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Autor Thema: Klage gegen RBB  (Gelesen 6030 mal)

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Re: Klage gegen RBB
#15: 09. März 2017, 17:53
Unter anderem wird der RBB laut diesen Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin eine Behörde.
Dann würden die sich ja über die Intention des Gesetzgebers hinwegsetzen?


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Re: Klage gegen RBB
#16: 10. März 2017, 14:09
Eine weitere Frechheit im Beschluss ist auch, dass nicht auf alle Punkte eingegangen wurde: Die Sache mit dem Berliner VwVfG (alte und neue Fassung habe ich ja bemängelt im Hinblick auf den RBB). Und auch Im Thread von http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.0.html wird es ausführlich besprochen, was den SFB, ORB und RBB betrifft.

Zitat
3.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg bis 30.04.2016 gültig ist,

4.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg gemäß des in Art. 31 GG normierten Prinzips „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ab 01.05.2016 weiterhin gültig ist,

6.   festzustellen, ob die Behördeneigenschaft der Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg vorliegt und entsprechend zu überprüfen und festzustellen, ob es sich bei der Beklagten um eine Behörde oder eine Firma handelt (Tübingen-Urteil) und ggf. entsprechend sämtliche ergangenen Bescheide der Beklagten aufgrund fehlender Behördeneigenschaft für ungültig erklären

In den ausführlichen Begründungen, dessen Anträge laut Verwaltungsgericht Berlin "unbegründet" sind:
Zitat
Klage-/Antragspunkte Nr. 3 und 4

Das BlnVwVfG galt bis einschließlich 30.04.2016. Darin wurde in § 2 Abs. 4 BlnVwVfG die Gültigkeit des VwVfG (des Bundes) für den SFB ausgeschlossen. Das VwVfG BE 2016 gilt seit 01.05.2016. Darin wird in § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Gültigkeit des VwVfG für den RBB ausgeschlossen. In Bezug auf die Frage der Ausnahme vom VwVfG von SFB und RBB möchte ich ergänzend auf die womöglich fehlende Normenklarheit der relevanten Gesetze und Staatsverträge hinweisen. Durch die exakte Wortwahl, wird eine Rechtsklarheit geschaffen und eine Auslegung von Gesetzen wäre sonst irreführend (RBStV angeblich Gesetz, Nennung von SFB bis Ende April 2016 hier und RBB ab Anfang Mai 2016 da). Die Auslegbarkeit von Gesetzestexten ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Ich habe gemäß §§ 58 und 59 VwVfG dem RBStV nicht schriftlich zugestimmt. Im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG (Verkündungsstand: 27.02.2014 | in Kraft ab: 25.06.2006) hieß es nur "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Der SFB existiert nicht mehr. Vom RBB hingegen ist dort bis heute nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten §§ 58 und 59 VwVfG für den RBB bis einschließlich 30.04.2016 doch gültig. Der Gesetzgeber spricht eindeutig vom SFB. Ich habe dem RBStV nicht zugestimmt und werde diesem auch künftig nicht zustimmen. Ich lehne den RBStV und alle andere zusammenhängenden Verträge zum Rundfunkbeitrag mit oder ohne gesetzliche Verankerung aus formellen und materiellen Gründen ab. Ich sehe mich nicht an den RBStV gebunden und habe mit dem RBB ebenfalls keinen Vertrag abgeschlossen.

Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 BlnVwVfG betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren SFB. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des RBB-Staatsvertrags (RBB-StV) vom 25. Juni 2002 am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem ORB der RBB getreten (vgl. §§. 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 BlnVwVfG auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon schließlich zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des BlnVwVfG räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche Regelung im BlnVwVfG nicht ausgegangen werden. Der SFB sollte, wenn überhaupt, bis 30.04.2016 als Teil der unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen, obwohl auch beim SFB das Problem der Rechtsform bestand, wie es auch beim RBB der Fall ist.

