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Autor Thema: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?  (Gelesen 69776 mal)

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Aus dem fiktiven Schreiben des SWR:

Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:
...
... Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.

Kann man das so verstehen, dass eine Rückzahlung schon deshalb nicht möglich ist, weil das Geld, die Beiträge, längst ausgegeben sind (sogenannte "Entreicherung")? Der Begriff "Entreicherung" findet sich auf Akademie.de (https://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag). Dort heißt es:

Zitat
Sollten Sie später Ihre unter begründetem Vorbehalt gezahlten Rundfunkbeiträge zurückfordern, kann der Beitragsservice (GEZ) keine Einrede der Entreicherung erheben. Tritt später der gemachte Rechtsvorbehalt ein, z.B. weil ein für Ihren Fall positives Urteil über Rundfunkbeiträge ergeht, trägt der Beitragsservice (GEZ) die Beweislast und nicht Sie. Schließlich ist gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 435/02 vom 08.07.2004) der Zahlungsempfänger bei einer Zahlung unter Vorbehalt beweispflichtig.

Wenn es zwar absehbar ist, dass für normale Beitragszahlende die Beiträge selbst bei einem positiven Beschluss des BVerfGerichts nicht zurückgezahlt werden - kann es aber sein, dass dies nicht für diejenigen gilt, die unter Vorbehalt bezahlt hatten?

Oder heißt es dann etwa, den Rundfunk trifft keine Verantwortung, weil er selbst ja den Rundfunkstaatsvertrag nicht gemacht hat? Und noch was: 

Es gibt womöglich Menschen, die nach rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden und verlorenen Verfahren festgesetzte Beiträge bezahlen (nicht alle riskieren Haft und Lohnpfändungen... ;) ). Man möchte ihnen trotz insgesamt unklarer Rechtslage fast empfehlen, jegliche Zahlungen weiterhin einfach mal nur unter Vorbehalt zu leisten?

Diejenigen, die bisher widerspruchsfrei bezahlt haben, könnten sich hingegen überlegen, über Rückforderungsverfahren an einen Festsetzungsbescheid zu gelangen und kostenfreie Widerspruchs- und kostengünstige Klageverfahren anzustrengen? (hierzu siehe: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg132206.html#msg132206

Wer weiß, wozu es am Ende gut ist...


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe"."
Gilt das nur für laufende oder auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren?
Und wie soll das eigentlich genau gehen?

Keine Ahnung. Das wird jedenfalls spannend werden. Ist ja in seiner Dimension mglw. kaum vergleichbar mit anderen Fällen...
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310

Vielleicht müsste man mal recherchieren, wie das bei Kohlepfennig, Feuerwehrabgabe etc. gelaufen ist...
...und/oder Prof. Koblenzer auf diese Frage und seine Aussage hin direkt anfragen?

Bei den als verfassungswidrig eingestuften Rückmeldegebühren an Berliner Unis 1996-2004 hatte der "asta fu" ein Musterschreiben bereitgestellt
Rückmeldegebühren an Berliner Unis im Zeitraum 1996-2004 verfassungswidrig:
AStA FU veröffentlicht Musterbrief für Rückforderung

https://www.astafu.de/content/r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-berliner-unis-im-zeitraum-1996-2004-verfassungswidrig-asta-fu-ver%C3%B6ffentl-0
Zitat
--- Update ---
Da die FU mittlerweile ein eigenes Formular zur Rückforderung der verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren veröffentlicht hat, haben wir unseren Musterbrief von der Website genommen. Ab sofort findet ihr alle relevanten Infos zum Thema unter http://www.astafu.de/content/neues-zu-der-r%C3%BCckzahlung-der-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren.
dort dann dies... ::) ;)
Zitat
Update 30.06.2015:

Unsere Musterklage hat leider nicht zum Erfolg geführt. Daher ist nur noch in den Fällen etwas zu machen, in denen Anträge spätestens im Jahr 2013 gestellt worden sind und ggf. nicht bearbeitet wurden oder nach Auffassung der Hochschule nicht eingegangen sein sollen.

