mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen
Laut ÖRR und Gerichten sollen wohl alle Wohnungsinhaber, wenn auch zwangsweise, Mitglied des ÖRR und diesem somit angehörig sein.
Aber:
Ein Satzungsrecht, welches auf dem Prinzip der Selbstverwaltung beruht, steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu
In diesem Fall Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts. So weit so schön .
Dieses Satzungsrecht kann allerdings jedoch nicht unmittelbar aus Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG gezogen werden, sondern muss ebenso erst verliehen werden.
In den Fällen, in denen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Satzungsrecht mangels gesetzlicher Grundlage nicht verliehen bekommen, besteht lediglich die Möglichkeit der verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften.
Diese bedürfen nämlich eben keiner gesetzlichen Grundlage, da sie regelmäßig nur Innenwirkung haben.
Die deutsche Verfassung, also das Grundgesetz, sieht eine Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative vor ( Art. 20 Absatz 3, Art. 1 Absatz 3 GG) vor. Die Gesetzgebung obliegt grundsätzlich der Legislative.
Die Ermächtigung der Exekutive, Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen, ist damit eine Durchbrechung dieses Gewaltenteilungsprinzips.
Diese Ermächtigung der Exekutive durch die Legislative ist jedoch nur unter Beachtung des dreifachen Delegationsfilters nach Art. 80 Absatz 1 Satz 2 GG möglich, das heißt Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss in einem formell-materiellen Gesetz bestimmt werden.
Daraus folgt auch, dass Rechtsverordnungen und Satzungen stets subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen gelten.
In welchem formell-materiellen Gesetz wurde die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen bestimmt?
Das bedeutet ferner, dass - sollte eine Satzung gegen solches höherrangiges Recht verstoßen - diese nichtig ist und damit von Anfang an (ex tunc) keine Rechtswirkung entfaltet.