Landesrundfunkanstalten sind als Behörden nicht staatsfern. Das ist somit verfassungswidrig. Allerdings bedient sich der RBB der Behördeneigenschaften, wenn es um die Eintreibung von Geldern geht und daher die Amtshilfe zur Vollstreckung wie eine Behörde genutzt wird. Weil Landesrundfunkanstalten staatsfern sein müssen, um verfassungskonform zu sein, ist ein Verwaltungsakt gar nicht möglich. Im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG und auch im § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 wird nicht zwischen der Tätigkeit im Kernbereich des RBB, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen und die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit, wie etwa den Einzug der Rundfunkgebühren bzw. der Rundfunkbeiträge unterschieden. Der Begriff Tätigkeit bezieht sich im Wortlaut auf die vollständige Tätigkeit des SFB bzw. RBB. Da demnach sämtliche Funktionen des RBB, mindestens jedoch der verwaltungstechnische Bereich, nicht dem VwVfG unterliegen sollen, kann der RBB bzw. die GEZ weder wie eine Behörde agieren. Das heißt, sowohl die Ausstellung eines Bescheids noch das Ersuchen der Amtshilfe ist gestattet.

Wenn der RBB eine Behörde sein soll, die Verwaltungsakte erlassen kann, dann gilt sinngemäß auch das VwVfG für den RBB, da diese Landesrundfunkanstalt im BlnVwVfG bis 30.04.2016 nicht ausgeschlossen wurde, sondern nur der SFB, der sich ausschließlich auf das Land Berlin erstreckt hat. Erst mit Inkrafttreten des VwVfG BE 2016 wurde der RBB vom VwVfG ausgenommen. Von Rechtsnachfolger kann nicht gesprochen werden, da das BlnVwVfG eindeutig nur den SFB nennt. Wenn der RBB dennoch als Rechtsnachfolger vom SFB sein sollte, wäre eine Änderung im Gesetzestext von SFB hin zu RBB nicht nötig. Aber der Gesetzgeber hat ausdrücklich das Gesetz dahingehend aktualisiert, womit der RBB erst ab 01.05.2016 gemeint ist.

Ich finde es interessant, dass das Verwaltungsgericht Berlin in allen Punkten (auf Seite 1 des Threads) keine Verfassungswidrigkeit erkennt (kann ich nachvollziehen, weil es keine Verfassung gibt). Aber auch die Behauptungen, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz erkannt wird und der RBStV angeblich mit dem EU-Recht vereinbar sein soll, finde ich merkwürdig. Zum EU-Recht: Auch auf meine Begründung, dass der ÖR verschlüsselt ausgestrahlt werden kann und laut EU-Recht trotzdem als frei empfangbar gilt, hat man nicht nachvzollziehen können (also deren Auffassung nach erzählt die EU-Kommission Müll). Als Beispiel habe ich den ÖR der Schweiz und den ÖR von Österreich genannt. Dem Verwaltungsgericht Berlin zufolge sind also die Verschlüsselungen der ÖRs von Schweiz und Österreich illegal. Da müsste man doch auf EU-Ebene oder direkt in deren Ländern auf Aushändigung einer kostenlosen Smartcard klagen.


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Re: Klage gegen RBB
#17: 10. März 2017, 14:46
4.   festzustellen, dass das VwVfG für die Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg gemäß des in Art. 31 GG normierten Prinzips „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ab 01.05.2016 weiterhin gültig ist,
Einerseits bricht Bundesrecht Landesrecht, andererseits schließt das Bundesrecht seine Geltung hier im konkreten Fall aus, wenn das Landesrecht ein eigenes VwVfg hat. Damit ist und bleibt auf den Rundfunk, also den RBB, kein VwVfG anwendbar, denn Berlin hat ein eigenes VwVfG.


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Re: Klage gegen RBB
#18: 10. März 2017, 16:39
Damit ist und bleibt auf den Rundfunk, also den RBB, kein VwVfG anwendbar, denn Berlin hat ein eigenes VwVfG.
Warum wird das VwVfG (des Bundes) dann im Berliner VwVfG explizit ausgeschlossen? Nach deiner Rechtsauffassung wäre solch eine Einschränkung in Form dieser Ausnahmeregelung nicht nötig.

Übrigens halte ich den Rundfunkbeitrag ohnehin für "nicht mit dem Grundgesetz vereinbar" (so würden es doch die Politiker ausdrücken, wenn sie etwas dem Bürger Begünstigendes wegdiskutieren wollen). Denn im Grundgesetz steht im Artikel 5 nicht das sonst übliche ""Näheres regelt ein Bundesgesetz." drin. Also kann man da auch keine massiven Pflichten und Finanzierungszwänge "ableiten".