Weitere Infos gibt es hier:
Musterklage zu verfassungswidrig erhobenen Rückmeldegebühren nicht erfolgreich /
Ansprüche hunderter Betroffener nicht mehr durchsetzbar

https://www.astafu.de/content/musterklage-zu-verfassungswidrig-erhobenen-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-nicht-erfolgreich-anspr%C3%BCche-hun

-----------------------------------------------------------------

alte Informationen zum Thema dokumentiert:

Nachdem das Formular der FU seit Ende des Jahres 2013 nicht mehr online steht, haben wir nun erneut einen Musterbrief für all jene zur Verfügung gestellt, die ihren Antrag nicht im Jahr 2013 gestellt haben: https://www.astafu.de/content/asta-fu-stellt-formular-zur-beantragung-der-r%C3%BCckzahlung-verfassungswidrig-erhobener-r%C3%BCckmeld.

Wir raten dringend dazu die Informationen unter https://www.astafu.de/content/wichtige-info-zum-thema-r%C3%BCckerstattung-verfassungswidrig-erhobener-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-asta-fu zu lesen, und bis zu einem Urteil in unserer angekündigten Musterklage mit etwaigen neuen Anträgen auf Rückerstattung an die FU Berlin zu warten!

Die Anträge auf Rückerstattung sind ausschließlich an die Verwaltung der Freien Universität zu stellen (und nicht an uns)

Hier auch nochmal unser FAQ
https://www.astafu.de/content/h%C3%A4ufig-gestellte-fragen-faq-zur-r%C3%BCckerstattung-der-r%C3%BCckmeldegeb%C3%BChren-1996-2004-berlin
mit Antworten auf Fragen zum Thema!

...und dabei ist noch zu berücksichtigen, dass dies nur eine sehr begrenzte Anzahl an Betroffenen - und jedenfalls nicht 40 Millionen in der gesamten Bundesrepublik betraf.


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Zu überlegen ist meiner Meinung nach, wie man nach so einem fiktiven Brief* einer fiktiven Rundfunkanstalt weiter verfahren könnte:

*Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023


Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang, erneut auf die möglichen Konsequenzen hinzuweisen, die mit dem Antragsverfahren verbunden sein könnten. Hier nochmal die links zu bisherigen möglichen Erkenntnissen:

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg133858.html#msg133858
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130749.html#msg130749
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg134411.html#msg134411

- alles ohne gewähr -


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Das Schreiben des SWR ist sehr aufschlußreich. Es bedeutet nämlich, daß die Kohle weg ist, egal ob man einen Anspruch auf Rückzahlung hätte oder nicht.
Insbesondere in Bundesländern wo das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Rundfunkanstalten gilt (da halte ich die Rechtslage für eindeutig, aber bei den anderen wäre es einen Versuch wert) und nur aufgrund von Pseudorechnungen des Beitragsservice bezahlt wurde (und zwar vollkommen unabhängig vom Vorbehalt), also kein Bescheid vorliegt, gegen den man Widerspruch oder Klage hätte führen können, dürfte es sich lohnen, nach Erhalt eines Schreibens wie vom SWR sofort (bis 31.12.2016) einen Mahnbescheid mit anschließender Klage zu beantragen.
Damit ist die Verjährung gehemmt, falls die Rundfunkanstalt widerspricht, oder sie verbaseln es, dann hätte man direkt den Titel aus dem man vollstrecken könnte.
Und wenn dies jetzt kurz vor Weihnachten massenhaft passiert, dann haben die Glücklichen ein Jahr Beitrag wieder zurück.
Ach ja, bezüglich geltend zu machender Zinsen wäre noch zu überlegen, ob es sich bei der Rundfunkanstalt um ein Unternehmen handelt (sog. Handelsgeschäft) oder um ein Verbrauchergeschäft, da sind Zinsen zwischen 4,12 und 9% drin.
Wie wäre es zur Berechnung mit dieser Seite:

http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php

Viel Erfolg denen, die es probieren wollen!


