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Autor Thema: Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.  (Gelesen 80368 mal)

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Grundstücksverkauf WDR / Köln - siehe vorhergehende Beiträge: Das ist ein nur temporäres Mini-Streitthema. Hier noch offene Fragen:
Das soll in einigen Tagen brieflich weg bearbeitet werden. Noch ungeklärt ist dafür die rechtliche Kernfrage: Welche Pflichten haben "öffentlich-rechtliche" Stellen beim Verkauf von Immobilien? Muss da nicht ein Bieterverfahren stattfinden?
- Nach deutschem Recht?
- Nach EU-Recht?
Wenn jemand darüber zufällig Infos verfügbar hat, wäre ein Beitrag hier im Thread hilfreich. Das wollen wir hier im Thread aber nicht zu sehr textlich weiter ausbreiten, weil zu spezifisch und bald schon gegenstandslos.

Nun ein anderes Waffen-Thema:
Elektro-Smog - und wie man ihn los werden kann?
Das Nötige kann jedermann mit seinen Schriftsätzen selber fordern. Hier die Textanregung - und unbedingt auf Klageerwiderung des ARD-Senders bestehen, sonst sei der Vorgang noch nicht reif für Ankündigung einer gerichtlichen Entscheidung.  Kopie immer auch an das persönliche Büro des namentlich zu adressierenden  Intendanten.

Der RBB wurde gemäß Klageschrift einer Person X beim Verwaltungsgericht Berlin aufgefordert, ihn durch Gegensender von der gesundheitlichen Belastung durch den nichtsnutzigen RBB-Elektrosmog zu befreien.
(Natürlich ohne den Empfang der unter Staatsfernsehsucht leidenden Mitbürger zu stören - Süchtige darf man ja nicht durch plötzlichen Entzug in den Selbstmord treiben.)

Die Antwort des RBB steht bis heute aus. Absolut unverständlich, wieso die nicht antworten. Wie lange soll der Richter denn noch darauf warten müssen oder wollen?

Die Alternative: Elektro-Smog in Strom verwandeln?

Mal bei Google eingeben:   radiowellen in strom umwandeln

Wie ist die Rechtslage? Hier von anderer Stelle übernommen:
Die Nutzung der von Radioanstalten ausgesandten Energie ist möglicherweise legal, wenn die Verwendung durch andere Teilnehmer dadurch nicht gestört wird. Der 248c StGB zieht wohl nicht, weil
- die Energie nicht fremd ist, sondern herrenlos ist
- der Leiter (die Antenne) zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie ja gerade bestimmt ist
- die Energie wird nicht rechtswidrig zugeeignet, weil der Sender ja die Energie gerade an den Nutzer bringen will.

Was eintreffen könnte, wäre eine Besitzstandsstörung, wenn man anderen den Empfang durch die Antenne verhindert. Das geht dann nach BGB.

Vorstehende Rechtsfragenanalyse ist nicht gut abgesichert und wird nicht als Rechtslage behauptet. Das soll hier auch nicht zu sehr ausgeweitet werden. Denn das Problem ist eher technischer Art: Derartiges ist wohl nur effizient in der Nähe von Sender-Antennen.

Endlich profitieren von der "Möglichkeit der Nutzung"? Die technischen Grenzen:
Mal hier nachlesen:  https://www.heise.de/tr/artikel/Ein-Handy-das-sich-selbst-auflaedt-276517.html
Vom 10.06.2009:
Zitat
Für die Vieltelefonierer der Gegenwart wäre es Traum: Ein Handy, das man nie mehr an der Steckdose aufladen muss. Wenn es nach Nokia geht, könnte der Traum in einigen Jahren Wirklichkeit werden. Der Handyhersteller arbeitet nämlich, so ist aus dem Nokia Research Center im britischen Cambridge zu erfahren, an einem Gerät, das Radiostrahlung aus der Umwelt in Strom umwandelt und ins Mobiltelefon einspeist.

Was manchen Zeitgenossen als Elektrosmog Kopfzerbrechen macht, ist für Markku Rouvala von Nokia Research Rohstoff: Radiowellen von WLANs, Mobilfunkantennen, TV-Sendern und anderen Quellen. Der Prototyp kann aus der Strahlung eine Stromleistung von 50 Milliwatt erzeugen. Ein vollständiges Aufladen dauere zwar sehr lange, aber die Leistung genüge schon für den Standby-Betrieb. „Damit können Sie Ihr Handy im Grunde unbegrenzt im Standby-Modus halten“, sagt Rouvala.

Wir schreiben das Jahr 2017, nicht mehr 2009...  und "Nokia" - wer war das eigentlich noch?

Die technischen Grenzen: Die Fernseh-/Radio-Sender, das reicht normalerweise nicht.
WLAN schon eher - aber das ist hier nicht unser Thema.

Nun zur juristischen Seite der Sache: Als Waffe benutzbar?
Wie wäre es, im Widerspruchsverfahren oder später im Klageverfahren den Antrag an den ARD-Intendanten stellen, mit Hilfe der Umwandlung des Sender-Elektro-Smogs zum Stromeinspeiser in das allgemeine Strom-Netzwerk werden zu dürfen. Die sowieso vorhandene Aluminiumfolie der Wand-Wärmedämmung ("Dampfsperre") werde als großflächige Empfangsantenne benutzt, ferner die Gesamtheit der miteinander ja metallisch leitend verbundenen Heizkörper des Hauses.
Bei Erhalten einer entsprechenden Genehmigung stelle man in Aussicht, nach noch vorzunehmender Prüfung möglicherweise großzügig darauf zu verzichten, durch ein wohnungsgebundenes Abschirmsystem vor dem Elektrosmog geschützt zu werden.
Gelänge es, durch Stromeinspeisung mindestens 17,50 Euro pro Monat zu vereinnahmen als Einspeisevergütung, so stelle man sogar in Aussicht, die 17,50 zu zahlen.
Dem Gericht werde anheim gestellt, die Bereitschaft einer entsprechenden Mediationsverhandlung zu bekunden.
 