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Klage gegen RBB
#19: 10. März 2017, 16:45
Ich finde es interessant, dass das Verwaltungsgericht Berlin in allen Punkten (auf Seite 1 des Threads) keine Verfassungswidrigkeit erkennt (kann ich nachvollziehen, weil es keine Verfassung gibt).

Das wird zwar regelmäßig behauptet, entspricht aber nicht den Tatsachen. Die Verfassung dieses Landes hat die Bezeichnung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Wir haben ein Bundesverfassungsgericht, kein Bundesgrundgesetzgericht, das ein Verfassungsorgan ist, kein Grundgesetzorgan, und dessen Verfassungsrichter Gesetze, Urteile und Handlungen des Staates auf Verfassungskonformität bzw. Verfassungswidrigkeit prüfen, wenn eine Verfassungsbeschwerde - nicht Grundgesetzbeschwerde - zur Entscheidung angenommen wurde. Der für die Feststellung zuständige Senat ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, nicht dem Bundesgrundgesetzgesetz. Das Gericht betreibt eine Webseite - http://www.bundesverfassungsgericht.de/ , nicht http://www.bundesgrundgesetzgericht.de/
Wer behauptet, dass wir keine Verfassung haben, sondern ein Grundgesetz, wird feststellen müssen, dass dann kaum ein Land der Welt eine Verfassung hat, weil in deren Landessprachen das Wort Verfassung in der Regel schon deshalb nicht vorkommt, als die Landessprache in den meisten Staaten der Welt nicht deutsch ist. "Ihr habt gar keine Verfassung sondern eine Constitution" klingt für mich mindestens so verrückt wie die Behauptung, die BRD hätte keine Verfassung sondern ein Grundgesetz und wäre demnach kein demokratischer Verfassungsstaat. Für die Abgrenzung der BRD von dem "Gebilde" im Osten wurde ja früher sogar das Kürzel BRD abgelehnt, und DDR gern als "DDR" geschrieben. Das scheint in der Betonung des angeblichen Fehlens einer Verfassung irgendwie fortzuleben. Ich finde, man sollte das nicht mitmachen, es ist Relikt einer vergangenen Zeit, als Scharfmacher und Rechthaber dem "Kalten Krieg" fröhnten. Wäre die Staatsgewalt in Deutschland nämlich tatsächlich nicht an eine Verfassung gebunden, in der u. a. die Gewaltenteilung festgelegt ist, so müssten und könnten wir uns hier ja nicht gegen staatliche Willkür wehren und letztlich keinen Verfassungsverstoss beim Bundesverfassungsgericht geltend machen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Klage gegen RBB
#20: 10. März 2017, 18:16
Warum wird das VwVfG (des Bundes) dann im Berliner VwVfG explizit ausgeschlossen?
Wo schließt das VwVfG des Landes Berlin das VwVfG des Bundes aus? Vielmehr schließt das VwVfG des Landes Berlin die Anwendung dieses VwVfG durch den RBB aus.

Das VwVfG des Bundes schließt seine Anwendung durch die Länder aus, wenn die Länder ein eigenes VwVfG haben.

Da das Land Berlin ein eigenes VwVfG hat, den RBB darin ausschließt, das VwVfG des Bundes nicht gilt, weil es seine Geltung für den Fall ausschließt, daß das Land ein eigenes VwVfG hat, was ja gegeben ist, hat es für den RBB kein gültiges Verwaltungsverfahrensrecht.

Bitte beachte BVerfG - 2 BvN 1/95 -; Art 31 GG ist absolut; jedwedes Landesrecht inkl. Landesverfassungsrecht ist Makulatur, wenn Bundesrecht etwas anderes bestimmt. Obige Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung bei Einbeziehung aller Landesverfassungsgerichte.


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Re: Klage gegen RBB
#21: 12. März 2017, 13:56
hat es für den RBB kein gültiges Verwaltungsverfahrensrecht.
Klingt einleuchtend (auch, was ich nicht zitiert habe). Allerdings frage ich mich, was nun mit dem RBB ist. Wenn kein VwVfG für den RBB gilt, wie soll man dann mit dem RBB umgehen?


