In der ersten Instanz kann u.a. geklärt werden, dass
...zum Beispiel
kein Tatbestand nach der Legal-Definition vorliegt (d.h. z.B. keine Wohnung i.S.d. RBStV). Das sollte entsprechend vorbereitet werden, sofern zutreffend.
...sofern eine interne
(Zwangs-/ "Direkt-")Anmeldung ausgeführt wurde, dafür keine Rechtsgrundlage vorliegt.
...es
kein Unterordnungsverhältnis des Betroffenen unter die Rundfunkanstalt gibt. Dazu muss der Bürger entsprechend den Sachverhalt darstellen, dass er seine Freiheit nach Art. 5 GG selbst wahrnimmt. Das von Ihm keine Behinderung der juristischen Person des Beklagten ausgeht. Dass diese juristische Person über kein Recht verfügt, eine Anordnung zur Aufgabe seiner Rechte zu bewirken. Der Gesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Pflicht, dass keine Ablehnung möglich ist, zu bewirken. Die juristische Person des Beklagten kann den Staat auf Finanzierung verklagen, der Bürger kann eine direkte Finanzierung unmittelbar ablehnen, da eine Einmischung in seine Wahl der Informationen, somit auch Mittelentzug bei der Beschaffung, nicht geduldet werden muss. Er, der Kläger, hat die Wahl aus allen Quellen. Diese Quellen sind dabei nicht alle kostenfrei. Ein Entzug der Mittel zu Gunsten einer einzelnen Quelle sieht das Grundgesetz nicht vor. Eine solche Pflicht enthält es nicht. Eine solche Pflicht kann aus Art. 5 GG nicht abgeleitet werden. Deshalb müsste eine Einschränkung im Zustimmungsgesetz angezeigt werden. Es müsste dort angezeigt werden, dass die Rechte des Bürgers eingeschränkt sind. Der Staat hat lediglich den Rahmen zu setzen, dass jeder seine Freiheit ausüben kann. Freiheit bedeutet dabei eben nicht, dass es dem Staat erlaubt ist, Anbieter zwangsweise finanzieren zu lassen. Der Staat hat den Rahmen zu gewährleisten, dass kein Anbieter benachteiligt ist. Nach Art. 5 GG ist es ein jedermann-Recht, jedermann steht dabei auf gleicher Ebene. Ein Anbieter erschaffen durch den Staat steht nicht mehr Recht aus Art. 5 GG zu als jeder einzelnen Person. Eine staatliche Maßnahme bedarf, damit eine Abschöpfung des geldwerten Vorteils erfolgen kann, überhaupt eines bestehenden Nachteils, der beseitigt werden soll. Aber es liegt bereits kein solcher Nachteil vor, wenn es kein Interesse an der Beschaffung von Informationen aus Quellen des Rundfunks gibt. Bei der Umstellung von Rundfunkgebühren auf Rundfunkbeitrag hätte das Vorliegen des Nachteils, welcher durch die staatliche Maßnahme beseitigt werden soll, geprüft werden müssen. Es wird davon ausgegangen dass diese Prüfung nicht erfolgt ist. Der Sachverhalt bedarf der Klärung. Wichtig ist dabei die Ermittlung zum Umfang des Nachteils.
Es sollte der Antrag gestellt werden diese Prüfung zu den Akten zu nehmen.Der Hintergrund ist, dass der Rundfunk ja als Vorteil dargestellt wird. Aber es kann keinen Vorteil ohne das andere geben. Eine staatliche Maßnahme wird unter Umständen unzulässig, wenn diese sich nicht begründen lässt, also insbesondere, wenn der Grund für die Fortsetzung der Maßnahme nicht regelmäßig geprüft wird, ob dieser noch in der ursprünglichen Form besteht. Es kann natürlich sein, dass es jetzt einen anderen Grund "Nachteil" gibt, aber dann sollte diese sauber ermittelt worden sein. Dabei sind die Verhältnismäßigkeit und weitere Rechtsätze durch den Staat zu beachten gewesen - siehe dazu u.a. auch unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheithttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31151.0Im Grunde muss der Kläger jeden noch so unbedeutenden Punkt mit in das Verfahren einbringen, damit er später an irgendwas festhalten kann, was nicht durch die Richter hinreichend gewürdigt wurde, aber Einfluss haben kann auf das gesamte System, trotz dass es bereits eine Entscheidung seitens des Bundesverfassungsgerichts zum 18.07.2018 bzgl. Rundfunkbeitrag gibt, welche gesichtet werden sollte.
Im Hinterkopf muss halt stehen: Die
Finanzierung ist nicht die staatliche Maßnahme, sondern die
Erschaffung von Rundfunkanstalten mit dem Auftrag "Grundversorgung", Angebote zu machen. Vgl. dazu die Staatsverträge, Gesetze, Beschlüsse zur Erschaffung der Anstalten.
K sollte wissen, wenn
kein Inhalt vorliegt, dass beim Weg zur
Berufung zunächst
nur auf den Inhalt abgestellt werden kann, der in der ersten Instanz vorlag. Je weniger das war, desto geringer die Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Abschluss des Antrags auf Zulassung der Berufung.
Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte keine Vertiefung allgemeiner Verfahrenshinweise oder auch allgemeiner Gründe nach Urteil des BVerfG - siehe dazu u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28123.0
Hier im Thread gem. dessen Kern-Thema
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
allenfalls konkrete Beweisanträge diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.