Technisch gesehen ist das Unfug. Aber verfahrenstechnisch gesehen ist es mit Fug und Recht zu erfragen?
Das Erstaunliche ist, die Nur-Juristen bekommen es fertig, ganz ernsthaft absurde Fragen wie diese über Paragrafen-Umwege zu bearbeiten.
So war es kürzlich ein Heidenspaß, eine juristische Analyse einer ARD-Anstalt zu lesen, dass eine nach unten deutende Handbewegung von oben nach unten durch den ARD-Terminsvertreter bei Gericht nicht als eine gesten-vollzogene Verzichterklärung auf einen finanziellen Anspruch gedeutet werden dürfe.
("In allen Weltzivilisationen als Gestensprache für Geldverzicht anerkannt!")
Argument beispielsweise, dass es dann hätte im Gerichtsprotokoll aufgeführt werden müssen. Ergebnis übrigens: Kulanzverzicht. Wer die Lacher auch beim Gegner auf seiner Seite hat, hat auch beim Gegner schon halb gewonnen. 
Die antworten zwar dann ganz ernsthaft, aber sozusagen als Komplizen des gemeinsamen Abgleitens in surrealen Justizhumor.

Liebe Mitstreiter, bringt das absurde System durch Anti-Absurditäten in den Status der Verzweiflung oder der Solidarisierung. Je ernsthafter und regelnkonfomer man es vorträgt, desto verzweifelter sondieren Nur-Juristen ihre Paragraphen und Rechts-Kommentare - beispielsweise zur gesten-definierten zivilisationenübergreifenden Kommunikationstheorie.

In Sachen Absurdität ist der Gegner sowieso unübertreffbar: Für die "Möglichkeit der Nutzung" zur Kasse zu bitten. Gute Idee - also vor jedem Bordell eine Person vom Ordnungsamt (mitsamt  Gerichtsvollzieher)? Von allen vorbei gehenden Männern kassiert man 17,50 Euro  - für die "Möglichkeit der Nutzung" des ja ebenfalls "staatsfernen Unternehmens für die Deckung von Grundbedürfnissen".

Disclaimer: Alles Vorstehende war nicht als Empfehlung gemeint, sondern als parodistische Einlage. Was jemand macht oder nicht macht, muss jeder eigenverantwortlich selber entscheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2017, 13:48 von pjotre«
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Wer hätte gerne einen Beispielbrief, wie jemand im Schnellsteinsatz  Teil-Suspendierung von Dr. Hermann Eicher vom Amt wegen Befangenheit für aktuelle Aufgaben beantragen will?
Wer es diesem Beispiel nachmacht, das kostet einige Stunden Arbeit für die Vorbereitung mehrerer Sendungen mit Kopienbeifügung. Es kann im Hinblick auf das Nötige nicht in einem öffentlichen Forum kommuniziert werden, damit die Gegenseite sich nicht darauf vorbereiten kann. Es muss schnell geschehen, nämlich noch mit Eingang spätestens 6. November 2017 beim LG Tübingen.
Wer diese paar Stunden einsetzen will, bitte Mitteilung über das Nachrichtensystem. Dann wird für den Beispielsbrief über de passende Unterlagen-Beifügung unterrichtet.

Hier die Leitsätze: Befangenheit von Dr. Eicher:

(1) Die Frage, ob etwa 2010 unter Mitwirkung von Dr. Eicher (DER JUSTITIAR) ein Entscheid für 25 % Falschinkasso der Rundfunkabgabe erfolgte oder ob alles in Ordnung war, wird demnächst klarer beurteilbar sein. (Mehr als 5 Jahre zurückliegend; aber entsprechendes Handeln in Handlungsfortsetzung bis 2017.)

(2) Ob unter Mitwirkung von Dr. Eicher (DER JUSTITIAR) damals der Entscheid fiel, für die neue Regelung, geltend seit 2013, die wohl an sich gebotene EU-Bewilligung der Subvention nicht einzuholen, auch das ist erst in einiger Zeit beurteilbar.

Die Befangenheit ist erkennbar an dem Engagement von Herrn Dr. Eicher (DER JUSTITIAR) gegen Herrn Dr. Sprißler, Richter am Landgericht Tübingen.

Aber ist irgend etwas diesem Richter vorzuwerfen? Der Antrag gegen Herrn Dr. Sprißler (LG-Richter) wegen Befangenheit erfolgte in persönlicher Verantwortung durch Herrn Dr. Eicher (DER JUSTITIAR) in denjenigen Wochen, in denen die Richtervorlage beim EuGH ein Aktenzeichen erhalten hatte, also zum irgendwann ergehenden Entscheid führen wird. Es kann nichts Besseres geben als dass ein Oberstes Gericht entscheidet, wenn die juristischen Kontrahenten unauflösbar auf gegensätzliche Positionen fixiert sind.

Typische Konstellation für Einwand der Befangenheit:

Entscheidet des Oberste Gericht im Sinn von Herrn Dr. Sprißler /LG-Richter, so sieht es nicht besonders gut aus für Herrn Dr. Eicher (DER JUSTITIAR); siehe oben (1) und (2). Eine Neuordung für ARD, ZDF wäre die vermutliche rechtliche Folge und er würde hierfür möglicherweise als Hauptverantwortlicher angesehen werden.

Für Befangenheit ist nicht das subjektive Gefühl des Angefochtenen maßgeblich, unbefangen zu sein. Es gilt das objektive Kriterium, ob eine Beeinflussung seiner Bearbeitung der Sache nach der Lebenserfahrung als in Betracht kommend anzusehen ist. Die zeitliche Kongruenz des Antrags auf Richterablehnung mit der richterlichen Veranlassung eines EuGH-Verfahrens vermehrt diese Bedenken.

Dr. Hermann Eicher : Hier ein besonders schönes Foto,
mit dessen Auswahl jemand beim NDR ein gutes Werk vollbrachte:

Bild-Quelle: http://www.ndr.de/bdzv114_v-zweispaltig.jpg
Wenn einer der Moderatoren das urheberrechtlich für in Ordnung befindet, dann vielleicht hier einbinden?

