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Autor Thema: Gemeinnützigkeit des Rundfunks  (Gelesen 10915 mal)

Z
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Gemeinnützigkeit des Rundfunks
Autor: 06. Februar 2017, 08:58
Der RBB ist beispielsweise eine gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts.
Das bedeutet für mich:

Die Kosten des Rundfunkbeitrages sind mit der Steuerlast zu verrechnen, da ich ja kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke damit fördere (wenn ich denn zahlen würde)...

Die Gemeinnützigkeit kann jederzeit überprüft oder aberkannt werden, analog dem Vereinsrecht, hier würde das Finanzamt über den Status der Gemeinnützigkeit entscheiden - wer entscheidet oder prüft den Status der Gemeinnützigkeit des Rundfunks?
Wie kann die Rundfunkanstalt gemeinnützig sein, wenn sie nicht nur Bildung und Unterhaltung für alle sendet, sondern sich üppige Gehälter (deutlich über Vergütungen des öffentlichen Dienstes, an denen sich Stiftungen und Vereine orientieren) und Zusatzpensionen auszahlt, diese Beträge sind ja nicht den gemeinnützigen Zwecken zuzuordnen?


Edit "Bürger" - siehe auch tangierende Diskussionen u.a. unter
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22121.0.html
ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20573.0.html


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G
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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#1: 06. Februar 2017, 10:00
Wie kann die Rundfunkanstalt gemeinnützig sein, wenn sie nicht nur Bildung und Unterhaltung für alle sendet, sondern sich üppige Gehälter (deutlich über Vergütungen des öffentlichen Dienstes, an denen sich Stiftungen und Vereine orientieren) und Zusatzpensionen auszahlt, diese Beträge sind ja nicht den gemeinnützigen Zwecken zuzuordnen?

Auch eine gemeinnützige Institution muß verwaltet und geführt werden. Diejenigen die das hauptberuflich tun, müssen auch von was leben, ist in allen großen Vereinen so. Solange noch niemand festgestellt hat, dass die astronomischen Vergütungen der Kasper völlig überzogen und unverhältnismäßig sind, berührt das die Gemeinnützigkeit nicht.


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#2: 06. Februar 2017, 10:15
Ich frage mich gerade, wie die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft in Einklang gebracht werden kann mit dem angeblich individualnützig bzw. gruppennützig erbrachten Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll. Mit anderen Worten: Wie kann eine Körperschaft einerseits gemeinnützig sein, während sie andererseits lediglich individualnützige bzw. gruppennützige Leistungen erbringt? Hierin liegt ein weiterer elementarer Widerspruch in der gesamten Argumentation um die Beitragseigenschaft des Rundfunkbeitrags.


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#3: 06. Februar 2017, 10:16
Die Gemeinnützigkeit ist Satzungsauflage. Das genügt nicht. Auch das Verhalten muss so sein. Dies prüft das Finanzamt.
Wohl alle Sender des Staatsfernsehens haben Gründungsauflage "Gemeinnützigkeit", aber in keinem Fall vom Finanzamt anerkannt. Folgewirkung: Zahlungen dorthin können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Mit dem Gutachten-Trick (Beispiel Paul Kirchhof) wurde wohl auch hier versucht, das Recht zurecht zu biegen. Das ist hier archiviert und lustig, wie man versucht, den Gegner taktisch zu fragilisieren.
Beispiel über die Diskussion:
http://www.gmbhr.de/media/EMMRICH_SCHWETLIK_1313.pdf

Beim Finanzamt hat das nicht geklappt, bundesweit nirgends. Wo Intendanten zu 3-fachen Multi-Millionären werden mit dem Wegpfänden der letzten paar Euros am Monatsende bei 1 Million alleinerziehenden Müttern, da ist die gesetzlich streng definierte reale Gemeinnützigkeit sicherlich reichlich fern. 

Wo keine Finanzamts-Anerkennung, dürfen keine Spendenquittungen erfolgen. Wo keine Spendenquittung, da keine Abzugsfähigkeit.

... und wir suchen immer nach rechtlichen Hebelwirkungen für unser Waffenarsenal gegen den übermächtigen Feind... und da wird es spannend...

