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Autor Thema: Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?  (Gelesen 5000 mal)

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Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
Autor: 10. Oktober 2019, 17:04
Wir alle kennen inzwischen (?), die Entscheidung des BVerfG, wie sie hier dargestellt wurde,

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

und haben sie u. U. maximal verinnerlicht, wie ja wohl auch alle anderen Entscheidungen des BVerfG?

Es wurde also in Rn. 118 - BVerfGE 33, 125 definiert, daß

Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]

Unstreitig sind die dt. ÖRR jeweils juristische Personen d. ö. R.; aber es stellt sich doch die Frage, welche Personen diesen dt. ÖRR angehören und ihnen unterworfen sind; siehe Hervorhebung in Rot?

Wer also ist dem dt. ÖRR, bspw. dem RBB, unterworfen, daß die Satzung des RBB für diesen gelten würde?

Im Vergleich von Universitäten zu ihren Studenten wäre es klar, da die Studenten einer Uni dieser Uni auf dem Unigelände und während des Studiums an dieser Uni unterworfen sind?

Aber kann der Bürger einem Unternehmen unterworfen sein, zu dem er gar keine Rechtsbeziehung begründet hat?

Aber der/die Leser/in ahnt es schon, daß das Thema deswegen gar nicht eröffnet wurde.

Ausgang für das Thema ist

Zitat
Zitat
Die im Vollstreckungsersuchen geltend gemachten Mahnkosten beruhen auf § 11 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung LV.m. §§ 19 Abs. 2, 3 Abs. 3 VwVg.

RBB Berlin Vollstreckungsankündigung vom Finanzamt > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32253.msg198491.html#msg198491

in dem der Begriff "Rundfunkbeitragssatzung" benannt wurde.

Landesrecht ist es nicht, denn in den landesrechtlichen Sammlungen des Landesgesetzgebers findet sich das Dokument nicht; da ist immer nur die Rede vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wir wissen auch, daß alle dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Müsste nicht jedes dieser Unternehmen eine eigene Rundfunkbeitragsatzung haben, (hier aber AGB genannt), um darin zu definieren, wie landestypische Vorgehensweisen zu handhaben sind?

Wie kann es sein, daß sich alle diese Unternehmen gegenseitig absprechen, und ein-und-dasselbe Verhalten definieren? Das ist doch kartellwidrig?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Haben darf er, z. B. für interne Zwecke.

Die Frage ist lediglich, ob Nichtnutzer des ÖRR von dieser überhaupt betroffen sein können, ohne "Mitglied" zu sein. Das ist hier durchaus schon behandelt worden und war/ist sicher Gegenstand einiger Klagen.

Im Ernst: Wie kommt man in den Staatskanzleien auf das schmale Brett, dass die Anstalten per Satzung festlegen können, meine Auskunftsrechte zu beschneiden?

Zudem bestehen ggf. Zweifel darüber, wer von der jeweiligen Satzung erfasst wird. So kann man z. B. argumentieren, dass eine Satzung sich nur auf potentielle Nutzer des ÖRR beziehen kann, wozu m. E. ein Empfangsgerät zwingend erforderlich ist. Bin ich ggf. von der Satzung überhaupt betroffen? Von der meines Sportvereins ist der NDR ja auch nicht berührt? Oder ist das zu einfach gedacht?

M. E. entfalten Satzungen nur Wirksamkeit für Mitglieder einer Organisation (z. B. eines Vereins). Man kann wohl auch Regelungen zur Nutzung eines Angebotes (Geschäftsbedingungen) als "Satzung" auffassen. Beim ÖR-Rundfunk bin ich aber nicht Mitglied der Organisation und auch nicht unbedingt Nutzer des Angebots. Damit ist u. U. fraglich, ob die "Beitragssatzung" überhaupt Wirkung für (alle) Bürger entfaltet.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe dazu u.a. auch ausführlich die Streitschrift von Dr. Frank Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
worin ebenfalls die Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten über die Allgemeinheit der Wohnungsbewohner - und damit die Unterwerfung der Allgemeinheit unter die Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten als rechtlich nicht haltbar beschrieben wird - und ja, dies ist Bestandteil mehrerer Klagen, welche sich die Streitschrift von Dr. Hennecke "zu Eigen gemacht" haben ;)

In Anlehnung an die dortigen Formulierungen könnte in nicht wenigen Klagen sowie auch Schreiben an die Rundfunkanstalten deklariert worden sein:
Zitat
"[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung bzw. mich als Wohnungsbewohner.1

Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks im Allgemeinen und "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Besonderen, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.

Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.1

Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.1

Es ist eine bekannte Tatsache, dass "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe gerade nicht der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] und auch nicht der parlamentarischen Kontrolle des [... Landtags] unterliegt.1

Die „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.1

Die Selbstverwaltung von "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger.1

Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentl.-Rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen und "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Besonderen unterworfen.1

1Dr. iur. utr. Frank Hennecke, "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist“, 4. Aufl. ISBN 978-3-9817882-9-7 / 5.+6. Aufl. ISBN 978-3-9818702-3-7

Ich bin als bloßer Wohnungsbewohner nicht der von der Landeshoheit und parlamentarischen Kontrolle losgelösten Satzungsgewalt und Selbstverwaltung eines im deutschen, europäischen und globalen Wettbewerb stehenden Medien-Konzerns des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" im Allgemeinen und des trimedial auftretenden Rundfunk-Sender-Unternehmens "[Landesrundfunksender]" im Besonderen unterworfen.

Und nein, diese Punkte wurden vom BVerfG bislang noch nicht behandelt - jedenfalls nicht nach diesseitiger Kenntnis.

Aus diesem Grunde sind auch Verfahren, die sich dies zu eigen machen nicht "aussichtslos", nur weil sich laut Auffassung einiger VG/ OVG das BVerfG angeblich "umfassend" oder "eingehend" mit dem Thema "Rundfunkbeitrag" befasst und diesen als (weitestgehend) "Verfassungsgemäß" beurteilt habe - siehe u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
sowie dortige weiterführende Links.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Interessant, dass dieser Punkt aufgegriffen wird.
Eine Person D hatte genau dieses in ihrer Klage bei einem VG ausführlich dargelegt.
Reaktionen des Rundfunkes? Keine!
Reaktion des Gerichts? Es wurde komplett ignoriert!


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Reaktion des Gerichts? Es wurde komplett ignoriert!

Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Recht, zu beurteilen, ob die Satzungen der LRAn rechtmäßig sind.

Zitat
(...)
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 2 RBStV oder der auf dieser Vorschrift beruhenden Rundfunkbeitragssatzung bestehen nicht.
Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des Saarländischen Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt.
Hervorhebung von user @marga!
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Recht, zu beurteilen, ob die Satzungen der LRAn rechtmäßig sind.
Und hat sich dennoch auch im Saarland dem BVerfG unterzuordnen, der dazu halt eben eine eindeutige Aussage traf; siehe Eröffnungsbeitrag.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@pinguin,

Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt der Regierung. Das Justizministerium hat hier das Sagen.

Man(n) Frau könnte schreiben:

Was juckt es eine alte Deutsche Eiche, wenn sich unten an ihr eine Wildsau kratzt!

Eine Unterordnung?

Das BVerfG interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, was den Staats-Zwangsrundfunk angeht, überhaupt nicht.  ;)

Zitat
(...)
Die Verwaltungsgerichte entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern nicht das Gesetz anderen Gerichten die Streitigkeit zuweist.
Hervorhebung von user @marga!
Quelle:  Verwaltungsgerichtsbarkeit
https://www.bverwg.de/rechtsprechung/verwaltungsgerichtsbarkeit


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Das BVerfG interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit, was den Staats-Zwangsrundfunk angeht, überhaupt nicht.  ;)
Könntest Du ansatzweise dennoch zur Kenntnis nehmen?

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...]

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Deshalb zur Wiederholung:

Zitat
Es wurde also in Rn. 118 - BVerfGE 33, 125 definiert, daß
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]

Der Rundfunknichtnutzer ist weder Angehöriger des Rundfunks noch dem Rundfunk unterworfen; da grätschen nämlich Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta dazwischen, mindestens.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Könntest Du ansatzweise dennoch zur Kenntnis nehmen?

§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...

@pinguin,

diese sogen. "Bindung" wird von der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Füßen getreten.

Eine fiktive Person hatte im Klageschriftsatz stehen, diese Bindung einzuhalten und das VG aufgefordert nachzuprüfen:

Zitat
(...)
Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des Saarländischen Landtages, (...)
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
(https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Diese "Bindung" der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit an Gesetze (Satzungen, Rechtsvorschriften etc.) betreffend den Staats-Zwangsrundfunk (zum Nachteil der LRAn), geurteilt vom BVerfG, gibt es nicht und wird auch nicht praktiziert.
Du kannst gerne wie user @drboe schon zitierte, diese Bindung versuchen einzuklagen.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 08:04 von ChrisLPZ«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Rundfunknichtnutzer ist weder Angehöriger des Rundfunks noch dem Rundfunk unterworfen; da grätschen nämlich Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta dazwischen, mindestens.