Herr Dr. Eicher ist immerhin "Leiter der Rechtsabteilung des SWR" und so ist er an sich zu adressieren.
Wenn er sich als "DER JUSTITIAR" bezeichnet, diese ungeschützten Berufsbezeichnung von Jurastudiums-Absolventen, das zeugt von seiner Bescheidenheit. Leider musste dem Briefbogenkopf Rechnung getragen werden: Immer "(DER JUSITITIAR)".

Disclaimer:
Was jeder / jederin macht oder nicht macht, muss jeder / jeda alleine entscheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 17:42 von Bürger«
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@px3 hat einen Beispielbrief bezüglich Europarecht eingebracht, den jeder jederzeit dem Intendanten auf den Schreibtisch legen kann, verbunden mit dem Antrag, ab sofort und rückwirkend ab 2013 von der Rundfunkabgabe freizustellen:

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg158761.html#msg158761

Zwar ist der Text für Einbringung in einem anhängigen Klageverfahren. Aber jeder kann zu jedem Zeitpunkt und gegen jeden Vorgang diesen Text nach leichter Anpassung verwenden.
Das Schöne daran ist, dass man dies jederzeit einreichen oder nachreichen kann und damit jederzeit dem Gegner eine Bearbeitung abfordern kann und den Intendanten einbeziehen kann in die Verantwortung für den Vorwurf der Rechtsverletzung. 

Die hier bisher ständige Empfehlung bleibt, alle Vorgänge mit Einschreiben und "eigenhändig" zu adressieren an:
.............. (Den RICHTIGEN Namen usw. eintragen! :) ).......

Herrn Intendant
Bildungsaufträgler
- persönliches Büro
- in ARD-Anstalt XXX -
Heuchelingsgasse 88
99999 Heiligenhövelberg

Es liegt für diese Adressierungsform bisher eine einzige Bedenkenmitteilung eines Mitstreiters vor, dies vom NDR, wonach diese Adressierungsform mit verschärfender Bearbeitung beantwortet wurde. Das - wenn es so ist - dürfte sich auch dort wohl ändern, sofern ausreichend viele es machen. Beim RBB tun es wohl ausreichend viele, so dass sich für die Intendantin Patricia Schlxxx schon ein Kosename eingebürgert hat: "Ich mache dann mal wieder einen Liebesbrief an Patty."

Für die bisherige Nichtbefassung des Auswärtigen Amtes nun hier dessen GZ = Geschäftszeichen:
Auswärtiges Amt GZ: 505-511.E-IFG 220-2015 :
"Informationen zum o.g. Staatsvertrag liegen im Auswärtigen Amt nicht vor."
So kurz und lapidar ist der Inhalt.
Fundstelle: https://fragdenstaat.de/files/foi/33221/150911-Schreiben-220-2015_geschwaerzt.pdf

Da es als EU-Angelegenheit beim Auswärtigen Amt wohl einen sofort auffindbaren Aktenvorgang hätte erzeugen müssen, ist als ausreichend abgesichert zu sehen, dass die Rundfunkabgabe in ihrer Fassung seit 2013 nicht EU-bewilligt ist und noch nicht einmal "notifiziert" (also kommuniziert) wurde. 

Die vorsätzliche Nichtbeantragung und Nicht-Notifizierung ergibt sich im übrigen als ausdrücklich gefestigte Information aus den Schlussabschnitten des "Einheitsurteils" von etwa 20 Klageabweisungen des Bundesverwaltungsgerichts 2016 bis Frühjahr 2017. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner weisen Unfehlbarkeit entschieden, dass das so in Ordnung sei. Kleines Problem: Es wird nicht berichtet, dass es bei der EU diesbezüglich nachgefragt hätte - nur dort wird insoweit die Musik gespielt.

Die Notifizierungspflicht ist offenkundig verletzt worden, so dass es gegenwärtig auf die Genehmigungsfähigkeit gar nicht erst ankommt.
- das Folgende mit etwas Anlehnung an einem anderen Beitrag von @px3 -

Ungeachtet der Einschätzung ob es nun eine „Neue Beihilfe“ oder eine „Bestandsbeihilfe“ ist, wäre sie nach Art. 88 Abs. 3 EGV notifizierungspflichtig. Der Standpunkt demnach:
(1) "Da eine Notifizierung nicht stattgefunden hat, ist der neue Rundfunkstaatsvertrag insoweit nichtig, als er die Rundfunkabgabe anbetrifft."
(2) "Sofern die zwingend nötige Notifizierung unterlassen wurde wegen der Meinung, dass eine Genehmigung auszuschließen war, so belegt dies erst recht die Nichtigkeit und zwar besonders eindeutig rückwirkend." Dies folgt aus 88 Abs. 3 EGV, dort Satz 3 (also der letzte Satz - siehe hier im Zitat):

 Art. 88 Abs. 3 EGV

Zitat
(3) 1Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. 2Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. 3Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/EG/88.html

Den Beispielbrief soll man wohl am besten immer etwas modifizieren,
vielleicht mit den hier zusätzlich genannten Details. Auf diese Weise muss das immer ein Jurist individuell bearbeiten. Machen alle Streiter die gleiche Eingabe, so machen die Gegner einen neuen wehleidigen Schmusekurs-Textbaustein dafür beziehungsweise dagegen und die hochkarätigen ARD-Juristen wären ohne Arbeit.

Disclaimer: Im Forum immer nur Beispieltexte, wie andere es machen oder zu machen erwägen. Nie eine Empfehlung, es zu machen. Was jemand macht oder nicht, muss jeder voll eigenverantwortlich entscheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2017, 13:13 von DumbTV«
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px3

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Ich weiß grob was und warum ich das tue  >:D
Halte Euch auf dem Laufenden ;)


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Es liegt für diese Adressierungsform bisher eine einzige Bedenkenmitteilung eines Mitstreiters vor, dies vom NDR, wonach diese Adressierungsform mit verschärfender Bearbeitung beantwortet wurde. Das - wenn es so ist - dürfte sich auch dort wohl ändern, sofern ausreichend viele es machen. Beim RBB tun es wohl ausreichend viele, so dass sich für die Intendantin Patricia Schlxxx schon ein Kosename eingebürgert hat: "Ich mache dann mal wieder einen Liebesbrief an Patty."