... und wird in Sachen Gemeinnützigkeit längst strategisch verwertet in aktuellen Verfahrensschritten.
Beispielsweise kann der Bürger ja einmal den Antrag auf Abzug beim Finanzamt stellen unter Verweis auf die Gemeinnützigkeit. Er erhält die Absage. Sodann sagt er: Die ARD-Senderanstalt verletzt ihre Aufgabe des "gemeinnützigen Bildungsauftrags". Ich weigere mich, ein derartiges Sodom und Gomorrha zu finanzieren, und spende für ein FAZ-Abonnement - da wird von den journalistischen Akteuren niemand zum Multi-Millionär auf Kosten des Kindeswohls. Ich habe als Bürger die Pflicht, derartiges als ekelhaft zu empfinden statt durch Geld zu stimulieren.

Man kann auch ganz einfach eine Aufforderung an die Intendantin schicken,

die Vergütung der Führungsriege zu halbieren, nämlich auf das Niveau des öffentlichen Dienstes. Sodann gleichartige Argumentation... Tja, genau das ist exakt der Intendantin des RBB in den letzten Monaten widerfahren. Diese Forderung kommt demnächst vor Gericht. So eine Multi-Millionärs-Karriere ist auch nicht mehr das, was sie mal war.

usw.usw. - denkt euch was aus. Hier war nur einmal Klarstellung zu ein paar Rechtsfragen.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

n
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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#4: 06. Februar 2017, 10:28

Wikipedia weiss dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit

Zitat
Voraussetzungen für die Anerkennung
  Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:

      Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
      Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

Zitat
Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):

    die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    die Förderung von Bildung und Erziehung
    die Förderung von Kunst und Kultur
    die Förderung von Völkerverständigung
    die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
    die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    die Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings)
    die Förderung des Tierschutzes
    die Förderung des Sportes
    die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
    die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (seit 1. Januar 2007)

Vielleicht fällt das Musikantenstadel unter "die Förderung der Heimatpflege" ??



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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#5: 06. Februar 2017, 11:02
Wie ist denn das mit der unzulässigen Insolvenz der gemeinnützigen öffentl. - rechtl. Anstalt zu verstehen?

Zitat:
Folgende Norm im Saarländischen Mediengesetz:

Gemäß § 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie SMG,
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf
(1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig. (…)

Daraus könnte doch gefolgert werden, wenn eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts keiner Insolvenz unterliegt, also nur „der unmittelbaren staatlichen Verwaltung zugeordnet“ ist, was aber die Verfassungsrichter des Saarlandes verneinen mit der Aussage:

Zitat:
(…) V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts (Quelle: Saarländische Verfassung, SVerF)
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/-Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar.

Weiterlesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21942.msg140118.html#msg140118
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#6: 06. Februar 2017, 11:16
Wie ist denn das mit der unzulässigen Insolvenz der gemeinnützigen öffentl. - rechtl. Anstalt zu verstehen?

Einem Bundesland obliegt die Verpflichtung, ihre Anstalt funktionsgerecht auszustatten. Diese Pflicht bezeichnet man als sog. "Anstaltslast".
Darüber hinaus trifft ein Bundesland die Verpflichtung, für Verbindlichkeiten ihrer Anstalt einzustehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anstalt nicht zahlungsunfähig (insolvent) werden kann. Dies bezeichnet man als sog. "Gewährträgerhaftung".

Die Anstaltslast würde ohne die Gewährträgerhaftung keinen Sinn ergeben. Deshalb bilden die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung gemeinsam ein in sich geschlossenes Haftungsregime des Staates (hier konkret des jeweiligen Bundeslandes).


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#7: 06. Februar 2017, 11:38
Darüber hinaus trifft ein Bundesland die Verpflichtung, für Verbindlichkeiten ihrer Anstalt einzustehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anstalt nicht zahlungsunfähig (insolvent) werden kann. Dies bezeichnet man als sog. "Gewährträgerhaftung".

