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Autor Thema: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?  (Gelesen 70764 mal)

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  • Beiträge: 88
Die bisherigen Erkenntnisse zum Thema

"Rückforderung geleisteter Beiträge - Verjährung"

würde ich ergänzend jetzt wie folgt zusammenfassen (ohne Gewähr). Ich bitte um Rückmeldung bzw. Änderungsvorschläge.

Zitat
Rückforderung 2013 bezahlter Rundfunkbeiträge – Verjährung?
  • Rückforderungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Entstehung zum Jahresende1

    Ansprüche aus 2013 verjähren also mit Ablauf von drei Jahren zum Jahresende 2016, vgl. Info* der IHK Bonn (ob der Rückforderungsanspruch alternativ erst mit Urteil/Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entstehen könnte, ist unsicher, deshalb geht man von einem früheren Verjährungsbeginn aus)
  • die Verjährung der Rückforderungsansprüche regelt sich im wesentlichen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, d.h. ein Brief/Antrag** an die zuständige Stelle (Rundfunkanstalt bzw. Beitragsservice) genügt, um Ansprüche zu sichern.2

    Antrag als Fax+Sendebericht bzw. Einschreiben versenden (Beweislast für Zugang des Briefes liegt beim Absender)
  • der Antrag hemmt die Verjährungsfrist (d.h. er hält sie vorübergehend an)

    die Behörde muss den Antrag bearbeiten (sicherheitshalber erinnert man regelmäßig vor Ablauf von jeweils drei Monaten an die Bearbeitung, um Stillstand und damit womöglich Erledigung des Verfahrens zu verhindern s. u.)
  • der genaue Verfahrensablauf ist abzuwarten und wird hier diskutiert
  • ein möglicher Verfahrensablauf wurde von der IHK Bonn* beschrieben
  • Andere Möglichkeiten sind:

    - die „Behörde“ (=RA/GEZ) antwortet, dass die Verjährungsfrist doch zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Auf diese Aussage kann man sich später notfalls berufen.3

    - es erfolgt keine Antwort der Behörde. Frühestens drei Monaten nach Antragstellung könnte man Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht erheben (Infos zu Untätigkeitsklage z.B. hier http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/vwgo75001.htm).

    - der Antrag wird abgelehnt, gegen den ablehnenden Bescheid ist Widerspruch (kostenfrei) möglich. Bescheid und Widerspruch hemmen die Verjährung
  • zu beachten ist, dass drei Monaten nach erkennbarer "Erledigung" des Antrages durch die Behörde (z. B. Abweisung) Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden muss, wenn die Verjährung weiter gehemmt werden soll.4
Verwendete §§
1§ 195 u. § 199 BGB; § 53 VwVfG (2Kopp/Ramsauer, Komm., 2010, Rn 23-25); § 25 VwVfG (auch Huck/Müller, Komm., 2011, § 25 Rn 6,9,14,16,19,321); § 204 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 BGB (auch 4Palandt § 204 Rn 27,44,51)
*http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938
**http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707

Die obigen Überlegungen stellen persönliche Meinung dar - keine Rechtsberatung!


Siehe nunmehr auch unter

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html

[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.0.html


Bitte auch beachten: Neue Infos! (Stand 14.12.2016) verlinkt in

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136849.html#msg136849


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 :) gerade gefunden bei Akademie.de

https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige/musterbrief-vorbehalt
Zitat
Rückerstattungsansprüche können verjähren. Auch wenn Sie Ihre Zahlungen unter Vorbehalt gestellt haben, tickt die Uhr der Verjährung. Da es sich hier um zivilrechtlich gesicherte Ansprüche handelt, verjähren diese ohne eigenes Zutun drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die jeweilige Rundfunkabgabe gezahlt wurde. Da Sie frühestens im ersten Quartal 2013 die neue Rundfunkabgabe zahlen, auf die sich der Zahlungsvorbehalt bezieht, würden frühestens ab Anfang 2016 die Anfang 2013 geleisteten Zahlungen verjähren.

Sollte also bis Anfang 2016 noch keine höchstrichterliche Entscheidung zum "Rundfunkbeitrag" vorliegen, empfehlen wir, noch rechtzeitig vor Ende 2016 die Rückerstattung der gezahlten Beiträge zu fordern. Die müsste die GEZ/Rundfunkanstalt Ihnen dann zurückzahlen. Gleichzeitig dürfte Ihnen sicherlich [rückwirkend (Anm. nn.)] ein "Beitragsbescheid" zugestellt werden, gegen den Sie Widerspruch erheben und bei Eingang eines Ablehnungsbescheids auf Ihren Widerspruch beim Verwaltungsgericht klagen müssten. Hier verweisen Sie dann auf die laufenden anderen Verfahren mit jeweiligem Aktenzeichen und beantragen aus diesem Grund das vorläufige Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in den schon laufenden, auf ihren Fall am ehesten passenden Klagefällen.