Das gleiche wie oben, könnte auch für Radio Bremen gelten!

Eine Person, die sich direkt an den Intendanten von Radio Bremen gewandt hatte, wurde dann bevorzugt behandelt!
Was bei den Schergen sonst Wochen, sogar Monate dauerte, wurde in sage und schreibe in 3 (in Worten “drei“) Tagen erledigt! Und kam sogar vom NDR Beitragsservice aus Rostock!! Das hieße, die müssten telefoniert haben!

Andere Personen könnten andere Erfahrung machen!?


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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Laut Verwaltungsvereinbarung: Wer sich an die "Intendanz" wendet,
wird nicht mehr von den Callcentern in Köln bearbeitet, sondern bei den vielleicht knapp 10 Mitarbeitern der eigenen ARD-Anstalt (die auch für größere Betriebsstätten zuständig sind).

Kleinere Sender haben teils keine eigene solche Stelle.
Vielleicht ist das so für Bremen und für das Saarland.

"Rasche Bearbeitung" ist hier bearbeiteten Sachen eigentlich kein Kriterium.
Bei 10++ Seiten Schriftsatz mit x Themen wird eigentlich so gut wie nie rasch bearbeitet. Dafür hat man aber gute Gründe und findet im Forum gute Vorlagen. ("Ausnahmen bestätigen die Regel.")

Entscheidend ist für die Zeitlupeneffekte ja sodann eher der Klagefortschritt.
So lange man pro Monat mindestens einen relevanten Vorgang nachschiebt, jeweils natürlich nicht missbräuchlich, sondern echt mit angebrachtem Inhalt, haben Richter guten Grund, erst einmal andere Akten zu terminieren und die Klage-Akte mit Bewegung noch zu vertagen. 

Der entscheidende Punkt der Direktadressierung der Intendanten ist,
dass diese hierdurch halbwegs eingebunden sind in die Mitverantwortung.
Betrachtet man das aktuelle Geschehen als 25 % Falschinkasso mit Vorsatz im Sinn von Betrug, so sollte man eine solche Meinung nicht in dieser Form formulieren, aber zu verstehen geben, dass der Intendant funktionsbedingt eine Eingreifpflicht gegen Rechtsverletzung hat und zu dieser aufgefordert wird.
Ferner wird hier auf der ersten und letzten Seite immer in rot eingedruckt, dass die Intendanten ihren Weg zum Multimillionär pflastern mit den letzten paar Euros des Existenzminimums der Ärmsten, obgleich unzulässig, darunter 1 Millionen alleinerziehende Mütter - also zu Lasten des Kindeswohls.
So etwas erzeugt möglicherweise heftige Wellen der Entfremdung in einer Angestelltenkultur zwischen "oben" und "unten". Sympathien bei Bearbeitern hat immer, wer zum Lachen bringt oder wer hausinterne Diskussionen über Chef-Fehler bereichert.


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px3

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Mußte leider noch was ändern, da seit 2009 der Lissabon-Vertrag gilt und da wurde der Art. 88 verschoben in den Art. 108.

https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

Vom Kern her bleibts aber identisch.


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Hier wieder einmal ein paar Textbeispiele, wie manche Personen XY ihre 30++ -seitigen gehaltvollen Schriftsätze durch Hinüberkopieren komponieren... Da zucken die angelernten Mitarbeiter der 7 privaten Callcenter des Beitragsservice hilflos zusammen und teure Juristenkapazität wird blockiert... wenn alle Bürger das tun würden, wäre das System längst an sich selbst durch Juristen-Blockade gescheitert.

Schon die "Absicht"  der Einführung des "Rundfunkbeitrags" hätte der EU angezeigt werden müssen. (Das Paul-Kirchhof-Gutachten ist von 2010.)
Das gesamte Gesetz ist einstweilen mangels eines bisher nicht geheilten Rechts- oder mindestens Formfehlers unwirksam. - Beweis:
Art. 108 Abs. 3 AEUV ("Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union":
Zitat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

Alle Rundfunkabgabe-Verfahren sind demnach fehlerhaft abgewiesen worden, weil es der Rundfunkabgabe seit 2013 an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlte.
Einwendbar sogar, sofern bereits das Vollstreckungsstadium erreicht wird.

Eine öffentlich-rechtliche Vollstreckbarkeit  (Eigen-Titulierung), die ohne gesetzliche Grundlage entstand, ist wirksam anfechtbar.
Der Wortlaut des EU-Rechts ist eindeutig: Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, so lange es sogar an der Ausführung der Anzeigepflicht fehlte.

Alle Kläger der letzten Jahre gegen die Rundfunkabgabe können nach dieser Kenntnisnahme neuer Aspekte nun brieflich die Rückzahlung verlangen trotz Klageabweisung, weil die Verwaltungsgerichte durch die ARD-Juristen getäuscht worden seien über die offenkundig fehlende Rechtsgrundlage.
Ob das zur sofortigen Rückzahlung führt? Darüber soll hier keine Illusion gefördert werden. Es geht um die schrittweise Aushöhlung der Selbstherrlichkeit bei den ARD-Sendern.
Es geht auch bereits um das Setzen der Schachspiel-Figuren für den Tag X der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Für Vergleichszwecke: Die Absichts-Mitteilung war auch bereits vor und bis 2009 nötig:
Vor 2009 (vor dem "Lissabon-Vertrag") war dies in Artikel 88 Absatz 3 EGV. Auch dort wird schon für die "Absicht" die Mitteilungspflicht vorgeschrieben. Es gibt keine Ausrede-Möglichkeit für diese in den Jahren 2009, 2010 nachweislich bereits gebildete "Absicht".
Quelle: https://dejure.org/gesetze/EG/88.html

