Leider missverstanden, wie es scheint...
Es ginge bei oben geschilderter Zusendung eines
WiderspruchsBESCHEIDs per normaler Briefpost
nicht darum, den Zugang
ansich zu bestreiten - dies wäre auch gar nicht nötig - sondern:
Bei
Zusendung per normaler(!) Briefpost würde es gem. dem jeweils geltenden Verwaltungszustellungsgesetz mglw.
am "Bekanntgabewillen" mangeln und damit die Klagefrist nicht beginnen, denn gem. diesen Verwaltungszustellungsgesetzen wären Bescheide wohl in aller Regel "zuzustellen" - und das bedeutet in diesem konkreten Falle
*förmlich* zuzustellen.
Das ist der ganze "Clou" daran - man muss das aber manchmal auch mehrmals lesen, um es wirklich zu verstehen.
Eine fiktive Person B könnte - wenn sie in der oben beschriebenen Situation einer fiktiven Person A wäre - einfach
KlageANTRAG gegen den WiderspruchsBESCHEID einlegen -
ohne sich jedoch auch nur irgendwie über ein mögliches Zugangsdatum des WiderspruchsBESCHEIDs zu äußern Somit läge der Ball bei der Gegenseite. Sollte diese im ersten Verfahrensschtitt (einer der ersten Stellungnahmen der Gegenseite) eine mögliche Verfristung geltend machen und damit die Klage als "unzulässig" abweisen wollen, könnte Person B das Gericht ersuchen, die Gegenseite dazu aufzufordern, den *Zustellnachweis* im Verfahren vorzulegen. Person B sei nicht bekannt, dass der Bescheid überhaupt gem. Verwaltungszustellungsgesetz *förmlich* zugestellt worden sei.
(Bitte unbedingt noch mit dem jeweils geltenden Verwaltungszustellungsgesetz gegenprüfen!)Falls das Gericht dem dann nicht folgen wollen würde, könnte Person B vermutlich immernoch ein
innerhalb der Klagefrist liegendes Zugangsdatum geltend machen - und sei es mit Unterstützung von Zeugen... fiktive Personen müssen da manchmal einfach nur etwas nachdenken
Also: Zeit nutzen
siehe dazu nochmals alle oben bereits geposteten Links...bzgl. der zwischenzeitlichen "Mahnung" - eine solche?
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRAhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835könnte Person A ggf. ebenfalls besser frühzeitig reagieren, da ansonsten der nächste Vollstreckungsschritt "per Knopfdruck" eingeleitet wird, den es aber besser umgehend und "prophylaktisch" zu verhindern gilt, da jeder weitere Schritt die Angelegenheit unnötig verkompliziert.
Person A könnte ggf. mitteilen, dass
Klage eingereicht wurde.
Sie könnte außerdem mitteilen, dass die im WiderspruchsBESCHEID formulierte
Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" unbegründet sei und sich Person A insofern
"alle Rechtsmittel gegen eine tatsächlich eingeleitete Vollstreckung offenhalte".
Mit den entsprechenden, später ggf. noch einzubringenden Argumentationen sollte sich Person A ggf. vorsorglich schon mal näher befassen und dazu die einschlägigen Threads sowie die
Suchfunktion bemühen.
Ein beispielhaftes Argument könnte ggf. das augenscheinlich
fehlende Leistungsgebot zumindest in den
"FestsetzungsBESCHEIDen" neuerer Machart seit Sep 2014 sein, welche somit genau genommen eigentlich überhaupt keine
"öffentlichen Abgaben anfordern", sondern lediglich "festsetzen" - siehe u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.htmlErschwerend hierbei wäre allerdings, dass
insbesondere die ersten Bescheide wohl noch Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe älterer Machart bis 08/2014 waren, welche eine mglw. als "Leistungsgebot" auszulegende Aufforderung enthielten...
Person A könnte aber auch - wenn es denn irgendwann erforderlich werden sollte - dezidiert und detailliert darlegen, dass den Beitrag zu entrichten sie ja
genau in den Grundrechten einschränkt, derentwegen sie den Rechtsweg beschreitet.
Sie könnte sich dazu u.a. der Argumente des
"prohibitiven Charakters" des sog. "Rundfunkbeitags" bedienen...
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitragshttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.htmlAber: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird
Denn nicht selten verfolgen ARD-ZDF-GEZ bei laufenden Klageverfahren die Vollstreckung trotz abgelehnten Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" nicht weiter...
Insofern: Mit der tiefergehenden Begründung erst mal abwarten, was diesbezüglich kommen möge.
Da all dies jedoch den Rahmen dieses Threads bei weitem sprengen würde sowie Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine weitergehende Diskussion dieser Einzelheiten, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls und nur zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Widerspruchsbescheid nach fast 15 Monaten nichtig? Frist verpasst?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.