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...
Insbesondere in Bundesländern wo das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Rundfunkanstalten gilt ... und nur aufgrund von Pseudorechnungen des Beitragsservice bezahlt wurde (und zwar vollkommen unabhängig vom Vorbehalt), also kein Bescheid vorliegt, gegen den man Widerspruch oder Klage hätte führen können, dürfte es sich lohnen, nach Erhalt eines Schreibens wie vom SWR sofort (bis 31.12.2016) einen Mahnbescheid mit anschließender Klage zu beantragen. Damit ist die Verjährung gehemmt, ...

Ach ja, bezüglich geltend zu machender Zinsen wäre noch zu überlegen, ob es sich bei der Rundfunkanstalt um ein Unternehmen handelt (sog. Handelsgeschäft) oder um ein Verbrauchergeschäft, da sind Zinsen zwischen 4,12 und 9% drin.
...
http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php

Könntest du mal ausrechnen, was ein Mahnbescheid für einen Jahresrundfunkbeitrag kostet?

Wäre es vorstellbar, beides zu machen? Also den Verwaltungsweg einzuschlagen für seine Rückforderung und gleichzeitig sicherheitshalber zivilrechtlich die Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Das wäre eine gute Methode um zu zeigen, dass man bzgl. der zuständigen Gerichtsbarkeit verwirrt ist... Ein privatrechtliches Klageverfahren könnte evtl. teurer sein, als ein Verwaltungsgerichtsprozess.

Danke für den Hinweis mit den Zinsen. Vielleicht sollte man das in den Antrag mit aufnehmen.


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genügt für eine Hemmung der Verjährungsfrist der Eingang einer Klage bei irgendeinem deutschen Gericht?


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Gerichtsstand: Na als Privatperson ist der Gerichtsstand das Zivilgericht des Wohnortes, an dem die Privatperson wohnt, auf jeden Fall dürfte auch das zuständige Zivilgericht des Sitzes der Rundfunkanstalt möglich sein, da man sein Geld aber an den Beitragsservice überwiesen hat, könnte auch was anderes in Frage kommen, aber wozu, das Gericht um die Ecke ist doch das näheste.
Kosten: Dürfte so um die 35 Euro betragen, wenn man erstmal den Mahnbescheid verschicken will.
Deshalb ein wenig Vorlauf einplanen, die Kohle muß erst beim zentralen Mahngericht eingehen, sonst machen die nichts.
Dafür, daß man die Chance hat, 215,76  Euro zuzüglich horrender Zinsen zu bekommen, ist dies eine gute Investition, denn wenn man selbst das Geld aufs Sparbuch gebracht hätte und den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt hätte, hätte man weniger davon.

Mag jeder für sich entscheiden, ob er einen kleinen zweistelligen Betrag investiert, falls es klappt, bitte ich um Spende an dieses Forum.


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... als Privatperson ist der Gerichtsstand das Zivilgericht des Wohnortes, an dem die Privatperson wohnt, ...

Das stimmt so nicht ganz. Zwar heißt es:

Zitat
Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist - unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung - immer das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am (Wohn-) Sitz des Antragstellers übertragen wurden... In den Bundesländern, in denen man das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt hat, wurde die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren gleichzeitig bei einzelnen Gerichten zentralisiert [Zentrales Mahngericht]
http://www.mahnverfahren-aktuell.de/Einfuehrung.html

Aber, legt der (die) Antragsgegner(in) Widerspruch ein, gilt eher folgendes:

Zitat
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Beklagten, das heißt, der Kläger muß den Prozeß bei dem für den Beklagten zuständigen Gericht führen, er muß «zum Beklagten kommen» (§ 12 ZPO).
http://www.rechtslexikon.net/d/gerichtsstand/gerichtsstand.htm

D.h. der Zivilprozess fände jedenfalls in Köln oder am Sitz der Rundfunkanstalt statt.

Meine Frage war anders gemeint: Wenn ich bei einem Verwaltungsgericht klage und es stellt sich heraus, dass ein Zivilgericht zuständig gewesen wäre, ob dann die Verjährungsfrist dennoch als gehemmt gilt. Und umgekehrt...?