Das klingt nun schon danach, als seien unsere bisherigen Erkenntnissen von der Idee her nicht ganz unrichtig...  (s. Vorbeitrag).

Aber wie gesagt, das Verfahren im Einzelnen ist abzuwarten.

Auf jeden Fall eröffnet sich hier eine Möglichkeit, im Nachhinein (erneut) seinen Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag (RBStV) auszudrücken - bis hin zur Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens. Dank dem bisherigen Einsatz der Forumsteilnehmer liegt hier mittlerweile eine Fülle an unterstützenden Informationen vor.

Auch für Nicht-Nutzer/innen oder Personen, die bezüglich der Befreiungen eigentlich unter die Härtefallregelungen fallen müssten, eröffnet sich so meiner Meinung nach die Möglichkeit, rückwirkend ihre Interessen doch noch in einem Verfahren zu verfolgen? 


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Ich kann mitteilen, dass wir einen neuen Beitrag eröffnet haben im Board diese Forums: Aktionen-Alternativen-Erlebnisse.

Die bisherigen Erkenntnisse münden dort in den Beitrag

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134030.html#msg134030
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235

Bitte sagt dies weiter!

Geeignete Emails/Kurznachrichten (Entwürfe hierzu) sind dort im zweiten Beitrag zu finden.

Es wäre gut, wenn möglichst viele Menschen, die bislang unter Vorbehalt bezahlten - und noch weitere - erreicht werden könnten!

Sie können sich für ihre Interessen einsetzen - und sich gleichzeitig ziemlich risikolos dem Protest (erneut) anschließen und ihrer Unzufriedenheit mit dem aktuellen Rundfunkbeitragssystem weitergehend Ausdruck verleihen.

Deshalb bitte weitersagen auch an den Runden Tischen


Es gilt wie immer - keine Rechtsberatung!


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Hat denn jemand denn schon eine Antwort von Überlastungsservice bekommen, bezüglich dieses Schreibens?


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Eine Person W hatte vor einiger Zeit zwar nicht den obigen Beispiel-Brief verschickt, aber eine Anfrage an eine der mit Rundfunkbeiträgen befassten „Behörden":

Zitat
... der Beitragsservice informierte mich darüber, dass im Falle einer Entscheidung des BVerfG … Anspruch auf Rückerstattung gegebenenfalls ohne rechtlichen Grund bezahlter Rundfunkbeiträge besteht - im Rahmen der Verjährungsbestimmungen, die in diesem Fall 3 Jahre betragen.

Leider besteht Unsicherheit darüber, wann mögliche Rückforderungsansprüche genau entstehen und Ver­jährungsfristen tatsächlich zu laufen beginnen. Hierüber bitte ich Sie um Auskunft und Information.

Im Beitragsjahr 2013 bezahlte Beiträge könnten nach meiner Kenntnis demnächst ver­jähren, so dass ich überlege, noch in diesem Jahr Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ich bitte aber zunächst um Mitteilung,
   a) bis wann ein solcher Antrag von mir gestellt werden müsste.
   b) Sind Sie bereit
, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung in der Angelegenheit Rundfunkbeitrag auf die Einrede der Verjährung zu verzichten?

Es kam diesmal tatsächlich eine Antwort der "Behörde"- *staun* :

Zitat
… bitten um Verständnis dafür, dass [die RA] nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten kann.

Angesichts der bundeseinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte...  Verfassungsgerichtshöfe Bayern, Rheinland-Pfalz.... des Bundesverwaltungsgerichts ... kein Anlass zu Zweifeln an Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung.

Diese Rechtssicherheit würde durch einen Einredeverzicht konterkariert.

Der RBStV ist .. Abgabenrecht, sofern nicht vom BVerfG für nichtig erklärt... Dass dies rückwirkend zum 01.01.2013 geschieht, ist nicht anzunehmen.

Sie werden verstehen, ... wir keine Rechtsberatung... können und dürfen, wegen möglicher haftungsrechtlicher Folgen... Bis wann Sie welchen Antrag bei welchem Gericht stellen sollten, muss daher ein Anwalt beurteilen.