@Knax
Wenn damit begründet, das jeweilige Bundesland für diese gemeinnützige Anstalt des öffentl. - Rechts, haftet, dann ist nach dem gesunden Menschenverstand doch wohl eindeutig klaro, dass wir es hier mit einer vom Staat geschützten Anstalt zu tun haben. Und damit erübrigt sich doch alles andere, was versucht wird zu widerlegen. Oder? +++
 :o :o :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#8: 06. Februar 2017, 12:44
marga, der Grundsatz der Rundfunkfreiheit bezieht sich auf die inhaltliche Ausgestaltung der Rundfunkprogramme. Es existiert bisher keinerlei Definition des Begriffs "Grundversorgung". Dieser ist jedoch erforderlich, um die Höhe der funktionsgerechten Ausstattung der Rundfunkanstalten beziffern zu können. Nur vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk über die Jahre derart wachsen konnte. Er hat den Umfang des Grundversorgungsauftrags aufgrund seiner "Bestands- und Entwicklungsgarantie" schlicht und einfach selbst festgelegt und sämtliche Politiker haben abgenickt.

Fakt ist, dass die jeweiligen Bundesländer dazu verpflichtet sind, ihre jeweiligen Anstalten funktionsgerecht auszustatten. Es handelt sich also um eine Verpflichtung, die das Bundesland als Gebietskörperschaft unmittelbar gegenüber ihrer Anstalt trifft. Nicht der Bürger ist unmittelbar zur funktionsgerechten Ausstattung verpflichtet, sondern das jeweilige Bundesland. Dies bedeutet, dass die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk jeweils bei den einzelnen Bundesländern liegt. Die Finanzierungsverantwortung liegt nicht bei "der Allgemeinheit". Dies ist ein ganz wichtiger Zusammenhang, der bei der Diskussion um die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags beachtet werden muss. Genau deshalb habe ich vor ein paar Tagen bereits ein separates Thema erstellt, in dem ich die Frage aufwerfe, ob nicht in Wirklichkeit das jeweilige Bundesland Gläubiger des Rundfunkbeitrags ist.

Bei verständiger Würdigung der Zusammenhänge handelt es sich nämlich um zwei voneinander getrennte Zahlungsströme, auf der einen Seite um den Zahlungsstrom vom Bundesland an die jeweilige Anstalt aufgrund der Verpflichtung des Bundeslandes zur funktionsgerechten Ausstattung ihrer Anstalt, auf der anderen Seite um den Zahlungsstrom vom Bürger an das Bundesland in Form des Rundfunkbeitrags. Meiner Ansicht nach ist das Gesetz unter vollständiger Mißachtung dieser Zusammenhänge falsch konstruiert worden.


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#9: 06. Februar 2017, 14:14
Bei verständiger Würdigung der Zusammenhänge handelt es sich nämlich um zwei voneinander getrennte Zahlungsströme, auf der einen Seite um den Zahlungsstrom vom Bundesland an die jeweilige Anstalt aufgrund der Verpflichtung des Bundeslandes zur funktionsgerechten Ausstattung ihrer Anstalt, auf der anderen Seite um den Zahlungsstrom vom Bürger an das Bundesland in Form des Rundfunkbeitrags. Meiner Ansicht nach ist das Gesetz unter vollständiger Mißachtung dieser Zusammenhänge falsch konstruiert worden.
Deshalb wurde ja vom EuGH zur damaligen Gebühr festgestellt, daß es sich auch dann um staatliche Mittel handelt, wenn der Staat den Bürgern eine Zahlpflicht auferlegt, diese Mittel den Staatshaushalt aber nicht durchlaufen, sondern vom Bürger direkt an das so unterstützte Unternehmen zugeleitet werden sollen.

Deswegen ja auch die Eingruppierung seitens des EuGH als "staatliche Beihilfe", die nur mit einem konkreten Auftrag und übrigens einer konkreten Höhe und übrigens einer konkreten Zeitdauer zulässig ist; eine zeitlich unbegrenzte staatliche Beihilfe geht nämlich gar nicht. Eine staatliche Beihilfe dient zudem nur dafür, durch den staatlichen Auftrag ausgelöste Finanzspitzen abzufedern; sie ist nicht für die Absicherung des regulären Geschäftsbetriebes gedacht.

Der einzelne Bürger hat beihilferechtlich aber keine Klagemöglichkeit, dieses dürfen nur "Beteiligte" und damit Benachteiligte am Wettbewerb tun.