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  • Beiträge: 860
D.h. der Zivilprozess fände jedenfalls in Köln oder am Sitz der Rundfunkanstalt statt.
Verm. liegt hier eine Verwechslung vor.
Was hat das mit Köln zu tun? Dort sitzt doch lediglich der "un-rechts"fähige Gebühreneinzugs-BS.


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Wenn die Rundfunkanstalt auf den Beispielbrief so wie im Beitrag von "Frühlingserwachen" und "nichtnutz" antwortet, was ist dann das weitere Vorgehen?

Siehe Beitrag weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023
Zitat
... bla bla bal ... Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung ... bla ...

Stellt man dann erstmal einen formlosen Antrag auf Rückforderung?
Hemmt das die Verjährung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2016, 21:46 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 88
Wenn die Rundfunkanstalt auf den Beispielbrief so wie im Beitrag von "Frühlingserwachen" und "nichtnutz" antwortet, was ist dann das weitere Vorgehen?

Siehe Beitrag weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136023.html#msg136023
Zitat
... bla bla bal ... Kein Verzicht auf Einrede der Verjährung ... bla ...

Stellt man dann erstmal einen formlosen Antrag auf Rückforderung?
Hemmt das die Verjährung?

Der Antrag ist ja schon in dem Beispiel-Brief gestellt worden. Das sollte zunächst für die Hemmung der Verjährung ausreichend sein (so meine Meinung).

Allerdings habe ich gerade etwas gefunden. Danach muss eine Rückforderung von Vorbehaltszahlungen begründet werden.

Viele Leute haben ihre Vorbehaltszahlung gleich zu Anfang begründet
(z.B. mit Hilfe dieses Beispielschreibens von akademie.de https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt). Das sollte genügen.

Fiktive Menschen, welche bisher keine Begründung für ihre Vorbehaltszahlung an die RA/BS/GEZ schickten, müssten mit der Beitragsrückfordung anscheinend eine Begründung für die Vorbehaltszahlung mitliefern. Erst dann wäre die Vorbehaltszahlung tatsächlich wirksam, oder so,...

... wenn ich diese beiden Hinweise richtig verstanden habe  - auch zum Thema Beweislastumkehr:

1) http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/
2) http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

Ich nehme an, dass die Begründung der Vorbehaltszahlung in jedem Fall auch vor Ablauf der Verjährungsfrist zu erfolgen hat?

(Der Beispielbrief s.o. müsste also am besten noch abgeändert/ergänzt werden...? Verweis auf ein früheres Schreiben? Verweis auf eine Anlage = Begründungtext beifügen?)


Zunächst erstmal so viel.


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  • Beiträge: 1.564
Verjährt ist verjährt, da kann noch so viel geschrieben werden, daß man unter Vorbehalt bezahlt hätte, da hätte man halt klagen müssen, um die Verjährung zu unterbrechen.
Die einzige andere Möglichkeit, ohne Klage die Verjährung zu hemmen, wäre ein Vertragsvereinbarung zwischen den Parteien, die die Einrede der Verjährung für einen bestimmten Zeitraum ausschließt, das macht man oft in Gewährleistungsfragen mit Haus- oder Wohnungseigentümern, wenn z.B. über Nachbesserungen oder Reparaturpflichten oder Auszahlung eines Sicherungseinbehaltes kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist noch Uneinigkeit besteht.
Da der SWR aber so eine Vereinbarung in seinem Schriftstück bereits ausgeschlossen hat, geht es eben nur mit Mahnbescheid und anschließender Klage.

Und der Rückforderungsgrund muß nicht die Rechtswidrigkeit eines Rundfunkbeitrages sein, man könnte sich ja auch auf formale Schiene stellen, daß man keinen ordentlichen Beleg für die anschließend erfolgte Zahlung bekommen hat, daß die Zahlung ein Irrtum war etc. pp.