Ein erster Kommentar von Person W hierzu: Wenn die RA sicher wäre, dass alles rechtens ist, könnte sie ohne Probleme auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Person Y fragt sich: Soll eine Behörde nicht nach § 25 VwVfG (Beratung/Auskunft) bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens Auskünfte geben (im Sinne der Verfahrensbeschleunigung)? Und diese Auskünft müssen auch noch richtig sein, sonst könnte man später Schadensersatz geltend machen?

Wenn die obige "Behörde" keine Auskunft geben will, kann man jedenfalls sicherheitshalber weiter davon ausgehen, dass Rückforderungsansprüche aus 2013 gezahlten Beiträgen mit Ausgang 2016 verjähren - und Antrag stellen?   


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  • Beiträge: 1.568
Daraus schlußfolgere ich messerscharf, daß man die Beträge zur Rückzahlung anfordert und bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid erlassen muß (Zivilrecht), wenn das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz im jeweiligen Bundesland nicht für die Rundfunkanstalt gilt.

Interessant ist, daß sie die Zusage auf Verzicht der Einrede der Verjährung dem Bezahler gegenüber ablehnen, aber fleißig längst verjährte Gebühren von anderen haben und beitreiben wollen.


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Wir haben hier im thread diskutiert, dass 2013 bezahlte Beiträge unter Umständen noch 2016 zurückgefordert werden müssten, wenn die Beitragszahlungen wegen rechtswidriger Beitragsforderungen erfolgten. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ende des dritten Kalenderjahres (hier 2016). Für die Rückforderungen gibt es den Beispielbrief hier im Forum bzw. thread.

Ich wurde von einem Nutzer darauf hingewiesen, dass es zur Hemmung der Verjährung voraussichtlich nicht genügen dürfte, nur diesen Antrag (s. Beispielbrief) zu stellen, sondern es könnte erforderlich sein, die Rückforderungsansprüche weiter zu begründen. Dazu möchte ich anmerken:

Die einfache Antragstellung genügt zunächst***, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Falls im weiteren Verfahren eine ausführlichere Antragsbegründung*** erforderlich würde, könnte man sich inhaltlich wohl an den bisherigen Widerspruchs- bzw. Klagebegründungen orientieren (die hier im Forum teilweise beispielhaft veröffentlich wurden, siehe z.B.:


1. Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809

dort z.B.:

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"],
dort weiter unten dann> BEISPIEL-WIDERSPRUCH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

   
2. Eine Zusammenschau einiger Forumsbeiträge/Beispiele zu Widerspruch- und Klagebegründungen siehe
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745


Wenn man die Rundfunkbeiträge aus irgendeinem anderem Grund zurückforderte, müssten sie jedenfalls anders und weitergehend begründet werden. Solche individuellen Fälle könnten sein z.B., wenn Beiträge für die selbe Wohnung doppelt bezahlt/gefordert wurden; oder wenn soziale Härtefallregelung nachträglich geprüft werden soll oder ähnlichem (dies alles ist aber nicht direkt Thema dieses threads).


***Edit "Bürger - aktueller Hinweis:
Vergleiche bitte hierzu aktuelle Erkenntnisse, nach denen ein
Rückerstattungsantrag tatsächlich eher gleich begründet werden sollte:
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136774.html#msg136774
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136789.html#msg136789


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  • Beiträge: 1.025
Daraus schlußfolgere ich messerscharf, daß man die Beträge zur Rückzahlung anfordert und bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid erlassen muß (Zivilrecht), wenn das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz im jeweiligen Bundesland nicht für die Rundfunkanstalt gilt.

ich bin immer mehr geneigt, dir zuzustimmen. Wenn sich tatsächlich immer mehr (Verwaltungs-)Gerichte dahingehend äußern, dass das Verwaltungsverfahrensrecht nicht für die Rundfunkanstalten gilt*, ist es ihnen zuzutrauen, dies in Verfahren um die Verjährung passenderweise ebenso zu sehen... >:( Was für ein rechtliches Durcheinander um diesen RBStV  ::)

*) vgl. folgender thread, insbesonder Punkt 3 des Inhaltsverzeichnisses
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 23:57 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 890
Hallo liebe Zwangsbeitragsverweigerer

Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge.

Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.

Zitat
Ihr Schreiben vom ...

Sehr geehrte ...

gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom ...

Im Hinblick auf etwaige Erstattungsansprüche und deren Verjährung beachten Sie bitte Folgendes:

Die Rundfunkbeiträge werden auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) erhoben. Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.

Wir gehen auch nicht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wird. Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt.

Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage des RBStV nachträglich entfällt, sondern allenfalls für die Zukunft geändert wird.
Somit ist weiter davon auszugehen, dass die Rundfunkbeiträge auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage entrichtet wurden. Eine rechtsgrundlose Zahlung, die ein Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV voraussetzen würde, liegt unseres Erachtens nicht vor.

Da kein Erstattungsanspruch anzunehmen ist, stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung.

Unabhängig davon bitten wir Sie um Verständnis, dass wir Ihnen im Hinblick auf etwaige Ansprüche und Verjährungsfragen keine Rechtsberatung erteilen können, da dies grundsätzlich der Anwaltschaft vorbehalten ist.

Und noch zum Schluss:
Zitat
Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, wäre die Erfüllung der gigantischen Gehälter und Pensionen gefährdet, und das wollen wir doch alle nicht.

Bombardiert eure Rundfunkanstalten mit den Rückforderungen.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2016, 21:40 von Bürger«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Der SWR scheint sich seiner Zwangseintreibung ziemlich sicher zu sein - oder ist da schon kurz vorm Untergang Panikstimmung ausgebrochen? Es wird sich noch zeigen, wenn die Rechtsgrundlage des RBSTV für die Zukunft geändert wird, das nicht auch für die Vergangenheit Beitragsrückerstattende Konsequenzen beinhaltet, für denjenigen der dies auch geltend macht.

Angst vor der Zukunft ihres Jobs dürften die ohnehin haben. Auf dem freien Markt ist das Leben nicht mehr so zuckersüß und eine Zusatzrente gibt es auch nicht ohne Weiteres dazu. Deswegen bluffen sie und schreiben jeglichen Unsinn zum Ausgang der Verfassungsbeschwerden. Die bisherigen willkürlichen Urteile der staatsnahen Verwaltungsgerichte gehen als Schandturteile in die Geschichte der Rechtsprechung ein. Das Bundesverfassungsgericht wird sich eher an die eigenen Urteile halten, die die Verwaltungsgerichte bis dato ignoriert haben.

In den Urteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 wurde trotz einer Gehörsrüge nicht abgehandelt, dass
  • lt. der Entscheidung des BVfG vom 27.7.1971 und des EuGH vom 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt,
  • die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf,
  • eine spezifische Beziehung / ein konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
  • die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden und die Nichtnutzer der ö.-r. Option wie die Nutzer der Option behandelt werden und damit ein Verstoß gegen den Art. 3 (1) Grundgesetz vorliegt,
  • die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist,
  • nicht unmittelbar aus dem RBStV hervorgeht für welche Leistung gezahlt werden soll (die Wohnung ist nicht die öffentliche Leistung),
  • die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
  • ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat,
  • dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.
Das sind Punkte, die vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit führen werden.

Die Rückforderung der unter Zwang gezahlten Beiträge sollte auf jeden Fall vom Ausgang der Verfassungsbeschwerden abhängig gemacht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2016, 21:39 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Zitat
[...] Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt. [...]

Ach soooooo habt ihr euch das also vorgesellt! Hmmmm.... interessanter Ansatz. Abgaben aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes sind also nicht zurückzuzahlen? Dass ihr da mal die Rechnung nicht ohne den Wirt gemacht habt. Erforderliche Rückstellungen in ausreichendem Umfang habt ihr doch vorgesehen, oder? HAHAHA  >:D

Wie man so dumm sein konnte, ohne EU-Rechtsprüfung und nur aufgrund eines einzigen Gefälligkeitsgutachtens zum Verfassungsrecht das gesamte Finanzierungsystem des Staatsfunks umzuwerfen, erschließt sich mir nicht. Wenn es kracht, dann richtig. Und es wird krachen.  8)

Aber schön, dass wir uns schon auf der zweiten Verteidigungslinie eingefunden haben. Da sind wir uns ja schon mal einig  :police:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2016, 21:41 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
[...] Selbst wenn es den RBStV als (teilweise) rechtswidrig beurteilte, heißt das nicht automatisch, dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde. Denn würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk rückwirkend seiner Finanzierungsgrundlage beraubt, würde die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags gefährdet und wiederum ein verfassungswidriger Zustand hergestellt. [...]

Nun ja, dass das BVerfG die Regelungen als "rückwirkend nichtig" erklärt, wäre in der Tat vermutlich eher unwahrscheinlich - da dann wohl tatsächlich jedem ohne Ausnahme und ohne gesonderte Aufforderung seitens des Betroffenen die verfassungswidrig eingezogenen Beträge zurückerstattet werden müssten.