Der Bürger hat die Möglichkeit, diese Abgabe anzugreifen, die mit dieser Beihilfe zwar eine untrennbare Einheit bildet, vom Bürger aber als Abgabe bezeichnet werden muß.

Im Übrigen dürfte es im Bereich LRA und Co gar keine staatlichen Beihilfe geben, da der Staat verpflichtend Mitarbeiter in die Kontrollorgane des unterstützten Unternehmens entsenden muß, die die Aufgabe haben, die Verwendung der Beihilfe zu überwachen.

Mitarbeiter des Staats sind aber gerade von der Mitarbeit in Verwaltungs- und Rundfunkrat ausgeschlossen. Beihilferechtlich funzt das nicht.

@pjotre
Zitat
Die Gemeinnützigkeit ist Satzungsauflage.
Nö; die gemeinnützigkeit ist quasi Auflage aus dem RBB-Staatsvertrag, den die Bundesländer Brandenburg und Berlin zur Gründung des RBB miteinander geschlossen haben; die RBB-Satzung ist jenes Teil, das sich der RBB im Rahmen der Selbstrverwaltung als Grundlage gegeben hat.

Ein nicht gemeinnütziges Verhalten seitens des RBB verstößt definitiv gegen die Auflagen des Landesgesetzgebers.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#10: 06. Februar 2017, 14:17
Nicht der Bürger ist unmittelbar zur funktionsgerechten Ausstattung verpflichtet, sondern das jeweilige Bundesland.

@Knax
Da der Landesgesetzgeber (STAAT) ein Gesetz (RBStV) absichtlich so pervers (latein. = verdreht, verkehrt) konstruieren kann, dann ist doch wohl allen Grundrechtsträgern, die sich mit dem „KONSTRUKT BEITRAGSSERVICE MIT DEM RBSTV“ auseinandersetzen völlig klaro, dass der STAAT als letztlich verantwortlicher immer hinter der gemeinnützigen öffentl.-rechtl. Anstalt stehen wird und die zuständigen Instanzen der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch deswegen nie gegen dieses Gesetz negativ urteilen werden.+++
 ::) ::) ::)



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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#11: 06. Februar 2017, 14:22
dass der STAAT als letztlich verantwortlicher immer hinter der gemeinnützigen öffentl.-rechtl. Anstalt stehen wird und die zuständigen Instanzen der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch deswegen nie gegen dieses Gesetz negativ urteilen werden.
Dennoch ändert das nichts daran, daß alle(!) rechtlichen Bestimmungen incl. der Entscheidungen bspw. des BVerfG, incl. des Wortlautes der jeweiligen Landesverfassungen etzc. einzuhalten sind.

Ein Rechtsbruch bleibt auch dann ein Rechtsbruch, wenn er bspw. selbst von der höchsten Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht als Rechtsbruch gewertet wird.


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#12: 06. Februar 2017, 14:41
Ein Rechtsbruch bleibt auch dann ein Rechtsbruch, wenn er bspw. selbst von der höchsten Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht als Rechtsbruch gewertet wird.

@pinguin
Die letzte Instanz der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Diese letzte Instanz hat bis dato auch keine "positviven" Urteile bezügl. des RBStV gesprochen.  Es ist nun davon auszugehen, dass, selbst wenn Rechtsbruch bzw. Rechtsbeugung nach dem GG erfolgte, der STAAT, der diesen Rechtsbruch bzw. Rechtsbeugung mit der Erschaffung des RBStV absichtlich vornahm, nicht in seiner eigenen Instanzenstruktur, sich selbst bezichtigen kann. Ob das Bundesverfassungsgericht sich in die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einmischen wird, scheint zweifelhaft. Der Verstoß erfolgt, soviel bis dato wir festgestellt haben, im Verwaltungsrecht (siehe weiter unten Urteil LG Tübingen vom 09.12.2016) und nicht im Bezug auf das GG, wie die erfolgten Urteile der verwaltungsrechtlichen Instanzen dazu ja ausgelegt sind. Zitat: "Es läge kein Verstoß gegen das GG vor". +++
 ::) ::) ::)
PS.
Auch das LG Tübingen spricht das hier an:
LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16
Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den SWR

