen, dass auch das Verbot der Kostenbelastung für externe Rechtsanwälte "politisch gewollt" ist, so werden Jura-Wissenschaftler kein Problem haben, dies juristisch perfekt als einzig denkbare Logik und Rechtswahrheit zu deduzieren - zumal das Rechtsempfinden es so diktiert.


So, das war die Summe der Meinungen... Irrtum ist vorbehalten, da menschlich.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Bei einer Verhadlung vor einem Verwaltungsgericht in Westfalen äußerte sich ein Richter, dass er es nicht gut findet, dass sich der WDR nicht die Mühe macht, einen Vertreter der Beklagten persönlich erscheinen zu lassen - regelmäßig.

Ob es jetzt daran liegt, dass der Weg von Köln bis zum Verfassungsgericht zu weit ist (Verwaltungsgericht ist am äußersten Rand von NRW) oder weil es nicht für nötig befunden wird, die Sache ernst zu nehmen. Es wird ja so oder so für den die Beklagte entschieden.

Somit kann es hier doch nur um die höheren Instanzen gehen.

Nebenbei, dieses Gericht macht sich die Arbeit, jeden Klagepunkt im Urteil zu begründen. Nicht so wie viele andere Gerichte, die es nicht für nötig empfinden auf gewisse Klagepunkte einzugehen.


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

P
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@ pjotre
VG München
Bisher liegt nur die Vertretungserklärung der Kanzlei vor.
Die Kostenbeträge wurden von mir nur zur Verdeutlichung (je nach Streitwert) angeführt. Diese Kosten sind nach RVG mindestens zu erwarten.

@volkuhl
Danke, die Ausführungen betreffen aber nur den Anteil Reisekosten.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen sind dennoch zu zahlen. Einem Justiziariat kann man die Beauftragung einer Kanzlei zur Vertretung nicht grundsätzlich verweigern.
Ich habe jetzt einfach mal um einen Nachweis gebeten, dass die Beauftragung zur Rechtsverteidigung notwendig war.


Das VG München hat bisher 100% beitragsfreundliche Urteile gefällt.
Sitz der beauftragten Kanzlei ist Traunstein (ca. 100 km von München entfernt), dabei gibt es doch in München unzählige (auch auf Verwaltungsrecht spezialisierte) Kanzleien.

Hallo zusammen!
Aus den fiktiven Unterlagen des aktuellen fiktiven Rechtsstreits einer Person V mit dem Bayerischen Rundfunk geht hervor, dass es sich in diesem fiktiven Fall um die selbe Kanzlei handeln muss, die durch den BR beauftragt worden ist.

Die fiktive Person V findet das sehr interessant und fragt sich Folgendes:

- Wie lässt sich diese Beauftragung mit dem aus § 91 ZPO hervorgehenden Kostenschonungsgebot, nach dem die Parteien zu einer ökonomischen Prozessführung angehalten sind, vereinbaren, wenn der BR selbst eine juristische Direktion (bestehend aus dem Justiziar und mehreren Referent(inn)en, Quelle: BR selbst) unterhält und die beauftragten Prozessbevollmächtigten obendrein in ortsfremdem Gerichtsstand (Reisekosten!) tätig werden?

- Mit wie vielen weiteren fiktiven Fällen ist diese fiktive Kanzlei wohl vom BR noch betraut worden?

- Sollte Person V, falls es zukünftig zu einem weiteren fiktiven Rechtsstreit mit dem BR kommt, diese fiktive Kanzlei vielleicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragen? Das nötige Fachwissen dürfte ja dann dort in einer Intensität vorhanden sein, die den Nachteil eines möglichen Interessenskonfliktes mehr als ausgleicht?  :laugh:

- Werden die beiden Inhaber der fiktiven Anwaltskanzlei angesichts der Flut von fiktiven Fällen mit Beitragsrebellen denn noch ausreichend Zeit für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Vorstandschaft des örtlichen fiktiven Sportvereins haben? (der fiktiven Person V ist wichtig zu wissen, mit wem sie es zu tun hat, weshalb sie sich gründlich informiert hat)


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Standesrecht:
Ein Rechtsanwalt darf nicht zugleich Mandate (Sachen X,Y,Z) für Prozessgegner (Sachen A,B,C) annehmen.