Als Beweis, des der auf Überprüfung der Satzungsregelung im RBStV erfolgte Klageantrag, hier ein user @marga  zur Verfügung gestellter Ausschnitt:
Zitat
Beweisantrag 4

Die Vorlage des Amtsblattes der Satzung des Saarländischen Rundfunks in der Fassung der Neubekanntmachung vom 4. Juli 2016 über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, sowie der Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtung -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

dass die Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine formell zustande gekommen gesetzliche Regelung darstellt (vgl. Art. 61, 76a und 98 Saarländische Verfassung SVerf) und das Akte der Gesetzgebung an den Beklagten verfassungswidrig übertragen wurden.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass der Beklagte ohne gesetzliche Grundlage eine Beitragsnummer als neues personenbezogenes Datum über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [Beitragsnummer / Beitragsschuldner]) dem personenbezogenen Datensatz des Klägers als Identifikationsmerkmal zuordnente und damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstieß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof vom 18.1.2012, II R 49/10 zur Steuer-Identifikationsnummer; §§ 139a bis 139d Abgabenordnung).

Ferner das die Erhebung von Säumniszuschlägen zu den klagegegenständlichen Feststellungbescheiden ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und das sonstige Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.

In diesem Zusammenhang verweise ich ferner auf den Beweisantrag 5, Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Präsidenten des Saarländischen Landtages.

Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg138138.html#msg138138


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Z
  • Beiträge: 1.563
Unterworfen ist der Bewohner einer Wohnung eigentlich nur bezüglich einer gesetzlichen Zahlpflicht, ob das schon reicht, ihm die Bedingungen dafür und anderes aufzuzwingen?
Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens einem nicht passen, so kann man denen widersprechen, wobei das zur Folge haben könnte, daß erst gar keine Geschäftsbeziehung zustandekommt. Sind keine AGB rechtswirksam vereinbart, oder widersprechen einzelne Teile der AGB den Gesetzen, so gilt im Streitfall das BGB/HGB.
Analog könnte man die Satzungen des Rundfunks sehen, wobei es ja keine "Kundenbeziehung" gibt.

Es könnte eine Erklärung dafür sein, warum es Festsetzungsbescheide, aber keine Leistungsbescheide vom ÖRR gibt: Festsetzungsbescheide werden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt, von Leistungsbescheiden steht nirgendwo was.


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m
  • Beiträge: 202
Zitat
mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen

Laut ÖRR und Gerichten sollen wohl alle Wohnungsinhaber, wenn auch zwangsweise, Mitglied des ÖRR und diesem somit angehörig sein.

Aber:
Ein Satzungsrecht, welches auf dem Prinzip der Selbstverwaltung beruht, steht  juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu
In diesem Fall Körperschaften des öffentlichen Rechts,  Anstalten des öffentlichen Rechts. So weit so schön .

Dieses Satzungsrecht kann allerdings jedoch nicht unmittelbar aus Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG gezogen werden, sondern muss ebenso erst verliehen werden.

In den Fällen, in denen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Satzungsrecht mangels gesetzlicher Grundlage nicht verliehen bekommen, besteht lediglich die Möglichkeit der verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften.

Diese bedürfen nämlich eben keiner gesetzlichen Grundlage, da sie regelmäßig nur Innenwirkung haben.

Die deutsche Verfassung, also das Grundgesetz, sieht eine Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative vor ( Art. 20 Absatz 3, Art. 1 Absatz 3 GG) vor. Die Gesetzgebung obliegt grundsätzlich der Legislative.

Die Ermächtigung der Exekutive, Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen, ist damit eine Durchbrechung dieses Gewaltenteilungsprinzips.

Diese Ermächtigung der Exekutive durch die Legislative ist jedoch nur unter Beachtung des dreifachen Delegationsfilters nach Art. 80 Absatz 1 Satz 2 GG möglich, das heißt Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss in einem formell-materiellen Gesetz bestimmt werden.

Daraus folgt auch, dass Rechtsverordnungen und Satzungen stets subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen gelten.

In welchem  formell-materiellen Gesetz wurde die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen bestimmt?

Das bedeutet ferner, dass - sollte eine Satzung gegen solches höherrangiges Recht verstoßen - diese nichtig ist und damit von Anfang an (ex tunc) keine Rechtswirkung entfaltet.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Es könnte eine Erklärung dafür sein, warum es Festsetzungsbescheide, aber keine Leistungsbescheide vom ÖRR gibt: Festsetzungsbescheide werden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt, von Leistungsbescheiden steht nirgendwo was.