4 Während in Rn. 24 mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt wird, dass die Tätigkeit der Gläubigerin eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, wird unter Rn. 27 auf das Gebot der Staatsferne abgestellt und das Bundesverwaltungsgericht zitiert, wonach die Gläubigerinnicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne“. Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung bleibt.
Weiterlesen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647
Kommentar: Die sog. Gläubigerin, wäre dann ja wohl nach @Knax die jeweilige Landesregierung und nicht die LRA.
Zitat
@Knax: Nicht der Bürger ist unmittelbar zur funktionsgerechten Ausstattung verpflichtet, sondern das jeweilige Bundesland
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#13: 06. Februar 2017, 15:22
Auch eine gemeinnützige Institution muß verwaltet und geführt werden. Diejenigen die das hauptberuflich tun, müssen auch von was leben, ...

Nun gehört Claus Kleber, sein Einkommen soll 600.000 € jährlich betragen, aber nicht zur Verwaltung bzw. Führung des ZDF. Sein Chef, der Intendant des ZDF Thomas Bellut, kommt mit Zusatzeinnahmen auf etwa die Hälfte. Tom Buhrow erhält beim WDR 367.232 Euro; er gilt als Spitzenverdiener unter den Intendanten. Buhrow hat aber immerhin, so wie Bellut, wirklich etwas mit der Führung und Verwaltung des Senders zu tun. Marietta Slomka  soll laut "Süddeutscher Zeitung" ca. 280.000 € bekommen. Das ist etwa so viel, wie der ZDF-Intendant ohne Nebeneinkünfte einstreicht. Was sie sonst noch einnimmt, ist nicht bekannt. Johannes B. Kerner soll ja sogar in der Drei-Millionen-Euro-pro-Jahr-Liga spielen; ich halte ihn für einen sauteuer bezahlten Dampfplauderer. Was man über seine Kollegen in der Regel auch sagen kann. Ich habe nichts gegen Monica Lierhaus und ihr Schicksal berührt mich durchaus. Aber dass man mit dem Verlesen der Losnummern eines Glücksspiels 450.000 € verdienen kann, ist mir erst durch ihren (inzwischen beendeten) Einsatz bekannt geworden. Wobei das Geld allerdings nicht vom Rundfunk sondern vor der Fernsehlotterie kam. Aber es wäre sicher nicht in der Höhe geflossen, hätte ein weniger bekannter behinderter Mitbürger den Job übernommen. Ich wäre, ganz ohne eine Behinderung, durchaus bereit das für die Hälfte zu übernehmen. Scherz beiseite: ob diejenigen, die für diese Lotterie ein Los kauften, dabei gewusst haben, dass sie zu Zahlungen in dieser Höhe an eine einzige Person beitragen? Angeblich soll sich ja in Deutschland vor allem Leistung lohnen. Ein längeres Studium in Naturwissenschaften, als Ingenieur oder Mediziner etc. lohnt sich allerdings in den seltensten Fällen im gleichen  Maße wie "Gesicht" zeigen beim Fernsehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#14: 06. Februar 2017, 16:37
Ob das Bundesverfassungsgericht sich in die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einmischen wird, scheint zweifelhaft.
Aufgaben http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Aufgaben/aufgaben_node.html;jsessionid=D37FA5D01A2B964A861E3E81659517FF.2_cid393

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Politik entfalten kann. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates.
Selbstverständlich ist das Bundesverfassungsgericht befugt, auch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu kassieren.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Zitat
§ 1
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.[...]

Zitat
§ 11
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

    "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin". [...]
Zitat
§ 13
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
[...]
5.
    über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
[...]
8.
    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
    über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
[...]
11.
    über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

12.
    bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

[...]
15.
    in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Grundgesetz Art 93 Abs. 3 https://www.bundestag.de/gg
Zitat
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

Da das Bundesverfassungsgericht auch zur Entscheidung bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig ist, ist es insgesamt freilich auch für den bereich Verwaltungsrecht zuständig.

Und, übrigens, zur nochmaligen Erinnerung:

Bundesverfassungsgerichtsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...]
Das Bundesverfassungsgericht ist definitiv zuständig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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