Das Einheitsuteil des BVerwG 2016...2017 (rund 20x "kopierte" Klageabweisungen) konnte nicht abhelfen.
Zwar wird dort - rechtsfehlerhaft - in den letzten Urteilsabschnitten behauptet, es habe keine Melde- oder Beantragungspflicht vorgelegen. Dieser Rechtsirrtum, ausgelöst wohl durch den "berichterstattenden Richter" Neumann, kann andere Gerichte aber nicht binden. (Neumann ist nun Alt-Mann: Er ist Ende 2016 wegen Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden.)
Zitat
... höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung.
Quelle: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2011 – 2 BvR 1230/10 -, Rn. 14, juris)

Richterethik: Das Ereignis, mit dem die Fehlurteil-Serie des BVerwG "jedenfalls zeitlich kongruent" endete:
Zitat
Eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts unter der Leitung seines Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Klaus Rennert besuchte am 19. Juni 2017 das Bundesverfassungsgericht. Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof und weitere Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts empfingen die Besucher zu einem Fachgespräch, bei dem unter anderem das Thema „Richterethik“ behandelt wurde. Zudem fand ein Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte statt.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-045.html
Besuch des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 45/2017 vom 20. Juni 2017

Seither war keine einzige Verwendung des Einheitsurteils durch das BVerwG mehr erfolgt. Inzwischen vermutlich wieder anhängige neue Revisionsverfahren bezüglich der Haushaltsabgabe werden vermutlich einstweilen faktisch ausgesetzt durch Nicht-Anberaumen eines Termins.

Das Einheitsurteil (2016, 2017) des Bundesverwaltungsgerichts ist insgesamt verfassungswidrig.

Denn es erfolgt nicht eine Einschränkung der Textbausteine auf solche, die für den Klagegegenstand relevant sind: Es fehlt die "Nachvollziehbarkeit" der Argumentation. Auch das allein ist Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör - Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz.
Jeder Berufung von ARD-Juristen und Verwaltungsgerichten auf dies Urteil kann entgegengesetzt werden, dass ein insgesamt verfassungswidriges Urteil nicht geeignet sein durfte, eine Kettenwirkung von "herrschender Rechtsprechung" auszulösen.

Streiter gegen das hier wieder einmal nachgewiesene Unrecht sind nicht zu diffamieren als Beitrags-"Verweigerer", Beitrags-"Gegner", "Rundfunkgebühren"-"Gegner".
Diesbezüglich ist den Worthülsen-Akrobaten der Staatsmedien eine "journalistische Sprachregelung" gelungen, der man bitte intensivst durch Leserkommentare widersprechen sollte.
Wer diesen Kram von ARD, ZDF,... heutzutage trotz Internet immer noch sehen will, aber gern - ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Es steht keine Intelligenzpflicht und keine Modernisierungs-Pflicht für Bürger-Gehirne im Gesetz. Dass diese Leute tun, was sie nicht lassen können - wer wollte belehrender "Gegner" sein?
Nur sollten diese Kramladen-Zuschauer das bitte gefälligst ganz alleine finanzieren.   

Wer sein Recht auf Nicht-Beitrag durchsetzt, verweigert nicht "unbotmäßig eine Bürgerpflicht". Er macht von seinem Recht Gebrauch, dass ihm nicht Geldscheine aus seiner Geldbörse gestohlen werden. 

Themawechsel: Adressierung immer an Intendanten - wieso eigentlich?
Wenn man 30++-seitige Schriftsätze über dieses und alles an Intendanten adressiert - per Einschreiben und eigenhändig - was ist der Zweck? Es geht da nicht prioritär darum, eine wohlwollendere Bearbeitung zu bewirken. Die Strategie dahinter ist deutlich subtiler und das muss einmal mehr klarer vermittelt werden:

- Es ist von 25 % des vorsätzlichen Falschinkasso auszugehen.
- Praktisch alle, die es bestreiten, bestreiten eine der diversen Falschinkasso-Formen.
- Vorsätzliches Falschinkasso ist Betrug - selbst der Versuch ist strafbar. (§ 263 StGB).
- In der Personal-Hierarchie der ARD-Sender gibt es keine Beamten. Jeder der Mitarbeiter kann sich bezüglich des "subjektiven Tatbestands" irgendwie herausreden.
- Der einzige ausreichend Nicht-Weisungsgebundene ist demnach der Intendant, also der oberste Chef der Hierarchie. Nur er kann sich - nach subjektiver Kenntnisnahme und Nichteingreifen - nicht mehr herausreden im eventuellen Strafverfahren.
- In den ersten Zeilen eines solchen Schreibens sollte immer ausreichend klargestellt werden, dass vorsätzliches Falschinkasso vorliegt in eigener Meinung, die im Hinblick auf Interessenwahrnehmung akten-intern geäußert werden darf.
- Dem Intendanten ist höflich anzumerken, dass er als oberster Chef nicht alles wissen kann, aber nun nach Kenntnisnahme eine persönliche Unterbindungspflicht hat.

Es gibt X Y Z Möglichkeiten, wie man das höflich und zurückhaltend und verständnisvoll formuliert. Jedenfalls ist das dann in der Akte und geht vielleicht sogleich oder später ans Gericht. Sofern der Bürger mit seiner Meinung des vorsätzlichen Falsch-Inkassos richtig liegt, wäre das Gericht verpflichtet, ein Strafverfahren gegen den Intendanten auszulösen. Dazu kommt es natürlich nie. Aber der Bürger könnte dann.... Wird er vermutlich nie?

Muss der Intendant sich fragen. Der Intendant hat ein hohes Interesse, nicht mit derartigen Schreiben "bombardiert zu werden". Ein paar Mal schnell delegiert - das ist strafrechtlich gesehen beim obersten Chef noch o.k.. Aber wenn ein Bürger sehr zäh immer neu... oder wenn sogar viele Bürger immer neu so etwas machen... dann wird die Situation aus Sicht des Intendanten immer durchwachsener...

Er wird versuchen, alle Verantwortlichkeit an die Abteilungsleiter usw. auszulagern. Dem kann der Bürger dann gleich im nächsten Brief widersprechen und erneut den Intendanten "subjektiv einbinden". Man muss eben wissen, wie Chefetagen und wie Strafverfolger funktionieren.