Die Senderanstalten könnten sich im Wege der Amtshilfe vertreten lassen
durch juristisch bewanderte Beamte der ortsnahen Verwaltungen. Das ist für den Bürger vermutlich kostenfrei. Dies ist mir allerdings nicht konkret bekannt.

Wenn man gut gegliederte Schriftsätze mit nummerierten Abschnitten macht

und einleitend vom Beklagten (also ARD) verlangt, zu allen Punkten Stellung zu nehmen, so müsste ein Richter gewöhnlich Punkt für Punkt abarbeiten und dies auch wollen.


Wenn ein Schriftsatz in diesem Sinn ist und über 50 Seiten ist

- wieder Beispiel des ganz hochwertigen Schriftsatzes von "volkuhl" - , so könnte das Argument kommen, dass das unangemessen sei für nur 500 Euro Streitwert.
Gute Antwort dann: Niemand hat die ARD-Anstalt gezwungen, derart viele Gesetze zu verletzen, dass die schiere Masse der aristokratischen Selbstherrlichkeit der Gesetzesverletzung keine Alternative ließ. Wer sich das erlaubt, muss mindestens die eigenen Kosten für die eigene Menge der Illegalität selber absorbieren.

Im Gegenteil kann der Kläger mit gleicher Begründung für seine Eigenarbeit eine Rechnung an ARD ausstellen. Das passiert sicher selten, ist aber mindestens 1x bereits passiert. Nachmachen?


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mb1

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Ah, interessant, Person_V.

Person M gedenkt sinngemäß in etwa folgendes vor dem VG anzuführen:  ;)

Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 – I ZB 42/06; GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). Hat ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung, so ist es nur dann nicht verpflichtet, Rechtsangelegenheiten durch seine Rechtsabteilung bearbeiten zu lassen, wenn sie nicht zum originären Bereich des Unternehmens zählen. (BGH, Entscheidung vom 08.05.2008, I ZR 83/06).

Gerade regelmäßig wiederkehrende rundfunkrechtliche Auseinandersetzungen, um die es sich zweifellos bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Beitragsbescheid und dessen Widerspruchsbescheid handelt, sind originärer Handlungsbereich des Justiziariats einer Landesrundfunkanstalt.

Demzufolge sind die prozessrechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Danach sind die dem Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Hier liegt keine Notwendigkeit vor. In Bezug auf einen Prozessbevollmächtigten erhält eine Partei außerdem dann keine Erstattung, wenn sie eine Rechtsabteilung hat (vgl. Zöller, ZPO § 91 Rz. 13). Der Beklagte hat ein Justiziariat am Sitz des Gerichtes. Deshalb wird der Beklagte zudem auch keine Reisekosten für einen evtl. aus Traunstein anreisenden Prozessbevollmächtigten erstattet bekommen können.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Nachtrag zu:
Zitat
Wenn ein Schriftsatz in diesem Sinn ist und über 50 Seiten ist
- wieder Beispiel des ganz hochwertigen Schriftsatzes von "volkuhl" - , so könnte das Argument kommen, dass das unangemessen sei für nur 500 Euro Streitwert.

Gemeint war damit: Dieses Faktum des Argumentier-Umfanges würde immer noch nicht legitimieren, dem Kläger die Kosten für einen externen Anwalt anzulasten.

Das Folgende aus vorstehendem Beitrag trifft wohl gut den Kern:
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 – I ZB 42/06; GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). Hat ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung, so ist es nur dann nicht verpflichtet, Rechtsangelegenheiten durch seine Rechtsabteilung bearbeiten zu lassen, wenn sie nicht zum originären Bereich des Unternehmens zählen. (BGH, Entscheidung vom 08.05.2008, I ZR 83/06).
usw., siehe vollständiger im vorstehenden Beitrag.

Diese für das zivilrechtliche Verfahren geltenden Grundsätze dürften erst recht auf das öffentlich-rechtliche Verfahren übertragbar sein, zumal für die realen Verhältnisse bezüglich Rundfunkabgabe und angesichts des Status der "Gemeinnnützigkeit" aller staatlichen Fernsehanstalten.
("ör" oder "öffentlich-rechtlich" wird bei mir immer zu "staatlich". Die "ör"-Bezeichnung ist ja Teil der Heuchelei-Strategie der Gegner: "Wir Gutmenschen".)