@Zeitungsbezahler,

etwas OT, aber das folgende Zitat des VG des Saarlandes hilft vielleicht bei der "Verinnerlichung" von Urteilen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit:  ;)

Zitat
Der Einwand des Klägers, dass die Entstehung der Rundfunkbeitragspflicht den Erlass eines Leistungsbescheids voraussetze, verfängt nicht.

Nach § 7 Abs. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV tritt kraft Gesetzes die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags ein und nicht erst mit der Festsetzung - rückständiger - Rundfunkbeiträge durch förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV).

Es bedurfte daher keiner vorherigen Festsetzung durch einen Beitragsbescheid oder einer Zahlungsaufforderung bzw. Zahlungserinnerung.
Quelle:  Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

o
  • Beiträge: 1.575
Was meine These unterstützen würde: Zwar mag dem ÖRR mit

Festsetzungsbescheide werden durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gedeckt
der von den Wohnungsinhabern geschuldete Rundfunkbeitrag zustehen,

von Leistungsbescheiden steht nirgendwo was.
aber der ÖRR kann den Rundfunkbeitrag nicht eintreiben, ohne gegen Verwaltungsrecht zu verstoßen.

Die Schickschuld entsteht im luftleeren Raum und hat dort Bestand, sie kann jedoch nicht eingetrieben werden.

Wir wissen, dass die praktizierte Eintreibung der Beitragsschulden gegen Myriaden von Verwaltungsnormen verstößt.

Im übrigen ist es denkbar, dass das hier notorisch vorgebrachte Urteil 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
eine Einzelmeinung ("aA") und womöglich Ergebnis einer Rechtsbeugung ist.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die schriftsätzliche Verwertung der aufbereiteten Rechtsfragen ist immer die nächste Stufe.
---------------------------------------------------------------------------
Dieser Thread hat Wichtiges von rechtlicher Hebelwirkung dargelegt. Ein entsprechender Beispielbrief kann auf einer Plattform für derartiges bald verfügbar sein. Dies wird in den nächsten Tagen dort angeboten werden mit: 

 (UBU-SAT) Satzungen ohne hoheitsrechtliche Rechtsgrundlage. Rückzahlpflicht: Alles Inkasso 2013++ (Nichtzuschauer, Geringverdiener, Betriebsstätten)

Die öffentliche Verfügbarkeit für alle ("Allmende", "open source") erfordert die Erfüllung einer kleinen finanziellen Bearbeitungshilfe. Dieser Teil der Sache funktioniert eher schlecht.

Also sollte überdacht werden, etwas Analoges hier im Forum entstehen zu lassen. Wissen zu gewinnen ist schön, die für neue Ideen nötige "Stoffsammlung". Das ist hier nun bereits ausreichend weitgehend geleistet. Man beachte insbesondere das Zitat des Textes von Dr. Hennecke.

Daraus einen "Hammerschriftsatz" werden zu lassen, das wird sodann der wünschenswerte nächste Schritt. Die Frage ist dann aber,
- wer kann so etwas
- und wer macht so etwas.


Nebenthema 1: Kartellrecht ist nicht anwendbar.
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Dies ist durch @pjotre mit dem beim Kartellamt zuständigen Juristen telefonisch erörtert worden. Das Ergebnis war leider rechtlich zweifelsfrei:
Da Anstalten des öffentlichen Rechts, hat das Kartellamt keine Zuständigkeit. Die unternehmerische Tätigkeit am Markt ist kein Rechtsgrund, Zuständigkeit des Kartellamts zu schaffen.

Im übrigen würde im Zweifelsfall das Recht der Exekutive greifen, die Ministererlaubnis, und diese käme sicherlich. Also kann man sich die Erörterung von rechtlichen Zweifeln sparen.


Nebenthema 2: VG-Entscheid Saarland.
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Der von @marga berichtete Vorgang ist hier intern sehr umfassend dokumentiert. Es ist wohl die rechtlich gesehen am besten vorgetragene Rechtssache bezüglich der Geringverdiener-Problematik, aber auch zu vielem anderen, wie in diesem Thread ersichtlich.

Der Vorwurf "Geringverdiener" ist in aktiver Erörterung gegenüber den Leitenden, ob insoweit bezüglich 10 % der Bürger eine Einstufung als Inkassobetrug § 263 StGB eindeutig ausscheide?
Ob der jedenfalls objektive Tatbestand der Rechtsbeugung für die rund 200 Verwaltungsrichter ausscheide? Ob ausscheide, dass diese durch Prozessbetrug bestimmt worden seien? (Prozessbetrug ist Variante von § 263 StGB.)

Mehr verbale Kritik hierzu würde die Grenzen desjenigen überschreiten, was in einem öffentlichen Forum als Text erscheinen sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2019, 13:28 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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