Deshalb immer der Disclamer:
Was jemand macht oder nicht macht, ist in eigener Verantwortung. Hier sind immer nur Beispieltexte und "Übermittlung von Erwägungen über vielleicht Machbares".
Ein David, der gegen Goliath streitet, diesbezüglich kann man niemandem zuraten - das tut jeder der eigenen Würde zuliebe. Die 17,50 Euro zu zahlen, das wäre allemal einfacher.
Aber auch, Schimpfen und Palavern geht unter im Nirvana der sofortigen Vergessens. Wer etwas ändern will, der/die muss mehr tun.



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Mußte leider noch was ändern, da seit 2009 der Lissabon-Vertrag gilt und da wurde der Art. 88 verschoben in den Art. 108.

https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

Vom Kern her bleibts aber identisch.
Wenn schon auf EU-Recht verwiesen wird, darf idealerweise auch die EU-Quelle genannt werden

KONSOLIDIERTE FASSUNGEN

DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

In den Übereinstimmungstabellen am Ende des Dokumentes ist dann auch zu finden, daß Art 88 (alt) dem Art. 108 (neu) entspricht.

@pjotre
Zitat
nach dieser Kenntnisnahme neuer Aspekte
Nö, laß ich nicht so stehen; so "neu" sind diese Aspekte nicht. Sie wurden bislang wohl nur nicht als wichtig empfunden?

Verletzung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22370.msg143010.html#msg143010

Zitat
Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.

Zitat
Wenn es keine Meldungen seitens der Länder an die EU-Kommission gegeben hat, läge sogar eine multiple Vertragsverletzung vor, weil ja auch Umgestaltungen meldepflichtig sind und schon der 15., 16., 17., 18. und 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Umgestaltungen der ursprünglichen Beihilfe sind.

Spätestens seit dem Beihilfekompromiß hätten alle Umgestaltungen, (Änderungen sind ja nix anderes als Umgestaltungen), gemeldet werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2017, 11:50 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Falsch ist (sagt richtigerweise @pinguin ): "Kenntnisnahme neuer Aspekte"
Richtiger: "subjektive neue Kenntnisnahme dieser Aspekte"

Dieser Unterschied der "subjektiven Kenntniserlangung" ist extrem wichtig bei verspäteter Anhörungsrüge.
§ 152a Abs. 2  VwGO
Zitat
(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden....
Will heißen, wer eine Klageabweisung innerhalb der letzten 11 Monate erhielt, kann immer noch Anhörungsrüge machen und anschließend Verfassungsbeschwerde.
Er muss nur die "innerhalb der letzten 2 Wochen erfolgte rein subjektive Kenntnisnahme von Urteilsfehlern" überzeugend darlegen.
Unterlassene Berufung (OVG, BVerwG) ist als unerheblich auszuweisen im Hinblick auf das "bereits geschriebene(!) automatisch(!) klageabweisende(!)  Einheits(!)-Urteil des BVerwG", so dass dieser Rechtsweg irrtumsfrei und zweifelsfrei als nicht-abhelfend und aussichtslos angesehen werden durfte. 

Das ist nicht "reine Theorie",

sondern wurde beispielsweise für eine inzwischen auf diesem Weg möglich gewordene Verfassungsbeschwerde praktiziert. Da das Verwaltungsgericht eine (allerdings nur kurze) Fristüberschreitung nicht eingewandt hatte, war die Überschreitung der Mindestfrist dann als geheilt anzusehen auch mit Wirkung für die Zulassungsbestimmungen des Bundesverfassungsgerichts. 
Man kann sich also beispielsweise mit Screenshot auf einen heutigen Beitrag hier heute weiter oben im Forum berufen und dann 14 Tage lang Anhörungsrüge bei Gericht einreichen. Keine Gewähr für Erfolg; und das kostet wohl auch bei Nichterfolg ?_60_? Euro.
Sofern man die Anhörungsrüge nur auf einen sozialen Härtefall im Existenzminimumsbereich bezieht, kann man allerdings bei der Anhörungsrüge sofort und wohl aussichtsreich Kostenfreiheit beantragen.
Mit all diesen Sachen erzeugt man bei Verwaltungsgerichten keine Sympathien. Umso besser. Die sollen endlich einmal auf den Tisch geblättert bekommen, für was für einen Murks sie jahrelang zu bequemliche Durchwinker waren.

Im Beispielsfall wurde die Fristüberschreitung übrigens begründet mit einem Erstkontakt-Gespräch, bei dem das Ausmaß der gerichtlichen Rechtsverstöße des Urteilstextes erstmals dem abgewiesenen Kläger "subjektiv erkennbar" wurde. "Glaubhaft" gemacht durch Angebot des Zeugenbeweises - einforderbare Aussage dieses Dritten. Auch das ist eine gut reproduzierbare Argumentationsweise für Fristüberschreitung.

Im Fall der Screenshot-Anhörungsrüge wie beschrieben: Muss das Gericht dann vielleicht Richtervorlage beim EuGH machen?
Kann man ja mal beantragen? (Vorher mit dem Verwaltungsgericht abklären, ob das kein Kostenrisiko auslöst.)

Disclamier:
Hier im Forum ist nie Rechtsberatung. Jeder muss verantwortlich über eigenes Tun und Handeln entscheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2017, 13:20 von pjotre«
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p

px3

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Ich hatte vor 2 Jahren auf genau diesen Punkt hingewiesen, der allerdings anscheinend in Vergessenheit geraten war:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101943.html#msg101943

Ich gönn mir jetzt den Spaß  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 17:53 von Bürger«

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@px3 "gönnt sich jetzt den Spaß", uns auf die Bearbeitung von 2015 hinzuweisen:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg101943.html#msg101943
Ja, dort ist wirklich alles detailliert.