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Re: Klage gegen RBB
#22: 12. März 2017, 20:07
Wenn kein VwVfG für den RBB gilt, wie soll man dann mit dem RBB umgehen?
Der RBB ist, wie jede Rundfunkanstalt, ein schlichtes Rundfunkunternehmen in öffentlicher Trägerschaft, nicht mehr, nicht weniger.

Der RBB hat keine behördlichen Befugnisse, (siehe auch BVerfG 2. Rundfunkentscheidung, Rn. 65), ist keine Behörde, (siehe Senat zu Berlin), und hat alleine das Recht der Selbstverwaltung zugetragen bekommen.

Die Form der Selbstverwaltung ist die Form, wie sie jedes Wirtschaftsunternehmen innehat, das eigene, interne Strukturen selber aufbaut, pflegt oder auch nicht pflegt, und auf Basis dieser nach Anforderung durch den Bürger als Kunden für diesen tätig wird.

Selbstverwaltung ist mit behördlichem, bzw. hoheitlichem Status nicht vereinbar, weil sich Behörden nicht selbst verwalten, sondern vom Staat verwaltet werden.

Jede Behörde handelt im Rahmen der für sie geltenden Gesetze, die dieser Behörde bis ins Detail vorschreiben, was konkret zu tun ist, inkl. etwaiger Ermessensausübung, wenn Ermessensausübung für einen konkret individuellen Fall vorgesehen ist.

Da diese sog. Direktanmeldungen aber vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehen sind, kann es sich nicht um eine Behörde handeln, würde sich diese damit doch automatisch des Amtsmißbrauches schuldig machen.

Gerade die nötige Staatsferne ist es doch, die jedwede hoheitliche Befugnis ausschließt?

Der RBB muß frei in seiner Entscheidung sein, zu publizieren, was immer er möchte, hat dabei aber alle(!) landesspezifischen, nationalen wie europäischen Grundrechte einzuhalten.

Einschränkungen zu Lasten des RBB sind im Rahmen jener Kriterien möglich, wie sie bspw. die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung zu den Erläuterungen zur Charta vorsehen, nach denen Einschränkungen nur zu Lasten der Medien möglich sind.

Es liegt an der Politik des Landes, sich so aufzustellen, daß der RBB keinen Grund hat, Negatives zu berichten. Ist insofern eine ganz einfache Übung, wenn man einmal gelernt hat,
bodenständig zu bleiben;
sich mal erkannt oder inkognito unter's Volk zu begeben;
diesem auch mal zuzuhören, (der Eindruck zählt, den man beim Volk hinterläßt);
nur Dinge zu versprechen, die man auch halten kann und halten will;
sich den Bedürfnissen des Volkes also nicht völlig verschließt;
dabei aber trotzdem seiner eigenen Linie treu bleibt;
bspw.: (A sagen, B zuhören, A++ realisieren, weil A unrealisierbar ist);
sich also beweglich zeigen, denn wenn etwas bricht, was nicht brechen soll, war alles zu star und unbeweglich;
das gilt auch für den Schutz des Wolfes; die EU sieht ausdrücklich spezielle Wolfsschutzgebiete vor, siehe Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; im Land Brandenburg hat es kein einziges; nur in diesen speziellen Wolfs-Schutzgebieten wäre die Jagd ausdrücklich und grundsätzlich untersagt, was dann allerdings auch für sog. Problemwölfe gelten würde;

Bleiben wir mal beim Wolfs-Beispiel; wäre doch mal ein Thema, das der NDR, (die DVD habe ich), über die Wölfe des Landes Brandenburg bereits aufgegriffen hatte; warum, zum T., NDR und nicht RBB? Kriegen die eigenen das nicht neutral in die Reihe? Ist das dann wie zu DDR-Zeiten, wo man nichtregionale Medien konsumieren muß, um zu wissen, was im eigenen Land los ist? Geht's noch peinlicher?

Trotz aller Kritik, wäre nicht die regionale Medienmacht aus Verbundenheit zur Region explizit verpflichtet, über die eigene Region zu berichten, was freilich das Pro und Contra gegenwärtiger wie langfristiger Entwicklungen einbezieht?

Schaut Euch Europa an, schaut auf den RBB, der darauf ein ganz winziger Punkt ist; und der will sich dem ganzen wiedersetzen? Will Bürger abzocken, die sich nicht für Rundfunk als Medium entscheiden?


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