Wenn auch dies theoretisch z.B. durch die Länder (die dies ja auch verbrockt haben) in Form einer steuerlichen Umfinanzierung o.ä. getragen werden könnte, so wäre dies doch ein kaum vorstellbares Szenario...
...was aber NICHTS daran ändert, allein schon rein vorsorglich seine Rückerstattungsansprüche rechtswirksam geltend zu machen, denn ;)

Wenn auch nach einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG den Rechtsmittel einlegenden Betroffenen die Beträge erlassen bzw. zurückerstattet, allen anderen Zahlenden die Beträge jedoch nicht zurückgezahlt werden müssten, so doch evtl. denjenigen, welche ihren Rückerstattungsanspruch rechtswirksam geltend gemacht haben.

Siehe auch die Anmerkungen von Prof. Koblenzer, die seit Anfang an immer "mitschweben"...
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56596.html#msg56596
Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]


Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".

"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.


Wobei natürlich immer gilt:

Was gar nicht erst gezahlt wurde, muss auch nicht erst mühsam "zurückgefordert" werden... ;)


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  • Beiträge: 88
Das Schreiben des SWR auf meine Rückforderung für die in 2013 bezahlten Zwangsbeiträge. Mein Schreiben wurde ungewöhnlich schnell beantwortet.

danke fürs Einstellen  :)

Das Schreiben ist dem bereits erhaltenen (s.o. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg134568.html#msg134568)
inhaltlich ähnlich, allerdings nicht identisch. Dieser Satz/Gedanke ist sehr ähnlich:

Zitat
Der RBStV stellt gültiges Abgabenrecht dar, dessen Rechtmäßigkeit bundesweit von sämtlichen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie von den Verfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt worden ist.

Insgesamt aber kam mit dem Schreiben eine ausführliche Antwort. Ich analysiere mal:
Zitat
  • Verfassungsgericht wird den RBSTV für rechtskonform halten (zumindest teilweise)

    [Aha, so ganz überzeugt ist man also selbst nicht  :laugh: ]
  • rückwirkende Nichtigkeit des Staatsvertrages nicht wahrnscheinlich [stimmt vermutlich]
  • BVerfG wird allenfalls Änderungen für die Zukunft anmahnen
  • die bisherigen Beitragsforderungen haben also tragfähige Rechtsgrundlage
  • dh. keine rechtsgrundlose Zahlung
  • dh. kein Erstattungsanspruch
  • dh. Verjährungsfrage stellt sich nicht.
  • wir machen keine Rechtsberatung.

kurz: jetzt und zukünftig kein Rückforderungsgrund (wahrscheinlich)

+ keine Auskunft zur Verjährungsfrage
 
frage: was machen wir damit?

Ich denke: Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten bieten keine Klarheit und Sicherheit. Wer könnte es einem Bürger/einer Bürgerin da verübeln, ihren Antrag aufrechtzuerhalten, zumal die Verjährungsfrage nicht aufgeklärt wurde....?


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  • Beiträge: 1.025
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe"."

Gilt das nur für laufende oder auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren? Und wie soll das eigentlich genau gehen?


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  • Beiträge: 7.406
dass es die gesetzlichen Vorschriften als von Anfang an nichtig erklären würde.
Heißen tut es das nicht, im Sinne der Grundrechte sollten diese aber als "von Beginn an nichtig" erklärt werden; zumindest bei jenen, die als sog. Direktanmeldung gelten. Denn es greift ja nicht nur das mißachtete nationale Grundrecht, sondern auch die seit 2009 rechtsverbindlichen europäischen Grundrechte, die hier ja auch mit Füßen getreten worden sind, aber eben sogar zum Grundgesetz höherwertiger sind; es darf einmal mehr hier auf die BVerfG-Entscheidung zur EZB vom Juni 2016 verwiesen werden, Rz. 117, 118, wonach europäisches Recht auch in Verfassungsfragen vorrangig anzuwenden ist, wenn sich nationales und europäisches Recht entgegenstehen.

Interessant wird die Frage im Vergleich des Artikels 5 GG zu Art 11 der Charta, wo im ersteren das Recht auf "ungehinderte" Information gesetzt ist, im zweiteren das Recht auf "ohne behördliche Einwirkung" fixiert wurde. Stehen sich beide Artikel entgegen, oder geht der eine lediglich über den anderen hinaus? An der Vorangigkeit europäischen Rechts ändert das freilich nichts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2016, 21:33 von Bürger«
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