Und jetzt einmal mit dem bei Juristen so beliebten Argument des "Verstoßes gegen die Denkgesetze", wenn hirnverbrannten Juristenkollegen in höflicher Umschreibung ein Anflug von Geisteskrankheit attestiert werden soll:

Es ist ein "eklatanter Verstoß gegen die Denkgesetze",
(1) den Rundfunkbeitrag seit 2013 auf der Ebene des nationalen Rechts als "durchgreifende gesetzliche Reform wegen vollständiger Änderung der Bemessungsgrundlage" zu rühmen,
(2) aber zugleich auf der Ebene des EU-Rechts als "Beibehaltung des Bisherigen" zu behaupten.   

Also Meldepflicht auf EU-Ebene,
diese jedoch versäumt,
demnach gemäß EU-Recht die "Execution" des Gesetzes illegal,
demnach sämtliche Inkassobeträge zurückzuzahlen,
dies jedenfalls bei Antragstellung,
demnach jederzeit entsprechend beantragbar.

Beispieltexte sind hier in den vorstehenden Beiträgen ja verfügbar.

Auf gleicher Grundlage beantragbar:
- Klagenaussetzung bis zum EU-Entscheid;
- Aussetzung von Vollstreckungen bis zum EU-Entscheid.
- Keine Zahlungspflichten bis zum EU-Entscheid.

Das soll nicht heißen, dass das dann sofort und absolut sicher Erfolg hat. Die Rechtsverletzer fühlen sich durch ihr Auftreten als Herde unermesslich stark. Es sind oft oder meistens ein paar Attacken hintereinander nötig, bis die Rechtsverletzer merken, dass ihnen Gefahr droht. (Gefahrentyp "Strafrecht" oder Gefahrentyp "Karriere-Probleme").

Muss man ein teures anwaltspflichtiges EuGH-Verfahren beantragen?
Nein. Berufung auf den Antrag des LG Tübingen genügt, da es dies mit umfasst.
Ferner kann jedermann bei der EU deutschsprachig durch einfachen Hinweis auf den Verstoß ein Aktenzeichen durch die Beantwortung erzeugen und dies dann in sein Verfahren einbringen als "anhängiges Verfahren".

Disclaimer wiederum:
Was jemand tut oder nicht tut, ist immer eigenverantwortlich. Hier im Forum wird nicht empfohlen oder beraten, sondern nur laut nachgedacht über Handlungs-Optionen.


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Gerade wird dies auch in einem anderen Thread erörtert.
Laut Beitrag unter
Tübingen - Sind Rundfunkgebühren bald Geschichte?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25083.msg158895.html#msg158895
steht im Gutachten von Paul Kirchhof von 2010 (S. 76):
Zitat
  Der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag ist keine Änderung des bisherigen Systems, die den ursprünglichen Beitrag in seinem Kern beträfe, d. h. die Art des Vorteils oder der Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten wesentlich veränderte. Die Neuregelung (...) beansprucht die gleiche Finanzierungsquelle (die Finanzkraft der Rundfunknutzer und Gebührenschuldner)
"Irren ist menschlich" - auch Paul Kirchhof darf irren - wie vorstehend geschehen.

Zutreffend im vorstehend angegebenen Forumsthread im anschließenden Beitrag
(mit etwas Anlehnung an dort @drboe - hier aber etwas anders formuliert:)

(1) Bis 2012: Es kann nur Abgabenschuldner sein, wer Rundfunknutzer ist. Es handelt sich also um zwei identische Gruppen, "zwei deckungsgleiche Mengen".

(2) Ab 2013: Mit der Kopplung an die Wohnung konstruierte man um 2010 (mit Paul Kirchhof als Konzept-Absegner) eine neue Gruppe "Abgabenschuldner", nämlich Nichtnutzer. Diese sollen sogar ohne jede Empfangsmöglichkeit zum Abgabenschuldner des Staatsfernsehens ARD, ZDF,... werden. Damit ist die Finanzierungsquelle nicht mehr identisch mit derjenigen "bis 2012". Die Nichtnutzer werden zusätzlich für die Abgabe veranlagt, weil seit Januar 2013 auch einfach schon die "Möglichkeit" der Nutzung abgabenpflichtig macht.

(3) Laut Meinungsumfragen-Statistik: Der Anteil der Nichtnutzer ist rund 30 %. Eine Finanzierungsquellen-Änderung dieser Größenordnung bedeutet auf jeden Fall eine meldepflichtige Änderung. 
 
Nochmals: Schon die "Absicht"  der Einführung des "Rundfunkbeitrags" hätte allein deshalb der EU angezeigt werden müssen.
(Damals... das Paul-Kirchhof-Gutachten ist von 2010.)
Das gesamte Gesetz ist einstweilen mangels eines bisher nicht geheilten Rechts- oder mindestens Formfehlers unwirksam. - Beweis:
Art. 108 Abs. 3 AEUV ("Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union":
Zitat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html
Quelle auf gesetzgeberischem Niveau: (Dank an @pinguin !)
KONSOLIDIERTE FASSUNGEN
DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC
In den Übereinstimmungstabellen am Ende des Dokumentes ist dann auch zu finden, daß Art 88 (alt) dem Art. 108 (neu) entspricht.

Gab es damals informelle Sondierungen bei der EU?
Dafür bestehen Anhaltspunkte. Nun meinen viele Bürger zu wissen, was sie vom rechtlichen Wert zu halten haben, wenn die Politik-Amigos hinter verschlossenen Türen "klönen und klüngeln". Tatsächlich ist eine derartige Mauschelei rechtlich unerheblich und rechtlich als "inexistent" einzustufen.
Das Beihilfeverfahren ist im Kern ein öffentliches Verfahren: Siehe im Gesetzestext: "dass sie sich dazu äußern kann." - Sie - die Kommission - macht sodann einen "abschließenden Beschluss".

Laut Einheitsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ("Haushaltsabgabe", Entscheide 2016 und 2017) in den letzten Abschnitten dort ist etwas derartiges nicht erfolgt. Also hat die Meldepflicht als verletzt zu gelten. "Informelle Sondierungen" sind das exakte Gegenteil von "Erfüllen einer offiziellen Meldepflicht".