Die Vorgehensweise wäre also ein Brief an die Rundfunkanstalt schreiben à la "Liebe Leute, ich will mein versehentlich an den Beitragsservice überwiesenens Geld zurück. Meine Kontonummer ist ... ihr dürft es mir aber auch bis Weihnachten bar vorbeibringen."
Und dann aber schnurschracks sich um den Mahnbescheid kümmern, zwischen Weihnachten und Neujahr ist wegen der Fristen im Mahngericht (wo die Mahnbescheide bearbeitet werden) Hochbetrieb, also besser man hat vor Weihnachten schon seinen Obulus an das Mahngericht zum Erlaß des Mahnbescheides gezahlt, damit alles glatt geht.
Wenn es die Rundfunkanstalt verbaselt, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen (das könnte klappen) hat man den vollstreckbaren Titel bereits (30 Jahre vollstreckbar, aber rechtzeitig vor Zusammenbruch des Systems die Kohle abholen...), wenn die Rundfunkanstalt Widerspruch einlegt und man die Klageoption angekreuzt hat, geht es automatisch in die Zivilklage. Erst da braucht man dann richtig gute Erläuterungen, warum man sein Geld zurückhaben will.


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Hmmmm interessanter Ansatz:
Zitat
... formale Schiene stellen, daß man keinen ordentlichen Beleg für die anschließend erfolgte Zahlung bekommen hat. 

Kein Zahler hat je einen Grundlagenbescheid bekommen. Die Zahlung ist also im Graubereich.
Damit müsste Rückforderung (und auch die Kosten für den Mahnbescheid usw. wenn der BS nicht freiwillig zahlt) dem BS anzulasten sie.
Bingo!!


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  • Beiträge: 88
Beweislastumkehr?

Bitte hier nachlesen: http://www.refrago.de/Zahlung_unter_Vorbehalt_Was_bedeutet_die_Bezahlung_einer_Rechnung_oder_Miete_unter_Vorbehalt.frage511.html

Es heißt dort unter anderem:
Zitat
…. Durch die Zahlung unter Vorbehalt gewinnt der Zahlende Zeit die Streitfrage zu klären und den Betrag gegebenenfalls zurückzufordern.

Dies ist ihm zwar auch dann möglich, wenn er den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ weglässt. In diesem Fall ist er aber verpflichtet nachzuweisen, dass der Betrag zu Unrecht gezahlt wurde. Der Zahlende muss also beweisen, dass kein Anspruch auf die Forderung bestand.

Durch den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ entzieht sich der Zahlende dieser Beweispflicht. Wird eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung zurückgefordert, ist der Zahlungsempfänger in der Pflicht das Bestehen der Forderung nachzuweisen. Es tritt eine Beweislastumkehr ein. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.07.2004 (Az.: III ZR 435/02) entschieden.

Folgende Voraussetzungen müssen aber vorliegen:
  • Der Zahlende muss dem Zahlungsempfänger in einem Schreiben mitteilen, warum und auf welcher Grundlage die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wurde.
  • Der Zahlende muss in dem Schreiben zudem eine Frist zur Klärung der Streitfrage setzen. In der Regel sollte diese nicht mehr als zwei Wochen betragen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa bei einem zu erwartenden Urteil zur Streitfrage, kann die Frist länger sein.
  • Kommt es innerhalb der Frist nicht zu einer Klärung der Streitfrage, so muss der Zahlende den Betrag klageweise zurückfordern. Andernfalls gilt die Beweislastumkehr nicht mehr.

In diesen links, die ich weiter oben bereits gesetzt hatte, ging es u.a. auch darum:
1) http://www.juraforum.de/forum/t/zahlung-unter-vorbehalt-wie-geht-das.393813/
2) http://srbg.de/was-bedeuted-eine-zahlung-unter-vorbehalt.html

Für mich heißt das:

Das könnte der entscheidende Grund sein für einen sofortigen Rückforderungsantrag/-klage und für die Notwendigkeit einer Hemmung der Verjährung bei Vorbehaltszahlungen. Das ist zugleich der Unterschied zwischen Beitragsschuldnern, die einfach ihre (2013) bezahlten Beiträge zurückfordern und jenen, die ihre unter Vorbehalt bezahlten Beiträge (von 2013) zurückfordern:

Die Beweislast kehrt sich um.