Dann bleibt die Frage der Reisekosten.
Abweichend von vielen Konstellationen beim Zivilverfahren erzeugt Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung beim VG nicht das Risiko eines "absurden Versäumnisurteils". Beim VG-Verfahren hat der Richter aktiv nach dem Recht zu suchen.
Wählt die ARD-Anstalt nicht Abwesenheit bei weit entfernten Orten, so kann sie bei allen VGs wegen Mengenanfall einen RA vor Ort als ständigen Vertreter wählen.
Die (kostenfreie) Amtshilfe durch Beamten von ortsnahen anderen Behörden könnte damit belastet sein, dass wegen der anfallenden Menge dies verweigert wird, zumal die Kosten aus Sichtweise anderer Behörden zu abschreckend unverhältnismäßig hoch sind in Relation zu den Streitwerten.

Alles Vorstehene: Meinungen. Irren ist menschlich.


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Ah, interessant, Person_V.

Person M gedenkt sinngemäß in etwa folgendes vor dem VG anzuführen:  ;)

Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an (st. Rspr.; vgl. BGH, Entscheidung vom 23.01.2007 – I ZB 42/06; GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 – Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.). ...

1) Hat man bezüglich der Situation einer fiktiven Person M schon weitere Erkenntnisse gewonnen?

2) Da ist in einem anderen Fall doch folgende theoretische, ungünstige Situation denkbar:

Eine fiktive Person W wird ...

a) ... gebeten "auf mündliche Verhandlung zu verzichten"

b) ... gleichzeitig mit einer Vertretungsanzeige einer externen Kanzlei konfrontiert.

Wie würde man da vorgehen??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 03:39 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

m

mb1

  • Beiträge: 285
Ja, die Person M hat neue fiktive Erkenntnisse gewonnen. Leider nicht unbedingt positiv.
Das VG München ist für ganz Oberbayern zuständig, Traunstein liegt innerhalb des Gerichtsbezirks. Und innerhalb des Gerichtsbezirks sind Reisekosten stets zu ersetzen.

Wie schon vermutet, macht die Juristische Direktion eine Überlastung geltend und führt an, dass die Einstellung zusätzlichen Personals nicht kostengünstiger wäre.
Zuletzt wird frech darauf verwiesen, dass bei Kosten mit "erdrosselnder Wirkung" widrigenfalls Prozesskostenhilfe beantragt werden könnte.

Person M ist zudem der Meinung, dass im fiktiven Fall - falls der Kläger evtl. Kosten nicht übernehmen müsste - diese bei der LRA unter Sachausgaben fallen würden.
Person M will trotzdem nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten und ein paar gezielte direkte Fragen an die Gegenseite richten. Die Kosten sind nunmal Prozessrisiko.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 17:51 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

c
  • Beiträge: 1.025
Liegt damit nicht ein weiteres Argument für die Aussetzung des Verhandlung vor (§ 94 VwGO)? Es ist den fiktiven Klägern doch nicht zuzumuten, die ausufernden Kosten des Prozesses zu tragen, wenn die Sache schon (mehrfach) am BVerfG anhängig ist.

Im übrigen erhielt ich folgenden Hinweis einer fiktiven forumsfremden Person F:

Da der Rundfunkbeitrag als Steuer zu qualifizieren ist, müssten da nicht eigentlich die Abgabenordnung (AO) und die Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten? Wenn schon alle Verwaltungsgerichte bundesweit argumentieren, die Allgemeinheit müsse den örR finanzieren, dann soll bitte auch § 139 Abs. 2 FGO gelten. Danach sind die "Aufwendungen der Finanzbehörde nicht zu erstatten"...  ;)

Nur mal so als Idee?   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 20:00 von cecil«
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c
  • Beiträge: 1.025
1)
Zuletzt wird frech darauf verwiesen, dass bei Kosten mit "erdrosselnder Wirkung" widrigenfalls Prozesskostenhilfe beantragt werden könnte.