DisclaImer:
Alle Bürger haben mit den letzten Beiträgen im Thread, ausnahmslos - ja, alle haben eine Grundlage, in eigener Sache einen eigenen Text zu formulieren und - normalerweise - Erlass beziehungsweise Rückzahlung zu fordern.
Jedoch, was jemand tut oder nicht tut, ist immer verantwortlicher Eigenentscheid. Hier waren Denkmodelle und Beispiele nicht Empfehlungen und es war keine Rechtsberatung. Amen. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 17:56 von Bürger«
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Die Bindungswirkung der Entscheide des Bundesverfassungsgerichts - das ist so ganz einfach nicht gelagert.
Gerade in Erörterung unter
Behinderte ungeschützt vor öff-rechtl. Willkür – Eicher geht gg. Richter vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25055.msg158929.html#msg158929


Wie hier im Thread "Waffenkiste" früher als Meinung vertreten, gelte die Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG für die Entscheide der Pflicht der Härtefallprüfung:
Alle 3: 1 BvR 3269/08 -  1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10

Welche "Entscheide" des BVerfG sind "Entscheide im Sinn von § 31 BVerfGG?"
Die 3 vorstehenden Entscheide waren listig hinein bugsiert worden in den Kostenfestsetzungs-Beschluss: Ein Entscheid der "Kammer" von 3 Richtern, nicht ein "Urteil des Senats".
Denn die ARD-Anstalt hatte "getrickst", schnell die Beitragsforderung annulliert, als sie von der Annahme der Beschwerde zum Entscheid erfuhr (vermutlich über die Stellungnahme-Anfrage.).
Dummerweise wollten die ARD-Juristen dann aber den - angemessenen und üblichen - Kostenbetrag für den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer nicht voll bezahlen.
Hätten die hochbezahlten ARD-Juristen ihren "freien Kollegen" die paar Euros für enorm viel Arbeit belassen, so wäre alles "gut gegangen".
So aber kam es anders: Das BVerfG trickste besser - und packte - recht unüblich - ein komplettes "Urteil" in einen "Kostenbeschluss" über die strittig gemachte Kostenfrage hinein.

Nach jetziger "hiesiger" Rechtsmeinung ist nicht eindeutig, ob das "Entscheide" im Sinn von § 31 BVerfGG waren.

Seit September 2017 steht fest, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts auch hierüber zukünftig entscheiden werden.
Es kommt allerdings zur Sache selbst nicht darauf an. Das BVerfG hatte nur entschieden, dass das sowieso entsprechend lautende Gesetz auch tatsächlich anzuwenden sei.
Es handelt sich bei der Nichtbefreiung der (behilfenlos lebenden) Niedrigverdiener also:
a) vielleicht um einen Verstoß gegen § 31 BVerfGG
b) auf jeden Fall (nach wiederum "hiesiger" Rechtsmeinung) aber um einen Verstoß im Sinn von "unzulässiger Rechtsfortbildung".

"unzulässige Rechtsfortbildung" - Was ist denn das schon wieder?

Durch die Manipulation der richterlichen Rechtsprechungsquellenseitens der ARD-/ZDF-Juristen wurde ein gesetzlich nicht gedecktes "Pseudorecht" geschaffen - die Sozialbescheid-Pflicht für Härtefallbefreiung. Da dies eine bestehende und vernünftige gesetzliche Rechtslage aufhob, war es "unerlaubt".

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110125_1bvr091810.html
Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -

Aus Bequemlichkeit folgten die Verwaltungsgerichte - weil sie sonst bundesweit zig-tausende strittige Härtefallverfahren hätten bearbeiten müssen?... Hierzu wäre viel zu kommentieren - aber belassen wir es kurz:
Das Bundesverfassungsgericht wird diesbezüglich entscheiden. Warten wir ab. Ein Entscheid kann immer auch ein solcher der endgültigen Nichtannahme sein. Warten wir also ab - bescheiden und ohne Vermutungen zu äußern, was entschieden werden könnte..

Wann diese neuen Entscheide kommen werden, ist nicht terminiert.
Es handelt sich also nicht um den Themenkreis derjenigen Entscheide, die mit über 100 Beschwerden terminiert sind für Ende 2017. (Symbolträchtig als Weihnachtsgeschenk an den Volkssouverän?)
Ob das Gericht dann dort auch weitere Themenkreise nun hinzufügt, bleibt "der Weisheit des Gerichts überlassen". 

Sich auf § 31 BVerfGG zu berufen kann trotz allem taktisch klug sein insbesondere gegen Vollstreckung.
Da alle "Gerichte" und "Behörden" gebunden sind, gilt das auch für den Gerichtsvollzieher. Also darf er bei Niedrigverdienern eigentlich nicht mehr vollstrecken, sobald ihm das entgegengesetzt wird. Nun sind die meisten Vollstreckungen der Rundfunkabgabe aus verständichen Gründen gegen Personen mit einem Einkommen in der Größenordnung des Existenzminiumums - ja nach Miete und Krankenversicherungsbeitrag zwischen 1000 und 1500 Euro für Einzelpersonen-Haushalte.
Es bleibt dann ja dem zuständigen Gericht überlassen, ob es § 31 BVerfGG als anwendbar anerkennen will oder nicht, so lange darüber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. ... usw... usw... usw... und wenn die Schuldner nicht gestorben sind, dann streiten sie darüber in 5 Jahren noch.


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@pjotre

Im Ernst? Du willst es einem Gericht überlassen, ob es §31 BVerfGG als gültig anerkennt? Nur der Gesetzgeber hat die Befugnis, dieses zu präzisieren; sonst niemand.

Kein Gericht, mit Ausnahme des BVerfG als gerichtlich-nationale Letztinstanz in genau definierten Fallkonstellationen, ist befugt, sich über das Gesetz hinwegzusetzen.

Wenn ein Gericht meint, §31 BVerfGG sei nicht anzuwenden, ist genau eine Stelle befugt, darüber zu entscheiden, nämlich das BVerfG selbst.

Recht muß Recht bleiben!


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