Das heißt, wenn man es richtig anstellt, muss die LRA/GEZ im Verfahren beweisen, dass der RBStV rechtskonform ist? Das dürfte ihm angesichts von ca. 40 anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht ganz leicht fallen.

Wer unter Vorbehalt bezahlten Beträge zurück will, sollte sich zudem überlegen, ob er anwaltlichen Rat einholt. Die Materie stellt sich mir als nicht ganz einfach dar. Die Chancen auf Rückzahlung stehen aber evtl. gar nicht so schlecht?


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ich bin auch nicht ganz sicher, ob bei Wegfall des rechtlichen Grundes RBStV nicht Zivilrecht gelten könnte – mag mich selbst aber zunächst auf den verwaltungsrechtlichen Weg konzentrieren.

Es stellen sich nämlich noch andere wichtige Fragen, wenn ich das richtig sehe. Ich skizziere die Fragen insgesamt mal:

1. sofort eine kurze Antragsbegründung (Vorbehaltsbegründung) mit einreichen bzw. ggfs. nachreichen? (z.B. dem Musterbrief von Academie.de entnehmen https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt)

2. Fristsetzung zur Klärung der Angelegenheit nötig?
(Fristsetzung bei Bezug auf fehlende Rechtsgrundlage RBStV aber nicht möglich?)

3. so ein Antwortschreiben (Verwaltungsakt?) der RA, wie das hier diskutierte, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung beantworten und den Rückforderungs-Antrag aufrechterhalten?

4. vor Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des o.g. Schreibens der RA Widerspruch deutlich machen/einlegen?

Auskunft der Behörde („Bescheid“??) ist jedenfalls ohne Rechtmittelbelehrung (Widerspruchsfrist dann eigentlich 1 Jahr), jedoch gilt bzgl. der Verjährung in verwaltungsrechtlichen Fragen die schon erwähnte 3-monatige Frist ab „erkennbarer Erledigung“ (s. weiter oben im thread)

5. Achtung: es gibt verschiedene mögliche Ausgangssituationen, die das weitere Vorgehen etwas unterschiedlich bestimmen

   5.1. Zahlung unter Vorbehalt (zivilrechtliche Regelung, basierend auf §§ 812 und 814 BGB?)

Vorbehaltszahlung verjährt nach 3 Jahren zum Jahresende, Rückforderung nötig, damit Beweislastumkehr erhalten bleibt?

a) Vorbehaltszahlung wurde bereits begründet (entsprechenden Hinweis in Antrag einfügen?)
b) Vorbehaltszahlung wurde bislang nicht begründet (Begründung einreichen. s. 1?).

   5.2. "normale" Zahlung von Beiträgen 2013 (ohne Vorbehalt)

- Beweislast liegt bei dem/der Beitragszahlenden
- Fristsetzung zur Bearbeitung des Rückforderungsantrags nötig (s. 2)?
- Rückforderung evtl. erst nach Entscheidung durch BVG oder jederzeit möglich? Verjährung?

   5.3 es gibt andere mögliche Fälle rechtsgrundloser Beitragszahlungen

(z.B. Kriterien für  Beitragsbefreiung haben 2013 vorgelegen?; Befreiung wegen sozialen Härte­fallgründen soll nachträglich geprüft werden?; Doppelzahlung durch Mit-Wohnungs-Inhaber/in; oder ähnliche persönliche Situationen...). Diese Fälle sind nicht Thema dieses threads. Allerdings gibt es Parallelen.


6. Ist alternativ (nach dem Rückforderungs-Antrag - statt Widerspruch/Klage -) ein zivilrechtlicher Mahnbescheid möglich???

- dies zumal, wenn Verwaltungsrecht für Rundfunkanstalten nicht gilt (§ 2 LVwVfG)?
- („freiwillige“) Zahlungen, d.h. solche ohne vorangegangenen feststellenden Bescheid unterliegen dem Verwaltungs- oder dem Zivilrecht??


- keine Rechtsberatung -


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