Wirklich ziemlich frech. Die Kosten der Gegenseite sind von Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt, d.h. man hat die trotzdem ggfs. zu erstatten, vgl. z.B.: http://www.n-tv.de/ratgeber/Wann-der-Klaeger-zahlen-muss-article689332.html

2) zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren siehe
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/RAGebB.html

im Verwaltungsgerichtsverfahren speziell:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/RAGebVerwaltungsgericht.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 20:51 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Wie schon vermutet, macht die Juristische Direktion eine Überlastung geltend und führt an, dass die Einstellung zusätzlichen Personals nicht kostengünstiger wäre.

Wie können sie überlastet sein? Es handelt sich bei dem Thema bekanntlich um eine einfache Frage ohne besondere Schwierigkeiten bei allgemein grösstmöglicher Akzeptanz des Beitrags, so dass nur Einzelfälle überhaupt vor Gericht kommen. Diese wenigen Einzelfälle sollten bei fehlender Schwierigkeit durch das Justiziariat rasch abgearbeitet werden.

Bei deren Gehältern kann man sich allerdings gut vorstellen, dass die Einstellung zusätzlichen Personals nicht günstiger wäre, als eine renommierte amerikanische Sozietät der Ostküste zu beauftragen und deren Vertreter einzufliegen.

Das ist allerdings gar nicht nötig, denn die Entscheidung des Gerichts steht ohnehin schon fest. Völlig unabhängig davon, was das Justiziariat sagt, ob es einen Vertreter schickt oder sich tot stellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 03:47 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

s
  • Beiträge: 236
Und immer an den verbotenen Parteienvortrag halten vom Richter!
Wenn er damit anfängt, gleich mal eine Ablehnung beantragen.
Dann wäre ich genauso konsequent.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2017, 18:02 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Die fiktive Person V findet das sehr interessant und fragt sich Folgendes:

- Mit wie vielen weiteren fiktiven Fällen ist diese fiktive Kanzlei wohl vom BR noch betraut worden?
Es hat ganz den Anschein als wäre die fiktive Kanzlei bayernweit mit VG-Fällen betraut worden, u.a. auch vor dem VG Ansbach (Regierungshauptstadt von Mittelfranken). Das scheint jetzt die Regel zu sein.

Das VG München ist für ganz Oberbayern zuständig, Traunstein liegt innerhalb des Gerichtsbezirks. Und innerhalb des Gerichtsbezirks sind Reisekosten stets zu ersetzen.
Distanz Traunstein - München: ca. 100 km
Distanz Traunstein - Ansbach: ca. 300 km
Traunstein (Oberbayern) liegt eindeutig außerhalb des Gerichtsbezirks des VG Ansbach (Mittelfranken). Wenn also bei München noch argumentiert werden kann, die fiktive Kanzlei läge im Gerichtsbezirkt, trifft das für Ansbach keinesfalls mehr zu. Die Reisekosten sind doch darum eindeutig nicht notwendig, oder?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Die Reisekosten sind doch darum eindeutig nicht notwendig, oder?
Sehe ich auch so - und sollten schon in Klageerwiderungen thematisiert werden.
Ansonsten argumentiere ich trotzdem weiterhin mit zuvor schon genanntem BGH-Urteil.
Eigene juristische Abteilung (mit ca. 100 Personen, davon ? Juristen), Rundfunkrecht originäre Tätigkeit, bisher immer von der juristischen Abteilung selber behandelt (u.a. Verweis auf meine erste Klage) usw.

Überlastung kann ebenfalls nicht gesehen werden  >:D da nach bisheriger Kommunikation doch alles eindeutig usw.
Vorlage beweiskräftiger Nachweise erforderlich!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 23:39 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 226
Das Verhalten des BR in dieser Frage scheint sich zu bestätigen: Bei einer vor ca. 4 Wochen eingereichten Klage am VG München (Streitwert ca. 140 €) ist bei Person P gerade eine Vertretungsanzeige einer Kanzlei aus Traunstein eingetroffen.

Wie sollte hier am besten weiter vorgegangen werden? Die Klagebegründung ist noch nicht eingereicht. Gibt es eine Möglichkeit, gegen die Beauftragung vorzugehen?


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